Urteil
OVG 1 B 27.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1007.OVG1B27.09.0A
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Leitsätze
1. Die Aufstellung eines Bauzaunes und einer Baustelleinrichtung auf einem Grünstreifen, der als öffentliches Straßenland gewidmet ist und nach der gesetzlichen Zuordnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG auch zur öffentlichen Straße gehört, stellt eine Sondernutzung gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG dar.(Rn.15)
2. Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind; einer Einordnung als Gehweg steht dabei eine teilweise Bepflanzung durch Bäume oder Straßenbegleitgrün sowie Grünstreifen nicht entgegen. Ein Grünstreifen ist weder zur Benutzung für den Fußgängerverkehr bestimmt und eingerichtet noch als solcher äußerlich erkennbar, wenn für Fußgänger - deutlich durch Gehwegplatten mit Kantenabgrenzung erkennbar - lediglich ein Bereich eingerichtet ist, der sich zwischen dem Randstreifen und dem Radweg befindet. Ein mit Spontanvegetation bedeckter Randstreifen ist demgegenüber gerade nicht zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt.(Rn.20)
3. Trampelpfade, die oft aus Bequemlichkeit kürzerer Wege dort entstehen, wo ein Fußgängerverkehr gerade nicht gewollt wird, sind kein geeigneter Nachweis für die Eigenschaft einer Fläche als Gehweg.(Rn.21)
4. Ein solcher Grünstreifen kann danach nicht als „übriger Straßenraum“ i.S.d Gebührenverzeichnisses eingeordnet werden mit der Folge eines daraus angenommenen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.22)
Die Abstufung der Gebührenhöhen für Gehweg und übrigen Straßenraum zeigt die Absicht des Verordnungsgebers, in Anwendung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG die unterschiedliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bei Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf einem reinen Gehweg, bei dem der rollende Verkehr unbeeinflusst bleibt und nur der Fußgängerverkehr beeinträchtigt wird, gegenüber Sondernutzungen im Straßenraum, die den Kraftfahrzeugverkehr behindern, berücksichtigen zu wollen. Dass der Verordnungsgeber dabei die weder Fußgänger- noch Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigende Sondernutzung auf Randstreifen der den Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigenden Sondernutzung gleichstellen wollte, ist fernliegend.(Rn.23)
5. Der bei Tarifstelle 5 der Anlage 1 zur SNGebV nun benutzte Begriff des „übrigen Straßenraums“ kann inhaltlich nicht anders ausgelegt werden als mit dem in der Entgeltordnung früher verwandten Begriff „Fahrbahn“ einschließlich Radwege. Berücksichtigt man ferner, dass nur Parkhäfen und Mittelstreifen entsprechend dem eigentlichen Gehweg behandelt werden sollten, besteht kein durchgreifender Zweifel, dass der Verordnungsgeber Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen nur bei der Inanspruchnahme der Fahrbahn, gegebenenfalls darin befindlicher Mittelstreifen, an die Fahrbahn üblicherweise anschließender Radwege und daneben befindlicher Gehwege erheben wollte, für Bereiche, die sich zwischen einem Gehweg und Anliegergrundstücken befinden, hingegen nicht. Da der Gesetzgeber keine Verpflichtung zur Gebührenerhebung bei Sondernutzungen vorgeschrieben, sondern nur die diesbezügliche Möglichkeit eröffnet hat (vgl. § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG), war es dem Verordnungsgeber deshalb auch nicht verwehrt, einige Sondernutzungen gebührenfrei zu belassen. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufstellung eines Bauzaunes und einer Baustelleinrichtung auf einem Grünstreifen, der als öffentliches Straßenland gewidmet ist und nach der gesetzlichen Zuordnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG auch zur öffentlichen Straße gehört, stellt eine Sondernutzung gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG dar.(Rn.15) 2. Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind; einer Einordnung als Gehweg steht dabei eine teilweise Bepflanzung durch Bäume oder Straßenbegleitgrün sowie Grünstreifen nicht entgegen. Ein Grünstreifen ist weder zur Benutzung für den Fußgängerverkehr bestimmt und eingerichtet noch als solcher äußerlich erkennbar, wenn für Fußgänger - deutlich durch Gehwegplatten mit Kantenabgrenzung erkennbar - lediglich ein Bereich eingerichtet ist, der sich zwischen dem Randstreifen und dem Radweg befindet. Ein mit Spontanvegetation bedeckter Randstreifen ist demgegenüber gerade nicht zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt.(Rn.20) 3. Trampelpfade, die oft aus Bequemlichkeit kürzerer Wege dort entstehen, wo ein Fußgängerverkehr gerade nicht gewollt wird, sind kein geeigneter Nachweis für die Eigenschaft einer Fläche als Gehweg.(Rn.21) 4. Ein solcher Grünstreifen kann danach nicht als „übriger Straßenraum“ i.S.d Gebührenverzeichnisses eingeordnet werden mit der Folge eines daraus angenommenen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.22) Die Abstufung der Gebührenhöhen für Gehweg und übrigen Straßenraum zeigt die Absicht des Verordnungsgebers, in Anwendung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG die unterschiedliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bei Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf einem reinen Gehweg, bei dem der rollende Verkehr unbeeinflusst bleibt und nur der Fußgängerverkehr beeinträchtigt wird, gegenüber Sondernutzungen im Straßenraum, die den Kraftfahrzeugverkehr behindern, berücksichtigen zu wollen. Dass der Verordnungsgeber dabei die weder Fußgänger- noch Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigende Sondernutzung auf Randstreifen der den Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigenden Sondernutzung gleichstellen wollte, ist fernliegend.(Rn.23) 5. Der bei Tarifstelle 5 der Anlage 1 zur SNGebV nun benutzte Begriff des „übrigen Straßenraums“ kann inhaltlich nicht anders ausgelegt werden als mit dem in der Entgeltordnung früher verwandten Begriff „Fahrbahn“ einschließlich Radwege. Berücksichtigt man ferner, dass nur Parkhäfen und Mittelstreifen entsprechend dem eigentlichen Gehweg behandelt werden sollten, besteht kein durchgreifender Zweifel, dass der Verordnungsgeber Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen nur bei der Inanspruchnahme der Fahrbahn, gegebenenfalls darin befindlicher Mittelstreifen, an die Fahrbahn üblicherweise anschließender Radwege und daneben befindlicher Gehwege erheben wollte, für Bereiche, die sich zwischen einem Gehweg und Anliegergrundstücken befinden, hingegen nicht. Da der Gesetzgeber keine Verpflichtung zur Gebührenerhebung bei Sondernutzungen vorgeschrieben, sondern nur die diesbezügliche Möglichkeit eröffnet hat (vgl. § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG), war es dem Verordnungsgeber deshalb auch nicht verwehrt, einige Sondernutzungen gebührenfrei zu belassen. (Rn.23) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht stattgegeben, denn der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 14. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 25. Oktober 2007 ist, soweit darin eine den Klagegegenstand bildende Sondernutzungsgebühr in Höhe von 19.180,00 Euro für die Nutzung eines Grünstreifens zum Aufstellen eines Bauzaunes und weiterer Baustelleneinrichtungen gefordert wurde, rechtswidrig und verletzt deshalb die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 11 Abs. 9 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der hier bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden maßgeblichen Fassung des § 8 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) i. V. m. der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589). Danach können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden, bei deren Bemessung Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen sind. Mit Tarifstelle 5 der Anlage 1 – Gebührenverzeichnis – zur SNGebV hat der Verordnungsgeber für Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 27 Abs. 2 BerlStrG zur Regelung der Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren Gebrauch gemacht. Nach Tarifstelle 5.1 b) der Anlage 1 zur SNGebV, auf die das Verwaltungsgericht – insoweit zutreffend - abgestellt hat, wird für die Inanspruchnahme aller nicht unter Tarifstelle 5.1 a) der Anlage 1 zur SNGebV fallenden Straßen für Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat pro m² für einen Gehweg eine Gebühr