Beschluss
OVG 1 N 35.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1125.OVG1N35.11.0A
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Leitsätze
Auch ein sog. Hilfsbeweisantrag darf nicht aus Gründen abgelehnt werden, die im Prozessrecht keine Stütze finden.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein sog. Hilfsbeweisantrag darf nicht aus Gründen abgelehnt werden, die im Prozessrecht keine Stütze finden.(Rn.16) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Januar 2010 betreffend das Bauvorhaben „Verkehrsverbindung Nordbahnhof – Hauptbahnhof im Bezirk Mitte von Berlin“ – Beschluss VII E – 3/2009 – in der Fassung der Planungsvariante „1 Neu“. Das Vorhaben soll im Zuge des sogenannten „inneren Rings“ dem Lückenschluss zwischen der bereits ausgebauten Bernauer Straße und der ebenfalls ausgebauten Invalidenstraße ab Friedrich-List-Ufer in Richtung Alt-Moabit dienen. Das Vorhaben umfasst den Ausbau der Invalidenstraße mit vier Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge zwischen der östlich der Chausseestraße gelegenen Caroline-Michaelis-Straße und dem nahe dem Hauptbahnhof gelegenen Friedrich-List-Ufer sowie die Herstellung einer zweigleisigen Straßenbahnverbindung vom Nordbahnhof über den Hauptbahnhof bis zur Wendeschleife Alt-Moabit. Die Straßenbahn soll sich nach der festgestellten Planung die zwei innenliegenden Fahrspuren mit dem Autoverkehr teilen. Die Invalidenstraße soll in östlicher Richtung an die Caroline-Michaelis-Straße angeschlossen werden. Der Fahrradverkehr soll über Radfahrstreifen geleitet werden, die sich an die jeweilige äußere Kraftfahrzeugspur anschließen. Gehwege sind durchgehend vorgesehen. Gegenüber der zunächst ausgelegten Planvariante „1“ sieht der Beklagte in der Planvariante „1 Neu“ ergänzend eine Verringerung des Verkehrsaufkommens in der Invalidenstraße zwischen Chausseestraße und Nordbahnhof durch verkehrsorganisatorische Maßnahmen vor. Danach soll in dem genannten Bereich der Ost-West-Verkehr nicht auf der Invalidenstraße gebündelt, sondern ergänzend über die nördlich parallel zur Invalidenstraße verlaufende Zinnowitzer Straße abgeleitet werden. Der Kläger zu 1. ist ein nach § 39 des Berliner Naturschutzgesetzes anerkannter Naturschutzverband. Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des an der Invalidenstraße in Höhe der geplanten Einmündung der Caroline-Michaelis-Straße gelegenen Grundstücks Invalidenstraße 1..., das von einem Hotel und zu Wohnzwecken genutzt wird. Beide Kläger haben im Planfeststellungsverfahren, wie auch noch weitere von der Planung Betroffene, Einwendungen erhoben. Der Kläger zu 1. reichte u.a. eine eigene Planvariante ein, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens modifiziert wurde (zuletzt: Planvariante „BUND 3“). Danach soll die Invalidenstraße im Bereich zwischen Scharnhorststraße und Caroline-Michaelis-Straße dadurch entlastet werden, dass ein Teil des aus Osten kommenden Verkehrs von der Julie-Wolfthorn-Straße und Zinnowitzer Straße (rechte Fahrspur) über die Chausseestraße, die Habersaathstraße und die Scharnhorststraße nach rechts abbiegend erst im westlichen Verlauf der Invalidenstraße auf diese geleitet wird. Der Verkehr auf der linken Fahrspur soll über die Chausseestraße nach rechts abbiegend auf die Invalidenstraße geführt werden. Über die Caroline-Michaelis-Straße sollen dann nur noch die beiden nach Norden verlaufenden Fahrspuren geführt werden. Die Invalidenstraße soll zwischen der Caroline-Michaelis-Straße und der Hessischen Straße teilweise nur zwei Fahrspuren erhalten und der Straßenbahn eine eigene Trasse gegeben werden. Für die Einzelheiten der danach geplanten Fahrstreifen und Straßenbahntrassen wird auf die Darstellungen des Fahrstreifenschemas und der Straßenbahntrassen in den Anlagen E 1 und E 2 zur Planvariante „BUND 3“ verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2010 – unter Zurückweisung mehrerer Hilfsbeweisanträge – abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. die Planrechtfertigung und eine rechtsfehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Belange bejaht. Insbesondere sei die Verkehrsprognose des Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. Gliederungspunkt 2.a. des Urteils), und auch die vorliegenden Planvarianten seien abwägungsfehlerfrei einbezogen worden (vgl. Gliederungspunkt 2.b. des Urteils). Die Planvariante „BUND 3“ habe sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange dem Beklagten nicht als bessere Lösung aufdrängen müssen. Mit ihrem Zulassungsantrag machen die Kläger die Zulassungsgründe „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und „entscheidungserhebliche Verfahrensmängel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Sie wenden sich gegen den durchgehend vierspurigen Ausbau der Invalidenstraße im Bereich des Knotenpunkts Invaliden-/Chausseestraße, denn sie befürchten, dass der Verkehr dort nicht flüssig fließen werde, was zu Behinderungen der Straßenbahn und zu erheblichen Belastungen mit Luftschadstoffen führen werde. Die Kläger bemängeln im Einzelnen die Verkehrsprognose des Beklagten, die Abwägung des alternativen Planentwurfs „BUND 3“ sowie die Ablehnung von drei Hilfsbeweisanträgen durch das Verwaltungsgericht. Die Kläger verweisen insbesondere auf ihre Berechnungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts Invaliden-/Chausseestraße für die beiden Planvarianten „1 Neu“ und „BUND 3“. Danach erziele die Planvariante „BUND 3“ im Bereich der Kreuzung eine nach dem Handbuch für die Bemessung von Verkehrsanlagen (HBS 2001) bessere Qualitätsstufe als die planfestgestellte Variante. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht hinreichend im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, teils liegen sie nicht vor (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Die Kläger wenden sich insoweit gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Prognose des zukünftigen LKW-Verkehrsaufkommens im Plangebiet. Sie verweisen auf die Grafik Nr. 61 des Abschlussberichtes der Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg. Dieser entnehmen sie für die Invalidenstraße eine „erhebliche Zunahme“ des Verkehrsaufkommens durch LKW. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil insoweit von einer Fehlinterpretation der Grafik durch die Kläger aus. Dagegen machen diese geltend, sie könnten bei starker Vergrößerung der Grafik eindeutig eine Zunahme des LKW-Verkehrs erkennen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch der von den Klägern eingereichten Vergrößerung der Grafik Nr. 61 kann er eine grafische Festsetzung bezüglich der Invalidenstraße nicht entnehmen. Die den Bereich von Brandenburg und Berlin darstellende Karte ist von ihrer Auflösung her ungeeignet, Aussagen für im Berliner Bezirk Mitte befindliche Straßen zu treffen. Die textliche Beschreibung, auf die der Beklagte schon mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 (dort S. 10) hingewiesen hat, beschränkt sich zudem auf die Prognose zunehmender Verkehrsströme im (Fern-)Schwerverkehr auf der Ost-West-Achse über den Berliner Autobahnring (BAB A 2 - BAB A 10 - BAB A 12). Demgemäß wird in dem genannten Text zuvor schon ausgeführt, dass sich die größte Verkehrsbelastung auf den Bundesautobahnen konzentriere. Besonders augenfällig seien dabei der Autobahnring und die hoch belasteten Abschnitte der BAB A 2 in Richtung Westen, der BAB A 9 in Richtung Südwesten und der BAB A 12 in Richtung Osten. Die Kläger haben auch in ihrem Zulassungsantrag nicht deutlich gemacht, wie aus dieser Grafik und der textlichen Beschreibung eine Zunahme des LKW-Verkehrs auf der Invalidenstraße ableitbar sein sollte. b) Soweit der Zulassungsantrag die Frage der Abwägung der Planalternative „BUND 3“ problematisiert, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht begründet. Auch die Kläger greifen nicht an, dass, wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt hat, bei der Abwägung von Alternativplanungen der Planungsbehörde ein Gestaltungsspielraum zukommt. Es ist deshalb nicht kleinteilig eine bezogen auf alle Gesichtspunkte jeweils optimale Lösung zu ermitteln. Der Hintergrund dafür ist, dass im Planungsrecht viele verschiedene Faktoren von der Planungsbehörde in ihrer Bedeutung gewichtet und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt werden