Urteil
OVG 1 B 39.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1006.OVG1B39.14.0A
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Leitsätze
1. Die für das Vorliegen eines Großschadensereignisses notwendige Voraussetzung des Nichtausreichens der örtlichen Brandschutzkräfte und -mittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG (juris: Brand/KatSchG BB) ist aus der ex-ante Sicht zu beurteilen. (Rn.28)
2. Die weitere Voraussetzung, dass eine überörtliche oder zentrale Führung erforderlich gewesen sein muss, ist bei Nichtausreichen der Kräfte und Mittel indiziert und gilt damit regelmäßig als erfüllt.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für das Vorliegen eines Großschadensereignisses notwendige Voraussetzung des Nichtausreichens der örtlichen Brandschutzkräfte und -mittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG (juris: Brand/KatSchG BB) ist aus der ex-ante Sicht zu beurteilen. (Rn.28) 2. Die weitere Voraussetzung, dass eine überörtliche oder zentrale Führung erforderlich gewesen sein muss, ist bei Nichtausreichen der Kräfte und Mittel indiziert und gilt damit regelmäßig als erfüllt.(Rn.31) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn die Klage ist zulässig und begründet. a) Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag (§ 43 VwGO) zulässig. Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Folge einer Qualifikation als Großschadensereignis, dass die Klägerin nicht die vom Beklagten bei ihr geltend gemachten Kosten tragen muss. Die Klägerin muss nach § 44 Abs. 1 BbgBKG nur die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tragen. Die Abwehr von Großschadensereignissen ist ihr nicht zugewiesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. BbgBKG). Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Leistungsklage subsidiär, denn die Kostenhöhe lässt sich ausweislich der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht endgültig beziffern. Zudem ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend davon auszugehen, dass die Feststellung genügt, um den Beklagten ggf. zum Kostenausgleich zu veranlassen. Der Senat führt in seinem Urteil abweichend vom verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht die Behörde (Landrat), sondern den Rechtsträger (Landkreis) als Beklagten an (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wie er bereits in der Klageschrift benannt gewesen ist. Die Behörde selbst wäre nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz nur bei einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage der richtige Beklagte. b) Die Feststellungsklage ist begründet. Der Landkreis ist passivlegitimiert, weil ihm hier gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BbgBKG die Aufgabe des Katastrophenschutzes unter Einbeziehung der Großschadensereignisse (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG) obliegt und das Vorliegen eines solchen Ereignisses umstritten ist. Das Gesetz ordnet die Abwehr von Großschadensereignissen nicht dem Land Brandenburg zu, das sich des Landrats im Wege der Organleihe bediente. Ein solcher, in der Vorschrift über die Sonderaufsicht (§ 22 BbgBKG) geregelte Fall (siehe ferner § 8 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz i.V.m. § 132 Abs. 1 Brandenburger Kommunalverfassung - BbgKVerf -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 2 B 391/00 Z - juris Rn. 6) ist nicht gegeben, wenn das Gesetz die Aufgaben ausdrücklich den öffentlichen Rechtsträgern überträgt (§ 2 BbgBKG). Ob die Gemeinde oder der Landkreis die Aufgabe zu tragen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BbgBKG), bestimmt den Streit. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Brandereignis vom 23. Mai 2011 in der Bahnhofstraße in der Gemeinde W... um ein Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG gehandelt hat. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG sind Großschadenereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: aa) Der Brand gefährdete erhebliche Sachwerte. Hierbei kommt es, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht auf die Höhe des schlussendlich verwirklichten Schadens an. Maßgeblich ist vielmehr, welche Sachwerte während des Brandgeschehens erkennbar einer konkreten Schädigungsgefahr ausgesetzt waren. Die gefährdeten Werte dürften dabei typischerweise über den eingetretenen Schäden liegen. Ein bezifferter Grenzwert lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Letztere weist lediglich auf ein Stufenverhältnis hin, wonach Großschadensereignisse von ihren Auswirkungen her zumindest unter der Katastrophenschwelle bleiben; wobei hiernach Katastrophen u.a. „erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder beeinträchtigen, dass zu ihrer Abwehr und Bekämpfung die Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde erforderlich sind“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/6938, Seite 43). Die Frage, ob Sachwerte von erheblichem Wert gefährdet waren, lässt sich nur durch eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Die Frage ist vorliegend zu bejahen, denn es brannten ausweislich des abschließenden Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums, Schutzbereich Dahme-Spreewald vom 8. Juni 2011 ca. 1500 m² Dachfläche der Schwermechanik-Industriehalle. Teile davon stürzten in die Produktionshalle, die jedenfalls hochwertige Arbeitsmaschinen für Schwermechanik und eine dort gefertigte Ankerwelle für den Schiffbau beherbergte. Die brennende Produktionshalle befand sich außerdem in einem (Industrie-/Produktions-) Immobilienkomplex, dessen Werkhallen, ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Luftbilder, in geschlossener Bauweise aneinander grenzten. Das großflächig ausgedehnte Feuer hätte demnach leicht übergreifen können und gefährdete sogar, laut Bekundung des Zeugen Z... das unmittelbar benachbarte Schmiedewerk bereits so stark, dass es geräumt werden musste. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, welchen genauen Wert die Arbeitsmaschinen in der Werkhalle 6 hatten. Die erkennbare Gefährdung erfasste weit mehr als nur die Arbeitsmaschinen, sondern auch den Wert der brennenden Dachfläche selbst wie auch die übrigen unmittelbar angrenzenden Produktionsgebäude. bb) Die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes reichten zur wirksamen Brandbekämpfung nicht aus. Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte. Diese leisten einander nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgBKG im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Hilfe (sog. Nachbarschaftshilfe). Von einem den Aufgabenbereich des örtlichen Brandschutzes übersteigenden Großschadensereignis ist demgemäß auszugehen, wenn das gefährdende Geschehen nicht mehr mit den für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 und 3 BbgBKG verfügbaren Einsatzmitteln und Kräften beseitigt werden kann. Dies war hier der Fall, denn neben den örtlichen Freiwilligen Feuerwehren mussten überörtliche Kräfte und Mittel herangezogen werden. Dabei kommt es für die Frage des Nichtausreichens der örtlichen Brandschutzkräfte- und mittel nicht darauf an, welche Mittel und Kräfte bei einer Betrachtung des Ereignisses ex post tatsächlich zum Einsatz gekommen sind. Maßgeblich ist vielmehr eine den gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen folgende ex-ante-Betrachtung danach, wie sich die Notwendigkeiten während des aktuellen Brandgeschehens darstellen. Insoweit liegt ein Nichtausreichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG schon dann vor, wenn überörtliche Brandschutzmittel und -kräfte während des Brandgeschehens alarmiert bzw. angefordert werden, weil dies in der konkreten Situation erforderlich scheint. Ob sie im Laufe des weiteren Geschehens tatsächlich noch eingesetzt werden, bleibt hingegen ohne Belang. Bei Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabs reichten die örtlichen Kräfte und Mittel des Brandschutzes hier nicht aus. Überörtlich kamen vom Beklagten der Einsatzleitwagen 2, sein Versorgungszug, der 3. und 4. Zug seiner Brandschutzeinheit sowie das Brand- und Katastrophenschutzzentrum Luckau tatsächlich zum Einsatz. Weiter eingesetzt wurde auch das Spezialgerät der überörtlichen Berliner Feuerwehr. Nicht eingesetzt, aber alarmiert bzw. angefordert und dadurch entscheidungserheblich wurden außerdem die Technischen Hilfswerke Lübben und Fürstenwalde, die Brandschutzeinheit des Landkreises Teltow-Fläming sowie die Brandschutzeinheit des Beklagten komplett. Anhaltspunkte dafür, dass die nur alarmierten überörtlichen Brandschutzkräfte und -mittel rechtsmissbräuchlich angefordert wurden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Vielzahl der