von 4,00 €, für den übrigen Straßenraum von 7,50 €, unabhängig von sonst geltenden Wertstufen, erhoben. Das Verwaltungsgericht ist hierbei – wie auch die Beteiligten - zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufstellung des Bauzaunes und der Baustelleinrichtung auf dem Grünstreifen, der als öffentliches Straßenland gewidmet ist und nach der gesetzlichen Zuordnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG auch zur öffentlichen Straße gehört, eine Sondernutzung gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG darstellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch die Einordnung des Grünstreifens unter den in Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses benutzten Begriff „Gehweg“ verneint (s. nachfolgend unter 1.). Zu Unrecht ist aber die Einordnung des Grünstreifens unter den Begriff „übriger Straßenraum“ erfolgt (s. sodann unter 2.). 1. Bei einer Erhebung von Gebühren muss der Gebührenpflichtige hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt, wobei die nähere Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 -, juris Rn. 6 f.). Diesen Gestaltungsspielraum hat der Verordnungsgeber hier genutzt und für Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen, die auf Gehwegen oder im übrigen Straßenraum erfolgen, Gebührenfestsetzungen getroffen. Was dabei als übriger Straßenraum anzusehen ist, bedarf der Auslegung. Hingegen ist der Begriff des Gehwegs eindeutig. Zwar regelt das Berliner Straßengesetz nicht, welcher Teil einer öffentlichen Straße als Gehweg einzuordnen ist. Vielmehr setzt es in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG die Existenz von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, Bushaltebuchten, Taxihalteplätzen, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen als Teile öffentlicher Straßen voraus. Es kommt deshalb, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, auf die tatsächliche Ausgestaltung und Nutzung an. Gehwege sind von daher – wie auch der Beklagte selbst vorgetragen hat - straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 25 Rn. 12; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 25 Rn. 2); einer Einordnung als Gehweg steht dabei eine teilweise Bepflanzung durch Bäume oder Straßenbegleitgrün sowie Grünstreifen nicht entgegen (vgl. Jagow/Burmann/Heß, a. a. O., § 25 Rn. 2). Der hier relevante Grünstreifen war hingegen weder zur Benutzung für den Fußgängerverkehr bestimmt und eingerichtet noch als solcher äußerlich erkennbar. Denn als Gehweg war, deutlich durch Gehwegplatten mit Kantenabgrenzung erkennbar und auf den Fotografien ersichtlich, lediglich ein Bereich eingerichtet, der sich zwischen dem Randstreifen und dem Radweg befand. Dies stellt auch der Beklagte nicht ernstlich in Abrede. Der mit Spontanvegetation bedeckte Randstreifen war demgegenüber gerade nicht zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Begriff „Gehweg“ in Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses auch nicht so „ausgelegt“ werden, dass ein seitlicher Randstreifen davon mit umfasst ist. Eine – wie vom Beklagten gewollte verfassungskonforme – Auslegung findet, wie jede Auslegung, ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut einer Norm. Bereits aus der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG enthaltenen Aufzählung unterschiedlicher Bestandteile öffentlicher Straßen ergibt sich, dass ein Gehweg im hier interessierenden straßenrechtlichen Zusammenhang nicht mit einem Rand- oder Seitenstreifen gleichgesetzt werden kann. Der Begriff des Gehwegs ist eindeutig, auch wenn eine Befestigung nicht zwingende Voraussetzung für einen Gehweg ist. Es gibt gerade in den Randgebieten Berlins zahlreiche Straßen, die unbefestigte Gehwege aufweisen, bei denen dennoch eindeutig erkennbar ist, dass sie zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt sind. Daran fehlt es bei dem hier maßgeblichen Grünstreifen, denn er war eindeutig nicht für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt. An dieser Wertung ändern auch die vom Beklagten als Beleg für eine Fußgängernutzung benannten Trampelpfade nichts, denn zum einen sind diese ausweislich der Fotografien erst entstanden, nachdem der von der Klägerin errichtete Einkaufsmarkt in Betrieb gegangen war, zum anderen sind Trampelpfade, die oft aus Bequemlichkeit kürzerer Wege dort entstehen, wo ein Fußgängerverkehr gerade nicht gewollt wird, kein geeigneter Nachweis für die Eigenschaft einer Fläche als Gehweg. Im Übrigen hat offenbar auch der Beklagte seinerzeit einen Gehweg zwischen Bushaltestelle und Parkplatz gerade nicht gewollt. 2. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch den Grünstreifen als in Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses aufgeführten „übrigen Straßenraum“ eingeordnet mit der Folge eines daraus angenommenen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip. Eine landesrechtskonforme Auslegung von Verordnungen findet – wie bereits angeführt - ihre Grenzen, wo sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes widerspricht. Lassen aber nach entsprechenden allgemeinen Grundsätzen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem rechtskonformen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117 ). Unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 -; Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 -; Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, alle zitiert nach juris) ermöglicht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier eine Auslegung, die einen Verstoß der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht ausschließt. Zwar erscheint es auf den ersten Blick vertretbar, unter den Begriff des übrigen Straßenraums alle Bestandteile der öffentlichen Straße nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG einzuordnen, die nicht Gehweg sind. Unter Berücksichtigung sowohl von Sinn und Zweck der Regelung als auch der historischen Entwicklung ergibt sich jedoch eindeutig ein Anderes. Der Verordnungsgeber selbst hat bereits im Gebührenverzeichnis differenzierte Begriffe verwandt und damit zu erkennen gegeben, dass er bewusste Unterscheidungen hinsichtlich der für Sondernutzungen in Anspruch genommenen Flächen öffentlichen Straßenlandes vorgenommen hat. Werden in den einzelnen Tarifstellen der Nr. 1 für Sondernutzungen auf Straßenland Gebühren nach den Wertstufen der Anlage 2 zur SNGebV festgelegt, enthält Tarifstelle 5.1 eine unabhängig von Wertstufen geordnete Einteilung nach Gehweg und übrigem Straßenraum. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe des Straßenlandes gegenüber dem Straßenraum sind bereits ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem übrigen Straßenraum in Tarifstelle 5.1 nicht alle zur öffentlichen Straße gehörenden Flächen einbeziehen wollte. Auch die Abstufung der Gebührenhöhen für Gehweg und übrigen Straßenraum zeigt klar die Absicht des Verordnungsgebers, in Anwendung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG die unterschiedliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bei Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf einem reinen Gehweg, bei dem der rollende Verkehr unbeeinflusst bleibt und nur der Fußgängerverkehr beeinträchtigt wird, gegenüber Sondernutzungen im Straßenraum, die den Kraftfahrzeugverkehr behindern, berücksichtigen zu wollen. Dass der Verordnungsgeber dabei die weder Fußgänger- noch Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigende Sondernutzung auf Randstreifen der den Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigenden Sondernutzung gleichstellen wollte, ist fernliegend. Beleg dafür sind die vor Inkrafttreten der SNGebV geltenden Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 BerlStrG (Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen - Entgeltordnung) vom 18. Juli 1995 (ABl. Nr. 39 S. 2652; Bl. 124 ff. GA) unter Berücksichtigung des Rundschreibens über die Weiteranwendung der Entgeltordnung vom 26. September 2001 (ABl. Nr. 56 S. 4691). Unabhängig vom privatrechtlichen Charakter dieser Entgelte (vgl. insoweit KG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 8 U 1535/97 -, juris) sahen die für Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen einschlägigen Tarifstellen 401 und 402 der Entgeltordnung 1995 eine Unterscheidung nach „Gehweg“ und „Fahrbahn“ vor mit dem ergänzenden Hinweis, dass zur Fahrbahn auch Radwege gehörten, Parkhäfen und