Beschluss
OVG 1 N 54.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0916.OVG1N54.15.0A
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Leitsätze
1. Die Vorlage von Bargeld reicht zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV regelmäßig nicht aus.(Rn.7)
2. Der Wert des Taxenfahrzeugs ist bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 - juris).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorlage von Bargeld reicht zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV regelmäßig nicht aus.(Rn.7) 2. Der Wert des Taxenfahrzeugs ist bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 - juris).(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger weiterhin die Erneuerung seiner Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe begehrt, hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung der Genehmigung abgelehnt, weil der Kläger die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) nicht nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass er über ein einsetzbares Vermögen in Höhe von mindestens 2.250 Euro verfüge. Die Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeitwert des Taxenfahrzeugs bei der Berechnung des Eigenkapitals im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV unberücksichtigt bleibe. Auch mit der Vorlage von Bargeld könne der Kläger nicht belegen, dass er über das erforderliche Vermögen verfüge, denn dies zeige nur eine punktuelle Verfügungsbefugnis. Anders als etwa ein Bankkonto, dessen Verlauf nachweisbar sei, ermögliche Bargeld nicht die aufgrund eines in der Vergangenheit stets vorhandenen Vermögens gestützte Prognose, dass dieses Geld auch in Zukunft zur Verfügung stehe. Die Bescheinigung des Steuerberaters, wonach der Kläger am 17. September 2013 über 18.200,10 Euro verfügt habe, könne nur auf dem vom Kläger vorgelegten Bargeld beruhen und biete damit keine höhere Verlässlichkeit als dessen Vorlage. Die Behörde sei nicht an die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV vom Antragsteller vorzulegenden Bescheinigungen (Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht) gebunden, sondern dürfe deren Richtigkeit und Verlässlichkeit selbst prüfen und sich ggf. darüber hinwegsetzen. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. a. Die Zulassungsbegründung stellt den sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ergebenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die begehrte Genehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sei, nicht in Frage, meint aber, dass die Leistungsfähigkeit bereits durch das Taxenfahrzeug selbst nachgewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Zeitwert der Taxe nicht geeignet ist, das notwendige Eigenkapital des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV nachzuweisen (vgl. neben den im angegriffenen Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen: VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 5 K 3010/07 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 L 2121/12 - juris Rn. 33). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, in der von „Eigenkapital und … Reserven des Unternehmens“ … je eingesetztem Fahrzeug“ die Rede ist. Dies bedeutet, dass dieses Vermögen zu dem Wert des Fahrzeugs hinzukommen muss. Sinn und Zweck der in § 2 PBZugV konkretisierten finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, die als gewährleistet anzusehen ist, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV), sprechen ebenfalls dafür, dass der Wert des Fahrzeugs kein verfügbares finanzielles Mittel im Sinne von § 2Abs. 1 PBZugV ist. Um einen Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, bedarf es finanzieller Mittel bzw. einsetzbarer Vermögenswerte, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Müsste der Kläger hierzu mangels sonstigen Kapitals seine einzige Taxe veräußern, könnte er den Betrieb naturgemäß nicht fortsetzen. Falls er das Fahrzeug zur Sicherung eines Kredits sicherungsübereignen oder beleihen würde, bliebe er zwar möglicherweise im Besitz des Fahrzeugs, doch dem so erlangten Geldbetrag stünde eine entsprechende Geldschuld gegenüber, die von dem Eigenkapital abzuziehen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 - juris Rn. 21 m.w.N., zustimmend Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: AL 65, Dezember 2012, § 2 PBZugV Rn. 5). b. Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass die Vorlage von Bargeld zum Nachweis des notwendigen Eigenkapitals nicht geeignet ist. Insoweit kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (UA, S. 4 f.) verwiesen werden, mit denen das Gericht zutreffend die Bedeutung des Nachweises einer in der Vergangenheit gegebenen dauerhaften Verfügung über die erforderlichen Finanzmittel, worauf wiederum die Prognose einer entsprechenden Verfügbarkeit in der Zukunft gestützt werden kann, herausgearbeitet hat, was - anders als bei einem auf einem Bankkonto angelegten Vermögen, dessen Verlauf in der Vergangenheit nachweisbar sei - bei Bargeld grundsätzlich nicht der Fall ist. Der Kläger greift lediglich einzelne Begründungselemente des Urteils an, wodurch die gerichtliche Argumentation hinsichtlich der Notwendigkeit des Nachweises nachhaltig verfügbarer Finanzmittel nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Der Einwand, dass auch hochrisikobehaftete Wertpapiere innerhalb kürzester Zeit wertlos werden könnten und Immobilien nicht sofort verfügbar (im Sinne von verwertbar) seien, verfehlt die auf einen nachvollziehbaren Vermögensverlauf in der Vergangenheit abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger erneut eine ggf. abweichende frühere Verwaltungspraxis des Beklagten ins Feld führt, hat das Verwaltungsgericht das hierzu Erforderliche ebenfalls bereits ausgeführt. Auch hierauf (UA, S. 5 f.) kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden. Gegen die Vorlage von Bargeld zum Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals spricht bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 2Satz 1 und Nr. 2 Satz 3 PBZugV. Dort heißt es: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen: (…) Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Fachanwalts für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder ein Kreditinstitut) bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.