herangezogenen überörtlichen Mittel und Kräfte bedarf der Einwand des Beklagten, das Spezialgerät der Berliner Feuerwehr habe nur eingesetzt werden müssen, weil das der örtlichen Feuerwehr im Brandeinsatz einen Defekt erlitten habe, keiner Vertiefung. Entsprechendes gilt für den Hinweis, der Versorgungszug sei nur zur Vereinfachung eingesetzt worden. cc) Die dritte Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG, dass eine überörtliche oder zentrale Führung erforderlich gewesen sein muss, gilt hier als erfüllt, denn die Erforderlichkeit jener Führung ist bereits durch das Nichtausreichen der örtlichen Kräfte und Mittel indiziert. Dies genügt, im Einzelnen: Überörtliche oder zentrale Führung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG ist nicht die Einsatzleitung vor Ort. Vielmehr knüpft der Begriff der überörtlichen (bzw.) zentralen Führung an die Systematik der §§ 7-9 BbgBKG an. Darin unterscheidet das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz zwischen der Gesamtführung (§§ 7, 8 BbgBKG) und der Einsatzleitung (§ 9 BbgBKG). § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG bestimmt: Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Dies zielt auf eine übergeordnete Koordination ab für den Fall, dass Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen zusammengeführt werden müssen. Insoweit führt die Gesetzesbegründung aus: „Vor allem bei weiträumigen und länger andauernden Großschadensereignissen oder Katastrophenfällen … wird aufgrund des erheblichen Koordinierungsbedarfs die Unterstützung der vor Ort tätigen Einsatzleitung durch die rückwärtige Gesamtführung notwendig. Hier muss die gesamte Führung zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren und verantworten. … Auf welcher Ebene die Gesamtführung liegt, richtet sich nach den in § 2 Abs. 1 geregelten Aufgabenzuständigkeiten und damit nach der Bedeutung der Gefahrenlage“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/6938, Zu § 7, Seite 49; Hervorhebungen durch das Gericht). § 8 BbgBKG regelt den Rahmen der Befugnisse der Gesamtführung: „Nach Satz 1 hat diese die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen, soweit sie nicht unmittelbar durch die Einsatzleitung am Schadensort zu treffen sind. … Mit Satz 3 wird klargestellt, dass die Gesamtführung als politische Verantwortungsebene gegenüber der Einsatzleitung vor Ort weisungsbefugt ist … .“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/6938, Zu § 8, Seite 50). Der Gesetzgeber hat demnach bereits eine politische Gesamtführung mit klaren Weisungsstrukturen und Zuständigkeiten - gleichsam latent - installiert. Ob und wieweit diese „vorgehaltene“ Führung dann tatsächlich agiert, hängt nur vom Verlauf des jeweils einzelnen Brandgeschehens ab. Die Führungsverhältnisse am Einsatzort, d.h. die Einsatzleitung, wird demgegenüber in § 9 BbgBKG geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 gilt der Grundsatz, dass die Einsatzleitung regelmäßig beim Leiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr liegt. Anderes gilt nur, wenn die Gesamtführung im konkreten Fall ausdrücklich eine andere Zuständigkeitsregelung trifft (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG), oder bei Betrieben mit einer Werksfeuerwehr (§ 9 Abs. 2 BbgBKG). Dem Grundsatz nach gilt damit, „ … dass dem Leiter der örtlich zuständigen Feuerwehr alle sonstigen am Ort tätigen Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen und Helfer unterstellt sind“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/6938, Zu § 9, Seite 50; Hervorhebungen durch das Gericht). Vorliegend erfolgte die Einsatzleitung auch tatsächlich nach diesen Grundsätzen, denn der damalige Gemeindebrandmeister Z... hatte die Einsatzleitung formal durchgehend inne. Für den Begriff der „überörtlichen oder zentralen Führung“ des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG kommt es folglich nur auf die Gesamtführung im Sinne des § 7 BbgBKG an, die allerdings - wie dargelegt - latent eingerichtet ist und damit schon vom Gesetzgeber bei Nichtausreichen der örtlichen Kräfte und Mittel stets als reflexartige Folge für erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG angesehen wird. Dieser Auslegung entsprechen sowohl der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG, der die Konjunktion „sondern“ anstatt „und“ verwendet, als auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, wonach „die Kriterien für Großschadensereignisse (Nr.1) verdeutlichen, dass … die Führung des Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder des Landes notwendig ist, weil die Mittel der Träger des Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen“ (Landtag Brandenburg Drs. 3/6938, zu § 1, Seite 43; Hervorhebungen durch das Gericht). Um das Vorliegen eines Großschadensereignisses zu bejahen, ist es demzufolge nicht notwendig, dass der Landrat oder eine von ihm beauftragte Person, wie der Kreisbrandmeister bzw. stellvertretende Kreisbrandmeister (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG) hier konkret gesamtführend gehandelt hat. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der vom Gesetzgeber indizierten Erforderlichkeit einer überörtlichen Führung rechtfertigen oder erzwingen würden, sind hier nicht ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG sind daher erfüllt; ein Großschadensereignis ist zu bejahen. dd) Dem steht - anders als der Beklagte meint - nicht entgegen, dass die untere Katastrophenschutzbehörde keine förmliche Feststellung eines Großschadensereignisses getroffen hat. Zwar bestimmt § 1 VV BbgBKG: „Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3“. Diese Feststellung kann allerdings nicht konstitutiv wirken, sondern allenfalls deklaratorischer Natur sein. Zum einen handelt es sich bei den benannten Normen des BbgBKG lediglich um Zuständigkeitsbestimmungen. Zum anderen kann die nur exekutiv erlassene Verwaltungsvorschrift die durch förmliches Gesetz bestimmten und hier erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des Großschadensereignisses nicht zusätzlich verengen. Die Verwaltungsvorschrift dient erkennbar dazu, die einheitliche Gesetzesanwendung durch die Behörden zu sichern, und hat damit lediglich norminterpretierende Funktion (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 28.08 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 - OVG 7 B 13.15 -, juris Rn. 22). Sie vermag daher keine materiellrechtlich bindende Wirkung für das Gericht zu entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - juris Rn. 37). Das Erfordernis einer konstitutiven förmlichen Feststellung eines Großschadensereignisses würde überdies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, der in § 42 BbgBKG lediglich für den Katastrophenfall im engeren Sinne eine ausdrückliche Feststellung des Eintritts und des Endes des Katastrophenfalles vorgesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt, insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, da es sich um nicht revisibles Landesrecht handelt. Die Beteiligten streiten im Vorgriff auf die Kostenfolge um die Einordnung eines Brandes als Großschadensereignis im Sinne des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG). Am 23. Mai 2011 geriet in der Gemeinde W... kurz nach 16.00 Uhr das Dach einer Produktionshalle (Werkhalle 6) der S... in Brand. Der Feuerwehreinsatz dauerte 22,5 Stunden; er wurde ausweislich des Einsatzberichtes der Rettungsleitstelle Lausitz um 16.20 Uhr eröffnet und endete am nächsten Tag um 14.47 Uhr. Eingangs war die Freiwillige Feuerwehr W. im Einsatz. Im weiteren Verlauf kamen die Freiwillige Feuerwehr Z. sowie Einsatzkräfte- und mittel der Feuerwehren der Stadt K., der Stadt M., der Gemeinden B., N., Sch. und H. hinzu. Außerdem wurden der Einsatzleitwagen 2 des Beklagten, der 3. und 4. Zug seiner Brandschutzeinheit, seine Verpflegungseinheit sowie sein Brand- und Katastrophenschutzzentrum Luckau eingesetzt; zudem wurde Spezialgerät der Berliner Feuerwehr hinzugezogen. Während des Brandes alarmiert wurden schließlich die Technischen Hilfswerke L. und F. sowie die komplette Brandschutzeinheit des Beklagten und des Landkreises T., die allerdings letztlich nicht mehr tätig wurden. Leiter des gesamten Einsatzes war der damalige Gemeindebrandmeister der Klägerin, Herr Z.... Die Brandbekämpfung im Einzelnen verlief nach dem Einsatzbericht der Rettungsleitstelle Lausitz (Verwaltungsvorgang Blatt 2 – 14) wie folgt: Auf ausdrückliche Anfrage des auf dem Weg zum Einsatzort befindlichen Kreisbrandmeisters (KBM) J...um 18:11:07 Uhr beurteilt der stellvertretende Kreisbrandmeister Albrecht die Lage um 18:35:11 Uhr: „Feuer noch nicht unter Kontrolle, führen innen- und außenangriff durch, Feuer noch nicht durch Dach durchgebrochen läuft innen unter der Dachhaut entlang.