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Beschluss

OVG 1 N 49.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0426.OVG1N49.15.0A
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Leitsätze
Der Widerruf einer Schankerlaubnis wegen Steuerschulden, die aus Steuern, Zinsen und Säumniszuschlägen bestehen, ist gerechtfertigt, wenn kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt wird, weil die angebotenen monatlichen Ratenzahlung so gering sind, dass keine nachhaltige absehbare Tilgung in Aussicht steht.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf einer Schankerlaubnis wegen Steuerschulden, die aus Steuern, Zinsen und Säumniszuschlägen bestehen, ist gerechtfertigt, wenn kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt wird, weil die angebotenen monatlichen Ratenzahlung so gering sind, dass keine nachhaltige absehbare Tilgung in Aussicht steht.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wehrt sich weiterhin gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart „Bordell“. Diese hatte ihr das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Bescheid vom 18. August 2014 entzogen, sie zur Betriebseinstellung aufgefordert und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2015 abgelehnt. Die Klägerin sei wegen der im Zeitpunkt des Widerrufs aufgelaufenen Steuerrückstände in Höhe von zuletzt 45.350,42 Euro als unzuverlässig anzusehen. Dies sei kein bloß vorübergehender Zustand, zumal seit mehreren Jahren vom Finanzamt Vollstreckungsversuche hätten unternommen werden müssen. Die in Höhe von 300,00 Euro von ihr gezahlten Tilgungsraten könnten ihre Zuverlässigkeit nicht belegen, weil sie die erheblichen Rückstände damit nicht in absehbarer Zeit abbauen könne. Dass die Besteuerungsgrundlagen auf Schätzungen beruhten, sei unbeachtlich, wie auch das erst nach dem Widerrufsbescheid vorgelegte Sanierungskonzept und die insofern geleisteten Zahlungen. Ebenso wenig sei berücksichtigungsfähig, dass der Widerruf die Abzahlung ihrer Rückstände weiter erschwere bzw. unmöglich mache. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 3 Nr. 5 VwGO) sind auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin, die wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblich sind, nicht gegeben. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier. a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass „eine Minderung der Steuerrückstände rechnerisch bereits vor(-gelegen)“ habe. Die reinen Steuerrückstände hätten sich nämlich von 32.541,44 Euro am 20. August 2012 auf 23.802,50 Euro am 9. April 2015 reduziert. Der gleichwohl gegebene Anstieg der Forderung des Finanzamtes beruhe allein auf den angefallenen Zinsen und Säumniszuschlägen. Das Gericht hätte insoweit bei „Zweifeln über den Abbau der Rückstände weitere Sachverhaltsaufklärungen vornehmen müssen“ und daher § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Dieser Einwand zeigt eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf. In Bezug auf für die Zuverlässigkeitsfrage maßgebliche Steuerschulden kommt es nämlich nur darauf an, dass Steuern nicht entrichtet worden sind, obwohl sie von Rechts wegen hätten gezahlt werden müssen. Zu den Steuerrückständen gehören die gesetzlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge und Zinsen. Auch sie sind dadurch verursacht worden, dass der Gewerbetreibende seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. September 2014 – Au 5 K 14.687 –, Rn. 38, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2011 – 1 K 303/10 –, Rn. 57, juris). Die Frage, ob der von der Klägerin nach wie vor unbestrittene Anstieg der Steuerrückstände auf ihren primären Steuerpflichten oder sekundären steuerlichen Nebenpflichten beruht, ist unerheblich. Aufklärungsbedürftige Zweifel am Abbau von Steuerrückständen lagen beim Verwaltungsgericht insofern nicht vor und sind ebenso wenig jetzt durch die Beschwerdebegründung hervorgerufen. b) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das in der Klage dargelegte Sanierungskonzept nicht berücksichtigt und keine Ausführungen zu dessen Nachhaltigkeit gemacht. Die Feststellung, dass die Ratenhöhe von 300,00 Euro monatlich zur Tilgung nicht ausreiche, genüge für die negative Prognose nicht. Dies sei auch an den von der Klägerin nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen erkennbar. Ohnehin hätten die nach Erlass des Widerrufs eingetretenen und nachgewiesenen Umstände insofern bei der gerichtlichen Überprüfung der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden müssen. Auch dieses Vorbringen zeigt keine Unrichtigkeiten des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung, durch