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Beschluss

OVG 1 N 86.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0118.OVG1N86.14.0A
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Leitsätze
Sofern kein polizeilicher Notstand vorliegt, hat die Polizei wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung des Versammlungsgrundrechts eines angemeldeten und friedlichen Aufzugs nach Art 8 Abs 1 GG gegenüber einer blockierenden Gegendemonstration (Verhinderungsblockade) zu ergreifen und ggf. die Wegstrecke für den Aufzug freizumachen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern kein polizeilicher Notstand vorliegt, hat die Polizei wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung des Versammlungsgrundrechts eines angemeldeten und friedlichen Aufzugs nach Art 8 Abs 1 GG gegenüber einer blockierenden Gegendemonstration (Verhinderungsblockade) zu ergreifen und ggf. die Wegstrecke für den Aufzug freizumachen.(Rn.18) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Nichteinschreiten der Polizei zur Sicherung des für den 15. September 2012 (12.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr) angemeldeten Aufzugs des Klägers rechtmäßig war. Der Beklagte hatte die Route des mit Schreiben vom 2. Juli 2012 unter dem Motto „Wir arbeiten - Brüssel kassiert“ angemeldeten Aufzugs, ausgehend vom Treffpunkt am Hauptbahnhof auf der Bundesstraße 1 über die Lange Brücke in die Innenstadt von Potsdam und zurück zum Parkplatz auf der Südseite des Hauptbahnhofs, wo die Auftakt- und Abschlusskundgebung stattfinden sollte, im Wesentlichen mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. September 2012 bestätigt, die dem Kläger am Morgen des Versammlungstages übersandt worden war. Aufgrund einer Blockade durch Gegendemonstranten auf der Langen Brücke, die von der Polizei nicht geräumt wurde, konnte der Kläger den Aufzug nicht durchführen. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2014 (juris) festgestellt, dass das unterlassene Einschreiten des Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Durchführung der vom Kläger angemeldeten Versammlung rechtswidrig gewesen sei, weil der Beklagte nicht zum Schutze der Versammlung polizeilich vorgegangen sei. Dadurch sei der Kläger in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er nach Art. 8 GG rechtlich gezwungen gewesen sei, die Gegendemonstration als Spontandemonstration zuzulassen. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich um eine rechtlich geschützte, aus aktuellem Anlass hervorgegangene Spontandemonstration und nicht um eine geplante Veranstaltung gehandelt habe. Auch sei von vornherein mit einer größeren Menschenansammlung auf der Langen Brücke, dem ersten Abschnitt der von dem Kläger angemeldeten Aufzugsstrecke, zu rechnen gewesen. Die Zulassung der Gegendemonstration sei jedoch in jedem Fall rechtswidrig gewesen, weil diese unter dem Motto „Bürgersteig für Bürger“ mit der Absicht angemeldet worden sei, die gemeinsame Ablehnung der politischen Betätigung des Klägers durch eine zeitweilige Blockade zum Ausdruck zu bringen. Eine spontane Versammlung sei jedoch nicht zulässig, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolge, eine angemeldete Demonstration wegen ihres rechtsextremen Inhalts zu blockieren. Mit der Absicht, die Durchführung des klägerischen Aufzugs endgültig zu verhindern, hätte der Beklagte nicht zuletzt deswegen rechnen müssen, weil die Anmelder der Gegendemonstration vorgehabt hätten, das klägerische Versammlungsvorhaben durch ein Verweilen auf der Langen Brücke zu blockieren. Unter den tatsächlichen Gegebenheiten könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er auch zum Schutze des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der Gegendemonstranten hätte tätig werden müssen und dies dadurch hätte ermöglichen wollen, dass diese Veranstaltung nur auf dem Straßenkörper und nicht auf der Straßenbahntrasse, der Aufzugsstrecke des Klägers auf der Langen Brücke, stattfinden sollte. Denn allein die räumliche Nähe zur geplanten Aufzugsstrecke des Klägers und die Vielzahl der vorhandenen Gegendemonstranten hätten dagegen gesprochen, die zum selben Zeitpunkt stattfindende Gegendemonstration polizeilich zu billigen. Die nach Angaben des Beklagten vorgenommene Absicherung des klägerischen Aufzugs mit Gittern zwischen dem Straßenraum und der Straßenbahntrasse sei nicht ausreichend gewesen; denn sie sei mühelos von der in kurzer