Urteil
OVG 1 B 3.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0320.OVG1B3.12.0A
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Leitsätze
1. Dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 FwBenGebO (i.d.F. der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 12. Juli 2004, GVBl. 286) (juris: FeuerwEBenGebO BE) ist nicht als (weitere) Voraussetzung zu entnehmen, dass die Feuerwehrbenutzungsgebühren nur für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen erhoben werden können, was bei Fremdmitteln, wie dem Einsatz der Hilfsorganisationen, anders als bei Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr nicht der Fall wäre (Entgegen: VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2012, 21 K 571.10).(Rn.29)
3. Für Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen durften im Juni/Juli 2006 Gebühren nach § 20 RDG (juris: RettDG BE) seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin erhoben werden.(Rn.38)
2. Eine Abrechnung von Rettungsdienstgebühren seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin durfte nach § 1 S. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 („nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) dem Grunde nach jedenfalls dann erfolgen, wenn dem eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit zugrunde lag.(Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 121.110,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 FwBenGebO (i.d.F. der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 12. Juli 2004, GVBl. 286) (juris: FeuerwEBenGebO BE) ist nicht als (weitere) Voraussetzung zu entnehmen, dass die Feuerwehrbenutzungsgebühren nur für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen erhoben werden können, was bei Fremdmitteln, wie dem Einsatz der Hilfsorganisationen, anders als bei Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr nicht der Fall wäre (Entgegen: VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2012, 21 K 571.10).(Rn.29) 3. Für Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen durften im Juni/Juli 2006 Gebühren nach § 20 RDG (juris: RettDG BE) seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin erhoben werden.(Rn.38) 2. Eine Abrechnung von Rettungsdienstgebühren seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin durfte nach § 1 S. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 („nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) dem Grunde nach jedenfalls dann erfolgen, wenn dem eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit zugrunde lag.(Rn.53) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 121.110,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist lediglich in Höhe von (227.171 - 106.060,68 Euro =) 121.110,32 Euro begründet. In Höhe von 106.060,68 Euro kann sich der Beklagte demgegenüber auf einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen stützen; insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Hierzu im Einzelnen: 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln, nämlich zur Rückzahlung von aufgrund von Sammelrechnungen an die Berliner Feuerwehr geleisteten Rettungsdienstgebühren. Dass es sich bei diesen Sammelrechnungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile nicht mehr umstritten (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 - juris Rn. 19 f.). 2. Rechtsgrundlage der Klageforderung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, „wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - VI C 163.73 - BVerwGE 48, 279 ff. , juris Rn. 32 m.w.N.). Ein solcher Ausgleich setzt eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende unmittelbare Vermögensverschiebung voraus, für die ein Rechtsgrund fehlt. Die Rechtmäßigkeit von Rettungsdienstgebühren richtet sich primär nach den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sowie nach dem Rettungsdienstgesetz und somit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 über die unmittelbare Abrechnung von Rettungsdienstgebühren mit den gesetzlichen Krankenkassen beurteilt sich nach öffentlichem Recht. Diese Rechtsgrundlagen sind vorliegend einschlägig und stellen für den Beklagten - jedenfalls dem Grunde nach, jedoch nur in Höhe des im Tenor genannten Betrages - einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren dar (vgl. dazu unter a.). Die Klägerin ist nicht aufgrund von - sich aus der vorgenannten Abrechnungsvereinbarung ergebenden - Einwendungen gehindert, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen (dazu unter b.). Für diesen Anspruch ist zwar unerheblich, ob die seinerzeitige Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen wirksam vonstatten gegangen ist (dazu unter c.). Er ergibt sich aber - teilweise, in Höhe des im Tenor ausgeworfenen Betrages - aus dem Umstand, dass die an die Krankenkasse gezahlten Gebühren sich nur teilweise durch entsprechende Tarifstellen untersetzen lassen (dazu unter d.). Zum Ganzen im Einzelnen: a. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durfte der Beklagte Gebühren für die inmitten stehenden Notfallrettungseinsätze der Hilfsorganisationen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 aufgrund von § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung gegenüber der Klägerin abrechnen, so dass er sich - jedenfalls dem Grunde nach, wenngleich nicht in der geltend gemachten Höhe,- auf einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren stützen kann. aa) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 FwBenGebO (i.d.F. der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 12. Juli 2004, GVBl. 286), an welche die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 anknüpft, als (weitere) Voraussetzung zu entnehmen sei, dass die Feuerwehrbenutzungsgebühren nur „für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ erhoben werden könne, was bei Fremdmitteln, wie dem Einsatz der Hilfsorganisationen, anders als bei Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr nicht der Fall sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist für die Auslegung einer Norm der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ff., juris Rn. 59, sowie BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 C 8.11 - Rn. 12, jeweils m. w. Nachw.). Unter Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze entspricht eine auf den Einsatz von Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr beschränkte Gebührenerhebung für Rettungsdienstleistungen im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht dem erkennbaren objektivierten Willen des Berliner Senats als Normgeber der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (vgl. § 6 Abs. 1 GebBG). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, in der die Begriffe Eigen- und Fremdmittel nicht vorkommen, nicht eindeutig sei; jedenfalls sei aber insbesondere wegen der in §§ 20 und 21 RDG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004, GVBl. S. 257) angelegten Differenzierung zwischen den Gebühren für Rettungsdienstleistungen der Berliner Feuerwehr und den Entgelten für Hilfsorganisationen davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 FwBenGebO nur eine Gebührenerhebung für Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasse. Diese Argumentation, die im Wortlaut der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung keine Stütze findet, übergeht den Normzusammenhang innerhalb der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Danach werden die „Gebührentatbestände nach § 1 Abs. 1“ in § 2 FwBenGebO (i.d.F. vom 30. Juni 2003, GVBl. S. 242) näher definiert, nach dessen Nr. 1 wiederum „Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes)“ sowie nach Nr. 2 u.a. „Transporte von Ärzten“ „gebührenpflichtig“ waren. Solche „Tätigkeiten im Rettungsdienst“ im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG lagen den umstrittenen Abrechnungsfällen unstreitig zugrunde. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung (UA, S. 7 f., juris Rn. 25 ff.) darauf abstellt, dass mit der Fünfundzwanzigsten Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 eigene Tarifstellen (B 1.5 und B 2.5) für die Rettungstätigkeit der Hilfsorganisationen eingeführt worden seien, so sprechen diese neuen Tarifstellen gerade gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass nur Einsätze mit Eigenmitteln der Feuerwehr gebührenfähig gewesen seien. Das gleiche ergibt sich in Anbetracht der damaligen Tarifstellen B 1.3 und B 2.4 für die luftgestützten Einsätze des ADAC-Rettungs-hubschraubers, die - ebenso wie die Einsätze der Hilfsorganisationen - jedenfalls in gebührenrechtlicher Hinsicht aufgrund eigens dafür geschaffener Tarifstellen als „Tätigkeiten im Rettungsdienst“ zu qualifizieren waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hilfsorganisationen - ebenso wie der ADAC - nicht in die Organisation der Berliner Feuerwehr eingegliedert sind. Vielmehr werden die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Hilfsorganisationen, deren Rettungseinsätze auch hier inmitten stehen, bei entsprechender Beleihung durch Gesetz als Aufgabenträger definiert, ohne in organisatorischer Hinsicht zugleich eine Einrichtung bzw. „Eigenmittel“ der Berliner Feuerwehr zu sein. Die im angegriffenen Urteil (juris Rn. 25) zutreffend wiedergegebene Intention des damaligen Verordnungsgebers, dass mit den (damals neuen) Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 sowie den §§ 20 f. RDG (n.F.) die bisherige Mischkalkulation für die Kosten der Rettungseinsätze der Berliner Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen abgeschafft und durch die Entkoppelung der jeweiligen Gebühren- bzw. Entgeltsätze die zukünftige Entgeltbestimmung für die Hilfsorganisationen im Verhandlungswege erleichtert werden sollte, führt nicht zwingend auf das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG, wonach für „Leistungen, für die bis zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte nach § 21 RDG vereinbart oder festgesetzt werden, (…) bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte“ fortgalten. Deshalb überzeugt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in §§ 20 und 21 RDG und der Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 bezweckte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten durch die unter dem 26. Mai 2006 erfolgte Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen umgangen worden sei bzw. dies zu einem „Systembruch“ geführt habe; denn nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG galten die bisher festgesetzten Gebühren bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten - wozu es bis Juni/Juli 2006 offenbar nicht gekommen war - in der bisherigen Höhe systemkonform fort. b. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der gezahlten Gebühren nicht ausgeschlossen. Insbesondere die Ausschlussgründe der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stehen in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff., in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln). aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 konnten „Forderungen der Berliner Feuerwehr (…) durch die Krankenkassen zurückgewiesen werden, wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienhilfe nicht feststellen konnten oder wenn nach ihrer Meinung in einzelnen Fällen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat.“ Die Geltendmachung dieser Zurückweisungsgründe war nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nur innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal acht Wochen und nur bezogen auf die volle Gebühr zulässig. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch im Kern damit, dass die Berliner Feuerwehr nicht berechtigt gewesen sei, die fraglichen Gebühren gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien, denn für Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen hätten im maßgeblichen Leistungszeitraum keine Gebühren nach § 20 RDG mehr erhoben, sondern nur mit den gesetzlichen Krankenkassen auszuhandelnde Entgelte nach § 21 RDG verlangt werden dürfen. Zudem beruhe die Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz bzw. dem Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen auf nicht einschlägigen bzw. tatbestandlich nicht erfüllten Rechtsgrundlagen. Diese Einwendungen lassen sich nicht unter die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 aufgeführten Fallgruppen subsumieren, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte indes meint, dass die Klägerin mit ihren sonstigen, nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Einwendungen ausgeschlossen wäre. Denn derartiges lässt sich § 5 der Vereinbarung nicht entnehmen. Im Einzelnen: Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und Verträge Anwendung finden, ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.). Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe ist zunächst der Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1 der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Danach waren die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, Forderungen der Berliner Feuerwehr für allein in der Sphäre der Krankenkassen liegende und nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen zurückzuweisen; das gleiche galt, wenn nach Meinung der Krankenkassen bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte, wobei sie sich insoweit vorbehalten hatten, in einzelnen Fällen eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Einsätze im Notfallrettungsdienst einzuholen (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Dass die Krankenkassen darüber hinaus auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen verzichtet hätten, kann der Vereinbarung hingegen nicht entnommen werden. Ein solcher Rechtsverzicht, der sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare Einwendungen ausschlösse, liegt auch nach der Interessenlage der Beteiligten fern und kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in die Vereinbarung hineingelesen oder über den Rechtsgedanken eines enumerativ-abschließenden Regelungscharakters hinzugedacht werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich die Krankenkassen etwaiger (sonstiger) Einwendungen gegen die (Gebühren-)Forderungen der Berliner Feuerwehr hätten begeben wollen, vgl. auch § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB; mit dem Wesen der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 als bloßer Abrechnungsvereinbarung ließe sich dies auch nicht begründen. Hieran ändert auch die in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nichts. Sowohl die Feuerwehr als auch die gesetzlichen Krankenkassen hatten nämlich ein ganz erhebliches Interesse an der Beibehaltung des für beide Seiten zeit-, ressourcen- und damit kostensparenden Abrechnungsverfahrens im Berliner Rettungsdienst. Die Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung von Rettungsdienstleistungen zwischen der Feuerwehr als Leistungserbringer und den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherten die mit Bescheid in Rechnung gestellten Gebühren andernfalls - entgegen dem Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) - in jedem Einzelfall hätten erstatten müssen, ersparten der Feuerwehr den Erlass und die Durchsetzung einer Vielzahl von (weiteren) Gebührenbescheiden und der Klägerin den Aufbau eines äußerst aufwendigen Abrechnungsapparates für die monatlich mehr als zehntausend anfallenden Notfallrettungseinsätze. Vor diesem Hintergrund konnten weder die Berliner Feuerwehr noch die Krankenkassen ein Interesse daran haben, die Verwaltungsvereinbarung zu kündigen. Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage nach der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. bb) Aus § 1 Satz 1 der Vereinbarung, wonach „die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernehmen, ergibt sich ebenfalls kein vereinbarter Einwendungs- oder gar Klageverzicht der Klägerin. Der Wendung „in voller Höhe“ lässt sich derartiges nicht entnehmen, denn hiermit sollte, wie die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat, lediglich die Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von seinerzeit 5,- DM (mit) erfasst werden. cc) Auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB steht dem Rückforderungsverlangen der Klägerin nicht entgegen. Nach § 814 Alt. 1 BGB, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 814 Rn. 3 m.w.N.), kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er - wie hier - die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (Sprau, in: Palandt, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Denn in diesem Fall kann der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen, das Empfangene behalten zu dürfen. Aus derselben Erwägung scheidet auch die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus. Ein hier allein in Betracht kommendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin wäre nur dann anzunehmen, wenn sie durch die Zahlung der Rettungsdienstgebühren auf Seiten der Feuerwehr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte oder sonstige besondere Umstände die im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Davon ist hier - schon wegen des bei der Zahlung gemachten Vorbehalts der Rückforderung - nicht auszugehen. Dass der Beklagte mittlerweile wegen der zwischenzeitlich gemäß § 21 Abs. 1 GebBG eingetretenen Verjährung gehindert wäre, die Gebührenschuldner (Versicherten) mit Erfolg in Anspruch zu nehmen, genügt für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht. c. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass die seinerzeitige Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen möglicherweise nicht wirksam vonstatten gegangen ist. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen auf den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes (§ 14 Abs. 2 FwG i.V.m. § 8 Abs. 1 KatSG) und § 16 Abs. 1 ASOG oder auf § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG beruhte, dessen Voraussetzungen nach Ansicht der Klägerin immerhin gegeben waren. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass den als Aufgabenträger des Notfallrettungsdienstes im Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) erwähnten Hilfsorganisationen bereits mit Übertragungsschreiben vom 25. Juli 1974 (Inn III H 2) sowie mit Verfügung des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 27. April 1983 (Inn III H 3 0375/101) die Aufgaben des Notfallrettungsdienstes übertragen worden waren. Diese Inpflichtnahme war auch - ungeachtet der sich mit Inkrafttreten der Rettungsdienstgesetznovelle des Jahres 2004 ändernden Rechtsgrundlagen einer solchen Beleihung - durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung für Inneres (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) vorgenommen worden und im maßgeblichen Leistungszeitraum noch gültig. In dieser Funktion waren die Hilfsorganisationen tatsächlich auch tätig gewesen, und insoweit haben die Krankenkassen auch ihre Sachleistungspflicht gegenüber den Versicherten erfüllt. Deswegen ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch grundsätzlich vergütet werden sollte. Gegen eine grundsätzliche Abrechnungsfähigkeit sprechen auch nicht die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen in dessen Urteil vom 10. April 2008 - 10 E 1866/07 - (juris Rn. 24) zum Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG). Denn die dortigen Erwägungen sind auf die Regelungen des Berliner Rettungsdienstgesetz nicht übertragbar; dies gilt insbesondere wegen des nach § 22 Abs. 4 HRDG erforderlichen Bereichsplans; abgesehen davon überzeugen die Urteilsgründe auch sonst nicht. Das Verwaltungsgericht Gießen (a.a.O.) ist der Ansicht, dass die während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 für den dortigen Austragungsort ebenfalls angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungsfahrzeugen kein Rettungsdienst im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRDG sei, denn diese zusätzlichen Fahrzeuge seien allein dazu bestimmt gewesen, anlässlich eines Sportereignisses auftretende Notfälle abzudecken, nicht aber dazu, die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten. Sinn und Zweck der Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bestünden allein in der Sicherstellung der Notfallversorgung für die innerhalb eines Bereichsplans lebende oder sich dort allgemein aufhaltende Bevölkerung und nicht die Sicherstellung der Notfallversorgung angesichts zweckbestimmter und zweckgebundener Großereignisse. Eine derartige Beschränkung auf die Notfallversorgung im Rahmen eines (in Berlin ohnehin fehlenden) „Bereichsplans“, d.h. auf die Versorgung der sich normalerweise im Stadtgebiet aufhaltenden Bevölkerung ist dem Berliner Rettungsdienstgesetz nicht zu entnehmen. Abgesehen davon leuchtet auch nicht ein, warum die Krankenkassen aus ihrer finanziellen Verantwortung für die bei ihnen versicherten Personen entlassen werden sollten, bloß weil sich diese anlässlich eines Großereignisses oder einer sportlichen Großveranstaltung in Berlin aufhalten und warum stattdessen letztlich der Steuerzahler für die Kosten einer insoweit unabwendbar anfallenden Notfallversorgung einstehen sollte. Nach alledem trifft die Ansicht des Beklagten im Ergebnis zu, dass eine Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber der Klägerin nach § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 („nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) dem Grunde nach jedenfalls dann erfolgen durfte, wenn dem eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit zugrunde lag. Diese Voraussetzung war in den umstrittenen Fällen gegeben. d. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber - indes nur teilweise, und zwar in Höhe von (227.171 - 106.060,68 Euro =) 121.110,32 Euro - daraus, dass die an die Krankenkassen für die Tätigkeit der Hilfsorganisationen gezahlten Gebühren sich nur teilweise, nämlich in Höhe von 106.060,68 Euro, durch entsprechende Tarifstellen untersetzen lassen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa. Im maßgeblichen Leistungs- und Abrechnungszeitraum galten aufgrund der am 3. Juli 2003 in Kraft getretenen Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO die hier allein interessierenden Gebührensätze durch Einsatz eines … Tarifstelle B 1.1 Rettungswagens zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten je Person 281,43 Euro Tarifstelle B 1.2 Notärztlichen Wagens B 1.2.1 zur Behandlung und zum Transport von Notfallpatienten (Notarztwagen) je Person 672,34 Euro B 1.2.2 zur Behandlung von Notfallpatienten (Notarztwagen) je Person 402,40 Euro B 1.2.3 zur Behandlung von Notfallpatienten (Notarzt-Einsatzfahrzeug) je Person 349,73 Euro B 1.5 Rettungswagens der Hilfsorganisationen zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten je Person 229,39 Euro B 2 Transporte von Ärzten, (…) je Transport (Bereitstellung) mit dem (…) B 2.5 Rettungswagens der Hilfsorganisationen je Einsatz 229,39 Euro. Der Beklagte hatte die inmitten stehenden Einsatzfahrten mit zusätzlichen Rettungswagen (RTW) und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) der Hilfsorganisationen nach den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2.3 abgerechnet. Diese Tarifstellen waren jedoch auf die zugrunde liegende Rettungsleistung nicht anwendbar, weil sie nur für Rettungswagen der Berliner Feuerwehr galten. Dies folgt bereits daraus, dass den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2.3 eine Gebührenkalkulationen zugrunde lag, in die nur die auf dem Einsatz von feuerwehreigenen Rettungsmitteln beruhenden Kosten eingestellt worden waren, wohingegen die hier im Streit befindlichen und deutlich niedrigeren (Fremd-)Kosten der Hilfsorganisationen nicht eingeflossen waren, wie schon das Verwaltungsgericht (juris Rn. 27 a.E.) festgestellt hat. Damit wären die so errechneten Gebühren jedoch in Bezug auf die inmitten stehenden Einsätze der Hilfsorganisationen überhöht, was die Klägerin zu Recht beanstandet hat. Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hatte diesem Umstand mit den Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 Rechnung getragen, indem zwischen Gebühren und Entgelten unterschieden und damit die bisherigen Mischkalkulation abgelöst werden sollte. Von daher liegt es auf der Hand, dass die auf die eigenen Rettungsmittel der Feuerwehr bezogenen Tarifstellen im maßgeblichen Leistungszeitraum nicht anwendbar waren. bb. Indes existierte ab der Änderungsverordnung zur FwBenGebO vom 30. Juni 2003 mit den damals neu eingeführten Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 des Gebührenverzeichnisses für Einsätze der Hilfsorganisationen mit Rettungswagen zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten (B 1.5) sowie den Transport von Ärzten (B 2.5) jeweils eine hier anwendbare und tatbestandlich erfüllte Tarifstelle. Auf sie kann im Abrechnungsstreit zurückgegriffen werden. (1.) Gegen die Anwendbarkeit dieser Tarifstellen spricht nicht die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes eingeführte und bereits mehrfach erwähnte Trennung zwischen Gebühren (§ 20 Abs. 1 RDG) und Entgelten (§ 21 RDG), denn bei der Einführung der Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 handelte es sich zunächst (noch) um eine Gebühr und nicht um ein Entgelt (vgl. aber § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG). Die von der Klägerin in Bezug genommene Differenzierung führt also nicht zwingend dazu, dass im maßgeblichen Einsatzzeitraum (Sommer 2006) für Einsätze der Hilfsorganisationen keine Gebühren, sondern ausschließlich Entgelte zu erheben gewesen wären. Auch hat der Verordnungsgeber erst mit der aktuellen Fassung des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 19. März 2013 (GVBl. S. 89) die Gebührenregelungen für Einsätze privater Hilfsorganisationen abgeschafft und erst damit die im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetz angelegte Differenzierung zwischen Gebühren und Entgelten vollends umgesetzt. Der damalige Gesetzgeber war insoweit erkennbar davon ausgegangen, dass der in den Jahren 2003/2004 angelegte Systemwechsel von Gebühren zu Entgelten bei den privaten Hilfsorganisationen im Rettungsdienst nur mit einer entsprechenden Übergangsregelung und damit nicht sofort, sondern nur schrittweise zu vollziehen war, wie § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG zeigt. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die mit der Siebenundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO vom 9. März 2010 (GVBl. 138) rückwirkend zum 3. Juli 2003 eingeführten Rechtsänderungen im Grundsatz nichts geändert. Dies gilt namentlich für die mit Art. I Nr. 2 dieser Änderungsverordnung eingefügte Anmerkung, wonach die Tarifstelle B 1.5 ausschließlich auf Einsätze von Rettungswagen der Hilfsorganisationen, die ständig auf Feuerwachen stationiert sind und für die die Hilfsorganisationen selbst Gebühren nach § 20 des Rettungsdienstgesetzes in der bis zum 2. Juli 2004 geltenden Fassung erhoben haben, Anwendung finde. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Begründung der Vorlage an das Abgeordnetenhaus [dort b), Einzelbegründung zu 1.)], die klarstellt, dass es bis zu einer erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Rettungsdienstentgelten im Wege einer Übergangsregelung (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG) bei den bisherigen Gebühren, die als Entgelt fortgelten, verbleibt. (2.) Allerdings wurde mit der vorgenannten Änderung der Feuerwehrbenutzungsverordnung die Gebührenhöhe für beide Tarifstellen (B 1.5 und 2.5) von 229,39 Euro rückwirkend auf 156,07 Euro gesenkt, so dass der Beklagte die hier streitigen Rettungseinsätze auch nur noch in dieser Höhe hätte abrechnen dürfen. Dieser Wert spiegelt die Rechtslage wider, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs den Maßstab für den geforderten Ausgleich der Vermögenslage hergibt. (3.) Danach wären für die von den Hilfsorganisationen durchgeführten Einsätze mit einem Rettungswagen (Tarifstelle B 1.5) und für den Transport von Ärzten mit einem Rettungswagen der Hilfsorganisationen (Tarifstelle B 2.5) jeweils in Höhe von 156,07 Euro abrechnungsfähig gewesen. Diese Gebührensätze für die (noch) umstrittenen 753 Einsatzfahrten können jedoch wegen der zum Einsatz gekommenen unterschiedlichen Fahrzeugkombinationen nicht mit der vorgenannten Fallzahl multipliziert werden, wie die nachstehende Fallaufschlüsselung der Klägerin (Anlage K 6) zeigt: Fallaufschlüsselung nach Fahrzeugkombinationen (ursprüngliche Berechnung der Klägerin): Rettungsfahrzeuge Zahlung Rückforderung Fälle Summe 1 RTW HiO allein 281,43 € 281,43 € 527 148.313,61 € 2 RTW Fw + NEF HiO 631,16 € 349,73,€ 95 33.224,35 € 3 RTW HiO + NEF Fw 631,16 € 281,43 € 21 5.910,03 € 4 RTW HiO + NEF HiO 631,16 € 631,16 E 23 14.516,68 € 5 5a 5b RTW HiO + NAW Fw 672,34 € 269,94 € 58 15.656,52 € 269,94 € 269,94 € 4 1.079,76 € 281,43 € 281,43 € 2 562,86 € 6 RTW HiO + RTH 1.406,23 € 281,43 € 2 562,86 € 7 NEF HiO allein 349,73 € 349,73 € 21 7.344,33 € 227.171,00 € Vielmehr hätte der Beklagte nur auf der Grundlage der vorstehenden aufgeschlüsselten Fahrzeug- und Gebührenkonstellationen abrechnen dürfen, wie sich aus der folgenden Übersicht ergibt, deren rechnerische Richtigkeit die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2015 bestätigt hat: Fallaufschlüsselung unter Berücksichtigung der (herabgesetzten) Tarifstellen B 1.5 und B 2.5: Rettungsfahrzeuge Zahlung Rückforderung Fälle Summe 1 RTW HiO allein 281,43 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 527 66.064,72 € 2 RTW Fw + NEF HiO 631,16 € 349,73 - 156,07 = 193,66 € 95 18.397,70 € 3 RTW HiO + NEF Fw 631,16 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 21 2.632,56 € 4 RTW HiO + NEF Hio 631,16 € 631,16 - (2 x 156,07) = 319,02 € 23 7.337,46 € 5 5a 5b RTW HiO + NAW Fw 672,34 € 269,94 - 156,07 = 113,87 € 58 6.604,46 € 269,94 € 269,94 - 156,07 = 113,87 € 4 455,48 € 281,43 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 2 250,72 € 6 RTW HiO + RTH 1.406,23 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 2 250,72 € 7 NEF HiO allein 349,73 € 349,73 - 156,07 = 193,66 € 21 4.066,86 € 106.060,68 € Nach alledem kann die Klägerin mit Erfolg nur (227.171 - 106.060,68 Euro =) 121.110,32 Euro nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von dem Beklagten verlangen; 106.060,68 Euro darf der Beklagte behalten. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet. Beschluss vom 03. August 2015 Das Urteil vom 20. März 2015 wird in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Tenor wie folgt berichtigt: Absatz 1 Satz 1 lautet richtig: „Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 121.110,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit übersteigenden Betrag zu zahlen.“ Der Ausspruch über die Kosten (Absatz 2) lautet richtig: „Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 %.“ Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Gebühren, die ihre Rechtsvorgängerin, die AOK Berlin, an die Berliner Feuerwehr für insgesamt 753 Rettungseinsätze im Juni/Juli 2006 unter Vorbehalt gezahlt hatte. Den umstrittenen Zahlungen lag eine Vereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie anderen gesetzlichen Krankenkassen und der Berliner Feuerwehr vom 7. Juli 1992 über die Abrechnung von Rettungsdienstgebühren zugrunde. Entsprechende Vereinbarungen, die hinsichtlich der Höhe der abzurechnenden Gebühren ebenfalls auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO) verweisen, gab es bereits seit dem Jahr 1970. Die bodengebundene Notfallrettung wird im Land Berlin überwiegend von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen. Daneben ist diese Aufgabe seit dem Jahr 1974 bzw. 1983, zunächst nur für Rettungstransportwagen (RTW), auch dem Arbeiter-Samariter-Bund e.V., dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. sowie dem Malteser-Hilfsdienst e.V. (im Folgenden: Hilfsorganisationen) übertragen; ab September 2007 gilt dies auch für Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NAW) und ab dem Jahr 2009 für Rettungseinsätze mit notarztbesetzten Fahrzeugen (NEF), vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG). Als im Vorfeld der u.a. in Berlin durchgeführten Fußball-Weltmeisterschaft 2006 aus Sicht der Berliner Feuerwehr feststand, dass die Hilfsorganisationen und die gesetzlichen Krankenkassen sich über ein Entgelt für den Einsatz zusätzlicher Rettungsfahrzeuge nicht einigen würden, verpflichtete die Feuerwehr die Hilfsorganisationen mit Schreiben vom 26. Mai 2006, „zur Verstärkung der Notfallrettung der Berliner Feuerwehr während des Zeitraums der Weltmeisterschaft“ zusätzliche Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge in der Zeit vom 7. Juni bis 9. Juli 2006 bereitzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berliner Feuerwehr nicht über genügend eigenes Personal und Fahrzeuge oder andere Möglichkeiten verfüge, um den Notfallrettungsdienst während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sicherzustellen, zu der sich in Berlin mindestens eine halbe Million Besucher aufhalten würden. Die auf den Feuerwachen zu stationierenden zusätzlichen Rettungsfahrzeuge würden im Auftrag der Feuerwehr tätig und entsprechend gekennzeichnet; für deren Einsätze werde die Feuerwehr Gebühren nach Maßgabe des § 20 RDG erheben. Die den Hilfsorganisationen durch den Einsatz entstehenden Kosten würden ihnen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) ersetzt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (AOK Berlin-Brandenburg) hat ihre am 29. Dezember 2010 erhobene Klage auf Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren in Höhe von (damals noch) 227.837,82 Euro im Wesentlichen damit begründet, dass für die Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen keine Gebühren nach § 20 RDG erhoben, sondern nur mit den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich auszuhandelnde Entgelte nach § 21 RDG verlangt werden dürften. Daran ändere eine Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz nichts, denn die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sei vorrangig. Ohnedies hätte eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG nicht vorgelegen, denn der Termin der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sei lange vorher bekannt gewesen. Eine fehlende Einigung zwischen den Krankenkassen und den Hilfsorganisationen über die Zahlung von Rettungsdienstentgelten könne den Anwendungsbereich des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nicht eröffnen; andernfalls könnten die Hilfsorganisationen die Entgeltverhandlungen nach § 21 RDG umgehen. Außerdem seien die abgerechneten Gebührensätze der Feuerwehr fehlerhaft kalkuliert. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2012 (juris) in Höhe von 227.171 Euro zur Rückzahlung verurteilt und das Verfahren im Übrigen wegen der insoweit (sinngemäß) anzunehmenden Klagerücknahme eingestellt. In den Urteilsgründen heißt es im Wesentlichen: Der von der Klägerin erhobene öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren sei begründet. § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992, wonach „die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernähmen, stelle keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der erhaltenen Zahlungen dar. Denn es fehle an der weiteren Voraussetzung einer „Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. einer „damit im Zusammenhang stehende(n) Inanspruchnahme von Leistungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 FwBenGebO. Darunter seien nämlich nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr zu verstehen und nicht solche mit Fremdmitteln, wie im Fall der Hilfsorganisationen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer systematischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 in §§ 20 und 21 RDG und mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 bezweckten Trennung zwischen den Gebühren für Rettungseinsätze der Feuerwehr und den auszuhandelnden Entgelten für die Einsätze der Hilfsorganisationen sowie aus dem Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG). Angesichts dessen könne dahin stehen, ob die mit der Verpflichtung nach § 16 ASOG angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen als „Rettungsdienst“ angesehen werden könne. § 17 Abs. 1 FwG sowie § 5 („Barauslagen“) des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) schieden als Rechtsgrundlage zum Behaltendürfen der zurückverlangten Gebühren ebenfalls aus. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner im angegriffenen Urteil zugelassenen Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 methodisch unrichtig ausgelegt, da das Gericht nicht auf den Entstehungszeitpunkt dieser Vereinbarung, sondern auf spätere Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 abgestellt habe. Da die Gebühren aber nicht aufgrund des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung von der Klägerin als Gebührenschuldnerin verlangt, sondern auf der Grundlage der Vereinbarung von 1992 abgerechnet worden seien, sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung anhand der Tatbestände des Rettungsdienstgesetzes und der Feuerwehrbenutzungsgebüh-renordnung unzutreffend. Die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 sei zum Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsänderungen bereits mehr als ein Jahrzehnt in Kraft gewesen und wöchentlich vollzogen worden. Von daher komme es allein darauf an, ob in der Vereinbarung zwischen Einsätzen bzw. Einsatzmitteln der Berliner Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen unterschieden werde, was nicht der Fall sei. Der Verweis in § 1 Satz 1 der Vereinbarung („nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) bedeute lediglich, dass eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit durchgeführt worden und eine einschlägige Tarifstelle nach dem Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erfüllt sein müsse. Davon sei in den umstrittenen Fällen auszugehen. Um die Notfallrettung auch während der Fußball-Weltmeisterschaft sicherstellen zu können, habe die Berliner Feuerwehr - einerseits wegen der Weigerung der Krankenkassen, mit den Hilfsorganisationen in Entgeltverhandlungen einzutreten bzw. entsprechende Vereinbarungen abzuschließen und andererseits, weil die Hilfsorganisationen keine akzeptable Kostenberechnung vorgelegt hätten - entschieden, die Einsatzmittelvorhaltung während der Weltmeisterschaft nach entsprechender Ankündigung durch eine Inpflichtnahme der vier Hilfsorganisationen auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 FwG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (KatSG) i.V.m. § 16 Abs. 1 ASOG zu erhöhen. Die im Auftrag der Berliner Feuerwehr tätig gewordenen Fahrzeuge seien entsprechend gekennzeichnet worden. Nach dem funktionalen Behördenbegriff seien Personal und Sachmittel der so verpflichteten Hilfsorganisationen als Rettungsmittel der Berliner Feuerwehr anzusehen, der diese Einsätze auch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FwG zuzuordnen seien. Eine reguläre Beleihung der Hilfsorganisationen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sei für die kurze Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in dieser Sondersituation nicht zulässig und auch nicht möglich gewesen, weil die Krankenkassen es abgelehnt hätten, sich mit den Hilfsorganisationen über die Entgelte zu einigen. Ungeachtet dessen betreffe die rechtliche Tragfähigkeit der Inpflichtnahme zur zusätzlichen Rettungsmittelvorhaltung allein das Innenverhältnis der Hilfsorganisationen zum Beklagten und sei nicht maßgeblich für die unabhängig davon zu bejahende Frage, ob abrechnungsfähige Rettungsdienstleistungen vorlägen. Ohnedies habe die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts - anders als in deren Urteil vom 22. Mai 2012 (VG 21 K 102.12 - juris) - übergangen, dass die in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 - wie bereits in der Vorgängervereinbarung vom 20. Dezember 1982 - enumerativ aufgeführten Gründe für eine zulässige Zurückweisung einer Gebührenforderung abschließend seien und die vorliegende Fallkonstellation nicht unter die dort genannten Zurückweisungsgründe falle. Die Vereinbarung weiterer Zurückweisungsgründe sei schon wegen der in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe die Klägerin die Zurückverweisungsfrist in § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung nicht gewahrt. Jedenfalls verstoße die Rückforderung gegen Treu und Glauben, auch weil der Beklagte wegen der zwischenzeitlich gemäß § 21 Abs. 1 GebBG eingetretenen Verjährung gehindert sei, die Gebührenschuldner (Notfallpatienten) jetzt noch in Anspruch zu nehmen. Auch nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB könnten die Gebühren nicht zurückgefordert werden. Bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 habe es sich auch nicht um eine „normale Großveranstaltung“ gehandelt, für deren Kosten der Veranstalter Sorge zu tragen habe; jedenfalls hätten die erbrachten Rettungsdienstleistungen mit der Veranstaltung selbst nichts zu tun gehabt. Hilfsweise stünden dem Beklagten eigene Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bzw. aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu; auch dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Daher habe die Klägerin dem Beklagten zumindest den von ihm an die Hilfsorganisationen gezahlten Betrag (215.746,26 Euro für 776 Fälle), abzüglich des Einnahmewirtschaftssatzes in Höhe von 11,50 Euro je Fall und eines Ausfallwagnisses in Höhe von 1,41 % (zusammen 12.137,85 Euro), zu belassen. Zumindest müsse er einen Betrag in Höhe des zwischen der Klägerin und dem Deutschen Roten Kreuz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG vereinbarten Entgelts (140.163,84 Euro) behalten dürfen. Der Beklagte beantragt, 1. unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 12.137,85 Euro nebst Zinsen zu zahlen, 3. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 87.007,16 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit folgender Begründung entgegen: Der Beklagte müsse ihr die zu Unrecht erhobenen Gebühren ohne Abzug erstatten. Die Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 habe nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keinen Anspruch geschaffen und auch nicht schaffen dürfen, der nicht bereits im Gebührenrecht angelegt sei. Die Vereinbarung verweise „dynamisch“ auf die jeweils geltende Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Seit den Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 habe es jedoch eine klare Trennung bei der Abrechnung zwischen den Einsätzen der Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen gegeben, wie sich aus den unterschiedlichen Tarifstellen für Rettungstransportwagen der Feuerwehr (B 1.1) und denen der Hilfsorganisationen (B 1.5) des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergäbe. Nach Änderung des Rettungsdienstgesetzes hätten die Hilfsorganisationen keine Gebühren mehr erheben dürfen, sondern Entgelte nach § 21 RDG vereinbaren müssen. Die Beleihung nach § 16 ASOG stelle einen gegen das Rettungsdienstgesetz verstoßenden Systembruch dar, weil die Hilfsorganisationen damit der Notwendigkeit enthoben worden seien, Entgelte zu vereinbaren. Die fehlende Einigung über die zu erhebenden Entgelte hätte eine Beleihung nach § 5 Abs. 1 RDG nicht gehindert; notfalls hätte eine Schiedsstelle das Entgelt nach § 21 RDG rückwirkend festsetzen können. Außerdem dürfe die Klägerin nach § 12 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) keine Leistungen gewähren, die über den für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlichen Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches hinausgingen; andernfalls wäre die Vereinbarung insoweit gemäß § 134 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. § 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nichtig. Nach der Rechtsauffassung des Beklagten würde jedwedes Fahrzeug aufgrund einer „Beleihung“ nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in den Dienst der Feuerwehr gestellt und die erbrachten Rettungsdienstleistungen dadurch wie eigene Leistungen der Feuerwehr abgerechnet werden können, ohne dass die Klägerin - von der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung abgesehen - dagegen Rechtsschutz in Anspruch würde nehmen können. Insoweit habe auch keine (durch die Anwendung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu schließende) Regelungslücke bestanden. Wenn die Feuerwehr für eine kurzfristige Erhöhung der Vorhaltung von Rettungsmitteln eigene Fahrzeuge eingesetzt hätte, wären die inmitten stehenden Gebühren problemlos abrechnungsfähig gewesen. Da diese Vorhaltungen indes mit Fahrzeugen der Hilfsorganisationen erfolgt seien, dürften dafür nur Entgelte nach § 21 RDG vereinbart und abgerechnet werden. Abgesehen davon läge die Finanzierung eines zusätzlichen Bedarfs an Rettungsfahrzeugen aus Veranlassung eines Großereignisses in der Verantwortung des Staates für seine Bürger. Dies werde gerade am Beispiel einer Fußball-Weltmeisterschaft deutlich, bei der nur ein Teil der Besucher gesetzlich krankenversichert sei. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schieden nach dem geschlossenen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen aus. Nach § 133 SGB V bedürften Ansprüche gegen die Krankenkassen eines Gesetzes bzw. eines gesetzlich vorgesehenen Vertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die ohnehin nur ausnahmsweise entsprechend in Betracht kommende Anwendung des Bereicherungsrechts zwar wohl nicht gänzlich auszuschließen; indes sei die Klägerin auch unter dem Aspekt des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) nicht als bereichert anzusehen. Zumindest hätte sich der Beklagte einen entsprechenden Anspruch der Gläubiger, also der Hilfsorganisationen, abtreten lassen müssen. § 814 BGB greife bei unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Zahlungen nicht ein. Auch der Vorwurf, treuwidrig gehandelt zu haben, greife nicht durch; angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge hätte die Klägerin eher dann treuwidrig gehandelt, wenn sie diese nicht erst einmal gezahlt hätte. Die hilfsweise angestellten Berechnungen des Beklagten seien unter mehreren Aspekten zu beanstanden und überstiegen die allenfalls zu verlangenden Entgelte für Rettungsdienstleistungen der Hilfsorganisationen. Sie selbst habe mit dem Deutschen Roten Kreuz für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) im Jahr 2007 ein Entgelt in Höhe von 115,34 Euro pauschal zuzüglich eines Zuschlages von 105,40 Euro vereinbart. § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stehe der Klage nicht entgegen. Die dort aufgeführten Zurückweisungsgründe beträfen nur die genannten Einzelfälle und schlössen grundsätzliche Einwände gegen die Gebührenerhebung - wie hier gegen die Anwendbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten Tarifstellen - nicht aus. Daher gelte auch die Bearbeitungs- und Ausschlussfrist in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (zwei Bände) sowie die von den Beteiligten eingereichten Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.