die eine Gewerbeausübung untersagt bzw. widerrufen worden ist, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (grundliegend: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris 2. Leitsatz; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 129 m.w.N.). Sich nach Erlass der letzten Behördenentscheidung im Verfahren ergebende Veränderungen zugunsten des Gewerbetreibenden können daher nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden (Brüning in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35, Rn. 23 c). Verlässliche Anzeichen einer Besserung ergeben sich dabei nicht schon aus Sanierungsbemühungen, vielmehr ist die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes notwendig (Brüning in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35, Rn. 23b). Tragfähig in diesem Sinne ist nur ein Konzept, das eine erfolgreiche Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände und das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt (Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat GewO, 8. Aufl. 2011, § 35, Rn. 58). Insofern sind konkrete und belastbare Angaben erforderlich, die eine absehbare und nachhaltige Rückführung der öffentlich-rechtlichen Forderungen erkennen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2010 - OVG 1 S 188.09 -, Rn. 7, juris). Um die Tragfähigkeit prüfen zu können, muss das Sanierungskonzept einschließlich der finanziellen Verhältnisse, der laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie Verbindlichkeiten offengelegt werden (Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 70 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hätte die Klägerin, um sich auf ein tragfähiges Sanierungskonzept berufen zu können, ein solch schlüssiges und prüffähiges Konzept noch vor Erlass des Widerrufs vorlegen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen und im Anhörungsverfahren mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 lediglich vortragen lassen, sie zahle „monatlich eine Rate in Höhe von 300,00 Euro auf die festgesetzten Steuern“. Die in der Klageschrift vom 22. September 2014 dargelegten zusätzlichen Sanierungsbemühungen waren daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht näher auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen. Zudem entsprechen auch diese Ausführungen nicht den genannten Darlegungsanforderungen an die Schlüssigkeit des Konzepts. Vor diesem Hintergrund waren auch etwaige nach dem Widerruf geleistete Zahlungen nicht zu beachten, zumal der Beklagte in seiner von der Klägerin unbestrittenen Erwiderung vom 10. August 2015 darauf hingewiesen hat, dass die durchschnittliche jährliche Tilgungsleistung von 2013 bis 2015 bei 195,00 Euro lag, der komplette Abbau mithin über 200 Jahre in Anspruch nähme. Dass dies kein erfolgreiches Sanierungskonzept darstellt, ist evident. c) Die Klägerin trägt schließlich vor, sie erfülle seit 2012 ihre steuerlichen Erklärungspflichten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Hätte das Gericht dies beachtet und erkannt, dass die Klägerin ihre Steuerrückstände, wenn auch nur in kleinen Beträgen, abzahle und daher zu erwarten sei, dass die Steuerrückstände vollständig getilgt würden, hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass das Bestandsinteresse der Klägerin an der Erlaubnis das Allgemeininteresse an einer zuverlässigen Unternehmerschaft überwiege. Auch hieraus ergeben sich keine Richtigkeitszweifel. Der Widerruf ist bereits allein durch die Verletzung der Zahlungspflichten begründet. Im Übrigen ist unter II.1.a) ausgeführt, dass die Klägerin ihre (auch nebengesetzlichen) Steuerschulden nicht - wie behauptet - reduziert hat und dass die Abzahlungen zu gering sind. Ein andere „Abwägung“ hätte das Verwaltungsgericht daher nicht vornehmen müssen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (II.1.). 3. Die Klägerin legt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit versäumt sie, entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche Rechtsfrage zu formulieren. 4. Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit ihrem Hinweis, das Gericht hätte bei „Zweifeln über den Abbau der Rückstände weitere Sachverhaltsaufklärungen vornehmen müssen“, zeigt die Klägerin keinen erstinstanzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf. Wie unter I.1.a. bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den - von der Klägerin selbst nicht bestrittenen - Anstieg der Gesamtsteuerrückstände abgestellt. Insofern lagen „Zweifel über den Abbau“ weder vor noch mussten sich solche aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).