Zeit auf mehrere Hundert angewachsenen Menschenansammlung überwunden worden. Die Versammlung des Klägers hätte vielmehr nur durch eine kurzzeitige Gesamtsperrung der Brücke gesichert werden können. Da dieser Teil der Aufzugsstrecke von den angereisten 80 Teilnehmern der N... binnen weniger Minuten durchschritten worden wäre, griffe auch das Argument des Beklagten nicht durch, dass diese wichtige Verbindungsstrecke in die Innenstadt wegen der Sicherstellung des freien Zugangs zum „Fest der Toleranz“ und wegen sonstiger öffentlicher Belange nicht auf lange Dauer hätte gesperrt werden können. Der Kläger, der als nicht verbotene Partei an der politischen Willensbildung mitwirke, hätte wegen der besonderen Bedeutung des Versammlungsrechts einen Anspruch gehabt, dass seine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung weder durch ein behördliches Verbot unterbunden noch rein faktisch zum Spielball von Gegendemonstranten gemacht werde. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gefahren infolge von Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, hier die Gegendemonstranten, die den Kläger hätten blockieren wollen, zu begegnen sei. Auch das Unterbleiben von Maßnahmen zur Auflösung der Blockade sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte könne sich nicht auf das Vorliegen eines polizeilichen Notstands berufen. Die Inanspruchnahme der Nichtstörer (hier der Teilnehmer an der Versammlung des Klägers) sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Behörde mit den zur Verfügung stehenden Polizeikräften nicht in der Lage sei, die öffentliche Sicherheit durch ein Vorgehen gegen gewaltbereite Gegendemonstranten als Störer aufrecht zu erhalten bzw. wieder herzustellen (sog. echter polizeilicher Notstand) oder, wenn Maßnahmen gegen die Störer unverhältnismäßig seien, weil die mit ihnen verbundenen Schäden und Gefahren in einem krassen Missverhältnis zu den mit Maßnahmen gegen die Nichtstörer verbundenen Nachteilen stünden (sog. unechter polizeilicher Notstand). Die Voraussetzungen des unechten polizeilichen Notstands, auf den sich der Beklagte berufen habe, hätten nicht vorgelegen. Hierfür wäre die gerechtfertigte Einschätzung erforderlich gewesen, dass die Schäden, die durch ein polizeiliches Vorgehen gegen die blockierenden Störer hätten entstehen können, in einem ex-tremen Missverhältnis zu den mit dem Nichteinschreiten verbundenen Nachteilen für den Kläger gestanden hätten. Der auf eine Räumung der Langen Brücke gerichtete Polizeieinsatz hätte mit erheblichen Gefahren für Dritte verbunden gewesen sein müssen, die den Einsatz der Polizei als unverhältnismäßig erscheinen lassen hätten. Es sei bereits zweifelhaft, ob nach den vom Beklagten angegebenen Tatsachen, wonach 1.000 Blockadeteilnehmer, die zum größten Teil aus Personen des bürgerlichen Spektrums (auch Familien mit Kleinkindern) und im Übrigen dem äußeren Anschein nach aus Anhängern der linken gewaltbereiten Szene bestanden hätten, eine solche Gefahrenprognose gerechtfertigt gewesen sei. Denn es sei davon auszugehen, dass friedfertige Bürger sich bei den ersten Anzeichen eines ernsthaften polizeilichen Einschreitens zurückgezogen hätten, um möglichen Gefährdungen auszuweichen. Entscheidend sei jedoch, dass der Beklagte durch sein vorangegangenes Verhalten, d. h. durch die Zulassung der Gegendemonstration am gleichen Ort und zur selben Zeit, einen unechten polizeilichen Notstand provoziert habe. Wenn schon bei einer zulässigen angemeldeten Gegendemonstration oder zulässigen Spontandemonstration, die eben nicht - wie hier - gezielt auf Verhinderung der Versammlung des politischen Gegners gerichtet sei, alles daran hätte gesetzt werden müssen, eine Kollision der widerstreitenden Interessen zu vermeiden, so dass die Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen von ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG hätten Gebrauch machen können, so habe der Beklagte hier die besondere Pflicht gehabt, die aus der später aufgelösten Gegendemonstration zurückgebliebenen Blockadeteilnehmer zum Rückzug zu veranlassen, damit der Kläger von seinem Recht auf Versammlungsfreiheit hätte Gebrauch machen können. Dass der Beklagte nicht über ausreichende Einsatzkräfte für ein solches Durchgreifen verfügt habe, sei nicht vorgetragen worden. Der Auffassung, dass der Beklagte aufgrund der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an einem Eingreifen gehindert gewesen sei, könne daher nicht gefolgt werden. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag des Beklagten, mit dessen Begründung er unter mehreren Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO) im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Sitzblockade insoweit verkannt, als es darauf abgestellt habe, dass die Gegendemonstration auch als spontane Versammlung spätestens dann nicht mehr zulässig sei, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolge, eine angemeldete Gegendemonstration wegen ihres Inhalts zu blockieren; denn auch friedliche Sitzblockaden unterfielen dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Deshalb hätte die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Versammlung des Klägers mit der der Gegendemonstranten im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend darauf abgestellt habe, dass die Versammlung des Klägers durch eine kurzzeitige Gesamtsperrung der Langen Brücke zu sichern gewesen wäre. Ferner sei das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, es sei bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes entscheidend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein vorangegangenes Verhalten, d.h. durch die Zulassung der Gegendemonstration am gleichen Ort und zur selben Zeit, einen unechten polizeilichen Notstand provoziert habe, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 - BVerwG 6 B 4.09 - (juris) abgewichen. Schließlich liege eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, weil insbesondere „die Frage, ob bzw. in wie weit eine zeitweilige Sitzblockade als optisches Haltesignal, welches die ablehnende politische Haltung gegenüber einer Ausgangsversammlung in Form eines Aufzuges zum Ausdruck bringt, von der Versammlungsfreiheit erfasst ist, und daneben die Rechtsfigur des unechten polizeilichen Notstandes (…) sich als besonders schwierig“ gestalte. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. Die angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das unterlassene Einschreiten des Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Durchführung der vom Kläger angemeldeten Versammlung rechtswidrig gewesen sei, beruht auf zwei den Ausspruch jeweils für sich tragenden Erwägungen, nämlich erstens, dass der Beklagte zunächst die Gegendemonstration zugelassen, und er zweitens auch im weiteren Verlauf nicht eingegriffen habe, um den Aufzug des Klägers zu sichern, wodurch das nach Art. 8 GG geschützte Recht des Klägers auf Versammlungsfreiheit verletzt worden sei. Damit stützt das angegriffene Urteil sich auf zwei selbständig tragende Begründungen, für die jeweils die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darzulegen sind und vorliegen müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5; zum Revisionsrecht: vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Hierzu im Einzelnen: a) Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Sitzblockade insoweit verkannt, als es festgestellt habe, dass die Gegendemonstration auch als spontane Versammlung spätestens dann nicht mehr zulässig sei, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolge, eine angemeldete Gegendemonstration wegen ihres Inhalts zu blockieren, so wird damit weder das Vorliegen ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO) aufgezeigt (dazu nachfolgend aa)) noch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (siehe dazu bb)) belegt. aa) Die Zulassungsbegründung beanstandet zu Unrecht den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtssatz, dass auch eine spontane Versammlung spätestens dann nicht mehr zulässig sei, „wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgt, eine angemeldete Gegendemonstration wegen ihres rechtsextremen Inhalts zu blockieren“, mit der Folge, dass die Veranstaltung dann nicht mehr dem Schutzbereich von Art 8 Abs. 1 GG unterfällt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerfG 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 42 - 44) ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG auch bei Blockadeaktionen eröffnet, wenn dadurch ein Widerstand gegen ein Vorhaben zum Ausdruck gebracht oder auf bestimmte Gefahren aufmerksam gemacht werden soll, soweit „der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung (…) im Vordergrund“ des gewaltfreien Widerstands steht und die Blockade „nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit“ ist und „jedenfalls nicht in erster Linie“ (…) der „zwangsweise(n) oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen“ dient. Danach genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht „ausschließlich“ bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl., § 15 Rn. 195 f., § 1 Rn. 254 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE BE 29, 170 ff., juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 -, juris zu Ls. 1; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2007 - 5 A 685/05 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 188/02 -, juris Rn. 20 ff.; Rusteberg, NJW 2011, 2999 ff.; Tölle, NVwZ 2001, 153 ; Dahm/Peters, LKV 2012, 443 , jeweils m.w.N.). Dem entsprechend endet der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG auch dort, wo es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern um Verhinderung einer solchen geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 , juris Rn. 17 f.). Von einer solchen Zweckrichtung der Gegenveranstaltung auf der Langen Brücke als reine Verhinderungsblockade ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn es u. a. ausführt, dass „nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass nach Darstellung des Beklagten die Anmelder die Blockade des klägerischen Vorhabens durch das Verweilen auf der Brücke bis um 17.00 Uhr durchführen wollten, auch mit der beabsichtigen endgültigen Verhinderung des klägerischen Aufzugs gerechnet werden“ musste. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht mit der Anwendung des vorstehenden Rechtssatzes nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, BVerfGE 87, 399 ff., juris Rn. 44 ff.) in einer den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ausfüllenden Weise abgewichen, soweit diese Entscheidung nicht durch die späteren Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - „Sitzblockade III“ (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - „Blockadeaktion“ (a.a.O.) ohnehin „überholt“ bzw. präzisiert worden sein sollte. Ungeachtet dessen geht es in der von der Zulassungsbegründung herangezogenen Entscheidung vom 1. Dezember 1992 primär um die verfassungsrechtliche Beurteilung der strafgerichtlichen Ahndung einer Weigerung von Demonstrationsteilnehmern, sich unverzüglich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen (Verstoß gegen die Auflösungsverfügung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz), mithin im Wesentlichen um die verfassungsrechtliche Ausfüllung des Gewaltbegriffs im Sinne von § 240 Strafgesetzbuch sowie um das Tatbestandsmerkmal der Friedlichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und nicht um die hier inmitten stehende Frage, ob eine reine Verhinderungsblockade noch dem Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts unterfällt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass friedliche Sitzblockaden den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen können. Von daher führen die Ausführungen der Zulassungsbegründung zum Tatbestand der (Un-) Friedlichkeit in Art. 8 Abs. 1 GG nicht weiter. b) Aber selbst wenn das Verwaltungsgericht die Zweckrichtung der Gegendemonstration in tatsächlicher Hinsicht zu eng verstanden hätte mit der Folge, dass auch diese Veranstaltung dem Schutz des Versammlungsgrundrechts unterfiele, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass auch die weitere, den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägung des Gerichts, dass der Beklagte zur Sicherung des klägerischen Aufzugs tätig werden und die Lange Brücke letztlich hätte räumen müssen, ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Denn auch unter der vorstehenden Prämisse wäre die Polizei nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz, mit deren Anwendung der Beklagte sein Unterlassen begründet, verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen gegen die Blockierer zu ergreifen, um dem Kläger die Durchführung seines Aufzuges zu ermöglichen. Dies hat das Verwaltungsgericht (im Urteil, S. 9 f., zu b) im Ergebnis zutreffend festgestellt. Gehen Störungen der öffentlichen Sicherheit, worunter auch die Störung des Versammlungsgrundrechts fällt, wie hier lediglich von Gegendemonstranten aus, so ist die Durchführung der angemeldeten friedlichen Versammlung dadurch zu schützen, dass behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen zu richten sind. