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Beschluss

2 PA 108/05

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004, soweit dieses es abgelehnt hat, der Antragstellerin für das einstweilige Anordnungsverfahren - 8 C 2122/04 - vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. 2 1. Die Erfolglosigkeit der nur gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass nach dem für die Antragstellerin rechtskräftigen negativen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (8 C 2122/04) - die Antragstellerin hat gegen den ihr am 24. Dezember 2004 zugestellten Beschluss vom 22. Dezember 2004 innerhalb der am 7. Januar 2005 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, nicht aber gegen die Ablehnung des von ihr vornehmlich beantragten Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragstellerin auf (vorläufige) Zulassung zum Studium der Anglistik und Iranistik - vom Beschwerdegericht zu Gunsten der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussichten i. S. des § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für eine von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mehr bejaht werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.1.1990 - 11 E 70/89 -, NVwZ-RR 1990, 384 u. Nds. OVG, Beschl. v. 22.6.2001 - 4 PA 159/01 -; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 30.6.1993 - 25 E 426/93 -, DVBl. 1994, 214 u. Hanseatisches OVG, Beschl. v. 24.8.1999 - 4 Bs 89/99 -, NordÖR 2000, 191; a. A. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, RdNr. 57 zu § 166 m. w. Nachw.). Hierbei kann der Senat offen lassen, ob ausnahmsweise eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe - bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife und nicht auf den an sich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsgesuch (durch die Beschwerdeinstanz) - dann in Betracht kommen kann, wenn das Verwaltungsgericht die „Bewilligungsentscheidung...pflichtwidrig“ verzögert hat (OVG Rheinland-Pfalz, aaO u. Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, RdNr. 46 zu § 119 m. w. Nachw.). Denn ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin nicht pflichtwidrig verzögert hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. Oktober 2004, der am 1. November 2004 um die erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen ergänzt worden ist, erst mit der Entscheidung in der Hauptsache, und zwar mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2004 entschieden. Eine frühere Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch war aber angesichts der Komplexität der mit der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verbundenen Fragen nicht geboten, so dass keineswegs von einer zögerlichen oder etwa gar einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig getroffenen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesprochen werden kann. 3 2. Aber selbst wenn man der Meinung sein wollte - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Beschlusses dar -, auch nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht noch erfolgen, müsste die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleiben. 4 Dass die Antragstellerin nicht hat glaubhaft machen können, eine ihr eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NHG vermittelnde gleichwertige ausländische Bildung zu besitzen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2004, mit dem es den von der Antragstellerin begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, bereits mit zutreffenden Erwägungen dargelegt; hierauf kann gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden, zumal die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerde hiergegen nichts erinnert. Aber auch soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erneut geltend macht, das Internationale Büro der Antragsgegnerin habe ihr unter dem 6. Dezember 2004 die Zulassung zu dem von ihr angestrebten Studium rechtswirksam zugesichert, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen. 5 Die E-Mail des Internationalen Büros vom 6. Dezember 2004, auf die sich die Antragstellerin beruft, genügt nicht den Anforderungen an eine Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG, kann der Antragstellerin also ebenfalls die erstrebte Hochschulzulassung nicht vermitteln, wie dies das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22. Dezember 2004 bereits zutreffend erkannt hat. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits daraus, dass die E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entspricht. Auch wenn die modernen, insbesondere die elektronischen Kommunikationsformen im Rechtsverkehr eine immer größere Bedeutung gewinnen, bedeutet dies nicht, dass eine schlichte E-Mail dem in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zum Schutze einer Behörde vor übereilten Bindungen angeordneten Schriftformerfordernis genügt. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob unter Schriftform i. S. des § 38 VwVfG nach dem Wille des Gesetzgebers nur ein Papierdokument zu verstehen ist (so P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2004, RdNr. 35 a zu § 38). Denn nach dem Kenntnisstand dieses Prozesskostenhilfeverfahrens erfüllt die fragliche E-Mail vom 6. Dezember 2004 schon deshalb nicht das Schriftformerfordernis i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil nicht erkennbar ist, dass die E-Mail mit elektronischer Signatur versandt worden ist. Ohne die Sicherungen durch eine digitale Signatur kann aber nicht mit der erforderlichen, von dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aber gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und inhaltlich richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt. 6 Aber selbst wenn man die Schriftform durch die fragliche E-Mail hier als gewahrt ansehen wollte - auch dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Beschlusses dar -, könnte die Antragstellerin aus der E-Mail einen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr angestrebten Studium nicht herleiten. Denn der Erklärung fehlt entgegen der Ansicht der Antragstellerin der für eine Zusicherung erforderliche Bindungswille (s. dazu P. Stelkens/U. Stelkens, aaO, RdNr. 25 b). Wie nämlich die in der E-Mail verwende Formulierung „voraussichtlich“ auch für Außenstehende hinreichend deutlich macht, sollte der Antragstellerin die erstrebte Zulassung zum Studium nicht 'garantiert', zu ihren Gunsten durch die E-Mail ein entsprechender Anspruch auf Zulassung noch nicht begründet werden. Vielmehr wurde der Antragstellerin ein Zulassung nur in Aussicht gestellt. Dies reicht aber für die Annahme einer Zusicherung nach § 38 VwVfG nicht aus. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). 8 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108220500&psml=bsndprod.psml&max=true