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Urteil

OVG 1 B 11.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1106.OVG1B11.12.0A
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Leitsätze
1. In einem Fall, in dem die Bewertung schwieriger Zurechnungsfragen im Raume steht, kann es nicht der Behörde zustehen, quasi im Wege einer Vorprüfung schon auf der Ebene der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses einen Schadensersatzanspruch für erfolglos zu erklären.(Rn.23) 2. Die Bewertung der schutzwürdigen Interessen eines Alarmgebers, der die Feuerwehr in der Absicht gerufen hat, in einem angenommenen Notfall Hilfe herbeizuholen, stellt sich gänzlich anders dar als die Bewertung der Interessen eines Alarmgebers, der bewusst einen Fehlalarm ausgelöst hat und zu dessen Gunsten sich Schutzgesichtspunkte kaum werden erkennen lassen.(Rn.24) 3. Im Normalfall einer Alarmierung scheitert eine Zurechnung für Schäden, die durch den Feuerwehreinsatz entstanden sind, an der eigenen Willensentschließung der Feuerwehr.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Fall, in dem die Bewertung schwieriger Zurechnungsfragen im Raume steht, kann es nicht der Behörde zustehen, quasi im Wege einer Vorprüfung schon auf der Ebene der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses einen Schadensersatzanspruch für erfolglos zu erklären.(Rn.23) 2. Die Bewertung der schutzwürdigen Interessen eines Alarmgebers, der die Feuerwehr in der Absicht gerufen hat, in einem angenommenen Notfall Hilfe herbeizuholen, stellt sich gänzlich anders dar als die Bewertung der Interessen eines Alarmgebers, der bewusst einen Fehlalarm ausgelöst hat und zu dessen Gunsten sich Schutzgesichtspunkte kaum werden erkennen lassen.(Rn.24) 3. Im Normalfall einer Alarmierung scheitert eine Zurechnung für Schäden, die durch den Feuerwehreinsatz entstanden sind, an der eigenen Willensentschließung der Feuerwehr.(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Einsichtnahme in den vollständigen und nicht anonymisierten Vorgang mit dem Aktenzeichen Dir 2 A ...-... zu bewilligen. Die Klage war abzuweisen, weil die mit Bescheid vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 abgelehnte Übermittlung der Daten zum Alarmgeber nicht zu beanstanden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Klägern aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Datenübermittlung zusteht. Zweifelhaft ist bereits die - wesentlich von der Annahme einer möglichen Fehlalarmierung getragene - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien erfüllt (s. unter 1.). Jedenfalls wäre lediglich Ermessen eröffnet mit der Folge, dass die Norm einen Anspruch nur bei einer Ermessensreduzierung „auf null“ hergeben würde; die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden (zum Ganzen nachfolgend unter 2.). 1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG können die Ordnungsbehörde und die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Vorliegend haben die Kläger zwar ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten noch hinreichend glaubhaft gemacht (unter a.); nach den Umständen des Falles dürften aber die schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers überwiegen (unter b.). Dazu im Einzelnen: a. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG zielt auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab und meint, dass der Auskunftsbegehrende die Daten des Dritten zur Rechtswahrung benötigen muss (vgl. Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl. 2009, § 45, Anm. 4. a) ff.). Das genannte Interesse muss von dem Normzweck des ASOG Berlin insoweit gedeckt sein, als die entsprechende Datenübermittlung sich als Fall des Schutzes privater Rechte nach § 1 Abs. 4 ASOG Berlin darstellt (vgl. Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 45 ASOG, Rdn. 8). Das rechtliche Interesse muss ferner glaubhaft gemacht werden, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Knape/Kiworr, a.a.O., Anm. 4. b)). Mit Blick hierauf ist dem Verwaltungsgericht und den Klägern zwar zuzugeben, dass der Beklagte sich nicht etwa an die Stelle des Zivilgerichts setzen und eine sozusagen bis ins Letzte gehende - wie das Verwaltungsgericht es ausgedrückt hat - „Quasi-Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage“ vornehmen kann. Allerdings ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts auf Datenübermittlung aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG das fragliche rechtliche Interesse gegenüber der Ordnungsbehörde bzw. Polizei glaubhaft zu machen. Dies setzt - auch im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person im Rahmen