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise und ungeachtet der jeweils vertretenen politischen Ansichten auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Deshalb darf gegen die friedliche Versammlung, die lediglich den Anlass für die Gegendemonstration bildet, nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 18, und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; ebenso Senatsurteil vom 20. November 2008 [a.a.O., Rn. 36 ff.], wobei der Senat in jenem Ausnahmefall das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes bejaht hatte). Aus der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat folgt ferner, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit ggf. auch mit Zwangsmitteln gegenüber der störenden Gegendemonstration durchgesetzt werden muss; denn andernfalls bliebe dieses Grundrecht bei einer Untätigkeit der zu seinem Schutz verpflichteten staatlichen Organe, insbesondere der Polizei, inhaltsleer und dem Druck der Straße schutzlos ausgeliefert. Nach diesen Grundsätzen, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wären hier wirkungsvolle Maßnahmen geboten gewesen, um den Aufzug des Klägers zu ermöglichen, nachdem eine Verlegung der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erwartbaren Gegendemonstration an einen nicht mit dem Aufzug des Klägers kollidierenden Versammlungsort nicht verfügt und die Gegendemonstration sogar bis 13.30 Uhr „polizeilich zugelassen“ worden war, und nachdem die auf der Brücke verbliebenen Personen nach Auflösung der Gegendemonstration die wiederholten Aufforderungen der Polizei, die Brücke freizumachen, nicht befolgten. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Zulassungsbegründung zeigen weder ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO (nachfolgend aa)) noch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf (siehe dazu bb)). aa) In Anbetracht des Umstands, dass die Polizei - wie das Verwaltungsgericht wegen der dadurch erwartbar entstehenden Kollisionslage zu Recht kritisiert hat - die Gegendemonstration auf der Wegstrecke des klägerischen Aufzugs ausdrücklich zugelassen und damit quasi sehenden Auges die Verhinderung des Aufzugs des Klägers in Kauf genommen („provoziert“) hat, kann die Zulassungsbegründung nicht damit durchdringen, dass die Grundrechte der Versammlungsfreiheit aller Teilnehmer der verschiedenen Versammlungen im Wege der praktischen Konkordanz schonend auszugleichen gewesen seien und das Nichteinschreiten diesem Zweck entsprochen habe. Denn um einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenüberstehenden Rechtsgütern zu schaffen, kann nicht das eine Recht zu Gunsten des anderen maximal zurückgedrängt und dem anderen Recht mehr Raum, als für dessen Verwirklichung notwendig wäre, gegeben werden. Der Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, „der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren“ (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 , juris Rn. 51 m.w.N). Von einem solchen „schonenden“ Ausgleich kann hier keine Rede sein. Denn dafür wären Maßnahmen des Beklagten erforderlich gewesen, um auch die versammlungsrechtlich geschützten Interessen des Klägers zur Geltung kommen zu lassen. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Versammlung des Klägers zumindest als stationäre Kundgebung hätte durchgeführt werden können und dabei auf eine breite mediale Aufmerksamkeit gestoßen sei, wird verkannt, dass sich der Kläger - anstelle des angemeldeten Aufzuges - nur unter den Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes und einer insoweit von der Behörde substantiiert darzulegenden Gefahrenprognose, die vorliegend fehlt, auf eine stationäre Versammlung hätte verweisen lassen müssen (vgl. auch dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris Rn. 17). Die Zulassungsbegründung kann auch nicht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Versammlung des Klägers durch eine kurzzeitige Gesamtsperrung der Langen Brücke hätte gesichert werden können, damit ernstlich in Zweifel ziehen, dass dadurch ein Einsickern von Gegendemonstranten im Vorfeld nicht zu verhindern gewesen wäre. Denn dieser Umstand spricht nicht gegen die Notwendigkeit einer Räumung der vom Kläger angemeldeten und vom Beklagten bestätigten Wegstrecke. Eine längerfristige Gesamtsperrung der Langen Brücke war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Gewährleistung des Versammlungsgrundrechts des Klägers nicht erforderlich. Der schließlich vorgebrachte Einwand der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht verkenne die Handlungsfähigkeit