Beschluss
1 OA 38/15
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,- EUR ist nicht zu beanstanden. 2 Das Verwaltungsgericht hat dem zurückgenommenen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung eines Baustopps zu Recht einen eigenständigen Streitwert von 2.500,- EUR beigemessen. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich um einen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Streitgegenstand, der nach - soweit ersichtlich - einhelliger und zutreffender Auffassung der Rechtsprechung ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.1.1992 - 7 C 22.91 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 89, 357; Beschl. v. 9.2.2012 - 9 VR 2.12 -, juris Rn. 6 = NVwZ 2012, 570 = BRS 80 Nr. 149; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2014 - 12 ME 236/13 -, juris Rn. 15 = NVwZ-RR 2014, 550; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2008 - 7 B 1368/08 -, juris Rn. 60 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 22 ff. = NVwZ-RR 2014, 752). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Interessenlage ist für einen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein eigenständiger Streitwert festzusetzen; diesen hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren zutreffend mit 2.500,- EUR bemessen (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG). 3 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150000996&psml=bsndprod.psml&max=true