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Beschluss

7 LA 99/10

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 6. November 2009 abgewiesen, mit welchem die Beklagte die ihr am 28. Mai 2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte am B. widerrufen hat, weil sie sich durch ihr steuerliches Verhalten als unzuverlässig erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Unzuverlässigkeitsprognose zutreffend gewesen sei. 2 Mit ihrem Berufungszulassungsantrag äußert die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits keine Steuerschulden mehr gehabt habe. Das hätte in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb unverhältnismäßig. II. 3 Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, §§ 124a Abs. 5 S. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zutreffend allein auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Erlasses des Widerrufsbescheides, abgestellt (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1978 - 1 C 43.75 -, BVerwGE 56, 205 <208>; NdsOVG, Urt. v. 15. Oktober 1997 - 7 L 871/97 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 15. Dezember 2010 - 22 ZB 10.2293 -, juris Rn. 3). Dass zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsvoraussetzungen vorlagen, stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage. Das Verhalten eines Gastwirtes nach diesem Zeitpunkt bzw. während des gerichtlichen Verfahrens ist insoweit ohne rechtliche Relevanz. 5 Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem rechtlich etwas entgegenzusetzen hat. Wenn sie meint, einem Antrag auf Wiedererteilung der Gaststättenerlaubnis müsse aktuell stattgegeben werden, mag sie einen solchen - der von ihr in diesem Zusammenhang angeführte § 35 Abs. 6 GewO wäre dafür allerdings nicht einschlägig - stellen. Die Ablehnung eines Erlaubnisantrages war nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, so dass dieses insoweit auch nicht "unverhältnismäßig" sein kann. § 15 Abs. 2 GastG, auf dem der Widerruf beruht, ist keine Ermessensentscheidung, sondern sieht den Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung bindend vor. Die Entscheidung wird auch nicht rechtswidrig, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen (sollten). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110000701&psml=bsndprod.psml&max=true