von Kleinkindern, wenn es davon ausgehe, dass sich friedfertige Bürger bei den ersten Anzeichen eines ernsthaften polizeilichen Einschreitens zurückzögen, um möglichen Gefährdungen auszuweichen, erscheint nicht schlüssig. Da Kleinkinder nach aller Lebenserfahrung nicht unbegleitet, sondern - wenn überhaupt - im Beisein von erwachsenen Aufsichtspersonen an Demonstrationen teilnehmen, dürfte das Verhalten der Kinder an der Handlungsfähigkeit der im Urteil angesprochenen friedfertigen Bürger zu messen sein. Schon von daher überzeugt diese wohl auf eine Unverhältnismäßigkeit der Räumung oder eine damit einhergehende, unvertretbare Gefahrenlage abzielende Argumentation nicht. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass „unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (…) die Behörde (…) keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen“ darf. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind „konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen (bzw. pauschale Behauptungen, wie hier in Bezug auf gefährdete Kleinkinder) reichen hierzu nicht aus“ (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 17, sowie grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 „Brokdorf II“ - 1 BvR 233/81 u.a.-, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 80). bb) Die Zulassungsbegründung dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht weiche „mit seiner Rechtsauffassung, bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes sei dessen Provokation durch Entscheidungsträger der öffentlichen Hand entscheidend zu berücksichtigen, von der Entscheidung des sechsten Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Februar 2009 (6 B 4/09 - zitiert nach juris) ab.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 5) ausgeführt, es bedürfe keiner revisionsgerichtlichen Klärung, „welche Grenzen den verantwortlichen Politikern der Beklagten (Innensenator, Regierender Bürgermeister) bei ihren Äußerungen zu der Versammlung der Klägerin durch Art. 8 GG gesetzt waren. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Äußerungen, deren Wortlaut und Begleitumstände das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dem Beklagten zurechenbar sind und wegen der Schutzwirkungen des Grundrechts der Klägerin auf Versammlungsfreiheit dieses Grundrecht verletzten, folgt daraus nicht, dass auch die polizeiliche Untersagung der Versammlung (wegen des im Senatsurteil vom 20. November 2008, a.a.O., festgestellten polizeilichen Notstands) rechtswidrig war.“ Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu der Würdigung des Verwaltungsgerichts, wo es heißt: „Bei der rechtlichen Bewertung ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein vorangegangenes Verhalten, d.h. durch die Zulassung der Gegendemonstration am gleichen Ort und zur selben Zeit einen unechten polizeilichen Notstand provoziert hat." Denn anders als die Zulassungsbegründung suggeriert, bezieht sich die „rechtliche Bewertung“ des Verwaltungsgerichts nicht auf das Nichtvorliegen eines polizeilichen Notstands, sondern auf die Pflicht des Beklagten, dem Versammlungsbegehren des Klägers durch eine kurzzeitige Räumung der Langen Brücke den gebotenen Schutz zukommen zu lassen. Diese (richtig verstandene) Argumentation des Verwaltungsgerichts enthält keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Selbst wenn man die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Sinne des Zulassungsvorbringens verstehen wollte, würde das angegriffen Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, sondern hätte im Ergebnis den Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht entsprochen, dass „die Polizei (…) auf die eingetretene Lage ohne Rücksicht auf deren Ursachen in geeigneter Weise reagieren“ musste. Denn sowohl nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wie der des Verwaltungsgerichts besteht - unabhängig von der Verursachung eines polizeilichen Notstandes (so lag es im Fall des Bundesverwaltungsgerichts) bzw. bei dessen Fehlen und gleichzeitiger Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (wie im vorliegenden Fall) - ein polizeilicher Handlungsbedarf. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. 3. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann auf der Grundlage seines Vorbringens - wie bereits im Einzelnen unter 1. (jeweils zu bb)) ausgeführt wurde - nicht bejaht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).