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Beschluss

OVG 1 S 227.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1124.OVG1S227.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kommt es regelmäßig nur auf die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts an. (Rn.4) 2. Die Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 zum sog. Glücksspielmonopol führen nicht zu einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen einer Zwangsgeldfestsetzung, die Folge eines Verstoßes gegen eine vollziehbare Untersagung der Sportwettvermittlung ist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2010 – VG 35 L 119.09 -, geändert durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2010 – OVG 1 S 81.10 - und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 1 B 74.10/VG 35 K 168.09 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kommt es regelmäßig nur auf die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts an. (Rn.4) 2. Die Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 zum sog. Glücksspielmonopol führen nicht zu einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen einer Zwangsgeldfestsetzung, die Folge eines Verstoßes gegen eine vollziehbare Untersagung der Sportwettvermittlung ist.(Rn.3) Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2010 – VG 35 L 119.09 -, geändert durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2010 – OVG 1 S 81.10 - und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 1 B 74.10/VG 35 K 168.09 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250 Euro festgesetzt. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, über den der Senat als Gericht der Hauptsache zu entscheiden hat, nachdem der Antragsgegner gegen das stattgebende Urteil vom 22. Juli 2010 Berufung eingelegt hat, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt die Änderung der vorliegenden Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz seiner Klage gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt wurde, weil behördlicherseits festgestellt wurde, dass er entgegen der ihm gegenüber erlassenen, für sofort vollziehbar erklärten Unterlassungsverfügung vom 5. November 2007 am 8. Januar 2009 weiterhin Sportwetten an einen in Gibraltar ansässigen Internetveranstalter vermittelte. Er beruft sich insoweit auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010, die nach der zu Lasten des Antragstellers ausgefallenen Beschwerdeentscheidung des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen seien und die Rechtslage insoweit veränderten, als danach das staatliche Veranstaltungsmonopol für Lotterien und Sportwetten eine Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit darstellte, die das damit verfolgte Ziel der Bekämpfung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgten (verb. Rs. C-316/07 u.a - Stoß u.a.; Rs. C-46/08 - Carmen Media; Rs. C-409/06 - Winner Wetten; sämtlich veröffentlicht in juris). Es kann offen bleiben, ob Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vorlageverfahren, mit denen das Unionsrecht verbindlich interpretiert wird, eine Änderung der Rechtslage bewirken und zur Antragstellung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berechtigen. Es ist nämlich in der Sache voraussichtlich keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Antragstellers festzustellen. Selbst wenn man unterstellte, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zum staatlichen Monopol auf die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müssten, heißt dies nicht, dass deshalb die Untersagungsverfügung gegen den Antragsteller ohne Ermächtigungsgrundlage wäre. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV ist mit dem Veranstaltungsmonopol nach § 10 Abs. 2 GlüStV nicht in der Weise verschränkt, dass er mit dessen Wegfall gleichermaßen wegfiele. Gleiches gilt für die zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV geregelte allgemeine Ausgestaltung der Glücksspiele und insbesondere der Sportwetten in § 21 GlüStV, die einer Erlaubnisfähigkeit der Betätigung des Antragstellers entgegenstehen dürfte, weil die von ihm ohne entsprechende Erlaubnis vermittelten Wetten im Internet veranstaltet werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2010 – OVG 1 S 154.10 – juris). Es ist aber überdies fraglich, ob sich die Voraussetzungen einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten in der Berufungsinstanz feststellen lassen werden, sollte es darauf ankommen (vgl. zur summarischen Bewertung insoweit ausführlich: OVG NW, Beschluss vom 15. November 2010 – 4 B 733/10 – juris). Schließlich – und das ist entscheidend – kommt es für die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nicht auf die Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides an; die Festsetzung eines ordnungsgemäß angedrohten Zwangsgeldes kann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5 a VwVfG Bln). Insofern bleiben die Entscheidungen des EuGH ohne Auswirkung für den vorliegenden Fall. Dass nämlich die genannte Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes am 8. Januar 2009 gegeben war, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 ausführlich dargestellt. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Praxis in Verfahren, die die Vollziehung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung zum Gegenstand haben, ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages zugrundelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).