Beschluss
10 LA 257/08
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichter) vom 19. Mai 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.662,74 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung (anstelle von solchen ohne OGS-Genehmigung) im Rahmen des Antragsverfahrens zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005. 2 Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zu seinem Antrag "Agrarförderung Fläche 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen" vom 1. April 2003 (Bl. 4 f. der Beiakte - BA - A) hatte der Kläger die dort aufgeführten Schläge Nr. 610, Schlagbezeichnung "FR. A.", Größe 1,9131 ha und Nr. 90, Schlagbezeichnung "B.", Größe 4,0000 ha, sowie Nr. 91, Schlagbezeichnung "C.", Größe 4,3803 ha, mit dem Code 617 (Stärkekartoffeln Vertragsanbau D. GmbH) versehen. Am 17. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" und beantragte unter Ziffer II. Nr. 6 die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 7. April 2006 die Zahlungsansprüche des Klägers fest, jedoch ohne bei der Ermittlung der Anzahl der OGS-Genehmigungen die oben genannten, mit der Nr. 617 codierten Anbauflächen aus dem Antragsjahr 2003 zu berücksichtigen. 3 Die daraufhin am 24. Mai 2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung habe. Denn er müsse sich an der in der Sache fehlerhaften Codierung der betreffenden Schläge im Antrag 2003 festhalten lassen. Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 stelle zwar nach seinem Wortlaut auf die tatsächliche Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 und nicht auf die Codierung im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Die entsprechenden Angaben hätte der Kläger jedoch innerhalb der Antragsfrist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach § 11 InVeKosV - mithin bis zum 17. Mai 2005 - machen müssen. Er habe indes von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Codierung der betreffenden Schläge für das Jahr 2003 im Rahmen des Antrags 2005 zu ändern. Er könne sich wegen der fehlerhaften Codierung auch nicht auf einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei ein Irrtum bei der gebotenen objektiven Betrachtung dann offensichtlich, wenn er bei der Bearbeitung des Antrages ohne weiteres klar erkennbar sei und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbeamten ohne weiteres aufdränge. Ein offensichtlicher Irrtum könne etwa bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar seien, bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und den ihm beigefügten Belegen angenommen werden. Er könne auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffalle, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdränge, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handele. Dies zugrunde gelegt böten aber weder der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 noch der Antrag auf Agrarförderung 2003 Anhaltspunkte für einen Irrtum. II. 4 Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt ist und im Übrigen nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 5 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 - 10 LA 119/08 - und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 - 10 LA 119/08 - und v. 17. 2. 2010 - 5 LA 342/08 -, Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegungen zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1. 4. 2010 10 LA 152/08 -; vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64). 6 Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass er ihm nicht folge, weil es nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 allein darauf ankomme, dass die Flächen im Referenzjahr 2003 tatsächlich für den Anbau der Früchte (hier Speisekartoffeln) genutzt worden seien, für die OGS-Genehmigungen vorgesehen waren. Ziel der Verordnung sei es, eine Bestands- und Ertragsgarantie der antragstellenden Landwirte zu gewährleisten. Im Übrigen habe er zumindest nachträglich die Nachweise für die Erteilung der OGS-Genehmigungen beigebracht. 