“ Nach dem Eintreffen des KBM vor Ort wird um 18:56:39 Uhr ausdrücklich festgestellt, dass die Kräfte und Mittel zur Zeit nicht ausreichen. Um 19:12:51 Uhr wird der Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) des Beklagten angefordert, der die Einsatzleitung komplett ab 21:45 Uhr übernimmt (so das Protokoll um 22.43:04 Uhr). Der ELW 2 fordert um 21.55:11 Uhr den 3. und 4. Zug der Brandschutzeinheit des Beklagten (BSE LDS) an, deren Kräfte um 00:05:25 Uhr die Einsatzstelle übernehmen. Um 23:09:16 wird zudem die Brandschutzeinheit des Landkreises T. für den 24. Mai 2011 08:00 Uhr angefordert. Um 23:15:08 Uhr wird der Verpflegungszug des Beklagten benötigt. Um 23.38:03 Uhr teilt die Leitstelle Oderland mit, dass die Brandschutzeinheit des Beklagten (BSE LDS) laut Innenministerium für den nächsten Tag 8:00 Uhr zum Einsatzort geschickt werden soll. Um 23:42:09 Uhr teilt die Leitstelle den Treffpunkt mit und dass die Brandschutzeinheit um 6:00 Uhr alarmiert werde. Um 00:21:33 Uhr wird festgestellt, dass ein Fachberater des Technischen Hilfswerks (THW) benötigt wird, der um 01:11:55 Uhr zum Einsatzort unterwegs ist. 01:01:35 Uhr wird eine Verbindung zur Berliner Feuerwehr hergestellt und um 01:11:59 Uhr erfolgt ein Telefonat mit dem Lagezentrum der Berliner Feuerwehr, um ein Spezialgerät, sog. Multicat (Spezial-Motorsäge), anzufordern. Die Berliner Feuerwehr startet um 01:24:54 Uhr mit diesem Spezialgerät. Um 02:17:09 Uhr wird auch das THW L. alarmiert. Noch um 02:46:55 Uhr wird protokolliert, dass der Brand nicht unter Kontrolle sei. Um 02:47:47 Uhr befinden sich die THW F. und L. auf der Anfahrt zum Einsatzort. Erst nach Eintreffen des Spezialgerätes Multicat verläuft die Brandbekämpfung erfolgreich. Um 03:08:42 Uhr werden die THW abbestellt. Um 03:28:43 Uhr informiert die Leitstelle Oderland die Brandschutzeinheit des Beklagten, dass diese nicht vollständig für 8:00 Uhr benötigt werde. Um 04:51:42 Uhr erfolgt die Meldung „Feuer aus“ und die Brandschutzeinheit des Beklagten wird komplett abbestellt. Mit Schreiben vom 28. September 2011 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin die ihm für den Einsatz entstandenen Kosten geltend. Diese wies den Anspruch mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 zurück. Es habe sich um ein sog. Großschadensereignis gehandelt, dessen Kosten der Beklagte als entsprechender Aufgabenträger selbst zu tragen habe. Mit der am 27. Juli 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellungen begehrt, dass es sich bei dem Brandereignis vom 23. Mai 2011 um ein Großschadensereignis handele und dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Kosten hieraus zu ersetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die drei in § 1 Abs. 2 BbgBKG legaldefinierten Voraussetzungen gegeben seien. Einerseits habe der Brand erhebliche Sachwerte gefährdet, denn der verursachte Sachschaden belaufe sich auf 2,9 Millionen Euro. Ihr selbst seien durch den Einsatz und die übrigen hinzugezogenen Feuerwehren sowie sonstigen Zulieferer Kosten in Höhe von rund 30.500 Euro entstanden. Andererseits sei sie nicht in der Lage gewesen, das Brandereignis ohne überörtliche Kräfte und Mittel zu bewältigen. Der Einsatz der zugezogenen Feuerwehren sei über das Konzept der nachbarschaftlichen Hilfeleistung hinausgegangen. Schließlich sei die erforderliche Übertragung der Einsatzleitung auf den überörtlich zuständigen Kreisbrandmeister hier nur deshalb gescheitert, weil jener anfangs nicht erreichbar gewesen sei. Die Einsatzleitung habe deshalb vom örtlichen Leiter der Feuerwehr übernommen werden müssen. Im Übrigen sei im Zuge der weiteren Brandbekämpfung über die Leitstelle auch das Innenministerium eingeschaltet worden. Der Beklagte hat diese Auffassung zurückgewiesen. Er meint, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“, d.h. einen Unterstützungsfall i. S. d. § 3 Abs. 3 BbBKG gehandelt. Entsprechend der Konzeption der Stützpunktfeuerwehren des Landes Brandenburg vom 25. Januar 2007 sei zunächst auch die der Klägerin örtlich zugeordnete Stützpunktfeuerwehr Z. hinzugetreten. Auch alle weiteren Kräfte und Mittel seien im Rahmen des üblichen Verfahrens der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 3 BbgBKG angefordert worden. Der 3. und 