Urteil
7 LB 22/19
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 1. November 2017 geändert und die Klage des Klägers abgewiesen, soweit ihm mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2017 die Beseitigung von Schmutz, Laub sowie Un- und Wildkräutern auf dem an sein Flurstück grenzenden Gehweg entlang der Straße E. aufgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 1. November 2017 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid vom 31. August 2016 u.a. auferlegte Pflicht zur Straßenreinigung von Teilen des E. in F. sowie einen damit einhergehenden Kostenfestsetzungsbescheid. 2 Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks Flurstück … der Flur … Gemarkung F. auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, welches an das - im Eigentum der Beklagten stehende - Flurstück … grenzt. Dieses Flurstück der Beklagten - auf dem sich ein Gehweg und ein ca. 3,53 m breiter Grünstreifen befindet - grenzt seinerseits an das Flurstück …, auf dem der für den Fahrzeugverkehr zugelassene Straßenbestandteil des E. belegen ist. Am Ende des E. liegen der Zugang zur Badeinsel des G. und eine Hotelanlage. 3 Durch Satzung der Beklagten vom 5. Mai 1999 ist die Straßenreinigungspflicht mit Ausnahme des Winterdienstes auf den Fahrbahnen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen worden, soweit die jeweilige Straße nicht in einem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführt ist. In den in dem anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen führt die Stadt G. die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich ihrer Bestandteile als öffentliche Einrichtung durch. Der E. ist in dem benannten Straßenverzeichnis nicht aufgeführt. Als anliegende Grundstücke im Sinne der Satzung gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. Art und Umfang der Straßenreinigung sollen sich nach den Bestimmungen der Satzung nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten, ebenfalls vom 5. Mai 1999, richten. 4 Unter dem 25. Juli 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, den an sein Grundstück grenzenden Gehweg, die Gosse und die für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen unter anderem im Bereich des E. zu reinigen. Nach telefonischer Mitteilung des Klägers, dass er die Reinigung nicht durchführen wolle, forderte die Beklagte den Kläger mit Grundverfügung vom 31. August 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, Androhung eines Zwangsgeldes und Auferlegung der Kosten auf, die Straßenreinigung entlang der Flurstücksgrenze … wie folgt durchzuführen: Beseitigung von Schmutz, Laub sowie Un- und Wildkräutern auf dem an das Flurstück angrenzenden Gehweg, der Gosse und den für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen der Straße H. sowie des E. und des I.. Dem Bescheid war eine Planzeichnung beigefügt, in der von der Beklagten Teile der Grundstücksgrenze rot gekennzeichnet waren. Mit Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 31. August 2016 setzte die Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 66,45 EUR fest. 5 Mit seiner beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Aufhebung dieser beiden Bescheide begehrt. 6 Er hat geltend gemacht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Straßenreinigung selbst vorzunehmen. Diese sei aufgrund des Verkehrs auch zu gefährlich. Zudem befahre die Stadt G. regelmäßig mit einem Kehrwagen den E.. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht auch im I. geschehe. Zudem befinde sich zwischen dem E. und seinem Grundstück ein im Eigentum der Beklagten stehendes weiteres Grundstück, so dass er, der Kläger, nicht Anlieger der Straße sei. 7 Nach gerichtlichem Hinweis, dass zwischen der Bezeichnung der zu reinigenden Fläche in der Grundverfügung und der dieser beigefügten Zeichnung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Divergenzen bestehen dürften, stellte die Beklagte klar, dass sich die Reinigungspflicht nur bis in den Einmündungsbereich des I., nicht hingegen auf diesen selbst beziehe und sich die Straßenreinigung jeweils nur bis zur Straßenmitte erstrecke. Hinsichtlich der Reinigungspflicht des I. haben die Beteiligten nachfolgend den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, ebenso, soweit es die Straße H. betrifft, nachdem der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass diese Straße nicht mehr streitbefangen sein solle. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2016 insgesamt sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2016 (Grundverfügung) in der Gestalt der Erklärungen der Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung insoweit aufzuheben, als ihm die Reinigung des E. aufgegeben worden ist. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Verkehrsbelastung sei zwar in den Sommermonaten - je nach Witterungslage - bisweilen überdurchschnittlich, dafür jedoch in den außerhalb der Hauptsaison liegenden Monaten ausgesprochen niedrig. Es sei zwar zutreffend, dass ein städtischer Reinigungswagen auch den E. reinige, jedoch erfolge dies ausschließlich im touristischen Interesse der Besucher der Badeinsel und zeitlich beschränkt für die Dauer von ca. 10 Wochen ohne jegliches Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht. 13 Eine durch das Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft über die von der Beklagten veranlassten Reinigungsvorgänge der Straße E. im Jahr 2016 wies eine wöchentliche Kehrung über 16 Wochen von Mai bis August sowie eine zusätzliche dreimalige Kehrung von Laub in den Herbstmonaten aus. 14 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 1. November 2017 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Grundverfügung insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Straßenreinigung von Teilen des E. auferlegt worden ist. Es hat zudem den Kostenfestsetzungsbescheid gänzlich aufgehoben. 15 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Grundstück des Klägers liege nicht im Sinne des § 52 NStrG am E. an, weil zunächst das Flurstück … der Beklagten unmittelbar an das klägerische Grundstück grenze und erst dem nachfolgend das Flurstück … mit der Straße E.. Allein dieses, nicht hingegen das Flurstück … sei dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Letzteres sei in der von der Beklagten vorgelegten Widmungskarteikarte nicht ausdrücklich bezeichnet und in der Planunterlage - anders als das Flurstück … - auch nicht farblich markiert. Im Übrigen sei die Reinigungspflicht dem Kläger nicht zumutbar. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten habe ergeben, dass die Reinigungspflicht für den Kläger ein Sonderopfer darstelle. Die exponierte Lage aufgrund der hohen Verkehrsbelastung infolge der Lage des Straßenstücks als Hauptzugangsstrecke zur touristischen Badeinsel und zur zentralen Zufahrt der Hotelanlage führe dazu, dass von dem Kläger weit überdurchschnittliche Anstrengungen verlangt würden. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des Vorliegens von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen. 16 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch das Flurstück … öffentlich-rechtlich gewidmet, so dass die Straßenreinigungspflicht in zulässiger Weise auf den Kläger übertragen worden sei. Diese sei dem Kläger auch zumutbar. Die Straße E. sei ausschließlich während der Badesaison und auch dann nur bei entsprechender Wetterlage deutlich stärker frequentiert als in den restlichen Monaten des Jahres. In dieser Zeitspanne werde einmal wöchentlich die Straße durch ein Reinigungsfahrzeug der Beklagten selbst gereinigt, um das touristische Erscheinungsbild des staatlich anerkannten Erholungsortes zu optimieren. Der Kläger werde dadurch faktisch temporär von der ihm obliegenden Reinigungspflicht - kostenfrei - entlastet und sei insoweit bessergestellt als Grundstückseigentümer, denen die Straßenreinigungspflicht nicht übertragen worden ist und die stattdessen zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. November 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht zuvor von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er ist der Auffassung, das Flurstück … sei nicht Bestandteil des E. und in Folge dessen nicht gewidmet, so dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten das klägerische Grundstück nicht anliege. Dies zeige sich daran, dass das Flurstück … kein Streifen sei, sondern um die Ecke in den I. laufe. Die Straßen trügen jeweils eigene Flurstücksbezeichnungen. Es sei denkbar, dass auf dem Flurstück … einst eine Telefonzelle gestanden habe und deshalb dieses Flurstück nicht als Straße gewidmet worden sei. Zudem sei ihm die Straßenreinigungspflicht nicht zumutbar. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Berufungsbegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich negiert, ohne sich mit dessen entgegenstehender Auffassung, welche auf die Eindrücke eines Ortstermins gründeten, auseinanderzusetzen. Das G. sei ein ganzjährig frequentiertes Erholungsziel, welches nicht nur im Sommer Besucherströme anziehe. Zudem biete das am Ende der Straße liegende Hotel mit über 20 Zimmern Tagungs- und Seminarräume sowie ein Restaurant und einen Cafe-Garten an, woraus jeweils eine erhöhte Anzahl von An- und Abfahrten resultiere. Der Einsatz von Reinigungsfahrzeugen durch die Beklagte im Sommer zeige, dass die Auferlegung der Reinigungspflicht auf die Grundstückeigentümer gerade nicht zumutbar sei. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachver-halts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 23 Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 24 1. Die Grundverfügung der Beklagten vom 31. August 2016 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2017 vor dem Verwaltungsgericht ist - soweit sie mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten noch zur Überprüfung durch den Senat steht - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit ihm darin die Reinigung der Gosse und der für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Fläche in der Straße E. aufgegeben worden ist. 25 Zwar kann sich der Kläger, wie der Senat bereits in dem die Berufung zulassenden Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt hat, nicht darauf berufen, dass sein Grundstück Flurstück … nicht im Sinne von § 52 Abs. 4 NStrG am E. anliege. Nach dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. Juni 1983 wurde die Straße E. in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt G. eingetragen und damit gemäß § 63 Abs. 5 NStrG (in der Fassung vom 24.09.1980, Nds. GVBl. S. 359) fiktiv gewidmet. Mit der unanfechtbaren Eintragung der Straße in dieses Bestandverzeichnis galt die Widmung als vollzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.09.2013 - 7 OB 69/13 -, juris). Auch wenn die Widmungsunterlagen zum E. in der Tat das Flurstück … nicht ausdrücklich bezeichnen, ist dies gleichwohl ebenfalls gewidmet. Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. 181, in der Fassung der Verordnung vom 17.03.1972, Nds. GVBl. S. 170) waren lediglich die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken (Beschluss des Senats vom 04.11.2014 - 7 LA 68/13 -, juris). Dies setzt hingegen nicht voraus, dass die Flurstücksbezeichnungen der Wegegrundstücke ebenfalls mit in die Eintragung aufgenommen werden mussten (Beschluss des Senats vom 04.11.2014, a.a.O.). Maßgeblich ist danach vielmehr, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2004 - 12 LA 537/03 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall.In der für den E. erstellten Karteikarte des Bestandsverzeichnisses ist zum Zeitpunkt der Erstellung am 13. April 1983 der Verlauf der Straße beschrieben anhand des Anfangspunkts (Einmündung I.), des Anfangspunkts nach dem Liegenschaftskataster (F. - - südliche Grenze), des Endpunkts (Einmündung J.), des Endpunkts nach dem Liegenschaftskataster (F. - - nördliche Grenze) und einer Längenangabe. Der Verlauf der Straße ist danach eindeutig. Die in den Karteikarten vom 11. Januar 2005 - im Vergleich zur Karteikarte vom 13. April 1983 - abweichende Längenangabe hinsichtlich des E. steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. Der Längenzuwachs erklärt sich zwanglos dadurch, dass in der Karteikarte vom 11. Januar 2005 die zwischenzeitlich erfolgte Widmung des Parkplatzes vor der Brücke zur Badeinsel in die Längenberechnung mit einbezogen wurde. Dass das Flurstück … in den Karteikarten nicht explizit erwähnt wird, schadet dessen (fiktiver) Widmung nicht. Zu berücksichtigen ist insofern, dass Gegenstand der Widmung einer Straße grundsätzlich alle Straßenbestandteile sind, mithin der gesamte Straßenkörper gewidmet wird (vgl. Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 2 Rn. 17). Bestandteil einer öffentlichen Straße sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege. Bei dem Flurstück … handelt es sich im Wesentlichen um einen schmalen Geländestreifen, auf dem sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin und ausweislich der gefertigten Lichtbilder - unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzend - Straßenbestandteile, nämlich ein 2 m breiter Gehweg sowie zwischen Gehweg und Straßenfläche ein ca. 3,53 m breiter Trennstreifen, befinden. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation des Klägers, das Flurstück … sei in den Widmungsunterlagen nicht genannt, bezeichnet oder farblich markiert, nicht, denn sowohl Gehweg als auch Trennstreifen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG Bestandteil einer öffentlichen Straße und demgemäß von der (fiktiven) Widmung der Straßenfläche mitumfasst. Auch der Hinweis des Klägers auf § 37 Abs. 1 VwVfG geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Die Vermutungen des Klägers zur etwaigen Lage einer - ehemaligen - Telefonzelle auf dem Flurstück … sind unsubstantiiert und bedurften deshalb keiner näheren Untersuchung, ungeachtet dessen, dass auch weder vorgetragen noch nachvollziehbar ist, weshalb dies Einfluss auf eine etwaige (fiktive) Widmung gehabt haben sollte. Auf dem Trennstreifen befinden sich im Übrigen mit Laternenmast, Verkehrszeichen und Straßenbeschilderungen Aufbauten, die üblicherweise ebenfalls unmittelbar der Straße zuzuordnen sind. Schließlich weicht auch das Erscheinungsbild im weiteren Verlauf des E. - in dem Gehweg und Trennstreifen sich auf dem Flurstück … befinden - mit durchgehend unmittelbar an den Grundstücksgrenzen verlaufendem Gehweg und sich daran anschließendem Grünstreifen mit Baumbestand nicht von dem Erscheinungsbild vor dem klägerischen Grundstück ab. Dies stellt sich vielmehr durchgehend sowohl vor dem klägerischen Grundstück als auch daran anschließend - unabhängig von dem zugrundeliegenden Flurstück - als einheitliches Straßengesamtbild dar. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Flurstück sich als Streifen darstellt oder - wie der Kläger es vertritt - um die Ecke in den I. verläuft, ist unerheblich. Die Widmung richtet sich - wie dargelegt - nicht nach Flurstücken, sondern nach Straßenverläufen. Insofern verfängt auch die Argumentation der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Vergleich mit dem Kurvenverlauf der Einmündung des I. in den E. auf der gegenüberliegenden Straßenseite - bei dem kein gesondertes Flurstück vorliege - zeige, dass im Kurvenbereich vor dem klägerischen Grundstück aufgrund des Bestehens eines gesonderten Flurstücks keine Widmung beabsichtigt sei, nicht. Auf den Schnitt und die Lage der Flurstücke kommt es nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nicht an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte - zum Straßenreinigungsgebührenrecht ergangene - Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 (Az.: 9 LB 216/16) schließlich ist bereits deshalb nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil in der dortigen Entscheidung der Gehweg unmittelbar an die Straße angrenzte und sich - erst daran anschließend - auf einem weiteren Buchgrundstück ein bepflanzter Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 2 m und darauf befindlichem dichtem Bewuchs befand, der dem dortigen klägerischen Grundstück angrenzte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der dortigen Entscheidung zur Begründung ausgeführt: „Ein objektiver Betrachter ordnet den Lärmschutzwall in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht der Straße zu“. Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation, bei der Straßenfläche, Trennstreifen und Gehweg auch für einen objektiven Betrachter ein einheitliches Straßenbild ergeben, anders zu beurteilen. Soweit der Kläger auf den vom Verwaltungsgericht zur Argumentation herangezogenen farblichen Ausdruck bei der Karteikarte des Straßenbestandverzeichnisses, nach dem u.a. das Flurstück … nicht farblich mitumfasst ist, abstellt, kann es darauf - wie bereits im Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt - nicht ankommen. Dieser Ausdruck gibt keine Auskunft über den allein maßgeblichen Widmungsakt bzw. dessen Umfang im Jahr 1983. Dieser farbliche Ausdruck wurde nicht zum Zeitpunkt des Widmungsaktes erstellt. Dagegen spricht schon die auf dem Ausdruck befindliche Datumsangabe (13.01.2017). Dies zeigt sich überdies aber auch daran, dass auch bei den weiteren übersandten Straßenkarteikarten hinsichtlich des I. und der H. entsprechende Ausdrucke gerade nicht Bestandteil der Karteikarte und damit des Bestandsverzeichnisses sind. Im Übrigen waren auch dem Ratsbeschluss der Beklagten vom 8. Juni 1983 ausweislich der dem Beschluss zugrundeliegenden Vorlage keine (farblichen) Ausdrucke der jeweiligen Straßenverläufe beigefügt. 26 Allerdings hat die Berufung der Beklagten gleichwohl keinen Erfolg, soweit in der angefochtenen Grundverfügung dem Kläger die Reinigung der Gosse und der für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Fläche in der Straße E. auferlegt worden ist, weil sich schon nach der eigenen Argumentation der Beklagten im Berufungsverfahren nicht hinreichend feststellen lässt, dass dem Kläger die Straßenreinigung insoweit zumutbar ist. Die Beklagte, der es obliegt die berufungsbegründenden Voraussetzungen und damit auch die Zumutbarkeit der auferlegten Reinigungspflichten darzulegen, ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Straßenreinigung im Rahmen der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führt vielmehr selbst an, dass sie in den Frühlings- und Sommermonaten - im Interesse eines touristisch positiven Erscheinungsbildes - wöchentlich ein Reinigungsfahrzeug durch die Straße E. fahren lässt. Soweit die Beklagte diesbezüglich erstinstanzlich ausgeführt hat, dies geschehe ohne jegliches Präjudiz, ist dies nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass - jedenfalls in diesem Zeitraum - die Beklagte selbst von einer wöchentlichen Notwendigkeit der Straßenreinigung mit Hilfe eines Kehrfahrzeugs ausgeht, um ein „touristisch positives Erscheinungsbild“ zu ermöglichen. 27 Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG können die Reinigungspflichten nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.1992 - 12 K 113/92 -, n.v.). Die insoweit den Gemeinden eingeräumte Befugnis zur Übertragung der Fahrbahnreinigung ist wie jedes staatliche Handeln an den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden; eine Übertragung ist demnach auch dann unzulässig - und damit unzumutbar -, wenn sie für die durch die Regelung betroffenen Anlieger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.1996 - 9 A 5984/94 -, NRWE-Datenbank). Die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen(vgl. Niedersächsisches OVG , Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, KommJur 2007, 302 m.w.N.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung können sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche Besonderheiten berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2022 - 5 S 947/21 -, juris m.w.V. auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern). Eine Unzumutbarkeit kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt wird, die mit der "normalen" Erschließungsfunktion der Straße und dem daraus resultierenden Verkehr nichts zu tun haben. In diesem Fall ist die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.1996 - 9 A 5984/94 -, NRWE-Datenbank). Ist aber im vorliegenden Einzelfall, wie die Beklagte selbst ausführt, im Interesse eines touristisch positiven Erscheinungsbildes der wöchentliche Einsatz eines Reinigungsfahrzeugs erforderlich, geht dies über die aus der normalen Erschließungsfunktion der Straße resultierende Verpflichtung des Anliegers hinaus. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Erwägungen und dem Senat von der Beklagten dazu vorgelegten Erhebungen zur zeitlichen Verteilung der Fahrzeugfrequenz im E. sind dem folgend ebenso ohne Belang wie die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu aufgeworfene Argumentation, der Kläger könne die Reinigung auch früh morgens oder spät abends - nach Beendigung des touristischen Verkehrs - vornehmen. Nicht allein die „Gefährlichkeit“ des Verkehrs, sondern ebenso die sachliche Besonderheit des über die Erschließungsfunktion hinausgehenden touristischen Verkehrsaufkommens und des - von der Beklagten angeführten - touristischen Erscheinungsbildes ist im vorliegenden Einzelfall prägend. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte selbst mit ihrem Projekt „K.“ bereits nach Lösungen sucht, um die in der Nähe der Badeinsel wohnenden Anwohner von den aufgrund des Besucheraufkommens ausgehenden Beeinträchtigungen zu entlasten. Nach im Internet veröffentlichten eigenen Erhebungen der Beklagten im Rahmen dieses Projekts steuern bei gutem Wetter weit über 3000 Besucher aufgrund der anliegenden Badeinsel täglich den E. an, davon 40 % mit dem KFZ. Auch an weniger schönen Tagen lag die Besucherzahl zwischen 1.000 und 1.500 Personen (vgl.: …). Infolge dessen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger eine Reinigung der Gosse und der Fahrbahn im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG zuzumuten ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Belastung durch das touristische Geschehen zu jeder Jahreszeit so zu beurteilen ist, kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil in dem angefochtenen Bescheid nicht zwischen unterschiedlichen Jahreszeiten unterschieden wird, dieser vielmehr selbst am 31. August, mithin in der Hochsommerzeit, ergangen ist und eine Straßenreinigung zu diesem Zeitpunkt erforderte. 28 2. Die Berufung hat allerdings Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die angefochtene Grundverfügung der Beklagten auch hinsichtlich der dem Kläger auferlegten Reinigungspflicht des Gehwegs aufgehoben hat. Der Kläger selbst hat mit persönlicher Erklärung vom 5. Oktober 2016 erstinstanzlich erklärt, hinsichtlich des E. für den „Bürgersteig“ zuständig zu sein, hingegen allein eine Reinigungspflicht für die Straße abgelehnt, gleichwohl mit seinem Klagebegehren die Reinigungsverpflichtung sowohl hinsichtlich der Straße als auch hinsichtlich des Gehwegs angegriffen. Ausweislich des Protokolls des Ortstermins des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2017 erklärte der Kläger in diesem Rahmen nochmals eine Bereitschaft zur Reinigung des Gehwegs. Anhaltspunkte, die gegen eine Zumutbarkeit der Reinigung allein des an das Flurstück angrenzenden Gehwegs sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen, sind in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt und lassen sich auch nicht anderweitig feststellen. Die dem Kläger insoweit aufgegebene Entfernung des Bewuchses von Un- und Wildkräutern sowie des Laubs auf dem Gehweg ist bereits nicht durch die touristische Lage des E. bedingt, sondern typische Ausprägung der Anliegerposition, dessen Beseitigung Anliegern regelmäßig auferlegt werden kann. Auch im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Reinigung des Gehwegs für den Kläger unzumutbar wäre. Die durch das Reinigungsfahrzeug zu touristischen Zwecken vorgenommene Reinigung erfolgt, soweit nach den Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung feststellbar und von dem Kläger erstinstanzlich vorgetragen, ebenfalls allein auf dem für den Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Straßenbestandteil, so dass sich auch nicht ein besonderes - über das zumutbare Maß hinausgehendes - Reinigungsbedürfnis aus touristischen Zwecken feststellen lässt. 29 3. In Folge der teilweisen Rechtswidrigkeit der sich aus Ziffer 1. der Grundverfügung ergebenden Reinigungsverpflichtung waren auch die darauf basierenden Ziffern 2.- 4. (Zwangsgeldandrohung, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) des angefochtenen Bescheides sowie der darauf gründende Kostenbescheid vom 31. August 2016 rechtswidrig und die Berufung - ungeachtet dessen, dass es insofern zudem an jeglicher Berufungsbegründung fehlt - auch insoweit zurückzuweisen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220005880&psml=bsndprod.psml&max=true