der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung - voraus, dass diese die Befugnis haben muss, einzuschätzen, ob dem rechtlichen Anliegen zumindest eine gewisse Schlüssigkeit zukommt (vgl. auch Söllner, a.a.O., Rdn. 9). Gemessen hieran dürften die Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten gegenüber dem Beklagten noch hinreichend glaubhaft gemacht haben. Sie haben zu erkennen gegeben, gegen den ihnen unbekannten Alarmgeber einen Schadenersatzprozess führen zu wollen. Dies genügt bereits für die Bejahung der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, ohne dass es hier schon auf die Umstände der Alarmierung im Einzelnen ankäme. Denn wie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 zur Frage des Schadensersatzes gegen den Alarmgeber aus Anlass eines Feuerwehreinsatzes (- 49 S 106/10 -, Juris) deutlich macht, kann über die insoweit inmitten stehenden Fragen insbesondere der Schadenszurechnung durchaus gestritten werden. In der genannten Entscheidung hatte das Landgericht Berlin über eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Ausgangskonstellation zu entscheiden: Die Klägerin als Vermieterin verlangte von einer Alarmgeberin Schadensersatz für die Erneuerung der Wohnungstür ihrer Mieterin, welche durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt worden war. Das Landgericht hat - anders als das Amtsgericht - einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Für den Zurechnungszusammenhang sei in Fällen des Dazwischentretens Dritter zu prüfen, ob die schadensstiftende Handlung - hier das Türöffnen durch die Feuerwehr – von dem möglichen Schädiger (dem Alarmgeber) herausgefordert oder zumindest wesentlich mitbestimmt worden sei (a.a.O., Juris, Rdn. 15). Dies sei zu verneinen. Die Feuerwehr sei zur Abwehr einer vermeintlich drohenden Lebensgefahr tätig geworden; die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig sei und welche Maßnahme im Einzelnen zu treffen sei, obliege ihr im Rahmen ihres Ermessens. Diese eigenständig zu treffende Entscheidung könne nicht mit Hinweis auf einen Willensentschluss der Alarmperson ersetzt werden; die Feuerwehrleute hätten in eigenständiger Verantwortung selbst beschlossen, die Tür aufzubrechen (a.a.O., Rdn. 15, 16). Konsequenterweise sähen §§ 14, 15 Feuerwehrgesetz / § 8 Katastrophenschutzgesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. ASOG für entstandene Schäden Ausgleichs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche vor. Auf diese Weise sei die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gesichert, das darauf angewiesen sei, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen genötigt sähe, nicht aus Angst vor Schadensersatzforderungen unterblieben (a.a.O., Rdn. 19). Abschließend hat das Landgericht festgestellt, es könne offen bleiben, ob der Zurechnungszusammenhang dann nicht unterbrochen werde, wenn jemand bewusst die Feuerwehr falsch alarmiere (a.a.O., Rdn. 20). In einem solchen Fall, in dem die Bewertung schwieriger Zurechnungsfragen im Raume steht, kann es nicht der Behörde zustehen, quasi im Wege einer Vorprüfung schon auf der Ebene der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses einen Schadensersatzanspruch für erfolglos zu erklären. b. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG dürfen allerdings die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, hier des Alarmgebers, nicht überwiegen. So dürfte es hier freilich liegen. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass die schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers höher zu bewerten sind als diejenigen der Kläger. Insoweit ist es an dieser Stelle, anders als noch bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses, auch erheblich, ob – wie die Kläger geltend machen und wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat – von einer bewussten Fehlalarmierung auszugehen ist oder vielmehr der Normalfall einer Alarmierung anzunehmen ist. Denn die Bewertung der schutzwürdigen Interessen eines Alarmgebers, der die Feuerwehr in der Absicht gerufen hat, in einem angenommenen Notfall Hilfe herbeizuholen, stellt sich gänzlich anders dar als die Bewertung der Interessen eines Alarmgebers, der bewusst einen Fehlalarm ausgelöst hat und zu dessen Gunsten sich Schutzgesichtspunkte kaum werden erkennen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht von daher darauf abgestellt hat, dass in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden müsste, „ob die Angaben beim Absetzen des Notrufs („Hund jault seit dem Vortag“) falsch waren und deshalb bei den Einsatzkräften den irrigen Eindruck des Vorliegens einer Gefahrenlage erzeugten“ (S. 4 des