7 Auch wenn man davon ausgeht, dass diese Ausführungen als Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ausreichen, soweit der das Urteil tragende - aber nicht näher begründete - Rechtssatz angegriffen wird, der Kläger hätte seine berichtigenden Angaben innerhalb der Antragsfrist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach § 11 InVeKoSV - mithin bis zum 17. Mai 2005 - machen müssen, liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Denn durch die genannten Darlegungen ist dieser Rechtssatz nicht hinreichend erschüttert: Die Gegenargumentation des Klägers läuft lediglich auf den Einwand hinaus, die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hindere es, die Zuweisung von OGS-Genehmigungen über das Erfordernis hinaus, dass die Flächen tatsächlich für den Anbau entsprechender Früchte (hier: Speisekartoffeln) genutzt worden seien, von weiteren, insbesondere fristgebundenen verfahrensrechtlichen, Voraussetzungen abhängig zu machen. Diesem Einwand ist jedoch nicht zu folgen. Wie sich beispielsweise dem Erwägungsgrund 50 oder etwa Art. 22 Abs. 1 dritter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1782/2003 entnehmen lässt, trifft die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine abschließende Regelung, sondern ist auf eine Ergänzung mittels Durchführungsvorschriften angelegt, die teilweise von der Kommission, teilweise von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind. Die Beantragung der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist dabei an eine Frist gebunden (vgl. Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 VO [EG] Nr. 1782/2003) und bildet die Basis für die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche (Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 VO [EG] 795/2004). Aus Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 41 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 kann zudem gefolgert werden, dass die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Erteilung von OGS-Genehmigungen in einem engen Zusammenhang stehen. Daher ist es aus der Perspektive des europäischen Rechts nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat, der die Aktivierung von Zahlungsansprüchen auch mit solchen Flächen ermöglicht, die mit Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bebaut sind, das Verfahren zur Erteilung der für die Aktivierung erforderlichen OGS-Genehmigungen in das Verfahren über den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einbezieht. Dies hatte der deutsche Verordnungsgeber durch § 14 Abs. 1 InVeKoSV a. F. getan, indem er bestimmte, dass die [OGS-]Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Antrag [auf Festsetzung der Zahlungsansprüche] nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV a. F. unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen ist (vgl. InVeKoSV, Begründung, BR-Drucks. 729/04, S. 30, erster Absatz). Der fristgebundene Antrag nach § 14 Abs. 1 InVeKoS a. F. und die ihm beigefügten Nachweise bilden folglich in gleicher Weise die Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung von OGS-Genehmigungen wie es die übrigen Antragsangaben und Nachweise, die im Rahmen des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche erforderlich sind, für diese Festsetzung tun. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stimmig, auch der fristgebundene Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen könne an inhaltlichen Defiziten scheitern, nämlich daran, dass er zwar unter Ziffer II. Nr. 6 des Antragsformulars eine inhaltliche Bezugnahme auf einen bereits vorgelegten Nachweis (hier: den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zu dem Antrag "Agrarförderung Fläche 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen" vom 1. April 2003) enthalte, dieser Nachweis aber den geltend gemachten Anspruch nicht zu tragen vermöge, weil der Kläger die durch Bezugnahme übernommenen falschen Angaben nicht binnen der Antragsfrist berichtigt habe. Denn soweit der (Gesamtflächen- und Nutzungs-) Nachweis (2003) mit dem Code 617 gekennzeichnete Anbauflächen aufführt, war die Bezugnahme auf ihn ungeeignet, den entscheidungserheblichen Umfang des Anbaus von OGS-Kulturen unter Einbeziehung auch der umstrittenen Flächen zu benennen und zu belegen. Lagen der Behörde insoweit aber keine anderen geeigneten Angaben und Beweismittel vor, hatte es grundsätzlich dabei sein Bewenden, dass OGS-Genehmigungen nicht verfahrensrechtlich voraussetzungslos begehrt, sondern nur gemäß § 14 Abs. 1 InVeKoSV a. F. "unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005" [im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 1 NVwVfG und 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG also bis zum 17. Mai 2005] beantragt werden konnten. Geht man hiernach davon aus, dass der Kläger verpflichtet blieb, den Umfang seines Anbaus von Speisekartoffeln durch die Beifügung geeigneter - und d. h. eben ggf. auch zusätzlicher, vormalige fehlerhafte Angaben berichtigender - Nachweise bereits binnen dieser von ihm nicht eingehaltenen Frist zu benennen und zu belegen, so spielt es keine Rolle, ob er solche Nachweise im Mai 2006 (vgl. Bl. 29 ff. BA A) "nachträglich" beibrachte; denn das war jedenfalls zu spät. