Beschluss
10 LA 64/09
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg 12. Kammer vom 26. März 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.575,20 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt eine Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aufgrund der seines Erachtens gebotenen Einbeziehung einer weiteren Milchreferenzmenge in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags. 2 Er betreibt auf zwei Betriebsstätten, die eine in A., die andere in B., Milchviehwirtschaft. Den Betrieb in B. hatte er einschließlich Milchreferenzmenge durch Eintritt in einen Pachtvertrag zum 1. April 2003 übernommen. Mit Bescheid vom 1. April 2003 (Bl. 53 Gerichtsakte GA) war dem Kläger der Übergang einer Milchreferenzmenge vom Vorpächter auf ihn in Höhe von 164.074 kg bescheinigt worden. Der Kläger lieferte ab Betriebsübernahme auf zwei Kannennummern ... und ... an die Molkerei "Die C. GmbH" Milch. Mit zwei Schreiben vom 12. Mai 2005 (Bl. 52 bzw. 50 GA) bescheinigte die Molkerei dem Kläger, dass ihm unter der Kannennummer ... am 31. März 2005 für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 478.504 kg und unter der Kannennummer ... zum gleichen Zeitpunkt für den gleichen Zeitraum eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 164.074 kg zustehe. Zum 1. April 2005 erfolgte eine Zusammenfassung der Milchreferenzmengen des Klägers bei der belieferten Molkerei unter der Kannennummer ... . Dementsprechend teilte die Molkerei dem Kläger mit zwei Neuberechnungsmitteilungen vom 10. Juni 2005 (Bl. 55 f. GA) mit, dass ihm "nach Ablauf des 31. März 2005" unter der Kannennummer ... eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 0 kg und unter der Kannennummer ... eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 642.578 kg zustehe. 3 Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Unter der laufenden Nr. I. 2.2 des Antragsformulars gab er die beiden von ihm bewirtschafteten Betriebsstätten einschließlich ihrer Registriernummern ... Betrieb in A.; ... Betrieb in B. mit den Vermerken "gültig seit dem/nicht mehr gültig ab" 01.01.2000 für die Betriebsstätte in A. bzw. 01.04.2003 für die Betriebsstätte in B. an. Unter der laufenden Nr. II. 4.4.4 des Antragsformulars trug er als Molkerei, welche die Milchquotenabrechnung vornimmt, die Molkerei "Die C. " und als Lieferantennummer die Nr. ... ein. 4 Mit Bescheid vom 7. April 2006 (Bl. 3 ff. [7] GA) setzte die Beklagte zugunsten des Klägers 43,95 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 390 EUR, 76,67 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 234,63 EUR sowie 3,49 Stilllegungszahlungsansprüche mit einem Wert von 255,12 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie einen betriebsindividuellen Betrag, der auf der Grundlage einer Milchreferenzmenge von lediglich 478.504 kg berechnet worden war. 5 Auf die Klage vom 8. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 43,95 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 422,21 EUR und 76,67 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 275,84 EUR zuzuweisen. Den Bescheid vom 7. April 2006 hat es insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht. 6 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beteiligten stritten darüber, in welchem Umfang die bis zum 31. März 2005 auf die Kannennummer ... registrierte Milchreferenzmenge in Höhe von 164.074 kg, die aus der Übernahme eines Betriebes im Jahr 2003 stamme, in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages einzubeziehen sei. Nach Auffassung der Kammer habe der Kläger einen Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen mit dem Betriebsübergang auf ihn übergegangenen und von ihm geltend gemachten Milchreferenzmenge in Höhe von insgesamt 642.578 kg. Dies ergebe sich aus den bereits im Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. November 2007 12 A 2372/06 dargelegten Überlegungen: Da der Kläger die zugewiesene Referenzmenge nicht nur zeitweilig übernommen habe, richte sich die Berechnung des Prämienbetrages allein nach Art. 95 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die für die Gewährung der Milchprämie maßgebende Referenzmenge umfasse, wie dem Bescheid der Beklagten vom 1. April 2003 in Verbindung mit den Referenzmengenbescheinigungen der Molkerei "Die C. GmbH" vom 12. Mai 2005 zu entnehmen sei, die gesamte Menge von 642.578 kg, die dem Kläger