4. Zug seiner, des Beklagten, Brandschutzeinheit sei - mit Zustimmung des Kreisbrandmeisters - nur eingesetzt worden, weil ein Teil der Feuerwehren des nördlichen Teils des Landkreises bereits im Einsatz gewesen sei und ein weiterer Teil zur Absicherung des dortigen Grundschutzes habe vorgehalten werden müssen. Die sonstigen Einsatzkräfte und -mittel der Brandschutzeinheit hätten ebenso gut einzeln alarmiert werden können; zumal auch nicht die gesamte Einheit zum Einsatz gekommen sei. Eine überörtliche Führung habe es nicht gegeben, denn die zentrale Einsatzleitung habe durchgehend beim Gemeindebrandmeister gelegen, dem der Kreisbrandmeister nur unterstützend zur Seite gestanden habe. Mit dem Einsatz des Brand- und Katastrophenschutzzentrums Luckau und dem Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) sei er, der Beklagte, lediglich seiner Pflicht zur technischen Unterstützung nachgekommen. Dies begründe aber keinen Fall des überörtlichen Brandschutzes. Seine Verpflegungseinheit sei nur zur Vereinfachung und wegen der Vielzahl der zu versorgenden Einsatzkräfte sowie der nicht absehbaren Einsatzdauer hinzugezogen worden. Weder die Unterrichtung des Innenministeriums noch des Ordnungsamtes besage etwas über die Qualifikation des Brandereignisses. Die benannte Schadenssumme sei schließlich nicht nachvollziehbar. Sie liege bei höchstens 0,5 Millionen Euro. Die Kosten eines Produktionsausfalles und beschädigter Maschinen seien nämlich nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat, nach Zeugenvernehmung des Gemeindebrandmeisters Z...i und des Kreisbrandmeisters J..., durch Urteil vom 21. August 2014 festgestellt, dass es sich bei dem Brandereignis um ein Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs. 2 BbgBKG handele und die weitergehende Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG seien erfüllt. So habe der Brand erhebliche Sachwerte konkret gefährdet, denn die auf ca. 1500 m² Dachfläche brennende Schwermechanik-Industriehalle habe Arbeitsmaschinen im Wert von ca. 2,5 Millionen Euro beherbergt sowie eine gefertigte Ankerwelle im Wert von 68.000 Euro. Zudem sei auch das benachbarte Schmiedewerk, welches bereits geräumt worden sei, durch den Brand konkret gefährdet gewesen. Die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes hätten nicht zur wirksamen Brandbekämpfung ausgereicht. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Einsatz von Feuerwehren anderer örtlicher Aufgabenträger, jedoch seien auch Kräfte und Mittel des Beklagten sowie Mittel der Berliner Feuerwehr zum Einsatz gekommen, insbesondere nämlich das Spezialgerät Muliticat. Erst mit diesem habe die weitere Brandausbreitung erfolgreich bekämpft werden können. Dass der Feuerwehreinsatz nur vom (örtlichen) Gemeindebrandmeister geleitet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Einerseits sei es bei größeren Einsätzen im Bereich des Beklagten regelmäßige Praxis, die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes in einem Team unter Leitung des jeweils örtlich zuständigen Gemeindebrandmeisters wahrzunehmen und abzusprechen. Im Übrigen sei die dritte Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG, wonach eine überörtliche oder zentrale Führung erforderlich gewesen sein müsse, auch erfüllt. Das brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz unterscheide nämlich in den §§ 7-9 zwischen der politischen (Gesamt-) Führung und der Einsatzleitung. Der politisch Gesamtverantwortliche müsse, soweit erforderlich, zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren und verantworten. Die Einsatzleitung habe hingegen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG grundsätzlich der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG stelle mit dem Begriff der überörtlichen oder zentralen Führung nicht auf die technische Einsatzleitung ab, sondern auf die politische Gesamtverantwortung. Insofern sei die Erforderlichkeit einer überörtlichen oder zentralen Führung keine kumulativ erforderliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Großschadensereignisses, sondern nur eine an das Nichtausreichen der Mittel und Kräfte geknüpfte Folge. Da hier die zuständige Ordnungsbehörde des Beklagten und der Landesbranddirektor sowie das Ministerium des Inneren über das Brandereignis informiert gewesen seien und außerdem über das Lagezentrum des Innenministeriums Führungs- und Koordinierungsmaßnahmen erfolgt seien, müsse das Brandereignis als Großschadensereignis eingestuft werden. Für den weitergehenden Feststellungsantrag zur Kostenpflicht fehle das Feststellungsinteresse, da sich die Kostenübernahmepflicht des Beklagten unmittelbar aus § 44 Abs. 1 BbgBKG ergebe; zudem sei der Feststellungsantrag gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage subsidiär. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Erhebliche Sachwerte seien durch den Brand nicht gefährdet gewesen. Er gehe vielmehr von Sachwerten unterhalb der Millionen-Euro-Grenze aus. Insofern fehle es an der gerichtlichen Feststellung (Beweiserhebung), welche Sachen mit welchem Wert vorhanden gewesen seien. Die Angaben der Klägerin und des bezeugenden Kreisbrandmeisters variierten zwischen 2,5 und 6 Millionen Euro. Zudem müsse ein solcher Schaden auch tatsächlich eingetreten sein. Vorliegend sei durchaus eine Brandbekämpfung allein durch die Feuerwehren der örtlichen Aufgabenträger möglich gewesen; das Spezialgerät der Berliner Feuerwehr habe lediglich nachgefordert werden müssen, weil die Kette des Multicat der Feuerwehr Z. bei diesem Brand bereits im Einsatz gewesen sei und einen Defekt erlitten habe. Derartiges Spezialgerät werde bei Bedarf anderer Feuerwehren regelmäßig angefordert und sei insoweit kein Indiz für ein Großschadensereignis. Ebenso sei der Einsatz des Verpflegungszuges des Beklagten nur aus Gründen der Vereinfachung und wegen der Vielzahl der zu versorgenden Einsatzkräfte erfolgt. Eine politische Gesamtführung, wie sie das Verwaltungsgericht konstatiere, hätte der Landrat selbst übernehmen müssen, entsprechendes könne den Unterlagen aber nicht entnommen werden. Eine Gesamtführung könne auch nicht aus der Benachrichtigung der zuständigen Ordnungsbehörde des Beklagten, des Landesbranddirektors oder des Ministeriums des Inneren geschlussfolgert werden. Das Ministerium des Inneren habe vielmehr die Meldung wichtiger Ereignisse durch die Leitstellen mit Erlass vom 19. Januar 2007 ausdrücklich geregelt. Danach seien wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigen könnten oder bereits beeinträchtigt hätten, durch die Regionalstellen in Form von WE-Meldungen an das Lagezentrum Brand- und Katastrophenschutz (LZBK) und nachrichtlich an das Koordinierungszentrum Krisenmanagement (KKM) zu melden. Der Katalog dieser meldepflichtigen Ereignisse besage indes nicht, dass es sich zugleich um Großschadensereignisse handele. Im Übrigen fehle es an der nach § 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 (VV BbgBKG) notwendigen Entscheidung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde über das Vorliegen eines Großschadensereignisses. Der Berufungskläger und Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. August 2014 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt ist, dass es sich bei dem Brandereignis vom 23. Mai 2011 in der Bahnhofstraße in der Gemeinde W... um ein Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 3 BbgBKG handelt, und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und trägt vertiefend vor: Gemäß der sachverständigen Schadensbegutachtung betrage der reine Immobilienschaden netto 2,9 Millionen Euro. Schon das zur Wiederherstellung des Daches notwendige Gerüst verursache Kosten von 180.000 Euro, das vorläufige Zwischendach Kosten von 100.000 Euro und die zu sanierende Dachfläche von 2.000 qm jeweils 250 Euro pro qm. Die örtlichen Feuerwehren hätten den Brand mit den örtlichen Mitteln und Kräften ersichtlich nicht bewältigen können. Noch am 24. Mai 2011 um 2:46 Uhr sei die Lage unverändert und der Brand nicht unter Kontrolle gewesen. Eine überörtliche bzw. zentrale Führung sei zu Beginn vom stellvertretenden Kreisbrandmeister A... übernommen worden, weil der Kreisbrandmeister... nicht erreichbar gewesen sei. Später sei auch der Kreisbrandmeister vor Ort gewesen und bereits ab 21.45 Uhr am 23. Mai 2011 sei die Einsatzleitung faktisch komplett kollektiv durch den ELW 2 wahrgenommen worden. Angesichts des Gefahrenverzugs könne es nicht darauf ankommen, wer die Leitung tatsächlich inne gehabt habe, sondern nur, wer sie hätte innehaben müssen; Schadensbild und -hergang hätten hier jedenfalls eine Leitung durch den Kreisbrandmeister erfordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.