Entscheidungsabdrucks), bzw. dass von einer „nicht auszuschließenden Möglichkeit einer bewussten Fehlalarmierung“ (ebd.) auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dass im vorliegenden Fall eine bewusste Fehlalarmierung oder auch nur die Möglichkeit einer solchen vorgelegen hätte, ist - jedenfalls in schlüssiger Weise - weder dem Vorbringen der Kläger noch sonst dem Verwaltungsvorgang oder der Gerichtsakte zu entnehmen. Im Verwaltungsvorgang findet sich an keiner Stelle das Vorbringen oder eine Glaubhaftmachung dahin, es habe ein absichtlicher oder womöglich absichtlicher Fehlalarm vorgelegen, der zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe. In dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag vom 3. August 2010 findet sich dafür keine Begründung. Auch in den Schreiben an die Senatsverwaltung für Finanzen, in denen sich die Kläger um Schadensausgleich bemühten, finden sich zu der Frage eines womöglich mutwilligen Fehlalarms - überhaupt zu der Frage der Schadensverursachung - keine Ausführungen. Mit Schreiben vom 29. September 2010, mit dem die Kläger erneut um Akteneinsicht baten, begründeten sie das Anliegen damit, dass sie in die Lage versetzt sein wollten, die Richtigkeit der Feststellungen zu recherchieren, denn es sei ihnen von ihrem Sohn ein anderer Ablauf bekundet worden. Auch mit Schreiben vom 14. Februar 2011 an den Polizeipräsidenten in Berlin, mit dem sie ihre Begründung für das Akteneinsichtsgesuch dahin korrigierten, es gehe nicht um die Abklärung der Aussage des Sohnes, sondern um die Feststellung, welche Person die Feuerwehr gerufen habe, findet sich nicht die Behauptung, diese habe die Feuerwehr etwa bewusst bzw. mutwillig fehlalarmiert. Erst in der Klageschrift haben die Kläger unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Sohnes vom 1. September 2010 ausgeführt, dass dieser „am 11.07.2010 … nur zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr außer Hause (war), weswegen der getätigte Alarm mit der Behauptung des Jaulens des Hundes schon seit dem Vortag unzutreffend war und ergo der Feuerwehreinsatz letztlich gänzlich unnötig war“ (Klageschrift, S. 2). Das kann aber nicht als schlüssige Darstellung eines Fehlalarms bezeichnet werden. Denn dieser Vortrag und entsprechend auch die genannte eidesstattliche Versicherung verhalten sich gar nicht zu einer etwaigen An- oder Abwesenheit des Sohnes am Vortag im Hause der Kläger, sondern nur zu seiner An- oder Abwesenheit am Tage des Feuerwehreinsatzes selbst, dem 11. Juli 2010. Die An- und Abwesenheitszeiten des Sohnes am 11. Juli 2010 sind freilich nicht als Beleg für die Behauptung geeignet, der Hund habe am Vortag (dem 10. Juli 2010) nicht gebellt. Im Gegenteil finden sich in der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung vielmehr Hinweise, dass der Hund häufiger allein gelassen zu werden pflegte und dann auch zum Bellen neigte; so sei der Sohn der Kläger nach dem Feuerwehreinsatz gezwungen gewesen, sich an eine Tierpflegerin zu wenden, die geraten habe, den Hund in einer Pension unterzubringen, „da der Hund es nicht mehr verkraftet hätte, nach dem Schock alleine zu Hause zu bleiben“; dass „der Hund manchmal bellt, wenn er alleine ist“, hätten die Nachbarn gewusst. Auch sonst finden sich irgendwelche Hinweise oder auch nur Andeutungen, Dritte hätten absichtlich einen Fehlalarm ausgelöst, in der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes nicht. Das Vorbringen der Kläger, die alarmierende Person habe die Feuerwehr bewusst falsch informiert, ist danach als verfahrensangepasste Behauptung zu bewerten. Dies erhellt vor allem der Hinweis der Kläger auf die vorstehend schon genannte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (- 49 S 106/10 -, Juris), in welchem diese sich insbesondere auf die Feststellung des Landgerichts (a.a.O., Rdn. 20) beziehen, es könne offen bleiben, ob der Zurechnungszusammenhang dann nicht unterbrochen werde, wenn jemand bewusst die Feuerwehr falsch alarmiere. Ihre Behauptung, die alarmierende Person habe die Feuerwehr bewusst falsch informiert, haben die Kläger im Weiteren auch nicht vertieft oder sonst substantiiert, obwohl der Beklagte diesem Vorbringen mehrfach ausdrücklich entgegen getreten ist bzw. dieses bestritten hat, so dass hierzu Vortrag geboten war: Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 14. Juli 2011 ausdrücklich geltend gemacht, die Kläger hätten bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die theoretische Möglichkeit eines bewusst falschen Alarms vorliegend tatsächlich bestanden habe. Hierzu haben sich die Kläger in ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 27. Juli 2011 nicht geäußert. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte erneut hervorgehoben, dass stichhaltige Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Notrufs weder die Kläger vorgetragen hätten noch das Verwaltungsgericht solche festgestellt habe. Hierzu haben sich die Kläger in der Berufungserwiderung nicht verhalten. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem diese Frage ausführlich erörtert worden ist, haben die Kläger ihr Vorbringen nicht dahin zu substantiieren vermocht, dass hier von einer bewussten Fehlalarmierung auszugehen sei. Entsprechende Umstände haben sie auch hier nicht vorgetragen. Die im Termin anwesend gewesene Klägerin zu 2. hat in ihrer persönlichen Einlassung vor dem Senat eher diffuse Ängste dahin zum Ausdruck gebracht, dass ihr jemand aus der Nachbarschaft schaden wolle oder habe schaden wollen, ohne dies jedoch greifbar konkretisieren zu können. Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Alarmgeber vorliegend bewusst oder sonst in Schädigungsabsicht einen Fehlalarm ausgelöst hätte oder dass auch nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen wäre. In einem solchen Fall stellt sich nicht nur die Bewertung der schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers in gänzlich anderer Weise dar als im Falle eines absichtlichen Fehlalarms; auch die Bewertung der Interessen der die Datenübermittlung beanspruchenden Person, hier also die der Kläger, muss dem Rechnung tragen. In diesem Fall mag nämlich ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen den Alarmgeber, wie oben ausgeführt, zwar nicht ausgeschlossen sein, er erscheint aber deutlich unsicherer als im Falle einer absichtlichen Fehlalarmierung. Der Senat hält in diesem Zusammenhang auch das oben dargestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 für richtig, in dem hervorgehoben ist, dass im Normalfall einer Alarmierung eine Zurechnung für Schäden, die durch den Feuerwehreinsatz entstanden sind, an der eigenen Willensentschließung der Feuerwehr scheitert; diese muss die Frage, ob und ggf. wie sie eingreifen soll, schon von Amts wegen und auch aufgrund besserer Erfahrung und besseren Überblicks als ein Alarmgeber selbst treffen. Gegenüber dieser eher vagen Aussicht auf Schadensersatz dürften die schutzwürdigen Interessen des Alarmgebers überwiegen. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Alarmgebers; dieses ist bei der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen (vgl. Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl. 2009, § 45, Anm. 4 c.). Soweit das Verwaltungsgericht dazu meint, dieses werde unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG wirksam beschränkt, greift das zu kurz, denn es ist ja gerade zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Fehlt es an einem hinreichenden Gewicht der Interessen der die Auskunft begehrenden Person, dürfte auch der mit der Herausgabe der personenbezogenen Daten verbundene Eingriff in das Grundrecht des Alarmgebers auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig sein (zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang: Knape/Kiworr, a.a.O., Anm. 4.d.). Denn wenn ein Schadensersatzanspruch kaum Aussicht auf Erfolg hat, ist nicht erkennbar, wofür die Datenherausgabe dann gut sein soll; es würde folglich an der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Alarmgebers auf informationelle Selbstbestimmung fehlen. Hinzu kommt das Interesse des Alarmgebers, nicht mit einem womöglich von vornherein aussichtslosen Schadensersatzprozess überzogen zu werden. Selbst wenn ein solcher im Ergebnis ohne Erfolg bliebe, würde er doch eine finanzielle und seelische Belastung darstellen, der der Betreffende nicht ohne Not ausgesetzt werden darf. Schließlich wäre die Datenweitergabe, sollte es sich bei dem Alarmgeber um einen Nachbarn handeln, auch für das weitere nachbarliche Miteinander kaum förderlich; auch dies ist in die Interessenabwägung einzustellen. 2. Selbst wenn, wie die Kläger und ihnen folgend das Verwaltungsgericht meinen, der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG erfüllt wäre, würde dies lediglich Ermessen eröffnen („Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten … übermitteln“); auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann der Auskunftsbegehrende also grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Behörde geltend machen, also auf einem solchen behördlichen Handeln beharren (so Knape/Kiworr, a.a.O., Anm. 4 d.). Dass hier angesichts der Umstände des Falles, insbesondere der nur vagen Erfolgsaussichten eines Schadensersatzprozesses der Kläger gegen den Alarmgeber, von einer Ermessensreduzierung „auf null“ auszugehen wäre, ist nicht erkennbar. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Klageerwiderung auch sonst nicht zu beanstanden. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens angeführt, das darauf angewiesen sei, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen genötigt sehe, nicht aus Angst vor Schadensersatzforderungen unterblieben. Diese Erwägung findet sich zwar weder in dem die Datenübermittlung versagenden Bescheid vom 4. März 2011 noch in dem entsprechenden Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011. Die Behörde kann aber ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, was hier in zulässiger Weise geschehen ist, denn die Kläger sind hierdurch weder in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden noch ist der Versagungsbescheid dadurch in seinem Wesen geändert worden (vgl. zu diesen Grenzen von § 114 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 59). Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens stellt auch einen dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG) entsprechenden Gesichtspunkt dar. Er findet seinen Anknüpfungspunkt in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG). Wer danach einen Brand, einen Notfall oder ein ähnliches Ereignis bemerkt, durch das Menschen, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen oder unverzüglich die Übermittlung der Gefahrenmeldung durch einen Dritten zu veranlassen, sofern er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Ein vorsätzliches oder (sogar) fahrlässiges Unterlassen der Benachrichtigung ist in § 16 Abs. 1 Nr. 1 FwG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Dies zeigt das hohe Angewiesensein der Allgemeinheit darauf, dass Bürger in Notfällen die Feuerwehr bzw. Polizei benachrichtigen. Müsste jeder Bürger, der einen Notruf aufgrund eines Gefahrenverdachts tätigt, der sich später als unbegründet erweist, mit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und gegebenenfalls sogar einer zivilrechtlichen Klage rechnen, würde dies, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, zwangsläufig zu einer Verringerung der Bereitschaft in der Bevölkerung führen, einen solchen Notruf zu veranlassen. Dies kann letztlich nicht gewollt sein. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit er diese in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 auch auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 ASOG gestützt hat, wonach die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln können, soweit das zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist, kann auch hiergegen mit Erfolg nichts eingewendet werden. Denn die Übermittlung der Daten des Alarmgebers ist zur „Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte“ der Kläger nach keiner denkbaren Betrachtungsweise „erforderlich“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger begehren Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidenten zum Aktenzeichen Dir 2 A ..., um Kenntnis von der Identität eines Alarmgebers zu erlangen. Am 11. Juli 2010, gegen 12.20 Uhr, wurden Polizei und Feuerwehr zum Hausgrundstück der Kläger im C... in Berlin-Spandau gerufen. Ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts zu dem Vorgang habe dem eine telefonische Alarmierung zugrunde gelegen, wonach ein Hund seit dem Vortag aus dem Haus lautstark jaulte. Ein Unfall sei vermutet worden. Durch die Feuerwehr sei das Profilzylinderschloss der Tür zum Vorraum der Hauseingangstür gewaltsam geöffnet worden. Während der Arbeiten sei durch die Feuerwehr festgestellt worden, dass sich in der oberen Etage ein geöffnetes Dachfenster befunden habe. Durch dieses sei die Feuerwehr dann schließlich ins Innere des Hauses gelangt. Dort hätten die Rettungskräfte im Badezimmer des Erdgeschosses einen kleinen Hund vorgefunden. Dieser habe einen gesunden Eindruck gemacht und über einen mit ausreichend Wasser gefüllten Napf verfügt. Personen hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus aufgehalten. Unter dem 3. August 2010 wandten sich die Kläger an den Polizeipräsidenten in Berlin und baten - ohne Angabe von Gründen - um Akteneinsicht zu dem Feuerwehreinsatz. Der Polizeipräsident in Berlin leitete den Akteneinsichtsantrag weiter an die Senatsverwaltung für Finanzen, an welche sich die Kläger in der Folge wegen einer „Schadensregulierung“ wandten. Sie machten mit dorthin gerichtetem Schreiben vom 7. September 2010 zu dem durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schaden geltend, bei dem Versuch, in das Einfamilienhaus zu gelangen, seien mehrere Rollläden, das gesamte Schlosssystem, ein Nachttisch sowie ein Wecker beschädigt worden. Laut Reparaturkostenvoranschlag einer Fa. S... seien für den beschädigten Türflügel, die beschädigten Rollläden sowie entsprechenden Arbeitsaufwand 1.056.