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verbietet es dem nationalen Verordnungsgeber nicht, ungünstige materielle Rechtsfolgen an eine - wegen unzureichender Antragstellung - verfahrensrechtliche Verspätung bei der Geltendmachung des Begehrens nach OGS-Genehmigungen zu knüpfen. Denn diese Verordnung erkennt nicht nur zwingende Antragsfristen an. Sie trifft insoweit verfahrensrechtlich auch keine abschließende Regelung. 8 Soweit sich der Kläger des Weiteren darauf beruft, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliege deshalb ernstlichen Zweifeln, weil er einem anzuerkennenden offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 unterlegen sei, reichen bereits seine Darlegungen des Zulassungsgrundes nicht aus. Zwar hat die Vorinstanz nur die Voraussetzungen genannt, unter denen ihres Erachtens ein solcher Irrtum hätte angenommen werden können, und ihn sodann verneint ohne näher zu begründen, an welcher dieser Voraussetzungen die Anerkennung scheitere. Der Kläger seinerseits macht aber nicht einmal deutlich, ob er sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des materiellen Rechts wendet oder aber gegen die in den Entscheidungsgründen nicht wiedergegebene Subsumtion. Darin liegt eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weil seine Kritik an der Gedankenführung der Vorinstanz zumindest insoweit ohne weiteres zu konkretisieren gewesen wäre. 9 Im Übrigen reicht es für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums nicht aus, dass der Kläger vorbringt, seine fehlerhafte Codierung sei offensichtlich gewesen, weil er niemals Stärkekartoffeln angebaut habe, und erläutert, er habe 2003 deshalb "versehentlich" den falschen Code verwendet, weil es damals auf die Differenzierung zwischen Stärke- und Speisekartoffeln "nicht ankam". Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26. 8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, juris, Langtext Rn. 20 und Rn. 23) zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001, die auf Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 übertragen werden kann, setzt die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 voraus, dass die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergibt, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 10. 2010 - 10 LA 36/08 - RdL 2011, 25 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 10). Außerdem ist zu beachten, dass der Irrtumsbegriff des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht nur eine objektive Komponente enthält, die in der Abweichung des "Irrtümlichen" von einem "Richtigen" besteht, sondern auch eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Denn ist dem Antragsteller ein bedingter Vorsatz oder eine grobe oder mittlere bewusste Fahrlässigkeit zur Last zu legen, wird die Anerkennung eines Irrtums stets bzw. wohl in der Regel ausscheiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27. 10. 2010 - 10 LA 36/08 -, a. a. O., Rn. 9). 10 Was die Erkennbarkeit des geltend gemachten Irrtums anbetrifft, ist hier weder ersichtlich noch vorgebracht, weshalb die Beklagte hätte wissen oder ermitteln müssen, dass der Kläger niemals Stärke-, sondern nur Speisekartoffeln angebaut habe. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Irrtums reicht es nicht aus, die vorwerfbare Fehlerhaftigkeit der Angaben des Jahres 2003 mit der damaliger Unerheblichkeit des Fehlers für die Förderung zu erklären, um dadurch einen bedingten Vorsatz oder die genannten Formen einer qualifizierter Fahrlässigkeit auszuschließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 (Bl. 43 der Gerichtsakte) entgegengehalten hat, er sei in den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag auf die Möglichkeit einer "Umcodierung" der Antragsdaten 2003 (durch Vorlage einer Erklärung zum tatsächlichen OGS-Anbau in 2003) eigens aufmerksam gemacht worden, ohne hieraus Konsequenzen gezogen zu haben. Dies könnte für eine zumindest mittlere bewusste Fahrlässigkeit des Klägers im Jahre 2005 sprechen. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der zutreffend berechneten Wertfestsetzung erster Instanz. Der Streitwertbemessung sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats allerdings allein deshalb lediglich 75% des Wertes der umstrittenen Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zugrunde zu legen, weil sich das Begehren nur auf den Erhalt weiterer OGS-Genehmigungen gerichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20. 11. 2008 10 OA 389/08 -). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110004951&psml=bsndprod.psml&max=true