Mittelstreifen wie Gehwege berechnet wurden. Diese in die Entgeltordnung aufgenommene, einer Fiktion ähnliche Gleichstellung von Parkhäfen und Mittelstreifen mit Gehwegen macht im Übrigen – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung - deutlich, dass der Begriff des Gehwegs auch nach der Entgeltordnung nicht extensiv auszulegen war. In der durch o. g. Rundschreiben vom 26. September 2001 im Wesentlichen aufgrund der Euro-Einführung neugefassten Anlage zur Entgeltordnung war der Begriff „Fahrbahn“ bei den Tarifstellen 401 und 402 unter Wegfall der ergänzenden Erklärungen durch den Begriff „sonstiger Straßenraum“ ersetzt worden. Dem Rundschreiben lässt sich kein Anhalt entnehmen, dass der Verordnungsgeber hier eine bewusste Veränderung und Weitung gegenüber der früheren Fassung vornehmen wollte, was die von der Sondernutzung betroffenen Flächen angeht. Der bei Tarifstelle 5 der Anlage 1 zur SNGebV nun benutzte Begriff des „übrigen Straßenraums“ kann von daher inhaltlich nicht anders ausgelegt werden als mit dem in der Entgeltordnung früher verwandten Begriff „Fahrbahn“ einschließlich Radwege. Berücksichtigt man ferner, dass nur Parkhäfen und Mittelstreifen entsprechend dem eigentlichen Gehweg behandelt werden sollten, besteht kein durchgreifender Zweifel, dass der Verordnungsgeber Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen nur bei der Inanspruchnahme der Fahrbahn, gegebenenfalls darin befindlicher Mittelstreifen, an die Fahrbahn üblicherweise anschließender Radwege und daneben befindlicher Gehwege erheben wollte, für Bereiche, die sich zwischen einem Gehweg und Anliegergrundstücken befinden, hingegen nicht. Da der Gesetzgeber keine Verpflichtung zur Gebührenerhebung bei Sondernutzungen vorgeschrieben, sondern nur die diesbezügliche Möglichkeit eröffnet hat (vgl. § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG), war es dem Verordnungsgeber deshalb auch nicht verwehrt, einige Sondernutzungen gebührenfrei zu belassen. Allerdings ist er bei einer vom Beklagten bereits angekündigten Neugestaltung der Sondernutzungsgebührenverordnung auch nicht gehindert, Fälle wie den hier streitigen nach den Maßstäben des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht auch im Übrigen in seiner Schlussfolgerung, die Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses verstoße gegen höherrangiges Recht in Gestalt des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip ist eine Ausprägung des im öffentlichen Recht allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08 -, juris Rn. 4). Nach den obigen Darlegungen ist es hier schon deshalb nicht verletzt, weil die Sondernutzung im konkreten Fall keiner Gebührenpflicht unterliegt. Überdies ist die für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip notwendige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und Vorteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 10 BN 3.06 -, juris Rn. 5) vom Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend dargetan worden, denn unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien (Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Vorteil) könnte sich auch eine Gebühr von 7,50 €/m² für Sondernutzungen auf Randstreifen einer Straße im Vergleich zu anderen Tarifstellen noch als verhältnismäßig darstellen. Der dem Verordnungsgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum bei der Festlegung konkreter Gebührenhöhen ermöglicht ohne weiteres auch andere, höhere Gebühren als derzeit festgesetzt, sofern die Bemessungskriterien ausreichend berücksichtigt sind. Insoweit weist der Senat nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichts der Sache nach auch nicht auf einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zielten, sondern vielmehr die Korrektheit der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Typisierungen der Sondernutzungen bei der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses mit Blick auf Art. 3 GG in Frage stellten. Nach dem oben dargelegten Ergebnis bedarf es hierzu jedoch keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungsgebühren für die Benutzung eines neben einem Gehweg gelegenen Grünstreifens im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Das