müssen. Ihren Gestaltungsspielraum überschreitet die planende Behörde dabei nur dann, wenn sie sich, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, einer Alternativplanung verschließt, die sich ihr in der Gesamtbewertung als eindeutig besser aufdrängen muss. Dass sich hier die Planvariante „BUND 3“ dem Beklagten als eindeutig besser hätte aufdrängen müssen, vermag der Senat auch in Ansehung des Berufungszulassungsvorbringens nicht zu erkennen. Die vorliegende Verkehrssituation ist geprägt durch das in zentraler Innenstadtlage über den sog. „inneren Ring“ im Zuge früherer Planungen bereits herangeführte erhebliche Verkehrsaufkommen, durch eine bauliche Engstelle sowie den in mehrere Richtungen verkehrenden Straßenbahnverkehr. In einer solch schwierigen Situation bestehen nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten, und in jeder Hinsicht überzeugende Problemlösungen werden nicht mehr zu finden sein. Da der Zweck des Ausbaus der Invalidenstraße zwischen Haupt- und Nordbahnhof dem Lückenschluss zwischen der bereits ausgebauten, westlich angrenzenden Bernauer Straße und der Invalidenstraße ab Friedrich-List-Ufer in Richtung Alt-Moabit dienen soll und die Invalidenstraße als Straße erster Ordnung zum übergeordneten Straßennetz von Berlin im Zuge einer historischen, ausgeprägt in Ost-West-Richtung durch das Stadtgebiet verlaufenden Straßenverbindung mit überregionaler Verkehrsfunktion gehört, kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte besonderen Wert auf eine – dieser Funktion Rechnung tragende – möglichst durchgehende und klare Lösung mit durchlaufenden vier Fahrstreifen über die bereits teilweise vorbereitete Caroline-Michaelis-Straße legt. Die Funktionsfähigkeit dieser Lösung hat der Beklagte auch für den Knotenpunkt Invaliden-/Chausseestraße ausreichend belegt. Er hat nach den hier nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Konzept mittels einer Verkehrssimulation entwickelt, die besser in der Lage sei als ein technisches Regelwerk, an besonders neuralgischen Punkten den Verkehrsfluss zu optimieren. Zudem hat der Beklagte dieses Konzept mittels einer gutachterlichen Stellungnahme auf der Grundlage einer Berechnung nach einem solchen Regelwerk, dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001), überprüft; auf die diesbezüglichen umfassenden und detaillierten fachtechnischen Berechnungen wird Bezug genommen (vgl. Verwaltungsvorgang Bd. 6/6). Da die Kläger schon nicht widerlegen, dass die Verkehrssimulation der bessere Weg zur Optimierung eines Verkehrsflusses ist als die Berechnung nach einem technischen Regelwerk, kommt es auf die Berechnungen der Kläger nach dem HBS 2001 nicht entscheidend an. Davon abgesehen haben sie einerseits die von dem Beklagten in der Zulassungserwiderung benannten technischen Mängel ihrer Berechnung nicht ausgeräumt und andererseits die ausführlichen gutachterlichen Berechnungen, die der Beklagte vorgelegt hat, nicht substantiiert angegriffen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum sich die Planvariante „BUND 3“ dem Beklagten als die bessere Lösung hätte aufdrängen müssen. Allein schon durch die Darstellung der in den Vergleich der Planvarianten eingestellten vielen Einzelaspekte und ihrer Gewichtung hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass für einen erheblichen Problemlösungsvorsprung durch die Variante „BUND 3“ nichts erkennbar ist. Die Probleme durch einen zu erwartenden Rückstau zwischen den in kurzer Entfernung aufeinanderfolgenden Knotenpunkten Zinnowitzer-/Chausseestraße und Invaliden-/Chausseestraße sowie das enge Einbiegen in die Invalidenstraße bei geradeaus fahrender Straßenbahn werden mit dem Bemerken, dies stelle in Berlin nichts Ungewöhnliches dar, nicht ausgeräumt. Der Hinweis der Kläger auf eine ähnliche Verkehrssituation im Bereich Spreestraße/Brückenstraße in Berlin Schöneweide führt nicht weiter. Schon auf den ersten Blick ist dem eingereichten Lichtbild zu entnehmen, dass hier eine wesentlich großzügigere Verkehrssituation vorliegt als am Knotenpunkt Invaliden-/ Chausseestraße. Aber selbst, wenn die Vergleichsberechnungen nach dem HBS 2011 belastbar ergeben sollten, dass