Beschluss
OVG 1 N 66.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1208.OVG1N66.14.0A
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Leitsätze
1. Anwesenheitszeiten in den von einem Meister angeblich geführten Betrieben von maximal 2,4 Stunden pro Woche und Betrieb (ohne Fahrzeiten) reichen schon in zeitlicher Hinsicht nicht aus, um diese Betriebe in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise zu leiten.(Rn.7)
2. Das gleichzeitige Leiten von 25 Friseurbetrieben widerspricht der Handwerksordnung.(Rn.9)
3. Für eine erweiterte Gewerbeuntersagung reicht es aus, dass der den Meister treffende Unzuverlässigkeitsvorwurf, hier dass er im Zusammenwirken mit anderen Personen die handwerksrechtlichen Vorgaben einer notwendigen Qualifikation des Inhabers bzw. Leiters eines selbständigen Friseurbetriebes systematisch umgeht, gewerbeübergreifend durchschlägt.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anwesenheitszeiten in den von einem Meister angeblich geführten Betrieben von maximal 2,4 Stunden pro Woche und Betrieb (ohne Fahrzeiten) reichen schon in zeitlicher Hinsicht nicht aus, um diese Betriebe in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise zu leiten.(Rn.7) 2. Das gleichzeitige Leiten von 25 Friseurbetrieben widerspricht der Handwerksordnung.(Rn.9) 3. Für eine erweiterte Gewerbeuntersagung reicht es aus, dass der den Meister treffende Unzuverlässigkeitsvorwurf, hier dass er im Zusammenwirken mit anderen Personen die handwerksrechtlichen Vorgaben einer notwendigen Qualifikation des Inhabers bzw. Leiters eines selbständigen Friseurbetriebes systematisch umgeht, gewerbeübergreifend durchschlägt.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO). Er ist Friseurmeister und war bislang als Gesellschafter an über 90 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts beteiligt, die jeweils Friseurgeschäfte betrieben, wobei den jeweiligen Mitgesellschaftern die Meisterqualifikation für das Friseurhandwerk fehlte. Im Jahr 2012 gab der Kläger zum wiederholten Mal die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Mit Bescheid vom 22. April 2013 untersagte ihm das Bezirksamt Mitte von Berlin die Ausübung des Gewerbes „Friseur“, jede weitere, dem Anwendungsbereich von § 35 GewO unterliegende Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: (I.) Aufgrund der Mitteilungen des Finanzamtes Schöneberg sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten sowohl als Einzelsteuerpflichtiger als auch als Gesellschafter diverser Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nur unzulänglich bzw. gar nicht nachkomme. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schließen, dass er sich auch künftig weigern werde, seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß nachzukommen. Hiermit verstoße er gegen die ihm als Unternehmer obliegenden gesetzlichen Pflichten. (II.) Ferner habe er seine Beitragspflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege aus den Jahren 2006 bis 2011 in Höhe von insgesamt 1.216,45 Euro und aus den verschiedenen „GbR`s“ in Höhe von rd. 780 Euro nicht erfüllt. (III.) Zudem habe er unter dem 28. Februar 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, was darauf hindeute, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden. (IV.) Schließlich sei es dem Kläger nicht möglich, die ihm als Meister obliegenden Pflichten in der Vielzahl von allein im Bezirk Mitte von Berlin 15 sowie 10 weiteren Betrieben zu erfüllen. Er nehme bewusst in Kauf, dass durch die nicht fachgerechte Ausübung des Friseurhandwerks Personen geschädigt werden könnten, worin eine besonders schwerwiegende Verletzung seiner Berufspflichten zu sehen sei. Aufgrund des Gesamteindrucks seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr, dass er seinen Pflichten als Gewerbetreibender künftig beanstandungsfrei nachkommen könne. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem im Ausspruch bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe sich gewerberechtlich als unzuverlässig erwiesen, weil er gleichsam systematisch einer Vielzahl anderer Personen die gesetzeswidrige Ausübung des Friseurhandwerks ermöglicht habe. Er sei an 25 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusammen mit Personen beteiligt, die ihrerseits, teils aus sprachlichen Gründen, häufig aus finanziellen sowie aus fachlichen Gründen, die Meisterprüfung nicht machen könnten und daher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllten. Der Kläger verfolge erklärtermaßen das Ziel, fachlich nicht qualifizierten Personen die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes dadurch faktisch zu ermöglichen, dass er sich als Meister zur Verfügung stelle. Es sei aber ausgeschlossen, dass ein Handwerksmeister in 25 Friseurgeschäften die nötige Leitung und Kontrolle in handwerksmäßiger Hinsicht vornehmen könne. Zwar dürfe ein Handwerksmeister nicht nur einen einzelnen Handwerksbetrieb führen, jedoch sei die Grenze jedenfalls bei diesen Größenverhältnissen offensichtlich überschritten. Der Kläger habe selbst erklärt, mit den Kunden „nichts mehr zu tun“ zu haben und die in den jeweiligen Betrieben tätigen Personen etwa drei- bis viermal monatlich zu schulen. Selbst wenn es zutreffe, dass der Kläger zwischen 50 und 60 Stunden wöchentlich in der geschilderten Weise in den Betrieben in Erscheinung trete und dafür nach seinen kaum glaubhaften Angaben kein Entgelt erhalte, ändere dies nichts an dem handwerksordnungswidrigen Geschehen in den jeweiligen Betrieben. Die Unzuverlässigkeit des Klägers liege darin, dass er durch sein strohmannähnliches Verhalten einem systematischen Gesetzesverstoß Vorschub leiste. Da sich die Einstellung des Klägers, anderen Personen eine gesetzeswidrige Betätigung zu ermöglichen, ohne weiteres auch in anderen Bereichen auswirken könne, sei die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. a. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für unrichtig, da er als Handwerksmeister über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge sowie rechtlich wie auch tatsächlich in der Lage sei, zumindest die in Rede stehenden 25 „Kleinstbetriebe“ zu leiten und die Position des Betriebsleiters auszufüllen. Er arbeite zwar nicht selbst mit, gehe aber regelmäßig in die Betriebe, schule Mitgesellschafter und Angestellte, leite sie an und sei für die Mitgesellschafter jederzeit erreichbar. Dieser Aufwand halte sich in Grenzen. Von daher sei sichergestellt, dass die Betriebe „meisterhaft“ geführt würden. § 3 Abs. 1 Satz 1 GewO gestatte ausdrücklich den gleichzeitigen Betrieb desselben Gewerbes in mehreren Betriebsstätten; auch die Handwerksordnung enthalte insoweit keine Grenze. Seine Tätigkeit widerspreche folglich nicht den gesetzlichen Vorgaben, zumal in den von ihm geführten Betrieben nicht ausgebildet werde und diese nur einen begrenzten Kundenkreis hätten. Mit diesem Vorbringen zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht sind vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zusammenwirken mit seinen diversen Mitgesellschaftern (vgl. zur Eigenschaft eines Strohmannes als Gewerbetreibender: Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - OVG 1 B 14.05 -, juris Rn. 19 ff.) die handwerksrechtliche Vorgabe, wonach die rechtmäßige Ausübung einer selbständigen Friseurtätigkeit regelmäßig das Bestehen einer Meisterprüfung voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a HwO), vorsätzlich und systematisch umgangen und sich dadurch gewerberechtlich als unzuverlässig erwiesen habe. Insoweit kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen im angegriffenen Urteil (UA, S. 3 f.) sowie auf die ebenfalls zutreffende Erwiderung des Beklagten verwiesen werden, wonach die sich aus den Angaben des Klägers ergebenden Anwesenheitszeiten in den von ihm als Meister angeblich geführten Betrieben von maximal 2,4 Stunden pro Woche und Betrieb (ohne Fahrzeiten) schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichten, um diese Betriebe in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise zu leiten, weil die vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten eines Friseurmeisters, die der Beklagte im Schreiben vom 17. Juli 2014 (S. 2 f.) im Einzelnen dargestellt hat, erheblich mehr als „Fernsteuerung“ von außen, Beratung und Schulung erforderten. Diese Einschätzung des Beklagten kann