zum maßgeblichen Stichtag des 31. März 2005 zur Verfügung gestanden habe. Demgegenüber stelle die Beklagte maßgeblich auf die Angaben des Klägers im Sammelantrag zur sogenannten Kannennummer (Lieferantennummer) ab und begründe die Nichtberücksichtigung der vom Kläger weiter geltend gemachten Referenzmenge damit, dass der Kläger es versäumt habe, die weitere Lieferantennummer ... in seinem Sammelantrag anzugeben. Dem folge die Kammer nicht. Zwar erfolge die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf einen Antrag, dessen inhaltliche Anforderungen in § 11 InVeKoSV [a. F.] geregelt seien. Aus dieser Vorschrift ergebe sich jedoch nicht das von der Beklagten angenommene Erfordernis. Nach § 11 InVeKoSV [a. F.] habe ein Betriebsinhaber, soweit er während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraumes vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen sei und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt habe, in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO aufgeführten Angaben zu machen. Diese umfassten gemäß Nr. 1 der Anlage "Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer)" sowie gemäß Nr. 6 der Anlage "Name und Anschrift des Käufers ...". Aus der Formulierung der Nr. 1 der Anlage und den dort genannten erforderlichen Angaben (insbesondere der Bankverbindung) werde zunächst nur ersichtlich, dass Angaben den Antragsteller selbst und seinen Betrieb betreffend, nicht jedoch im Falle eines Betriebsüberganges auch den Vorgänger betreffend gemeint sein könnten. Aus der Bestimmung in Nr. 6 könne ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein Antragsteller Molkereien oder andere Käufer angeben müsse, die nicht seinen Betrieb, sondern den seines Vorgängers beträfen. Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass der Betriebsinhaber, der einen anderen Betrieb übernommen habe, die Betriebs- und Lieferantennummer dieses Betriebes angebe, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung nur unter einer Nummer Milch an seine Molkerei liefere. Hieran halte die Kammer auch vor dem Hintergrund der Kritik fest, sie sei in ihrem Urteil vom 20. November 2007 "etwas zu schnell über die Frage hinweg(gegangen), wie das Wort "Lieferantennummer" in Nr. 1 der Anlage zur MilchPrämV auszulegen (sei). Gemeint (sei) die Angabe sämtlicher für den Betrieb des jeweiligen Antragstellers relevanten Lieferantennummern. Soweit der Käufer beide Lieferantennummern zur Mitteilung der relevanten Milchquote nutzte, (ergebe) sich eine entsprechende Kontrollrelevanz" [Busse, Zur Übertragbarkeit genutzter Milchquoten und den Folgen für Saldierung, Milchprämie und Betriebsprämie zugleich Anmerkungen zu aktuellen Entscheidungen des FG Hamburg, FG Rheinland-Pfalz, VG Stade und VG Oldenburg, AUR 2008, 124 (137)]. Dem stimme die Kammer für den Fall zu, dass ein Landwirt zwei (oder gar mehr) Lieferantennummern nutze. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger wie auch in dem Fall, der dem von Busse kritisierten Urteil des Gerichts zugrunde gelegen habe aber nur noch unter einer Lieferantennummer Milch an seine Molkerei geliefert. Dementsprechend sei das Antragsformular auch ausgestaltet. In der insoweit maßgeblichen Ziffer II. 4.4 "Ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages im Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge" habe ein Antragsteller anzugeben, ob bzw. dass ihm im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 einzelbetriebliche Referenzmengen zur Verfügung standen, also eine Aussage für einen bestimmten Zeitraum zu treffen. Unter Ziff. II. 4.4.4 "Anschriften Anschrift der/des Molkerei/ Käufers, die/der die Milchquotenabrechnung vornimmt falls vorhanden Angabe weiterer Molkereien/Käufer" habe der Antragsteller alle ihn selbst betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. Denn die Formulierung "vornimmt" im Präsens stelle auf die Gegenwart ab und unterscheide sich damit ausdrücklich von dem unter Ziff. II. 4.4 in den Blick zu nehmenden Zeitraum in der Vergangenheit. Dass weitergehende Angaben erforderlich sein könnten, sei für einen Antragsteller daher nicht erkennbar (gewesen), denn diesbezügliche Hinweise an Antragsteller seien in diesen Ziffern nicht enthalten. Sie ergäben sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Insbesondere die Anmerkung zu Ziff. II. 4.4.4 weise (nur) darauf hin, dass für den Fall, dass der