“ Diese Vorgabe, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Bestätigungen und Bescheinigungen bestimmter Stellen zu führen, schließt die Vorlage von Bargeld im hier interessierenden Zusammenhang aus. Die Herkunft des vorgelegen Bargeldes aus der Betriebsführung des Klägers, „wie finanzamtlich festgestellt und vom Steuerberater bestätigt“, ist auch nicht „unstreitig“, wie der Kläger behauptet, sondern „völlig unklar“ (vgl. UA, S. 5). c. Dass die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge, „aus denen sich ergibt, dass er heute auf sein Konto 1.500,00 Euro und 1.000,00 Euro eingezahlt hat und nach wenigen Minuten wieder 1.500,00 Euro abgehoben hat“, ein nachhaltig vorhandenes Vermögens nicht belegen und einem Missbrauch nicht vorbeugen können, liegt auf der Hand. Die Zulassungsbegründung spricht insofern zutreffend von einer „Momentaufnahme“. Der Kläger argumentiert ferner, ohne damit zu überzeugen, dass ein Kassenbuch einer Kontostaffelung im Sinne des Verwaltungsgerichts gleichwertig sei. Dieser Einwand verkennt, dass eine ordnungsgemäße Buchführung nicht den zusätzlich zu führenden Nachweis über das erforderliche Eigenkapital ersetzt; denn andernfalls wären die in § 2 Abs. 2 und 3 PBZugV geforderten Nachweise entbehrlich. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA, S. 5), dass der Kläger keinen Vermögensverlauf vorlegen könne, der nicht von ihm selbst herrühre. Dagegen bringt die Zulassungsbegründung nichts vor. Der grundsätzliche Einwand des Klägers, es könne auf die geforderte „Nachhaltigkeit“ des Kapitals „überhaupt nicht ankommen“, weil die Behörde bei einer Neugründung faktisch keine Kontrollmöglichkeiten habe, ein nur vorgetäuschtes Vorhandensein von Eigenkapital sicher festzustellen, greift ebenfalls nicht durch. Die nicht auszuschließende Möglichkeit rechtswidrigen Handelns und dessen ggf. mögliche strafrechtliche Ahndung stellt die Geeignet- und Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 2Satz 1 PBZugV vorgesehenen Schutzmaßnahmen in Form von vorzulegenden Bescheinigungen nicht in Frage. Abgesehen davon trifft das in der Zulassungsbegründung geschilderte Missbrauchsszenario nicht den Fall des Klägers, so dass schon von daher die behauptete Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar ist. d. Dass die Bescheinigung des Steuerberaters G. nach Ansicht des Verwaltungsgerichts das Eigenkapital des Klägers nicht nachhaltig belege, greift die Zulassungsbegründung nicht substantiiert an. Der Kläger wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Behörde deren Richtigkeit und Verlässlichkeit selbst prüfen dürfe und nicht daran gebunden sei und. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 PBZugV entschieden, die Genehmigungsbehörde könne verlangen, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und ihre Herkunft im Einzelnen offenlege (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1974 - VII B 67.74 - juris Ls. 4., Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 22 m.w.N.). Dem entspricht § 2 Abs. 4 PBZugV, wonach „im Zweifelsfall (…) die zuständige Behörde verlangen (kann), dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht (…) erstellt wurden“. Diese Regelung setzt das vom Kläger in Frage gestellte Prüfungsrecht der Behörde (und ggf. des Verwaltungsgerichts) voraus, denn nur eine plausible Eigenkapitalbescheinigung vermag die Annahme einer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tragen (OVG Hamburg, Beschluss vom 8. August 2005 - 1 Bs 200/05 - juris Rn. 3; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 2 PBZugV Rn. 6 sowie § 13 PBefG Rn. 9 m.w.N.). Soweit sich der Kläger auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezieht, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel muss sich die Zulassungsbegründung konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Mit einer pauschalen Bezugnahme auf früheres Vorbringen ist die gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu leisten. 2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet es der vorliegende Fall nicht, „die Rechtmäßigkeit der Behördenpraxis im Rahmen der Frage nach der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit beim Unternehmer im Sinne der PBZugV (in einem Berufungsverfahren) zu beleuchten.“ Dass die Vorlage von Bargeld nicht den Regelungen der PBZugV entspricht, ist nicht ernstlich zweifelhaft, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die generelle Behördenpraxis ist hier nicht Streitgegenstand, sondern lediglich die angefochtene Versagungsentscheidung, deren Rechtmäßigkeit keinen Zweifel unterliegt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. „Ob ein tagesaktueller Kontoauszug, der das notwendige Eigenkapital bescheinigt, als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ausreicht, oder ob dies durch eine Kontostaffelung, die den Kapitalnachweis über einen längeren Zeitraum belegt, erfolgen muss,“ ist - abgesehen von den Ausführungen zu 1. - einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil dies von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).