sich zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 8.10 - (GewArch 2012, 35 ff.; juris Rn. 32 ff.) stützen, worin ausgeführt wird, dass es sich bei dem nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zulassungspflichtigen Friseurhandwerk um eine gefahrengeneigte Tätigkeit handele, weil jedenfalls die Verwendung haarstruktur- oder farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aussetze. Deshalb sei der „Meisterzwang“ zur Gefahrenabwehr auch im Friseurhandwerk geeignet und erforderlich. Nur ein Betriebsinhaber oder -leiter mit meisterhafter Sachkunde bzw. qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle sei in der Lage, bei der Ausübung dieses Handwerks Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen. Insbesondere den zuletzt genannten Erfordernissen des Beaufsichtigens und Eingreifens im Bedarfsfall wird das „Geschäftsmodell“ des Klägers schon aus Zeitgründen offensichtlich nicht gerecht, wie Ausführungen des Beklagten belegen. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass sein Verhalten, 25 Friseurbetriebe gleichzeitig leiten zu wollen, der Handwerksordnung nicht widerspreche. Dieses der Gewerbeordnung insoweit als speziellere Vorschrift vorgehende Gesetz enthält - abgesehen von der in § 7 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 7 HwO vorgeschriebenen Qualifikation - zwar keine näheren Regelungen über die vom Betriebsinhaber eines zulassungspflichtigen Handwerks als Betriebsleiter zu erfüllenden Anforderungen. Maßgebend sind insoweit jedoch Sinn und Zweck des sog. Betriebsleiterprinzips. Dieses will sicherstellen, dass ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht entsprechend fachlich qualifiziert ist, wie dies z.B. bei einer juristischen Person oder den Mitgesellschaftern des Klägers der Fall ist. Nach der Handwerksordnung wird die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks nämlich u.a. dadurch gewährleistet, dass zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO) oder eine - den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzende - Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erhalten hat. Der Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter muss daher wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, dass der Betriebsleiter sowohl nach seiner vertraglichen Stellung wie auch tatsächlich in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Außerdem muss er dessen Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Insgesamt muss seine Tätigkeit so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122, juris Rn. 11 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 20). Diese aus Sinn und Zweck des Betriebsleiterprinzips abzuleitenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger offensichtlich nicht. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, die zahlreichen Betriebe - wenn überhaupt - nur für wenige Stunden in der Woche aufzusuchen und die dortigen Mitarbeiter „zu schulen“. Auch eine theoretisch jederzeitige Erreichbarkeit (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 B 22.93 -, juris Rn. 3 f., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992 - 8 L 8815/91 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) ersetzt nicht das handwerksrechtliche Erfordernis, dass eine Betriebsleitung tatsächlich ausgeübt werden muss, u.a. um Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls korrigieren zu können. Dass der Kläger allein in zeitlicher Hinsicht in der Lage wäre, einen bestimmenden Einfluss auf den fachlich-technischen Ablauf von 25 Betrieben gleichzeitig auszuüben, kann die Zulassungsbegründung auch nicht damit belegen, dass sich die entsprechenden Anforderungen in „Kleinstbetrieben“ in Grenzen hielten. Denn gerade bei gefahrgeneigten Handwerken, zu denen - wie bereits ausgeführt - das Friseurhandwerk zählt, sind an die Präsenz des Betriebsleiters besonders hohe Anforderungen zu stellen, die der Kläger jedenfalls bei 25 Betrieben nicht erfüllen kann. Denn der Leiter eines gefahrgeneigten Betriebes muss in Eilfällen ohne erheblichen Zeitverlust vor Ort sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 1992 - 3 L 76/91 -, juris Rn. 23). Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, kommt der vom Verwaltungsgericht nicht thematisierte Umstand hinzu, dass nur der Kläger als Friseurmeister den 25 Gesellschaften, an denen er - angeblich ohne wirtschaftlichen Nutzen davon zu tragen (vgl. sein Widerspruchsschreiben vom 20. April 2013 sowie die wortgleichen, offensichtlich von Kläger vorformulierten Erklärungen seiner Mitgesellschafter, GA, Bl. 58 - 72) - beteiligt ist, zur Eintragung in die Handwerksrolle verhelfen konnte. Für eine solche Position wird jedoch - neben der fachlich-technischen Leitung des von der Gesellschaft betriebenen Handwerks - auch verlangt, dass er im Gesellschaftsvertrag nicht von der Haftung für Verluste freigestellt sein darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 20 f.). Gerade eine solche Haftungsfreistellung, wonach u.a. sein Mitgesellschafter „Hr. Y... für alle finanziellen Dinge allein haftbar“ sei, hat der Kläger jedoch in seinem Widerspruchsschreiben an das Bezirksamt vom 20. April 2013 behauptet. Auch insoweit umgeht der Kläger systematisch die handwerksrechtlichen Vorgaben. b. Der gegen die Untersagung jeder weiteren Gewerbetätigkeit sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person erhobene Einwand der Zulassungsbegründung, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig, weil keine Anhaltspunkte für ein Ausweichen des Klägers auf andere Gewerbe gegeben seien, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht - ebenso wie der Beklagte - eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Denn dieser hat Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Zu den Anforderungen an eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - (BVerwGE 65, 9 ff., juris Rn. 27 ff. ) u.a. ausgeführt, dass eine Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten keine positiven Anhaltspunkte dafür voraussetze, dass der Betroffene nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folge nämlich schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhalte; denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe habe er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausüben wird. Solche besonderen Umstände zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, die ebenfalls der Ansicht ist, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Ausweichen des Klägers in andere Gewerbe bzw. Tätigkeiten nicht bestehen müssen. Die Zulassungsbegründung hält indes die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Einstellung des Klägers, anderen Personen eine gesetzeswidrige Betätigung zu ermöglichen, ohne weiteres auch in anderen Bereichen auswirken könne, für unrichtig; denn der Kläger sei lediglich Meister des Friseurhandwerks und könne daher die ihm als rechtswidrig vorgeworfene Vorgehensweise in anderen Gewerbezweigen nicht realisieren. Diese Kritik greift jedoch zu kurz. Denn eine erweitere Gewerbeuntersagung setzt nicht die Annahme voraus, dass der Betroffene sein handwerks- bzw. gewerberechtswidriges Verhalten genau in derselben Art und Weise, quasi mit genau demselben „Geschäftsmodell“, fortsetzen werde. Vielmehr reicht es aus, dass der den Kläger treffende Unzuverlässigkeitsvorwurf, hier dass er im Zusammenwirken mit anderen Personen die handwerksrechtlichen Vorgaben einer notwendigen Qualifikation des Inhabers bzw. Leiters eines selbständigen Friseurbetriebes systematisch umgehe, gewerbeübergreifend durchschlägt. Insoweit gibt jedoch auch das Zulassungsvorbringen keinen Anhalt für die Annahme, dass sich der Kläger zukünftig nicht auch außerhalb des Friseurhandwerks, z.B. als Vertretungsberechtigter eines in eigener Person unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder als Leiter eines sonstigen Gewerbebetriebes betätigen sollte. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist ergänzend zu berücksichtigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Von daher können auch die im angefochtenen Bescheid zusätzlich angeführten und nicht streitigen bzw. nicht bestreitbaren Umstände (Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Beitragspflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft durch den Kläger sowie dessen wiederholte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung), die insgesamt darauf hindeuten, dass der Kläger nach behördlichen Erkenntnissen nicht in geordneten Verhältnissen wirtschaftet bzw. nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist, nicht ausgeblendet werden. Denn auch diese Umstände sprechen für eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 23 ff. ). 