Antragsteller verschiedene Molkereien beliefere (wiederum eine Formulierung im Präsens), diese anzugeben seien. Allerdings müsse ein Antragsteller in seinem Antrag alle Angaben machen, die seine am Stichtag des 31. März 2005 ihm zur Verfügung stehende Referenzmenge beträfen. Gebe insbesondere ein Antragsteller, der bis kurz vor Antragstellung unter zwei Kannennummern eine Molkerei beliefert habe, nur eine Nummer an, laufe er Gefahr, dass nicht seine gesamte Referenzmenge berücksichtigt werde. Erforderlich sei trotz fehlender Rubriken im Antragsformular , dass er von sich aus auf die zusätzliche Referenzmenge hinweise. Dies erfolge regelmäßig entweder in Hinweisen des Antragstellers auf in den Vorjahren übernommene Betriebe oder im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage der Beklagten. So liege es auch hier: Der Kläger habe in seinem Sammelantrag unter der Ziff. I. 2.2 mit der Nennung eines weiteren Betriebes und der Eintragung "gültig seit dem/nicht mehr gültig ab 01.04.2003" die Übernahme des Betriebes mit der von seinem Stammbetrieb (Reg.Nr.: ...) abweichenden eigenen Betriebsnummer ...deutlich gemacht. Durch diesen vom Normalfall abweichenden Umstand habe die Beklagte Anlass gehabt, bei der von ihr vorzunehmenden Ermittlung der (Gesamt) Referenzmenge des Klägers nicht nur auf die in der Datenbank HI-Tier zu der im Antrag angegebenen einen Lieferantennummer ... ausgewiesene Milchreferenzmenge abzustellen. Damit sei nach Auffassung der Kammer nicht die Frage der Zulässigkeit des Nachtragens von fehlenden Angaben des Antragstellers oder der Ergänzung durch die Landesprämienbehörde aufgeworfen, wie sie in der bereits erwähnten Urteilsbesprechung (vgl. Busse, a. a. O.) gestellt werde. Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestehende Lieferantennummer, die vom Antragsteller nicht genannt werde, fehle nach den obigen Ausführungen nicht; insoweit bedürfe es auch keines Nachtragens. Wegen der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, welches gerade nicht die Angabe der Referenzmenge vorsehe, sondern deren Ermittlung durch die Behörde, handele es sich auch nicht um eine (nachträgliche) Ergänzung durch die Landesprämienbehörde. Vielmehr sei die Behörde, die den Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zu bearbeiten habe, gehalten, die gesamte Milchreferenzmenge eines Antragstellers von sich aus vollumfänglich zu ermitteln und müsse wie bereits ausgeführt im Falle einer erkennbaren Betriebsübernahme entsprechend nachfragen bzw. Ermittlungen anstellen. Zugunsten des Klägers sei daher die genannte ihm am 31. März 2005 zustehende Referenzmenge in Höhe von insgesamt 642.578 kg zu berücksichtigen. 7 Gegen diese Gerichtsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt. II. 8 Der Zulassungsantrag bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu unter 1. ) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (dazu unter 2. ) zum Teil nicht ausreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen. 9 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 1 BvR 830/00 , DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 10 LA 119/08 und Beschl. v. 27. 3. 1997 12 M 1731/97, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 BVerwG 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 3. 2010 10 LA 119/08 und v. 17. 2. 2010 5 LA 342/08 , Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.). 10 Die Beklagte wendet gegen das angefochtene Urteil ein, die Angaben des Klägers in seinem Antrag entsprächen nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 11 InVeKoSV [a. F.]. Der Kläger habe nicht die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO erforderlichen Angaben gemacht. Nach Nr. 1 dieser Anlage sei unter anderem die "Lieferantennummer" anzugeben. Daraus folge, dass der Antragsteller, wenn er einen Betrieb übernommen habe, beide Lieferantenummern die des bisherigen und die des übernommenen Betriebes mitzuteilen habe. Denn die Nr. 1 der Anlage sei so auszulegen, dass er sämtliche relevanten Angaben machen müsse, die erforderlich seien, um seinen Antrag ordnungsgemäß bescheiden zu können. Eine weitere Lieferantenummer sei eine Angabe, die erhebliche Relevanz für den Antrag habe. Ihr Erfordernis sei für den Kläger erkennbar und zumutbar gewesen und habe sich klar aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung ergeben. Außerdem obliege dem Antragsteller eine Mitwirkung bei der Antragstellung, die zum Verlust des Anspruchs führe, komme er dieser Obliegenheit wie hier nicht hinreichend nach. Dem Ausmaß der Ermittlungspflichten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde lege, stehe der Beschleunigungsgrundsatz entgegen. 