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Beschluss

OVG 1 A 2.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1220.OVG1A2.13.0A
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Leitsätze
Für die gerichtliche Überprüfung einer Entschädigungsentscheidung nach § 18 f Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz ist der Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig; diese gerichtliche Prüfung ist durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Zivilgerichten zugewiesen.(Rn.11)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Neuruppin - Kammer für Baulandsachen - verwiesen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung einer Entschädigungsentscheidung nach § 18 f Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz ist der Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig; diese gerichtliche Prüfung ist durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Zivilgerichten zugewiesen.(Rn.11) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Neuruppin - Kammer für Baulandsachen - verwiesen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, von dem im Rahmen des Neubaus der Bundesstraße B 112 eine Teilfläche in Anspruch genommen wurde und das sowohl Gegenstand eines Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungs- als auch eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens war. Beide Verfahren wurden durch die am 14. Januar 2013 vor der Enteignungsbehörde geschlossene Einigung beendet. In dieser Vereinbarung wurde sowohl der Besitzübergang festgelegt als auch die von der Antragstellerin im Enteignungsverfahren (Bundesrepublik Deutschland) zu zahlende Entschädigung festgesetzt, die die Erstattung der notwendigen Kosten für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der hiesigen Antragstellerin im Enteignungsverfahren einschloss; insofern besteht auch kein Streit. Unter dem 18. Februar 2013 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Kostenfestsetzung für das Besitzeinweisungsverfahren in Höhe von 273,70 Euro. Dies lehnte die Enteignungsbehörde mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. März 2013 mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage im Besitzeinweisungsverfahren nicht erstattungsfähig seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses verweist auf eine Klageerhebung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. März 2013 zu verpflichten, in dem Besitzeinweisungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen die Antragstellerin festzusetzen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung der Antragstellerin in Höhe von 273,70 Euro zu tragen hat. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Rechtswegs zu äußern. Sie sind der Ansicht, dass eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliege und der Verwaltungsrechtsweg für alle im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Besitzeinweisung stehenden Streitigkeiten gegeben sei. Hierzu berufen sie sich auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Senat für Baulandsachen - vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 - (juris). II. Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Die gerichtliche Überprüfung ist jedoch durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG einem anderen Gericht - nämlich den ordentlichen Gerichten - ausdrücklich zugewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist somit nicht gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge war nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. 1. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs käme allenfalls § 18 f Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Betracht. Danach hat der Träger der Straßenbaulast auch für die durch eine vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden; auf diese Norm beruft sich die Antragstellerin, die die Kosten der Rechtsverfolgung jedenfalls als einen durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteil ansieht. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. Bei dem Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 und § 19 a FStrG einerseits und dem Besitzeinweisungsverfahren nach § 18 f FStrG andererseits handelt es um verschiedene Verwaltungsverfahren, für die allerdings dieselbe Enteignungsbehörde zuständig ist. Diese kann beide Verfahren - wie hier - zusammenfassend verhandeln, jedoch auch selbst innerhalb des jeweiligen Verfahrens gesonderte Beschlüsse erlassen (vgl. die Entwurfsbegründung zu den §§ 18 bis 18 e FStrG, BT-Drucks. 771265, S. 24; Kromer in: Müller/Schulz, FStrG, § 18 f Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. April 2002 - 8 AS 02.40027 -, juris Rn. 12, und 26. Mai 1993 - 8 AS 93.40036 -, juris Rn. 14 f.). Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 18 f Abs. 6 a Satz 2 FStrG gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung wäre der Verwaltungsrechtsweg nach allgemeiner Ansicht eröffnet (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - OVG 1 S 158.10 -, S. 3 f.; Brandenburgisches OLG - Senat für Baulandsachen -, Beschluss vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 -, juris Rn. 4 ff.); diese Rechtswegzuweisung würde die Hauptsache einschließen. Für das hier in Rede stehende Entschädigungsverfahren nach § 18 f Abs. 5 FStrG gilt jedoch anderes. 2. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 25. November 2010 (a.a.O.) zum Rechtsweg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung auf Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die Rechtswegbestimmung im Entschädigungsverfahren nach § 18 f Abs. 5 FStrG übertragbar seien. Dies mag zwar den Ausführungen des Gerichts (Rn. 7 a.E.) entnehmbar sein, dass „nur Verfahren, die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde über Enteignungen und Entschädigungen betreffen, gemäß § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 50 EntGBbg - in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtswegzuweisung in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG - den Gerichten für Baulandsachen zugewiesen sind, während bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Besitzeinweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist“. Einem solch weiten Verständnis von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Ausgehend davon, dass das Besitzeinweisungsverfahren die Merkmale einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufweist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 - 4 B 23.00 -, juris Rn. 5), was auch für die begehrte Entschädigungsentscheidung nach § 18 f Abs. 5 FStrG gilt, greift hier jedenfalls die Sonderzuweisung aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ein, wonach den Zivilgerichten alle Entschädigungsansprüche aus Enteignung zugewiesen sind (Näheres bei Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzung 2012, § 40 Rn. 504 ff.). a) Der Streit über die Entschädigung im Besitzeinweisungsverfahren, als welche die Antragstellerin auch die Kosten der Rechtsverfolgung versteht, steht der Sache nach einem Rechtsstreit über die Entschädigungshöhe bei Enteignungen nach § 19 FStrG gleich, denn auch die Nachteile und Schäden, die aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung entstehen, beruhen auf einem enteignenden Eingriff. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist lediglich die vorweggenommene Vollstreckung eines späteren Enteignungsbeschlusses, indem der Einweisungsbeschluss vorweg einen vollstreckbaren Titel für den begünstigten Träger der Straßenbaulast schafft. Handelt es sich aber um eine Entschädigung, die auf einer Enteignung beruht, gilt hinsichtlich des zu beschreitenden Rechtsweges Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG mit der im Ausspruch genannten Rechtswegfolge (vgl. zum Vorstehenden: Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., 1978, Kap. 2 Rn. 80 und 91). Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Entschädigungsanspruch fällt auch der geltend Anspruch auf Ersatz der im Entschädigungsverfahren entstanden Kosten für die Zuziehung eines Anwalts - sofern er sich aus § 18 f Abs. 5 FStrG ergibt - unter die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 40 Rn. 57 m.w.N.). Unerheblich ist, dass es vorliegend nicht zu einer zwangsweisen Besitzentziehung gekommen ist, denn für die Rechtswegabgrenzung ist nur entscheidend, ob überhaupt eine Enteignungsentschädigung in Betracht kommen kann, und nicht, ob der geltend gemachte Anspruch letztlich durchgreift. Dass der vorliegende „Kostenfestsetzungsbeschluss“ der Sache nach einen Verwaltungsakt darstellt, hindert die Zuständigkeit der Spruchkörper für Baulandsachen ebenfalls nicht, wie § 217 BauGB zeigt. b) Aus der Erwähnung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 18 f Abs. 6 a Satz 2 FStrG folgt ebenfalls nicht, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind. Vielmehr bezieht sich die Norm ihrem Wortlaut nach nur auf „eine vorzeitige Besitzeinweisung“. Die Vorschrift geht zwar ersichtlich vom öffentlich-rechtlichen Charakter des dort genannten Rechtsbehelfs aus, verhält sich aber nicht zu der hier in Rede stehenden Frage, welcher Rechtsweg bezüglich der Entschädigung nach § 18 f Abs. 5 FStrG gegeben ist. Die Gesetzesmaterialien sind insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks. 7/1265, S. 24); erkennbar ist daraus jedenfalls nicht, dass eine generelle, d.h. über die Beurteilung der Besitzeinweisung hinausgehende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bezweckt war. c) Das vorstehende Ergebnis drängt sich schließlich auch unter dem Aspekt der Sachnähe der ordentlichen Gerichte für Entschädigungsfragen sowie unter Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten auf, denen bei der Beurteilung von Rechtswegfragen stets besonderes Gewicht zukommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 B 24.01 -, juris Rn. 4 zu § 13 Abs. 2 VermG; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972, a.a.O., Rn. 20). Die Kosten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war zuzulassen, weil die inmitten stehende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG).