Beschluss
1 ME 94/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg Vorsitzender der 1. Kammer vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für nicht eröffnet angesehen und das Eilverfahren an das Landgericht Oldenburg verwiesen. Darin hat der Antragsteller der Antragsgegnerin untersagt sehen wollen, die Flurstücke …/31, …/31 und …/44, Flur .. der Gemarkung A. sowie das Flurstück …/61, Flur .. derselben Gemarkung zu verkaufen bzw. zu veräußern oder mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten Dritter zu belasten; außerdem sollte diese zustimmen, zur Sicherung des behaupteten Rückübertragungsanspruchs Auflassungsvormerkungen eintragen zu lassen. Der Antragsteller meint im Beschwerdeverfahren, ihm stehe nach Beendigung der bisherigen Nutzung (Militärflughafen) ein "Rückenteignungsanspruch" zu; dieser sowie der zu seiner Sicherung erhobene Sicherungsanspruch seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und sei es mit anderer Behördenbeteiligung vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen. 2 Der im August 1940 geborene Antragsteller hatte als Minderjähriger unter anderem diese Grundstücke von seinem im Krieg gefallenen Vater geerbt. Am 21. August 1951 beanspruchte/requirierte die englische Besatzungsmacht (unter anderem) diese vier, in ihrer Gesamtheit 19, 2537 ha umfassenden Flurstücke insgesamt oder zumindest Teile davon, um den Flugplatz Oldenburg (auf insgesamt wohl ca. 309 ha, davon ca. 120 ha auf dem Gebiet der Gemeinde B.) für militärische Zwecke zu schaffen/zu erweitern. Der Pfleger des Antragstellers, dem dieser nun den Vorwurf unredlicher Begünstigung eigener Flächen macht (vgl. S. 4 der Antragsschrift), sowie die Mutter des Antragstellers verkauften für diesen handelnd die genannten Flurstücke am 30. August 1956 zu einem Kaufpreis von 127.075 DM an die Bundesrepublik Deutschland. Aus der Präambel des beurkundeten Kaufvertrages (Seite 2; vgl. Bl. 196 GA) ergibt sich, dass der Antragsteller in einem Vorvertrag vom 6. März 1952 den unmittelbaren Besitz an 17, 2171 ha der Flächen, die jetzt in Rede stehen (offenbar mit Ausnahme eines Teilbereichs aus dem dann verkauften Flurstück …/61, Flur .. der Gemarkung B.), an die Bundesrepublik Deutschland übertragen und sich verpflichtet hatte, dieser "diesen Grundbesitz ... zu verkaufen." Das wurde durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch dinglich gesichert. Mitte 2006 wurde die militärische Nutzung des Flughafens aufgegeben und das Geschwader nach Mecklenburg-Vorpommern verlegt. 2007 entwarf die Stadt Oldenburg einen Rahmenplan für die Folgenutzung (Stadtentwicklungsplan; vgl. dazu http://www.lwkniedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/781/article/11992.html). 3 Nachdem die militärische Nutzung des Flughafens Oldenburg aufgegeben und das Eigentum an seinen Flächen auf die Antragsgegnerin übertragen worden war, versuchte die Antragsgegnerin, das Gelände zu verkaufen. Der Antragsteller leitete beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration, Regierungsvertretung Oldenburg, zum dortigen Aktenzeichen 41.26115102339, ein Verfahren auf Rückenteignung der vorstehend genannten Flurstücke ein. Die Antragsgegnerin trat dort dem gestellten Antrag mit der Begründung entgegen, mangels Enteignung könne es auch keine sog. Rückenteignung nach Aufgabe des militärischen Zwecks geben (Bl.90 GA). 4 Als sich aus Sicht des Antragstellers die Anhaltspunkte für die Annahme verdichteten, eine Verfügung über die genannten Flurstücke stehe unmittelbar bevor, hat er sich am 9. Mai 2011 mit dem oben wiedergegeben Antrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Dieses hat mit dem hier angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, der Sache nach den beschrittenen Rechtsweg für nicht eröffnet erklärt und das Verfahren an das Landgericht Oldenburg verwiesen, die Kostenentscheidung dessen Schlussentscheidung vorbehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die Antragsgegnerin werde ausschließlich auf privatrechtlicher Ebene tätig. Öffentlich-rechtliche Befugnisse oder Pflichten, welche den gestellten Antrag zu rechtfertigen vermöchten, träfen sie im Verhältnis zum Antragsteller nicht. Gegenteiliges lasse sich weder aus § 57 LBG Landbeschaffungsgesetz (LBG) noch aus Art. 14 GG herleiten. § 57 LBG begründe