11 2 . Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Erfordernis der Angabe der weiteren Lieferantennummer für den Kläger erkennbar gewesen sei und sich klar aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 ergebe, fehlt es ihren Darlegungen bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht begründet eingehend und überzeugend, weshalb ein solches Erfordernis anhand des Wortlauts des Antragsformulars und der hierzu gegebenen Ausfüllhinweise für einen Antragsteller nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte zieht weder die tatsächlichen Feststellungen substantiiert in Zweifel, die dieser richterlichen Einschätzung zugrunde liegen, noch geht sie näher auf die in den Entscheidungsgründen des Urteils vorgenommene, sprachlich-grammatikalische Auslegung der Formulartexte und Ausfüllhinweise ein. Dementsprechend erschüttert sie nicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe für die vorliegende Fallgestaltung dem Formular und dem diesem beigegebenen Ausfüllhinweisen nicht entnehmen können, dass von ihm die Angabe einer weiteren, nicht mehr aktuellen Lieferantennummer gefordert werde. War dies aber für ihn nicht erkennbar, so kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob § 11 InVeKoSV (a. F.) i. V. m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO eine solche Angabe objektiv forderte, weil auch das entgegen den Darlegungen der Beklagten für den Kläger nicht zu einem Anspruchsverlust geführt hätte. Denn durch die (dann) defizitäre Abfassung der zu verwendenden Formulare und der Ausfüllhinweise wäre das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verletzt, und zwar mit der Rechtsfolge, dass dem Kläger die aus dieser Verletzung resultierende Versäumung der Angabe der weiteren Referenznummer nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. 5. 1985 1 BvR 370/84 , BVerfGE 69, 381 [385 f.] und BVerwG, Urt. v. 22. 10. 1993 BVerwG 6 C 10.92 , NVwZ 1994, 575 [577]). Es lägen vielmehr in Gestalt objektiver Mängel des Antragsformulars und der Ausfüllhinweise außergewöhnliche Umstände im Sinne der Art. 34 Abs. 3 und 40 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 vor, derentwegen die Beklagte auch nach Ablauf der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV a. F. auf die Einwendungen des Klägers die umstrittene Lieferantennummer und die weitere Referenzmenge hätte berücksichtigen müssen. Einer besonderen Mitteilung des Klägers über diese außergewöhnlichen Umstände (Art. 72 VO [EG] 796/2004, § 12 Satz 2 InVeKoSV a. F.) hätte es hierzu nicht bedurft, weil es sich um solche Umstände handelte, die nicht in seiner Sphäre, sondern allein in derjenigen der Beklagten lagen, und dieser die Texte der Formulare und Ausfüllhinweise ohnehin bereits bekannt waren. Auch von einer Verspätung im Zuge der Nachholung der vermissten Angabe (vgl. § 12 Satz 2 InVeKoSV a. F.) wäre nicht auszugehen, da dem Kläger angesichts der zumindest unklaren Rechtslage nicht entgegengehalten werden könnte, er sei zu einer früheren Nachholung der vermissten Angabe in der Lage gewesen. 12 Dieser Beurteilung der Rechtslage stehen auch die allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers nicht entgegen. Denn da hier zugrunde zu legen ist, dass der Kläger bei Stellung seines Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche alle in dem ihm ausgehändigten amtlichen Formular vorgesehen Angaben erschöpfend und zutreffend gemacht hat, würde es die Anforderungen an ihn übersteigern, wollte man verlangen dass er darüber hinaus noch weitere Angaben machte, deren Wesentlichkeit er nicht beurteilen konnte. Dies gilt deshalb, weil es hierzu zumindest einer eingehenden Gesetzeskenntnis bedurft hätte, die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahre 2005 nicht zumutbar war. Gibt die zuständige Stelle amtliche Formulare heraus und sind diese wie hier gemäß § 5 Abs. 2 InVeKoSV a. F. zu verwenden, so hat die Behörde, etwaige Mängel dieser Formulare zu vertreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. 10. 