Beschluss
5 LA 327/04
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. August 2004 die Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat, 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Beigeladenen eine Schadenssumme von 735,– DM wegen des Verlustes eines Schulschlüssels der Realschule T am 29. Mai 2001 zur Zahlung an ihn geltend zu machen, 3 hilfsweise, 4 die Beklagte zu verpflichten, diesen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, 5 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage müsse erfolglos bleiben, weil die Beigeladene die ihr obliegende Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Schlüssels nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Es habe sich der Beigeladenen nicht aufzudrängen brauchen, den Schlüssel bei Verlassen des Pkw mitzunehmen; denn der Schlüssel habe sich in einer Tasche befunden, die in dem von außen nicht einsehbaren Kofferraum des Pkw verwahrt worden sei; das Auto sei ordnungsgemäß verschlossen und in einem öffentlichen, in unregelmäßigen Abständen kontrollierten Parkhaus in der Nähe des Zugangs abgestellt worden; zudem habe sich die Beigeladene nur relativ kurze Zeit vom Pkw entfernt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 6 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. 7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 8 Der Kläger meint, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, weil 9 – zum einen die Wirksamkeit von zwei entgegenstehenden Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Mai 1981 und 20. Oktober 1999 zu klären sei und 10 – zum anderen die Sorgfaltsanforderungen geklärt werden müssten, die an Beamte beim Umgang mit Wertsachen gestellt werden müssen, die ihnen vom Dienstherrn oder von Dritten anvertraut wurden. 11 Keiner dieser beiden Gesichtspunkte rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Was den zuerst genannten Gesichtspunkt anbelangt, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wie der Kläger selbst einräumt, hat das Verwaltungsgericht auf die genannten Erlasse nicht abgestellt; es hat sie noch nicht einmal erwähnt. Die Auffassung des Klägers, weil sich das Verwaltungsgericht zu den fraglichen Erlassen in einem am selben Tage ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil in einem anderen Verfahren (1 A 244/04) geäußert habe, müsse die in den Erlassen vertretene Rechtsauffassung auch in diesem Verfahren überprüft und berichtigt werden, ist nicht nachvollziehbar. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, wie erwähnt, nur möglich, wenn die konkrete Rechtsfrage für die Berufungsentscheidung erheblich ist. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und inwiefern die beiden Erlasse "entgegenstehen" sollen. Wenn damit gemeint ist, dass sie zueinander im Widerspruch stehen, trifft dies nicht zu; denn in dem Erlass vom 20. Oktober 1999 heißt es ausdrücklich und ausschließlich, dass die Rechtsauffassung aus dem Erlass vom 25. Mai 1981 unverändert aufrechterhalten wird. Falls der Kläger meint, die Erlasse stünden dem Gesetz (§ 86 NBG) entgegen, hätte er dies näher darlegen müssen. Die Argumentation allein mit der Höhe des Schadensbetrages (40.000,– bis 50.000,– DM) geht im vorliegenden Falle fehl, weil hier nur über 735,– EUR gestritten wird. 12 Auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, mit denen die Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden soll – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beigeladene grob fahrlässig gehandelt –, kommt es deshalb für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht an. 13 Die vom Kläger an zweiter Stelle aufgeworfene Frage, 14 welche Sorgfaltsanforderungen an Beamte beim Umgang mit ihnen vom Dienstherrn oder Dritten anvertrauten Wertsachen zu stellen sind, 15 verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit eine allgemeine, eine Vielzahl von Fällen erfassende Antwort möglich ist, ergibt sie sich aus dem Gesetz und aus der bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung. Es versteht sich von selbst, dass ein Beamter verpflichtet ist, den ihm von seinem Dienstherrn bzw. vom Schulträger anvertrauten Schlüssel sorgfältig zu verwahren, um den Dienstherrn bzw. den Schulträger vor Schaden zu bewahren. Unachtsamkeit, die zum Verlust des Schlüssels führt, ist eine Dienstpflichtverletzung. Eine Dienstpflichtverletzung ist dagegen in den Fällen zu verneinen, in denen der Schlüssel trotz sorgfältiger Verwahrung gestohlen wird. Viel spricht dafür, dass durch das Zurücklassen des wichtigen Schulschlüssels im Pkw fahrlässig gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung verstoßen wurde. Das genügt indessen nicht, um die Haftung des Beamten auszulösen. Nach § 86 NBG ist die Haftung nämlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (z. B. BVerwG, Urt. v. 3.2.1972 – VI C 22/68 –, Buchholz 232, § 78 BBG Nr. 18). Erforderlich ist dabei neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfalt auch ein stärkerer Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht. Eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird bejaht, wenn jemand nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen nicht anstellt (BVerwG, Urt. v. 3.2.1972, a.a.O.). Ob eine solche, zum Schadensersatz verpflichtende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, muss stets anhand der Verhältnisse des Einzelfalles geprüft werden. Anhaltspunkte für die Rechtsanwendung im Einzelfall dürften sich für Fälle der Haftung für in einem Pkw zurückgelassene Gegenstände aus der Rechtsprechung zu Fällen der Reisegepäckversicherung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1978, 417; OLG Hamm, VersR 1978, 1064; OLG Hamm, VersR 1982, 1071; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 400; zum Ganzen vergleiche auch: Kaster, Rechtsfragen der Haftung für den Verlust von Schlüsseln zu Schließanlagen öffentlicher Gebäude durch Bedienstete, NWVBl. 1994, 121). 16 Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz kann der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass im Zulassungsantrag ausgeführt wird, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtsatz gestützt hat. Daran fehlt es. 17 Der Kläger trägt selbst zutreffend vor, dass das Verwaltungsgericht bei Beantwortung der Frage, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1972 (– VI C 22.68 –, Buchholz 232, § 78 BBG Nr. 18) ausgegangen ist. Er versäumt es darzulegen, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Stattdessen beschränkt er sich darauf, mit von Polemik und Emotionen nicht freien Worten die Rechtsanwendung im Einzelfall und vor allem das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis wie folgt zu rügen: "Während hier eine ordentlich bezahlte Lehrerin ohne erkennbaren Zeitdruck in ihrer Freizeit einen ihr anvertrauten Wertgegenstand so behandelt, wie man nur die eingekauften Lebensmittel, niemals aber Wertgegenstände behandeln sollte, und dafür mangels grober Fahrlässigkeit nicht haften soll, wurde dort vom Bundesverwaltungsgericht ein Postzusteller, sicherlich Angehöriger des mittleren Dienstes, wegen grober Fahrlässigkeit herangezogen, weil er als Telegramm- und Eilzusteller bei widrigsten Verkehrsbedingungen einen Unfall verursachte". Der damit geltend gemachte Fehler bei der Anwendung des zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes rechtfertigt die Zulassung wegen Abweichung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1989 – 3 B 62.88 –, Buchholz 418.72 Nr. 16). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070112086&psml=bsndprod.psml&max=true