Bezirksamt Spandau von Berlin erteilte der Klägerin auf ihren nachträglich gestellten Antrag vom 9. März 2007 durch Bescheid vom 14. März 2007 eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung von 959 m² öffentlichen Straßenlandes in der H. in Berlin zwecks Baustelleneinrichtung und Aufstellen eines Bauzaunes für die Zeit vom 01. November 2006 bis 31. Mai 2007. Gemäß Tarifstelle 5.1 b) der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) setzte das Bezirksamt zugleich eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 26.852,00 € für Sondernutzung eines Gehwegs fest. Nach dieser Tarifstelle sind bei Sondernutzung eines Gehwegs 4,00 Euro je Monat und Quadratmeter zu zahlen, bei Sondernutzung übrigen Straßenraumes 7,50 Euro je Monat und Quadratmeter. Ausweislich der in der Gerichtsakte vorhandenen Fotos, deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt worden ist, ist die Fahrbahn der H. im Bereich der Nummer bis seitlich begrenzt durch eine Fahrbahnkante und einen mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen, an den sich ein durch gesonderten Belag gekennzeichneter Radweg anschließt, an den wiederum ein mit Gehwegplatten belegter Gehweg grenzt, der zum Radweg hin durch im Boden eingelassene Kantsteine sichtbar eingefasst ist. Eine gleiche Einfassung findet sich als Abgrenzung zum Grünstreifen, auf dem sich der Bauzaun und die Baustelleneinrichtung befanden. Auf dem daran angrenzenden Grundstück errichtete die Klägerin einen Einkaufsmarkt, der inzwischen in Betrieb ist. Der Grünstreifen ist als öffentliches Straßenland im Sinne von § 1 des Berliner Straßengesetzes gewidmet. Mit ihrem am 10. April 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bauzaun nebst Baustelleneinrichtung befände sich nicht auf dem Gehweg, sondern auf einem daneben liegenden Grünstreifen an der Grenze zum Grundstück, auf dem sich die eigentliche Baustelle befinde. Zwar sei der Grünstreifen als öffentliches Straßenland anzusehen, jedoch sei die zugrunde gelegte Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses nicht gerechtfertigt, da diese nur Gebühren für die Nutzung eines „Gehwegs“ bzw. des „übrigen Straßenraums“ vorsehe. Der Grünstreifen stelle aber weder Gehweg noch übrigen Straßenraum dar, was sich aus der Einschränkung in Tarifstelle 5.1 b) gegenüber z. B. der Tarifstelle 1 ergebe, in der das gesamte Straßenland berücksichtigt worden sei. Der Begriff „Gehweg“ schließe daher einen daneben liegenden Grünstreifen aus. Auch mit „übriger Straßenraum“ könne nicht ein neben dem Gehweg befindlicher Grünstreifen gemeint sein. Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Höhe der Gebühren für Gehweg und für übrigen Straßenraum, da die Inanspruchnahme eines Grünstreifens neben dem Gehweg ohne jegliche Beeinträchtigung öffentlichen Straßenverkehrs gebührenmäßig nicht höher bewertet werden könne als die Nutzung eines Gehwegs. Da die Sondernutzungsgebührenverordnung somit für den hiesigen Fall keine Gebühr vorsehe, müsse sich der Bescheid auf die Erlaubnis und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr beschränken, die Gebühr für die Sondernutzung sei hingegen rechtswidrig. Hilfsweise machte die Klägerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend, weil eine Gebühr für die Nutzung des Grünstreifens nicht gleich hoch oder höher sein könne als für die Nutzung eines Gehwegs, bei der Einschränkungen des Fußgängerverkehrs zu gegenwärtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 gab die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Widerspruch teilweise statt und setzte die zu zahlende Sondernutzungsgebühr auf 19.180,00 € fest, da in den Monaten April und Mai 2007 eine Sondernutzung nicht mehr erfolgt sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei den Straßenbaulastträgern angesichts der regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse überlassen, Gehwege in verschiedener Breite anzulegen oder einen Teil nur als begrünten Randstreifen zu belassen. Es gebe auch Straßen gänzlich ohne befestigten Gehweg, in denen dennoch für Sondernutzungen Gebühren zu zahlen seien. Letztlich sei die Klägerin mit der Einordnung in die Kategorie „Gehweg“ wesentlich