1959 BVerwG IV C 136.58 BVerwGE 10, 12 [15]). Informationsdefizite die darauf zurückzuführen sind, dass die verwendeten Formulare Informationen nicht hinreichend abfragen, lassen sich folglich nicht ohne weiteres in Unvollständigkeiten der Antragstellung ummünzen. Die Beklagte muss vielmehr selbst ermitteln, sollte erkennbar werden, dass es für bestimmte Fallgruppen objektiv misslungen ist, Formblätter zu erstellen, die ihr alle für die Entscheidung erforderlichen oder nützlichen Kenntnisse bereits mit der Antragstellung verschaffen (Nds. OVG, Beschl. v. 21. 12. 2010 10 LA 66/08 ). Dies widerspricht nicht dem Beschleunigungsgrundsatz, weil sich das Verfahren noch mehr in die Länge zieht, wenn ein betroffener Antragsteller erst Rechtsbehelfe ergreifen muss, um die Berücksichtigung nicht abgefragter Informationen zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht zeigt zudem überzeugend auf, dass hier keine Ermittlungen der Beklagten "ins Blaue hinein" erforderlich gewesen wären. Denn es benennt ausdrücklich diejenigen Angaben des Klägers im Antragsformular, die den besonderen Anlass für weitere Ermittlungen der Beklagten geboten hätten. 13 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechtsoder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn die konkrete Rechtssache diese Frage nicht aufwirft, weil sie dort nicht entscheidungserheblich ist, sodass sie in einem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden müsste (Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 37; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 149). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller deshalb auch darzustellen, dass die für fallübergreifend gehaltene Frage entscheidungserheblich ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1. 4. 2010 10 LA 152/08 sowie v. 17. 2. 2010 5 LA 342/08 , Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124a Rn. 85; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 211 ff.). 14 Die Beklagte unterlässt es, hinreichend die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für fallübergreifend gehaltenen Frage darzustellen, die sie wie folgt formuliert: Erfordert § 11 InVeKoSV [a. F.] i. V. m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO die vollständige Angabe aller relevanten Daten durch den Antragsteller oder hat die zuständige Behörde diese Angaben zu ermitteln? Jedenfalls im vorliegenden Falle reicht es nicht aus, zur Darstellung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage lediglich auf das vorangegangene, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffende Vorbringen als "Hintergrund" zu verweisen. Denn auch vor diesem "Hintergrund" liegt es hier nicht auf der Hand, dass die formulierte Frage entscheidungserheblich ist. Vielmehr ist diese Frage zu weit gefasst. Der Rechtsstreit zwingt ersichtlich nicht zu klären, ob § 11 InVeKoSV (a. F.) i. V. m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchprämVO die vollständige Angabe "aller relevanten Daten" durch den Antragsteller erforderte oder die zuständige Behörde insoweit zu ermitteln hatte. Denn von der Vielzahl der Angaben, die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchprämVO genannt sind, und der Vielzahl von (möglicherweise darüber noch hinausgehenden) "Daten", die abstrakt relevant zu werden vermögen, könnte unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffen, im vorliegenden Falle doch nur die "Lieferantennummer" als bedeutsam erscheinen. Außerdem wirft der vorliegende Rechtsstreit objektiv die formulierte Grundsatzfrage nicht einmal in Ansehung "aller relevanten Lieferantennummern" auf. Denn wie oben unter II. 1. dieses Beschlusses ausgeführt, kommt es hier nicht darauf an, ob § 11 InVeKoSV (a. F.) i. V. m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 MilchPrämVO die Angabe einer weiteren "relevanten", aber nicht mehr aktuellen Lieferantennummer erforderte, da dieses (etwaige) Erfordernis nach den Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls für den Kläger nicht anhand der zu verwendenden Formulare und der Ausfüllhinweise erkennbar war sodass es seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden dürfte. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Es errechnet sich ein Streitwert von 4.575,20 EUR (= 43,95 x [422,21 EUR 390 EUR] + 76,67 x [275,84 EUR 2 34 ,63 EUR] = 1.415,63 EUR + 3.159,57 EUR) 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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