Beschluss
OVG 1 L 85.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1028.OVG1L85.11.0A
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Leitsätze
Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ist nicht deshalb möglich, weil parallel gelagerte Verfahren zur obergerichtlichen Klärung anstehen. In solchen Fällen kommt allein das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO in Betracht.(Rn.2)
Tenor
Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2011 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ist nicht deshalb möglich, weil parallel gelagerte Verfahren zur obergerichtlichen Klärung anstehen. In solchen Fällen kommt allein das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO in Betracht.(Rn.2) Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2011 wird aufgehoben. Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Wie das Verwaltungsgericht selbst erkennt, liegt ein Fall der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Berufungsverfahren OVG 1 B 39.08 (erstinstanzlich: VG 35 A 15.08) nicht vor, da die Rechtssache hinsichtlich vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteter Rechtsfragen nur gleichartig oder parallel gelagert, die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des in Bezug genommenen Berufungsverfahrens bildet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO liegen daher nicht vor (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 – DÖV 2009, 299, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 1991 – 8 C 91.1185 – NVwZ-RR 1992, 334, juris Rn. 14). Es liegt auch kein Fall vor, in dem die entsprechende Anwendung der Bestimmung - etwa die Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens, in dem über die zweifelhafte Geltung einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsnorm allgemeinverbindlich zu entscheiden ist – von der Rechtsprechung befürwortet wird und – etwa mit Blick auf die Regelungen in § 47 Abs. 4 und § 93 a VwGO – auch zu begründen ist (vgl. dazu – tendenziell allerdings zu weit gefasst – Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 94 Rn. 2, 4 a; zutreffend zu den Grenzen der Analogiebildung: Rudisile, in Schoch u.a., VwGO, Kommentar, Stand Juni 2011, § 94, Rn. 43). Fehlt es danach an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO, kann eine über die angesprochenen Fallgestaltungen hinausreichende entsprechende Anwendung nicht mit Erwägungen, wie sie bei der Ermessensausübung des Prozessgerichts bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anzustellen sind, begründet werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das Gesetz hier unbeabsichtigt lückenhaft wäre. Die Verfahrensbeteiligten können grundsätzlich verlangen, dass das Gericht eine Rechtsfrage im jeweiligen Verfahren gegebenenfalls auch wiederholend nach seiner Überzeugung entscheidet, auch wenn eine gleichartige Fragestellung den Gegenstand eines anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens bildet. Wollen die Beteiligten übereinstimmend ein solches Verfahren abwarten und hält auch das Gericht dies für zweckmäßig, kann der Verfahrensstillstand nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO durch übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und eine entsprechende Anordnung des Gerichts herbeigeführt werden. Es kann angesichts der in den Prozessordnungen geregelten Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Stillstand des Verfahrens zu bewirken, unter den hier gegebenen Umständen allein in die Hand des Prozessgerichts legen wollte. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da bei Erfolg der Beschwerde Gerichtsgebühren nicht anfallen (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).