besser gestellt als bei einer Einordnung in die Kategorie „übriger Straßenraum“. Die Gebührenerhebung sei daher rechtmäßig und nun auch korrekt berechnet. Der am 30. November 2007 erhobenen Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Gebührenfestsetzung im angegriffenen Bescheid sei nicht zutreffend auf der Grundlage von § 2 SNGebV i. V. m. deren Anlage 1 berechnet worden, weil fälschlicherweise der Gebührensatz für Gehwege angesetzt worden sei, obwohl es sich bei dem Grünstreifen um eine neben dem Gehweg befindliche Grünanlage i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG und nicht um einen Teil des Gehwegs gehandelt habe. Ein Gehweg sei der Teil der öffentlichen Straße, der dem Fußgängerverkehr vorbehalten sei. Da innerhalb der Widmung als öffentliches Straßenland keine Differenzierung nach den unterschiedlichen Nutzungsarten erfolge, könnten sich diese nur aus den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere dem Ausbauzustand der Straße ergeben. Im hier relevanten Abschnitt der H. sei der Fußgängerverkehr so gering, dass eine Befestigung des Gehwegs bis zur Straßenbegrenzungslinie nicht erfolgt, vielmehr ein begrünter Seitenstreifen belassen worden sei. Daraus, auch belegt durch ein vorgelegtes Foto, folge, dass der von der Klägerin benutzte Grünstreifen für den Fußgängerverkehr weder benötigt noch entsprechend genutzt worden sei. Der Grünstreifen gehöre daher zum übrigen Straßenraum. Die Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses widerspreche insoweit aber höherrangigem Recht in Gestalt des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips. Damit sei es nicht vereinbar, für die Sondernutzung von Grünstreifen und Fahrbahn als „übriger Straßenraum“ denselben Gebührensatz anzusetzen, obwohl der Gemeingebrauch bei der Sondernutzung von Grünstreifen nicht oder nur sehr eingeschränkt, bei Fahrbahnen aber in besonderer Weise beeinträchtigt werde. Ob die Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses aus diesen Gründen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, könne dahinstehen. Gegen das ihm am 25. März 2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. April 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit seiner am 20. Mai 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt er vor: Die Erhebung der Sondernutzungsgebühr gemäß § 11 Abs. 9 BerlStrG i. V. m. § 2 SNGebV und Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses sei rechtmäßig. Die Gebühr sei korrekt berechnet worden, weil es sich bei der von der Klägerin genutzten Fläche um einen Gehweg handele – insoweit werde auf Definitionen aus dem Straßenverkehrsrecht verwiesen -, der nur nicht vollständig bis zur Straßenbegrenzungslinie befestigt, sondern teilweise als unbefestigter, begehbarer Weg belassen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nur unvollständig aufgeklärt, da es seine Ansicht, der Grünstreifen sei kein Gehweg, weil es z. B. an niedergetretenen Gras und Trampelpfaden fehle, allein aus den vorgelegten Fotos gebildet habe. Eine Ortsbesichtigung hätte gerade Gegenteiliges ergeben. Der Grünstreifen sei durch deutlich sichtbare Trampelpfade durchzogen, wie sich auch aus den vorgelegten Fotografien ergebe. So werde der in Anspruch genommene Bereich von Fußgängern genutzt, die u. a. von der Bushaltestelle „H.“ zu dem sich auf dem Grundstück hinter der hier streitbefangenen Fläche befindlichen Einkaufsmarkt gehen oder die Fläche benutzen würden, wenn auf dem Parkplatz Trödelmärkte veranstaltet würden. Auch Hundebesitzer würden den Weg nutzen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des Grünstreifens als Grünanlage i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1b BerlStrG sei unzutreffend, weil nach § 1 Abs. 3 des Rundschreibens über den Bau und die Unterhaltung von Straßengrün vom 17. August 2001 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Grünanlagen gärtnerisch angelegte Flächen im gewidmeten Straßenland seien, der Grünstreifen aber nur mit Spontanvegetation bedeckt sei. Auch müsse der in Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses benutzte Begriff „Gehweg“ weit ausgelegt werden. Durch die Verwendung der Begriffe „übriger Straßenraum“ und „Gehweg“ habe der Verordnungsgeber die unterschiedlichen Grade der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs berücksichtigen wollen. Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs hätten mit einer geringeren Gebühr gegenüber Beeinträchtigungen des Fahrzeugverkehrs berücksichtigt werden sollen. Daher müssten alle Bereiche der Straße, in denen es zu Beeinträchtigungen allein des Fußgängerverkehrs kommen könne, unter den Begriff des Gehwegs gefasst werden. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Sondernutzungsgebührenverordnung. Bis zu ihrem Inkrafttreten am 25. Juni 2006 habe nämlich die Entgeltordnung gegolten, die in Tarifstelle 401 die Wertstufen Gehweg und Fahrbahn geregelt habe; klarstellend sei dort darauf hingewiesen worden, dass zur Fahrbahn auch Radwege gehörten, Parkhäfen und Mittelstreifen aber wie Gehwege zu berechnen seien. Daraus werde deutlich, dass der Begriff gerade nicht eng zu verstehen sei. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor, da das zulässige Maß der Pauschalierung nicht überschritten werde. Es verwundere, dass das Verwaltungsgericht den Grünstreifen zuerst unter den Begriff „übriger Straßenraum“ subsumiere, um dann festzustellen, dass diese Festlegung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Tarifstelle 5.1 sei ausreichend differenziert. Mit der Bezugnahme auf verschiedene Straßenbereiche, Straßenarten, Nutzungszeiten und Nutzungsflächen fänden insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch ausreichend Niederschlag. Auch sei bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Sondernutzung und einer daraus folgenden Gebühr sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen . Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie im Ergebnis für richtig hält, und trägt ergänzend vor: Die vom Beklagten dargelegten Definitionen des Gehwegs belegten, dass es sich bei dem Grünstreifen gerade nicht um einen solchen handele, da nur der vorhandene Gehweg für den Fußgängerverkehr ausgebaut und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn als Gehweg erkennbar gewesen sei. Soweit geltend gemacht würde, dass auch eine teilweise Bepflanzung durch Bäume oder Straßenbegleitgrün sowie Grünstreifen einer Einordnung als Gehweg nicht entgegenstehe, bleibe unberücksichtigt, dass sich die Bepflanzung auf dem Gehweg befinden müsse. Soweit sich der Beklagte auf einen Trampelpfad beziehe, gehe dieser nur ein kurzes Stück von der Ecke H. zum Parkplatz. Der überwiegende Teil des Grünstreifens sei hingegen frei von Trampelpfaden. Bezüglich des entstandenen Trampelpfades habe damals die Klägerin die Einrichtung eines Gehwegs von der Bushaltestelle zum Parkplatz selbst gewünscht, dies sei aber vom Beklagten abgelehnt worden. Es müsse daher bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einordnung des Grünstreifens als Grünanlage verbleiben. Auch die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip seien durch die Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr zeige die vom Beklagten angeführte Absicht des Verordnungsgebers, die Sondernutzungsgebührenordnung zu novellieren, dass die erstinstanzliche Feststellung richtig gewesen sei. Die vom Beklagten gewollte verfassungskonforme Auslegung der Norm finde ihre Grenze am Wortlaut; eine dem eindeutigen Wortlaut einer Norm widersprechende Auslegung sei nicht verfassungskonform. Auch der Hinweis auf die Entstehungsgeschichte helfe nicht weiter. Da der Beklagte selbst einräume, dass die Subsumierung eines Grünstreifens unter den Begriff „übriger Straßenraum“ nicht gewollt gewesen sei, belege dies gerade die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unverhältnismäßigkeit der nach dem Normtext zwingenden Auslegung. Dem Verordnungsgeber stehe es frei, die Tarifstelle neu zu formulieren, wobei es angeraten sei, eine dritte, niedrigere Wertstufe einzuführen, um den unterschiedlichen Graden der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs gerecht zu werden. Zwar möge die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht Voraussetzung für eine Sondernutzung sein, jedoch müsse das Maß der Beeinträchtigung bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.