öffentlich-rechtliche Beziehungen nur zur Enteignungsbehörde. Selbst wenn die Antragsgegnerin als Beigeladene an einem Verfahren beteiligt wäre, welches der Antragsteller mit gleichem Ziel gegen die Enteignungsbehörde führe, wandle dies einen unmittelbar gegen die Antragsgegnerin gestellten Antrag nicht in einen öffentlich-rechtlichen um. Die zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens bestehenden Beziehungen berührten ein solches (Alternativ)Verfahren nicht, welches kraft Sondervorschrift (§ 58 LBG) den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen sei. Öffentlich-rechtlich sei nur das Verhältnis des Antragstellers zur Enteignungsbehörde, nicht aber zur Antragsgegnerin. Das ergebe sich bei genauer Betrachtung auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1982 (III ZR 154/80 , BGHZ 84, 1 = BRS 45 Nr. 137). 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der der Antragsteller unter anderem eine stattgebende Sachentscheidung des Senats sowie die Auswechslung der Beteiligten dergestalt erstrebt, die Enteignungsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport) als Antragsgegner und die bisherige Antragsgegnerin als Beigeladene einzutragen. Die Antragsgegnerin und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport treten den Anträgen entgegen und stimmen der vom Antragsteller begehrten Änderung der Beteiligtenstellung nicht zu. 7 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller vom Senat nicht nur eine Entscheidung über die beim Verwaltungsgericht gestellten Sachanträge wünscht (das kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffene Entscheidung dem Senat keine Sach-Entscheidungsbefugnis eröffnet; dazu am Ende dieser Entscheidung), sondern auch, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstrebt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Antragsteller jedenfalls in einigen seiner Ausführungen während der Beschwerdeinstanz die Richtigkeit dieser Auffassung in Zweifel zieht. 8 Die auf diese Beschwerde(n) hin anzustellenden Prüfung(en) wird/werden entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt. Diese Vorschrift schränkt die Nachprüfungsbefugnis des Senats nur für die Sachentscheidung über einen Antrag ein, der (unter anderem) auf § 123 VwGO gestützt wird. Darum handelt es sich beim Beschluss vom 13. Mai 2011 nicht. Auch wenn die Ausführungen eingangs der Gründe II. den Anschein erwecken, mit ihm werde "über den … Antrag" entschieden, beschränkt sich der Regelungsgehalt des angegriffenen Beschlusses auf die nach §§ 17, 17a und 17b GVG maßgeblichen Fragen, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und wohin die Sache nach/wegen Verneinung dieser Frage zu verweisen ist. Das ergibt sich nicht nur aus dem Einleitungsabsatz "Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben. Das Verfahren ist deshalb gem. §§ 173 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht zu verweisen." (S. 3 BA), sondern auch aus der Schlusserwägung (S. 6 BA), ob/dass die Verweisung wegen nicht eröffneten Rechtswegs auch im Eilverfahren in Betracht kommt und die Kostenentscheidung (wegen § 17b Abs. 2 GVG) dem Landgericht überlassen bleibt. 9 Ob es einer Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts bedurft haben würde, ist nicht mehr von ausschlaggebendem Interesse. Denn das Verwaltungsgericht hat nach Eingang der Beschwerde jedenfalls hilfsweise einen Nichtabhilfebeschluss gefasst. 10 Dem Antrag, das Rubrum zu ändern, der Antragsgegnerin dabei die Rolle einer Beigeladenen zuzuweisen und als Antragsgegner das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Regierungsvertretung Oldenburg, einzutragen, kann nicht entsprochen werden. 11 Der angegriffene Beschluss beschränkt die Nachprüfungstätigkeit des Senats. Er behandelt allein die Rechtswegfrage. Diese kann nur in einem bestimmten, nämlich dem Prozessrechtsverhältnis entschieden werden, welches zwischen den im Rubrum des Beschlusses vom 13. Mai 2011 genannten Beteiligten besteht. Es mag sein, dass der Antragsteller befugt ist, sein Anliegen auch mit einem Antrag zu verfolgen, der sich gegen das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Referat 41 in Oldenburg richtet. Das heißt aber nicht, dass dieses Alternativ-Rechtsverhältnis in diesem Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG (i. V. m. § 173 VwGO) von Bedeutung wäre oder gemacht werden könnte. In diesem geht es ausschließlich um die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Prozessrechtsverhältnis, welches zwischen den im Rubrum des Verweisungsbeschlusses vom 13. Mai 2011 genannten Beteiligten besteht, zutreffend der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet hat. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes kann nicht durch eine Erweiterung/Auswechslung von Verfahrensbeteiligten umgangen werden. Wenn der Antragsteller daher meint, ihm stehe in einem Prozessrechtsverhältnis, in dem ihm das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als Enteignungsbehörde gegenübersteht, ein Anspruch darauf zu, die dort beizuladende bisherige Antragsgegnerin zur Unterlassung von Grundstücksverfügungen verpflichtet zu sehen, dann hat er durch Antragstellung ein weiteres Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Das kann indes nicht durch Einlegung der Beschwerde gegen eine Verweisungsentscheidung geschehen, an der das Ministerium für Sport und Inneres nicht beteiligt war. 12 § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG ändert daran nichts. Hiernach kann zwar (bei zunächst nicht eröffnetem Rechtsweg) die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs noch im Rechtsmittelverfahren herbeigeführt werden (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 3.4.1992 V ZR 83/91 , BGHZ 118, 34 = NJW 1992, 1757; B. v. 18.5.1995 I ZB 22/94 , BGHZ 130, 13 = NJW 1995, 2295, 2296, zu 3 a; s. a. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 10). 13 Das kann geschehen durch Veränderung der Verhältnisse (das fehlt), Änderung des formellen oder materiellen Rechts (auch das ist hier nicht eingetreten) oder durch Umstellung des Klagebegehrens. Dabei wird stets vorausgesetzt, dass dies nach dem Verfahrensrecht noch in zulässiger Weise eingeführt und berücksichtigt werden/geschehen kann. Das ist im Hinblick auf die vom Antragsteller erstrebte Änderung und Erweiterung der Beteiligtenstellung nicht der Fall. Die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels wird entsprechend den Regeln behandelt, welche für die Klageänderung gelten. Das stößt gerade im Rechtsmittelverfahren auf Schwierigkeiten, weil damit der Behörde, welche an die Stelle einer anderen/der alten treten soll, eine Instanz verlorenzugehen droht. § 91 Abs. 1 VwGO mag die Auswechslung der Behörde zwar auch im Rechtsmittelverfahren zulassen, jedoch in der Regel nur dann, wenn die neue Behörde zustimmt (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 263 Rdnrn. 10 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin und das Nds. Ministerium für Inneres und Sport haben ausdrücklich nicht in eine Auswechslung der Beteiligtenstellung eingewilligt. 14 Diese Weigerung einer Übernahme ist auch nicht missbräuchlich. Der Antragsteller hatte schon vor geraumer Zeit bei der Rückenteignungsbehörde (Nds. Ministerium für Inneres und Sport) den Antrag gestellt, die Grundstücke zurückzuerhalten. Dann darf er sich nicht mit einer telefonischen Auskunft des "Rückenteignungs-Kommissars" begnügen, das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz LBG) verweise in seinem § 57 Abs. 4 nicht auf die §§ 38 ff. LBG und lasse damit für die Umkehrung der Enteignung einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs des früher Enteigneten nicht zu. Vielmehr muss er dann durch Einleitung eines förmlichen Verfahrens gegen die Rück-Enteignungsbehörde versuchen auszutesten, ob das Landbeschaffungsgesetz wirklich keine Regelungen enthält, welche für den Fall drohender Veräußerungen einst eigener Ländereien eine einstweilige Regelung zur Sicherung der behaupteten Rückenteignungsansprüche erlaubt. 