2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen enthält nämlich keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die in einem Berufungsverfahren noch zu klären bzw. klärungsfähig wäre. Der Kläger hat insoweit folgende Fragen formuliert: - Streitentscheidend und damit klärungsbedürftig sei zum einen die Frage, ob und inwiefern das Betreiben einer Mehrzahl von Kleinstbetrieben durch Verbindung des Handwerksmeisters mit nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung des Handwerks erfüllenden Personen eine rechtmäßige gewerbliche Betätigung darstelle, und - ob allein das Betreiben einer Mehrzahl von Kleinstbetrieben einer rechtmäßigen gewerblichen Tätigkeit entgegenstehe. - Es stelle sich auch die Frage nach dem Maßstab und den Anforderungen an eine Tätigkeit des Meisters in derartigen Kleinstbetrieben zur Betriebsleitung. - Der Fall biete dem Senat Gelegenheit, sich zu einer möglichen, vom Kläger allerdings grundsätzlich bestrittenen, vor allem aber auch starr festzuhaltenden zahlenmäßigen Grenze zu äußern, ab der eine Mehrzahl von einem Handwerksmeister geführter Betriebe als nicht mehr rechtmäßig handwerksmäßig betrieben anzusehen sei. - Die grundsätzliche Frage einer möglichen zahlenmäßigen Grenze für das Betreiben selbstständiger Handwerksbetriebe durch einen Handwerksmeister biete dem Senat ferner die Gelegenheit, diese Rechtsfrage in verallgemeinerungsfähiger Weise zu klären, und zwar nicht nur speziell für das Friseurhandwerk, sondern für alle gemäß gewerberechtlichen Anforderungen meisterhaft zu führende Betriebe. - Bei Verneinung einer zu starren zahlenmäßigen Grenze biete der Fall dem Senat auch Gelegenheit, Differenzierungskriterien für einzelne mehr oder weniger gefahrgeneigte Gewerbezweige herauszuarbeiten sowie sich zur Größe der meisterhaft geführten Betriebe als mögliches Differenzierungskriterium zu äußern. Hiermit wirft die Zulassungsbegründung keine Rechtsfragen auf, die einer obergerichtlichen Klärung zugänglich wären. Die hier allein streitentscheidende Frage, ob der Kläger zeitlich und räumlich in der Lage ist, den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf den fachlich-technischen Ablauf von 25 Friseurbetrieben zu nehmen, ist nur anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, insbesondere sind hierfür die Anforderungen des jeweils ausgeübten Gewerbes maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1994, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 16. April 1991, a.a.O., juris Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris Rn. 23). Nur diese Umstände und Anforderungen geben von Fall zu Fall darüber Auskunft, ob eine bestimmte Person als Betriebsleiter im Sinne des Gesetzes in Betracht kommt. Fragen, deren Beantwortung - wie hier - von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängen, haben jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Allgemeine Festlegungen - auch von entsprechenden Kriterien - wie dies der Zulassungsbegründung offenbar vorschwebt, sind daher weder möglich noch zur Gewährung individuellen Rechtschutzes erforderlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die streitentscheidende Frage, ob das vom Kläger entwickelte „Geschäftsmodell“ handwerksrechtlich zulässig ist, - wie unter 1. ausgeführt - in Übereinstimmung mit den hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben, insbesondere zum Betriebsleiterprinzip, zutreffend verneint. Eine weitergehende Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens ist weder möglich noch erforderlich. Daher können auch die Fragen des Klägers, deren Beantwortung teilweise auf die Erstattung eines umfassenden und vom vorliegenden Fall losgelösten Rechtsgutachtens hinauslaufen würde, die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).