Beschluss
OVG 1 M 21.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0713.OVG1M21.16.0A
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Leitsätze
Zwar ist die obdachlosenpolizeiliche Unterbringungspflicht grundsätzlich gegenüber dem Sozialrecht nachrangig. Aber wenn der Obdachlose alle ihm zumutbaren Verfahrensschritte zur Geltendmachung seiner sozialrechtlichen Ansprüche eingeleitet hat und er sich trotzdem in einer nicht anders abwendbaren akuten Notlage befindet, besteht die obdachlosenpolizeiliche Unterbringungspflicht weiterhin.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2016 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihnen wird Rechtsanwalt aus Berlin beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2016 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihnen wird Rechtsanwalt aus Berlin beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten weiterverfolgen, ist zulässig und begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die grundsätzlich für die Zukunft bewilligt wird, steht nicht entgegen, dass das Eilverfahren - wie hier - nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und durch das Verwaltungsgericht mit selbigem Beschluss eingestellt worden ist, also eine weitere Rechtsverfolgung gerade nicht mehr beabsichtigt wird. Denn Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung des Rechtsstreits entscheidungsreif war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2 April 2015 – OVG 5 M 11.15 – Rn. 3 juris). Die Kläger haben nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht mutwillig und bot im Verfahren der ersten Instanz auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere fehlte den Antragstellern nicht das für den Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die obdachlosenpolizeiliche Unterbringungspflicht grundsätzlich gegenüber dem Sozialrecht nachrangig. Der aus einer unfreiwilligen akuten Notlage gegebene vorübergehende Unterbringungsanspruch entfällt mit Blick auf vorrangige Sozialhilfeleistungen aber nur, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit behoben werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. November 2010 – 4 CE 10.2519, 4 C 10.2520 – Rn. 2 juris). Ist dies nicht der Fall, kommt eine Unterbringung zur Überbrückung kurzfristiger zeitlicher Lücken trotz bestehender etwaiger sozialrechtlicher Leistungsansprüche in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 – Rn. 22 juris), wenn der Obdachlose jedenfalls alle ihm zumutbaren Verfahrensschritte zur Geltendmachung seiner sozialrechtlichen Ansprüche eingeleitet hat und sich in einer nicht anders abwendbaren akuten Notlage befindet. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Zum einen war offensichtlich eine nicht durch Selbsthilfe abwendbare, akute Notlage gegeben, da sich die Antragsteller mitten im Winter mit einem eineinhalbjährigen Kleinkind und einem halbjährigen Säugling nach kurzfristiger Ankündigung am 25. Januar 2016 plötzlich am 28. Januar 2016 „auf der Straße“ befanden und vom 28. auf den 29. Januar 2016 bereits im Zelt im Görlitzer Park übernachtet hatten. Dass insbesondere die Kleinstkinder aber auch deren unmittelbare Familie, vor allem die ggf. stillende Mutter, in besonders gesteigertem Maße schutzbedürftig waren, ist evident und setzt die Schwelle der Zumutbarkeit eher herab. Die Antragsteller hatten außerdem alle zu diesem Zeitpunkt zumutbaren Verfahrensschritte eingeleitet, um einen etwaigen sozialrechtlichen Leistungsanspruch geltend zu machen. Nach den vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Angaben hatten sie bereits am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf die wegen unsicherer Unterbringung besondere Eilbedürftigkeit gestellt und diesen durch persönliche Vorsprache am 29. Januar 2016 und gleichzeitig flankierende, telefonische Interessenvertretung ihres Verfahrensbevollmächtigten sowohl beim Jobcenter, als auch bei der sozialen Wohnungshilfe sowie dem Jugendamt bekräftigt. Angesichts dieser umfangreichen Bemühungen, war es den Antragstellern schon deshalb nicht zuzumuten, sie auf den sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz zu verweisen, weil damit nur ein Leistungsanspruch verbunden gewesen wäre, die sofortige Unterbringung selbst aber noch nicht gesichert gewesen wäre. In einer solchen Situation ist das Obdachlosenpolizeirecht gerade das gesetzlich vorgesehene und effektive Instrument, um solche akuten Notlagen kurzfristig zu überbrücken. Da die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).