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Beschluss

OVG 1 L 26.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0722.OVG1L26.16.0A
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Leitsätze
Bei der Streitwertfestsetzung ist für die Fahrerlaubnisklasse T neben der Klasse C der (zusätzliche) Einsatzwert nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 anzusetzen.(Rn.5)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2016 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Streitwertfestsetzung ist für die Fahrerlaubnisklasse T neben der Klasse C der (zusätzliche) Einsatzwert nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 anzusetzen.(Rn.5) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2016 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die auf Heraufsetzung des Streitwerts auf 25.000 Euro gerichtete Beschwerde ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers das Rechtsmittel aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eingelegt hat. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf 3.750 Euro festgesetzt. Das Gericht ist den Empfehlungen in Nr. 46.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.) gefolgt und hat hierbei allein auf die Fahrerlaubnisklasse C abgestellt, (sinngemäß) weil diese die Berechtigung der übrigen Klassen des Antragstellers (B, C1, M, L und T) einschließe, so dass deren Werte nicht hinzuzurechnen seien. Diese grundsätzlich richtige Erwägung trifft jedoch nicht auf die Fahrerlaubnisklasse T zu. Hierzu im Einzelnen: In der ständigen Wertfestsetzungspraxis zum Fahrerlaubnisrecht (auch) des Senats werden lediglich die Fahrerlaubnisklassen mit einem Einsatzwert berücksichtigt, denen eine eigenständige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist insoweit § 6 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), worin bestimmt ist, welche Berechtigungen die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zusätzlich umfassen. Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV zum Führen der Klasse C1 und B, weil ohne die Klasse B die Klasse C nicht erteilt werden darf (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, FeV § 6 Rn. 46). Die Klassen B und T schließen wiederum die Klassen (A)M und L ein (vgl. § 6 Abs. 3Nr. 4 und 11 FeV), so dass die Klassen B, M und L bei der Festsetzung des Streitwerts richtigerweise nicht gesondert zu berücksichtigen waren. Für die Klasse T ergibt sich aus der Berechtigung für die Klasse C kein entsprechender Einschluss (anders als bei CE, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV). Dass der Klasse T eine eigenständige Bedeutung zukommt, ergibt sich aus Ziff. 1 der Amtlichen Anmerkung zur Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) FeV. Dort heißt es: „Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.“ Auch dies spricht dafür, dass die Klasse T eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. im Ergebnis ebenso [für die Klassen BE, C1E und T] VG Augsburg, Beschluss vom 27. April 2016 - Au 7 S 16.508 - juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 10 S 1689/15 - juris Rn. 22; und Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 20 [für BE und T]). Die sich für die Klasse C nach Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs in Höhe des eineinhalbfachen Auffangwerts (7.500 Euro) und für die Klasse T nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs in Höhe des halben Auffangwerts (2.500 Euro) ergebenden Einsatzwerte (insgesamt 10.000 Euro) sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Betrag. Danach war der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert zu ändern; für eine weitere Heraufsetzung des Streitwertes besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).