Beschluss
7 KS 2/22
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 zurückgenommen, das Verfahren ist aus diesem Grunde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2 Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO der von den Beteiligten mitgeteilten, außergerichtlich vergleichsweise getroffenen Vereinbarung. An diese Vereinbarung ist das Gericht trotz der grundsätzlich zwingenden Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 3 A 1/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 12.01.2010 - 8 C 15/08 -, juris, Rn. 2; Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 160, Rn. 11 f.; a.A.: Neumann/Nils in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155, Rn. 56, § 160, Rn. 23). 3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220006443&psml=bsndprod.psml&max=true