die Verkehrsqualität am Knotenpunkt Invaliden-/Chausseestraße durch die Alternativplanung „BUND 3“ gegenüber der festgestellten Planung verbessert werden könnte, ist nicht erkennbar geworden, dass dadurch ein solcher Variantenvorsprung erreicht würde, dass der Beklagte von seiner bisherigen Planung abweichen müsste, weil sich ihm die Planvariante „BUND 3“ hätte aufdrängen müssen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ob eine Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, beurteilt sich danach, ob sie insoweit Fragen aufwirft, deren Beantwortung über das normale Maß hinausgehend schwierig ist. Der Begründungsaufwand hat dafür nur indizielle Bedeutung. Freilich ist der Begründungsaufwand in einem Klageverfahren betreffend ein Planfeststellungsverfahren regelmäßig quantitativ groß. Das ergibt sich schon aus den vielfältigen zu prüfenden planungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten, dem umfassenden Tatsachenmaterial (dem Senat liegen allein drei große Umzugskartons mit Verwaltungsvorgängen und Planungsunterlagen vor) und den erhobenen Einwendungen. Das bedeutet aber nicht, dass jede ein Planfeststellungsverfahren betreffende Rechtssache von vornherein besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen muss. Entscheidend ist, ob der Begründungsaufwand qualitativ über das in einem Planfeststellungsverfahren übliche Abarbeiten des umfangreichen Tatsachenmaterials, der Einwendungen, der im Klageverfahren vorgetragenen Argumente und der gestellten Beweisanträge hinaus geht. Solches ist hier nach dem Zulassungsvorbringen aber nicht erkennbar. Ein erheblicher Begründungsaufwand ist für die rechtlichen Erwägungen des Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht konnte sich knapp und ohne Auseinandersetzung mit abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen. Soweit die Kläger eine unzureichende Auslegung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 (– 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675-678) rügen, machen sie nicht deutlich, woraus sich insoweit rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten. Sie führen zwar zu Recht aus, dass im Einzelfall bei der Prüfung behördlicher Modellrechnungen Veranlassung gegeben sein könnte, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Berücksichtigung von einzelnen Faktoren weiter aufzuklären. Die Relevanz dieses Vortrages erschließt sich aber schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht der von den Klägern in diesem Zusammenhang behaupteten Nichteinstellung von vier städtebaulichen Entwicklungsbereichen nachgegangen ist. Eine entsprechende Erläuterung durch den Beklagten ist mit Schriftsätzen vom 13. und 20. Dezember 2010 und in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Damit waren aber Zweifel hinreichend ausgeräumt und auch nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO. Rn. 7) weitere Ermittlungen im Bereich der Grunddaten nicht geboten. Die Zulassungsbegründung referiert im Übrigen selbst eindrucksvoll die im Urteil klar und gut nachvollziehbar abgehandelten von den Klägern angesprochenen Argumente und Beweisanträge. Auch die – den Schwerpunkt des Verfahrens bildende – Variantenprüfung auf den Seiten 26 bis 33 des Urteils wird von mehreren Einzelfragen geprägt, deren Klärung für sich jeweils keinen solchen Aufwand erkennen ließe, der eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gebieten würde. Soweit einzelne Prüfungsabschnitte umfangreicher sind, ist dies der Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Tatsachendarstellung und der Abhandlung von Einzelargumenten geschuldet. 3. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist schon nicht entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Antragsvorbringen wird einem bestimmten Verfahrensmangel nicht zielgerichtet zugeordnet. Die Kläger verweisen insofern undifferenziert auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 VwGO. Sie machen dabei aber nicht deutlich, ob sie eine Aufklärungsrüge dergestalt erheben, dass das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe, weil es sich ihm aufdrängende Ermittlungen des Sachverhalts nicht vorgenommen habe, ob ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO gerügt oder ob eine Gehörsrüge erhoben werden soll, weil die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge im Prozessrecht keine Stütze finde. Gebraucht wird nur der Begriff Aufklärungsrüge. In der Sache argumentieren die Kläger dann allerdings im Wesentlichen damit, dass die Beweisanträge mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht hätten abgelehnt werden dürfen. Eine insofern zielgerichtete Benennung der Verfahrensmängel wäre den Klägern auf der Grundlage der vorliegenden Kommentierungen und Rechtsprechung ohne weiteres möglich gewesen. Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen kann, liegen davon unabhängig aber auch unter keinem der in dem Zulassungsantrag hierzu angesprochenen Gesichtspunkte vor. a) Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO scheidet aus, weil die Kläger nur bedingte Beweisanträge gestellt haben. Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es, den Beteiligten, der den Beweisantrag stellt, nach Ablehnung des Beweisantrages in die Lage zu versetzen, sein prozessuales Vorgehen noch in der mündlichen Verhandlung überdenken zu können. Hat er nicht vor, bei negativer Bescheidung seines Beweisantrages darauf noch zu reagieren, indem er z.B. das Verfahren beendet oder weitere Beweisanträge stellt, kann er ohne weiteres auf sein Recht, noch in der mündlichen Verhandlung beschieden zu werden, verzichten. An diesen Verzicht ist er gebunden. Zudem behaupten die Kläger auch nicht, dass sie auf eine Ablehnung der Beweisanträge noch in irgendeiner Weise prozessual reagiert hätten. b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch die Ablehnung eines Beweisantrages liegt nur dann vor, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 – juris, m.w.N.). Dies gilt auch in dem Fall, dass der Beweisantrag nur hilfsweise oder bedingt gestellt wird. Der Kläger verzichtet in einem solchen Fall allein darauf, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen. Das Verwaltungsgericht ist aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus der Art und Weise der Antragstellung selbst ergibt, dass nur eine Beweisanregung vorliegt. Allein die Bezeichnung eines Beweisantrages als Hilfsbeweisantrag lässt einen solchen Schluss aber nicht zu (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2009, a.a.O. Rn 13; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 3 B 16/02.A – DÖV 2006, 395; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633.91 – NVwZ 1992, 659-660; vgl. einen Gehörsverstoß und eine Verletzung der Aufklärungspflicht prüfend: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 5 B 22/10 – juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 21/10 [1 PKH 13/10] - juris; vgl. aber auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 – OVG 12 N 96.08 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 – A 8 S 700/11 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 – 10 B 22/10 [10 PKH 11/10] – juris; BVerwG, Beschluss vom 30. November 2004 – 1 B 48.04 – Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 VwGO Nr. 43; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 9 B 505/97 – juris, jeweils m.w.N.). Die Zulassungsgründe lassen aber auch nach diesem Maßstab nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den drei hier benannten – in den Verhandlungsterminen vom 2. und 21. Dezember 2001 ausdrücklich hilfsweise gestellten – Beweisanträgen hätte nachgehen müssen. aa) Die Kläger haben hinsichtlich der der Abwägung zugrunde liegenden Verkehrsprognosen beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die den Prognosen zugrundeliegenden Quell- und Zielverkehrsaufkommen für die in der Nähe der Invalidenstraße gelegenen Verkehrszellen vorzulegen, um zu beweisen, dass nicht alle innerhalb des Prognosehorizonts zu realisierenden Neubauvorhaben (Nordbahnhof Carée, Zentrale Bundesnachrichtendienst, Quartier um die Heidestraße, zu bebauende Gebiete um den Hauptbahnhof) und das ihnen zuzurechnende Quell- und Zielverkehrsaufkommen im nahen Umfeld der Invalidenstraße in die Prognose eingestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht auf eine Beweisaufnahme mit bestimmten Beweismitteln ziele, sondern auf eine weitere Darlegung des Beklagten in Form der Offenlegung der betreffenden Rohdaten des Computermodells. Dabei ist das Verwaltungsgericht höchstrichterlicher Rechtsprechung folgend davon ausgegangen, dass die in die Abwägung einzustellende Verkehrsprognose nur daraufhin zu überprüfen sei, ob sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sei. Es reiche insoweit regelmäßig aus, dass das methodische Vorgehen erläutert werde und dass die Prognoseergebnisse einer Plausibilitätsprüfung unterzogen würden. Es sei nicht erforderlich, das mittels eines Datenverarbeitungsprogramms erstellte Zahlenwerk der Berechnung in seiner Gesamtheit anzufordern. Im Hinblick darauf, dass die Einzelfallprognose für 2025 gegenüber der Prognose 2015 auch unter Einbeziehung der noch nicht abschließenden Gesamtverkehrsprognose 2025 tendenziell geringere Verkehrszahlen prognostiziere, könne es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte sich auf diese Prognose stütze. Die von den Klägern benannten städtebaulichen Entwicklungsprojekte seien in die Verkehrsplanung 2015 ausdrücklich und nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch in die Einzelfallprognose 2025 eingestellt worden. Das stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend infrage. Soweit im Rahmen der zu treffenden Prognose die Frage relevant wird, ob diese wissenschaftlich fundierter Methodik folgt oder daran anschließend, ob den Modellberechnungen die nach der benannten Methodik erforderlichen Faktoren zugrunde gelegt wurden, hier: die Quell- und Zielverkehrsaufkommen entsprechend dem behaupteten Umfang berücksichtigt wurden, kann grundsätzlich eine Beweiserhebung in Frage kommen (vgl. schon oben zu 2.). Diese erfordert allerdings Sachverstand und es wäre Sache eines vom Gericht bestellten Sachverständigen, ggf. zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Prüfung heranzieht. Dass das Verwaltungsgericht in der Lage wäre, aus Rohdaten unmittelbar irgendwelche Schlüsse zu ziehen, ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag deshalb zu Recht abgelehnt, weil jedenfalls ein sachnahes geeignetes Beweismittel nicht benannt wurde. Davon unabhängig muss das Verwaltungsgericht nicht jeden fernliegenden Beweis erheben. Bereits mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 hat der Beklagte ausführlich und substantiiert erläutert, inwieweit er die anstehenden städtebaulichen Projekte der Umgebung bei der Verkehrsprognose berücksichtigt hat. Dem gegenüber benennt der Zulassungsantrag aber keinerlei Anhaltspunkte, wegen derer das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2010 noch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte davon ausgehen müssen, dass der Verkehrsprognose andere Zahlen als angegeben zugrundegelegt worden seien (vgl. auch oben unter 2.). Soweit Streit darüber bestehen sollte, ob die von der Behörde als berücksichtigt genannten Faktoren ausreichend sind oder richtig bewertet wurden, bedarf es zur Klärung nicht der Vorlage der Rohdaten des Quell- und Zielverkehrsaufkommens. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass der zentrale Unterschied zwischen den Annahmen der Beteiligten darin besteht, dass die Kläger die optimistischen Erwartungen von Investoren und die Hoffnungen der Stadtplaner an bzw. in die in Rede stehenden Gebiete und Quartiere als Maß für die tatsächlich zu erwartende Entwicklung nähmen. Den diesbezüglichen Annahmen der Kläger ist das Verwaltungsgericht im Weiteren mit einleuchtenden Argumenten entgegengetreten, ohne dass diese sich mit der entsprechenden Argumentation auseinandergesetzt hätten. Von daher stellt sich der Beweisantrag der Sache nach lediglich als ein Beweisermittlungsantrag dar, dem das Gericht nicht weiter nachgehen musste. bb) Weiterhin haben die Kläger zum Beweis der Tatsache, dass für den Prognosehorizont 2015 und 2025 mit einer Steigerung des LKW-Anteils am Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, beantragt, dem Beklagten aufzugeben, den von ihm vorgenommenen Abgleich der Verkehrsprognosen 2015, 2020 und 2025 in vollständiger Form vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger keine Beweiserhebung mit bestimmten Beweismitteln gefordert hätten, sondern lediglich angeregt hätten, das Gericht möge den Beklagten zur weiteren Vorlage von Unterlagen auffordern. Es hat im Urteil zudem deutlich gemacht, dass es dieser Anregung schon vor der zweiten mündlichen Verhandlung nachgekommen war und die diesbezügliche Darstellung des Beklagten seiner Würdigung zugrundelegen konnte. Hier erschließt sich aus den Gründen des Zulassungsantrages schon die Entscheidungserheblichkeit des Begehrens der Kläger nicht. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten existiert eine Verkehrsprognose 2020, deren Abgleich vorgelegt werden könnte, nicht. Soweit der Antrag auf einen Abgleich der Verkehrsprognosen 2015 und 2025 abzielt, hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 erläutert, auf welchen Abgleich er Bezug genommen hat: Er geht auf der Grundlage einer Verkehrsmengenkarte 2005 und einer Straßenverkehrszählung 2009 von einem sinkenden Anteil des LKW-Verkehrs für die Invalidenstraße aus und hält deshalb für die Prognosen 2015 und 2025 ohne weiteres einen gleich hohen Ansatz für den LKW-Verkehr für sachgerecht und sieht sich damit auf der sicheren Seite. Der Versicherung des Beklagten, dass dies die Zahlen seien, die zu der Annahme führten, dass für das Planfeststellungsverfahren von einem LKW-Anteil von höchstens 8 % auszugehen sei, haben die Kläger nicht widersprochen und insbesondere nicht dargelegt, welcher Abgleich danach hätte noch vorgelegt werden können. Dass die Grafik Nr. 61 des Abschlussberichtes der Gesamtverkehrsprognose 2025 keinen Anhalt für eine Fehlerhaftigkeit der konkreten Prognose hinsichtlich des Schwerlastverkehrs und seiner Auswirkungen ergibt, ist bereits oben (unter 1. a.) ausgeführt worden. cc) Bezüglich des Vergleichs der Planungsvarianten „1 neu“ und „BUND 3“ haben die Kläger beantragt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass die Verkehrsqualität nach dem HBS 2001 am Knotenpunkt Invaliden-/Chausseestraße bei der Variante „BUND 3“ besser sei als bei der planfestgestellten Variante „1 Neu“. Der Zulassungsantrag verweist insoweit auf eine von den Klägern vorgelegte eigene Berechnung nach dem technischen Regelwerk im Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001) und macht insofern geltend, dass diese Berechnungen vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht angegeben, aus welchem Grund es den Beweisantrag ablehne. Das verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Zulassungsantrag legt schon die Entscheidungserheblichkeit des Beweisbehauptung nicht schlüssig dar: Dafür wäre erforderlich, dass ein Beweisergebnis im Sinne des Beweisantrages dazu führen würde, dass sich die Planung „Bund 3“ dem Beklagten als die bessere Planvariante aufdrängen müsste (vgl. oben 1 b). Dazu reicht es nicht aus, erneut auf die eigenen Berechnungen nach HBS 2001 zu verweisen. Es hätte zudem deutlich gemacht werden müssen, dass eine bessere Verkehrsqualität im Knotenpunkt Invaliden-/Chausseestraße sozusagen allein das Blatt wenden müsste. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht selbst habe die Verkehrsqualität nach dem HBS 2001 als entscheidend angesehen, greift schon deshalb zu kurz, weil das Verwaltungsgericht sich, was die Kläger an anderer Stelle monieren, ausführlich mit den einzelnen Planungsfaktoren auseinandergesetzt hat. Davon unabhängig entkräftet der Zulassungsantrag auch nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Verkehrssimulation aussagekräftiger sei als die Berechnungen nach dem HBS 2001; nicht das Verwaltungsgericht muss im derzeitigen Stadium des Verfahrens seine Annahme weiter belegen, sondern die Kläger müssen deutlich machen, warum die dort gewählten Annahmen – hier: Aussagefähigkeit der Verkehrssimulation – nicht zutreffen. Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. c) Eine Aufklärungsrüge hätte ebenfalls keinen Erfolg. Es ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme aufgrund der von den Klägern benannten Themenbereiche aufdrängen musste. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).