- Euro netto, für einen neuen Schließzylinder nebst Schlüssel 132,70 Euro brutto, für einen neuen Wecker 22.- Euro brutto und für den beschädigten Nachttisch pauschal 30.- Euro in Ansatz zu bringen; gesondert darzustellen seien noch Kosten für die Betreuung des Hundes, der stressbedingt nach dem Vorfall nicht mehr alleine in dem Haus habe bleiben können und deswegen in eine Hundepension habe gebracht werden müssen. Die Senatsverwaltung für Finanzen lehnte die Forderung auf Zahlung von Schadensersatz mit Schreiben vom 22. September 2010 und später nochmals mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ab. Mit an die Senatsverwaltung für Finanzen gerichtetem Schreiben vom 29. September 2010 baten die Kläger sodann erneut um Akteneinsicht bzw. um Überlassung des zu dem Einsatz gefertigten polizeilichen Tätigkeitsberichts. Zur Begründung führten sie an, sie wollten in die Lage versetzt werden, die Richtigkeit der dortigen Feststellungen zu recherchieren, denn ihnen sei von ihrem ortsanwesenden Sohn ein anderer Ablauf bekundet worden. Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte hierauf den Klägern unter dem 26. Oktober 2010 mit, sie sei nicht berechtigt, Namen bekanntzugeben, die in Berichten der Polizei genannt seien, und regte an, sich diesbezüglich an den zuständigen Polizeiabschnitt zu wenden. Der Polizeipräsident in Berlin teilte den Klägern unter dem 3. Februar 2011 mit, eine Datenübermittlung komme nicht in Betracht, weil der mitgeteilte Grund, nämlich die Überprüfung der Richtigkeit der Aussagen des Sohnes zu dem Vorfall, kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 45 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) darstelle. Hierauf erklärten die Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2011, es gehe ihnen nicht um die Abklärung der Aussage des Sohnes mit dem Inhalt der Unterlagen, sondern um die Feststellung, welche Person die Feuerwehr gerufen habe; immerhin sei durch den Feuerwehreinsatz ihr Eigentum in nicht unerheblichem Umfang zu Schaden gekommen, so dass ein deliktischer Anspruch der Kläger gegen den Schadensverursacher in Betracht komme. Mit Bescheid vom 4. März 2011 lehnte der Polizeipräsident in Berlin den Antrag auf Akteneinsicht ab. Zwar enthalte der fragliche Tätigkeitsbericht auch Angaben zu der den Notruf absetzenden Person; diese Daten würden jedoch nicht übermittelt, weil nicht ersichtlich sei, dass daran ein rechtliches Interesse der Kläger bestehe. Die durch einen Feuerwehr- oder Polizeieinsatz entstehenden Schäden könnten bei der Senatsverwaltung für Finanzen geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Schaden unmittelbar durch Dienstkräfte der Feuerwehr verursacht worden und nicht durch die den Notruf veranlassende Person. Daher sei nicht ersichtlich, dass gegen diese ein Schadensersatzanspruch bestehe. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG sollten Datenübermittlungen an Private nur ausnahmsweise erfolgen. Auch überwiege das Interesse der Kläger nicht das Interesse der den Notruf absetzenden Person; diese habe ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten schon aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch, weil sie den Notruf in erster Linie abgesetzt habe, um auf eine mögliche Gefahr hinzuweisen. Abschließend bot der Polizeipräsident in Berlin den Klägern an, ihnen eine Kopie des fraglichen Tätigkeitsberichts zu übersenden, allerdings unter Anonymisierung der streitigen Daten. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 21. März 2011 Widerspruch ein; es gehe nicht an, dass der Beklagte in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht eingreife durch „konsequente Behinderung auch nur der Prüfung, ob mit Erfolgsaussicht Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“. Insoweit sei Akteneinsicht unter Bekanntgabe des Notrufers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ASOG gegeben, weil anderenfalls für die Kläger keine Möglichkeit bestehe, irgendjemanden für den ihnen entstandenen Schaden haftbar zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2011 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 ASOG führte er ergänzend aus, Grund zur Datenübermittlung sei hier nur zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person gegeben. Das treffe jedoch nur für den Fall zu, wenn ein besonders umfangreicher Schaden immaterieller Rechtsgüter oder materieller Werte entstanden sei oder zu entstehen drohe. Am 8. Juni 2011 haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Kenntnis der Identität des Alarmgebers sei notwendig, um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen diesen durchsetzen zu können. Ihr Sohn sei am 11. Juli 2010 nur zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr außer Haus gewesen, so dass die Behauptung nicht zutreffe, der Hund habe bereits am Vortag des Feuerwehreinsatzes gejault. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs sei auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 - 49 S 106/10 -, GE 2011, 614 zu verweisen, wonach ein Zurechnungszusammenhang zwischen der alarmierenden Person und dem Feuerwehreinsatz gegeben sein könne, wenn die alarmierende Person die Feuerwehr bewusst falsch alarmiere. Hiervon sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen, denn der Hund sei nur zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr am 11. Juli 2010 unbewacht gewesen und habe mithin nicht schon bereits seit dem Vortag jaulen können. Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten und hat geltend gemacht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Datenübermittlung bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass gegen den Alarmgeber ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehe, zumal die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht hätten, dass hier von einem bewusst falschen Alarm ausgegangen werden könne. Der Schaden sei vorliegend nicht durch den Alarmgeber, sondern unmittelbar durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr verursacht worden, die insoweit - unbeschadet der Ablehnung von Ersatzansprüchen durch die Senatsverwaltung für Finanzen - auch wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen werden könne; durch die diesbezüglichen Ausgleichs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche werde die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gesichert, das darauf angewiesen sei, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen genötigt sehe, nicht aus Angst vor Schadensersatzforderungen unterblieben. Zudem überwiege das schutzwürdige Interesse des Alarmgebers das Interesse der Kläger. Dieser habe ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten allein schon aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, den Klägern die Einsichtnahme in den vollständigen und nicht anonymisierten Vorgang mit dem Aktenzeichen Dir 2 A ... zu bewilligen. Zur Begründung heißt es: Das Begehren der Kläger sei auf Übermittlung der Daten über die Identität des Alarmgebers gerichtet, auf die sie vorliegend einen Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht. Sie hätten substantiiert und glaubhaft dargetan, dass ihnen durch das gewaltsame Eindringen der Feuerwehr in ihr Haus ein erheblicher Sachschaden entstanden sei. Infolgedessen könnte den Klägern ein Schadenersatzanspruch gegen den Alarmgeber zustehen. Hierzu müsste in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, ob die Angaben beim Absetzen des Notrufs, wonach der Hund seit dem Vortag gejault habe, falsch gewesen seien und deshalb bei den Einsatzkräften den irrigen Eindruck des Vorliegens einer Gefahrenlage erzeugt hätten. Die Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruches erscheine nicht von vornherein als ausgeschlossen. Es spreche einiges für die Darstellung der Kläger, dass der Hund durchgängig durch deren Sohn betreut worden sei und nur während dessen zeitweiliger Abwesenheit am 11. Juli 2010 gejault habe. Hierfür streite maßgeblich die durch die Polizei festgestellte Auffindesituation des Hundes. Danach habe der Hund einen gesunden Eindruck gemacht und sei auch mit einem mit frischem Wasser gefüllten Napf versorgt gewesen. Angesichts dieser nicht auszuschließenden Möglichkeit einer bewussten Fehlalarmierung sei auch eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dieser Alarmierung und dem Handeln der Feuerwehr nicht anzunehmen. In dem gewaltsamen Eindringen der Feuerwehr in das Haus der Kläger und dem dabei entstandenen Schaden habe sich möglicherweise gerade die durch eine falsche Alarmierung begonnene Kausalkette verwirklicht. Auf eine konkrete Erfolgswahrscheinlichkeit der zivilgerichtlichen Klage komme es für die Anerkennung eines rechtlichen Interesses dagegen nicht an, weil dem Beklagten nicht die Quasi-Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage obliege. Gegen ein anzuerkennendes rechtliches Interesse der Kläger spreche auch nicht die Tatsache, dass sie gegen den Beklagten eventuell einen Anspruch auf Amtshaftung oder auf Schadensausgleich hätten. Die Kläger könnten nicht auf einen solchen Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit ungewiss sei, verwiesen werden. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Alarmgebers als betroffener Person liege nicht vor. Soweit dieses Interesse darauf gerichtet wäre, durch Aufrechterhaltung der Anonymität allgemein von einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme verschont zu werden, erscheine dies nicht als schutzwürdig. Nach der Situation, in der Polizei und Feuerwehr den Hund vorgefunden hätten, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Notruf unter Angabe falscher Tatsachen erfolgt sei. So könnte beispielsweise ein böswilliger Nachbar versucht haben, den Klägern mit einer falschen Alarmierung einen Schaden zuzufügen. Ob dies tatsächlich so gewesen sei und deshalb ein Schadensersatzanspruch bestehe, könne rechtsverbindlich nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Dem habe sich der Alarmgeber zu stellen. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis sei nicht erkennbar. Schließlich sei das Ermessen des Beklagten hier derart reduziert, dass die Kläger einen Anspruch auf die Datenübermittlung hätten. Es seien keine tragfähigen Gesichtspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Behördenentscheidung als die Datenübermittlung rechtfertigen könnten. Der von den Klägern glaubhaft gemachte Vermögensschaden sei erheblich. Es sei außerdem nicht Aufgabe des Beklagten, Alarmgeber generell durch Schutz ihrer Anonymität vor einer zivilgerichtlichen Inanspruchnahme zu bewahren und damit die Erlangung von Rechtsschutz unmöglich zu machen. Ebenso wenig könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen eine Datenübermittlung angeführt werden, denn dieses Recht werde durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG wirksam beschränkt. Auch die generelle Bereitschaft der Bevölkerung zu Alarmrufen werde durch eine im Einzelfall auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 4 ASOG erfolgende Datenübermittlung kaum nachweisbar gefährdet werden können. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Schon auf Tatbestandsebene gebiete der Sachverhalt einen Schutz der Kläger nicht, denn sowohl der Alarmgeber als auch die Einsatzkräfte hätten aufgrund der von den Klägern und ihrem Sohn verursachten Umstände von einem Unglücksfall ausgehen dürfen und müssen. Stichhaltige Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Notrufs hätten weder die Kläger vorgetragen noch habe das Verwaltungsgericht solche festgestellt. Auch die allgemeinen Ermessenserwägungen sprächen gegen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Alarmgebers. Die Bereitschaft der Bevölkerung, einen Notruf abzusetzen und damit Leben und Gesundheit anderer Menschen zu schützen, sei ein hohes gesellschaftliches Gut. Ein Notruf diene nicht nur der Meldung bereits beendeter Straftaten oder eindeutig bestehender Gefahren, sondern gerade auch der Meldung vermuteter Gefahren. Durch letztere würden die zur Gefahrenabwehr verpflichteten Behörden in die Lage versetzt, eine eigene Gefahrenanalyse zu tätigen. Dabei stünden den Behörden regelmäßig weit bessere Möglichkeiten und Erfahrungssätze zu als dem alarmgebenden Bürger. Die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und die Einleitung geeigneter Maßnahmen lägen dann im Verantwortungsbereich der Gefahrenabwehrbehörden. Folgte man nun dem Urteil des Verwaltungsgerichts, so müsste sich jeder Bürger, der einen Notruf aufgrund eines Gefahrenverdachts tätige, der sich später als unbegründet erweise, mit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und gegebenenfalls sogar mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen. Beides sei für den alarmgebenden Bürger ein erheblicher Nachteil und würde zwangsläufig zu einer Verringerung der Bereitschaft zur Nutzung des Notrufs führen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie aus der Auffindesituation des Hundes durch die Feuerwehr auf die voraussichtliche Richtigkeit des Anrufes der unbekannten Person geschlossen werden könne; offenkundig habe der Hund während der gesamten Befreiungsaktion nicht gejault. Ob sie – die Kläger – letztlich einen Schadenersatzanspruch durchsetzen könnten oder nicht, sei nicht Sache des Staates, der diese Klärung nicht unterlaufen dürfe. Der Schadenersatzanspruch setze auch nicht wissentlich falsches Handeln des Schädigers voraus, es genüge einfache Fahrlässigkeit. Eine solche könne aber nicht spiegelbildlich dazu führen, dass der Staat sich gleichsam „mit breiter Brust“ vor den fahrlässig Handelnden stelle und ihn durch Nichtpreisgabe der Personendaten vor jeglicher Verfolgung schütze. Auch werde mit der Bekanntgabe der Personendaten das hohe Gut der Absetzung eines Notrufes zum Schutz von Leib und Gesundheit anderer Menschen nicht unterminiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.