15 Der Antragsteller kann nicht die Grundsätze fruchtbar machen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1993 (7 B 158.92 , DVBl. 1993, 562) entwickelt hatte. Dort ging es um eine belastende Maßnahme, welche der damalige Kläger aus der Welt geschafft sehen wollte. An diesem Anliegen änderte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts dadurch, dass nunmehr der richtige Beklagte benannt wurde. Gefestigt wurde dieses Ergebnis durch § 82 VwGO, welcher eine Bezeichnung des Beklagten zur Herstellung des Prozessrechtsverhältnisses nicht zwingend vorschreibt. Um eine solche Sachlage geht es hier nicht. Hier steht kein schon erlassener belastender Verwaltungsakt in Rede und es stellt sich daher nicht (nur) die Frage, gegen welche Behörde der Bürger vorgehen muss, um diese eindeutig identifizierte, belastende Maßnahme wieder aus der Welt zu schaffen. Vielmehr hat sich der Antragsteller trotz längst eingeleiteten Rück-Enteignungsverfahrens (gerade nicht die Rückenteignungsbehörde, sondern) die Antragsgegnerin als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte über die hier interessierenden vier Grundstücke als Prozessgegner ausgesucht. Diese sah er kraft des gesetzlichen Rechtsverhältnisses, welches er durch seinen Rückenteignungsantrag begründet sieht, verpflichtet, alles zu unterlassen, was seinen behaupteten Rück-Enteignungsanspruch gefährden könnte. Mit der angestrebten Auswechslung der Beteiligten soll daher nicht ein und dasselbe, durch einen schon erlassenen Akte öffentlicher Gewalt definierte Ziel erreicht/weiterverfolgt werden, sondern ein weiteres (neben dem Verfahren auf Rückenteignung) etabliert werden. 16 Eine Klage/Beteiligtenänderung wäre nicht sachdienlich. Das ist sie nur dann, wenn sie dazu dient, zu einer endgültigen Beilegung der Streitigkeiten zu führen. Daran fehlt es. Im Verhältnis zum Nds. Ministerium für Inneres und Sport mag dem Antragsteller ein als öffentlich-rechtlich zu qualifizierender Anspruch zustehen, Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Rückenteignung zu ergreifen. Im hier allein maßgeblichen Verhältnis zur (bisherigen) Antragsgegnerin berühmt sich der Antragsteller weiterhin spezieller Sicherungsbefugnisse. Diese sind nicht dem öffentlichen, sondern dem privaten Recht zuzuordnen. Ausschlaggebend ist insoweit die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, wie es bei Unterstellung des Tatsachenvortrags des Antragstellers als richtig objektivrechtlich, also nicht (nur) nach seiner Rechtsauffassung beurteilt besteht. Dieses ist nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Namentlich kann der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht mit der Folge öffentlich-rechtlicher Streitigkeit geltend machen, der Anspruch, ihm die 1956 verkauften Ländereien zurückzuerstatten, leite sich daraus ab, dass dies zur Abwendung einer anderenfalls drohenden Enteignung geschehen sei. Selbst wenn dieser Tatsachenvortrag zuträfe, begründete das nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Beziehungen, die den Antragsteller mit der Antragsgegnerin verbinden. Der Senat folgt insoweit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1982 (III ZR 154/80 , BGHZ 84, 1 = NJW 1982, 2184 = DVBl. 1982, 1098 = BRS 45 Nr. 137; bekräftigt unter anderem im Urteil vom 14.3.1997 V ZR 9/96 , BGHZ 135, 92 = MDR 1997, 724 = UPR 1997, 366; vgl. auch für Ansprüche aus vorvertraglichem Verhalten bei [vermeintlich] anderenfalls drohender Enteignung BGH, Urt. v. 5.12.1980 V ZR 160/78 , NJW 1981, 976). Darin hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt: 17 "III. Einen auf Abtretung gestützten bürgerlich-rechtlichen Rückgewähranspruch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. 18 1. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers für alle Fälle hergeleitet, in denen der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird: Werde die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen solle, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück nicht benötigt, so entfielen die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand; damit entfalte die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion und der Enteignete könne zur Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes die Rückübereignung des Grundstücks verlangen. 19 Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365; Beschluß vom 10. Dezember 1981 III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht. Eine andere Beurteilung ist in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der frühere Eigentümer eine drohende Enteignung hat abwenden wollen. Der Eigentumsschutz wird in einem solchen Fall durch das bürgerliche Recht hinreichend gewährleistet, das u. a. eine unzulässige Einwirkung auf den Willen des Eigentümers mit der Sanktion der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit des Übertragungsvertrages belegt (§§ 123, 134, 138, 142 BGB). Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den 'Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen' anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum (Beschl. vom 10. Dezember 1981 III ZR 29/81)." 20 Eine dem entsprechende Sachlage besteht gerade nach dem Vortrag des Antragstellers auch hier. Selbst wenn die Einräumung des Besitzes im Jahre 1952 und der Verkauf der vier Flur/Grundstücke eine drohende Enteignung hätten abwenden sollen, ändert das nichts daran, dass am 6. März 1952 und am 30. August 1956 zivilrechtliche Verträge abgeschlossen worden sind. Das entscheidet. Dementsprechend muss der Antragsteller den behaupteten Anspruch auf Rückübertragung nach endgültiger Beendigung der militärischen Nutzung des Flugfeldes (das ist der actus contrarius) auch auf zivilistischem Wege durchzusetzen versuchen sei es durch Anfechtung damaliger Vertrags- und/oder Übertragungsakte, sei es durch ergänzende Vertragsauslegung (ein Rückfallanspruch wurde, soweit ersichtlich, im Kaufvertrag vom 30.8.1956 nicht vereinbart) oder die Behauptung, die Geschäftsgrundlage von Besitz- und Eigentumseinräumung sei nunmehr entfallen. Auch aus Gründen klarer Abgrenzung kann die behauptete "Nähe" zu einem Enteignungsverfahren nicht ausreichen. 21 Es kommt hinzu, dass sich in den bislang vorliegenden Unterlagen kein (ausreichender) Hinweis darauf findet, die Übertragungsakte aus den Jahre 1952 (Besitz) und 1956 (Kauf) seien zur Abwendung anderenfalls drohender Enteignung geschehen. Die Beschlagnahme/Requirierung des Geländes durch englische Streitkräfte im Jahre 1951 kann nicht als Teil eines Enteignungsverfahrens eingestuft werden; dieses hätte von deutschen Behörden eingeleitet werden müssen. Hierbei kann es sich daher allenfalls um einen besatzungsrechtlichen Akt gehandelt haben. 22 Der Antragsteller hat nicht einmal ausreichend dargetan, ob es seinerzeit überhaupt eine nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens gegeben hätte. Das Landbeschaffungsgesetz jedenfalls wurde erst am 23. Februar 1957 beschlossen und im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 134 in Kraft gesetzt. Das geschah zwar mit Rückwirkung zum 1. Januar 1957 (§ 76 LBG). Auch diese Rückwirkung ergreift indes weder den Vorvertrag vom 6. März 1952 noch den Kaufvertrag vom 30. August 1956. 23 Es kommt hinzu, dass der Kaufvertrag vom 30. August 1956 keinen Hinweis darauf enthält, er (oder der bislang nicht vorliegende Vorvertrag vom 6. März 1952) seien "zur Abwendung" anderenfalls drohender Enteignungsmaßnahmen (einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung) geschlossen worden. Ein Rückfallanspruch wurde nicht vereinbart. Die Regelungen in § 6 iVm § 4 des Kaufvertrages lassen sogar die Deutung zu, dem Antragsteller habe es trotz Besitzeinräumungsvereinbarung vom 6. März 1952 oblegen, die für den verkauften Grund und Boden bis zur Eigentumsübertragung angefallenen öffentlichen Abgaben und Lasten zu tragen. Das Entgelt, welches für die Nutzung der Liegenschaften an den Antragsteller als Eigentümer zu zahlen war, wird in § 2 des Kaufvertrages nicht als Besitzeinweisungsentschädigung (s. § 38 Abs. 4 LBG), sondern als Nutzungsentschädigung bezeichnet. 24 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Sachanträge des Antragstellers erst recht keinen Erfolg haben können. Erstens ist durch die angegriffene Entscheidung vom 13. Mai 2011 und die hiergegen erhobene Beschwerde beim Senat keine Kompetenz entstanden, eine Sachentscheidung zu treffen. Zweitens ist die Streitigkeit im hier allein ausschlaggebenden Verhältnis zur (bisherigen) Antragsgegnerin nicht öffentlich-rechtlicher Art. 25 Weitere Ausführungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst. 26 Die Beschwerde muss eine Kostenentscheidung enthalten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 13 a. E.). Diese folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen Nr. 5502 des Anhangs zum Gerichtskostengesetz nicht. 28 Anlass, gem. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG die weitergehende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, besteht nicht. Die grundlegenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. 29 Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar. 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