Beschluss
OVG 1 B 12.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0207.1B12.16.00
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Leitsätze
Die für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs erhobene Gebühr ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil zwischen dem Aufstellen des mobilen Haltverbotszeichens und der Umsetzung des zuvor und damit zunächst noch rechtmäßig abgestellten Kraftfahrzeugs lediglich 72 Stunden liegen und die Umsetzung nicht erst am vierten Tag erfolgt.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 147 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs erhobene Gebühr ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil zwischen dem Aufstellen des mobilen Haltverbotszeichens und der Umsetzung des zuvor und damit zunächst noch rechtmäßig abgestellten Kraftfahrzeugs lediglich 72 Stunden liegen und die Umsetzung nicht erst am vierten Tag erfolgt.(Rn.15) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 147 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung in Höhe von 146,69 Euro für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs (im folg. Umsetzungsgebühr). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhebung der Umsetzungsgebühr allein deswegen unverhältnismäßig ist, weil zwischen dem Aufstellen des mobilen Haltverbotszeichens 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz: „20.11.2014, 7:00-17:00 Uhr“ am 17. November 2014 (Montag), um 7:30 Uhr, und der Umsetzung des noch vor Aufstellung des Haltverbotszeichens abgestellten Fahrzeugs am 20. November 2014, um 7:35 Uhr, lediglich 72 Stunden verstrichen waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung (juris Rn. 17 ff. m.w.N.) abgewiesen: Die Gebührenforderung sei verhältnismäßig, obwohl der Kläger sein Fahrzeug ursprünglich verkehrsgerecht abgestellt habe und in gewissem Umfang habe vertrauen dürfen, dass das Parken erlaubt bleibe. Dieses Vertrauen sei jedoch nur begrenzt schützenswert, denn ein Verkehrsteilnehmer müsse mit kurzfristigen Änderungen der Regelungen insbesondere für den ruhenden Verkehr rechnen. Bei einer ausreichenden Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen des Haltverbotszeichens und der Umsetzung des Fahrzeugs sei es nicht unverhältnismäßig, das Kostenrisiko der Umsetzung eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs nicht der Allgemeinheit, sondern demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das Fahrzeug habe und Vorsorge für den Fall einer geänderten Verkehrsrechtslage hätte treffen können. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Vermögensinteresse und dem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand sei die hier eingehaltene Vorlaufzeit von 72 Stunden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin angemessen. Dieser Zeitraum sei so bemessen, dass ein Verkehrsteilnehmer regelmäßig nach seinem dauerhaft abgestellten Fahrzeug sehen und eine Änderung der Verkehrsregelungen feststellen könne, ohne dadurch in seiner Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt zu werden, auch weil ein Kraftfahrzeug typischerweise in der Nähe des Wohn- oder Aufenthaltsortes abgestellt werde. In der Großstadt Berlin erforderten z.B. Bauarbeiten, Wohnungsumzüge, Baumpflege, Dreharbeiten, Staatsbesuche, Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Straßenfeste regelmäßig und ggf. auch kurzfristig eine Änderung der Regelungen des ruhenden Verkehrs. Aufgrund dieser Besonderheiten und der langjährigen, vom Verwaltungsgericht Berlin stets bestätigten Verwaltungspraxis, wonach eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ausreiche, könnten Verkehrsteilnehmer in Berlin nicht auf eine längere Vorlaufzeit vertrauen. Bei einer längeren Vorlaufzeit bestünde auch die Gefahr, dass sich mobile Haltverbotszeichen auf öffentlichem Straßenland häuften und als sog. „überlappende Haltverbotszonen“ die Erkennbarkeit der Verkehrsregelungen beeinträchtigten. Hiergegen wendet der Kläger zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ein: Nach der üblichen verwaltungsrechtlichen Berechnungsmethode werde der Tag des die Frist auslösenden Ereignisses, hier also der Tag, an dem das Haltverbotsschild aufgestellt worden sei, nicht mitgezählt. Deshalb sei eine Gebühr unverhältnismäßig, die - wie hier - allein fiskalischen Interessen des Staates diene. Der Bürger müsse darauf vertrauen können, dass er von der durch die Aufstellung des Haltverbotszeichens ausgelösten Pflicht, das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Kraftfahrzeug zu entfernen, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werde. Insofern biete sich ein Vergleich mit einem in Abwesenheit des Bürgers erlassenen Abgabenbescheid an, der unter Wegfall des fristauslösenden Ereignisses als bekannt gegeben gelte (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Im vorliegenden Fall bedeute dies: „Wer am Donnerstag auf Kosten des Bürgers abschleppen lassen will, muss allerspätestens am vorangegangenen Sonntag Schilder aufstellen lassen.“ Das Verwaltungsgericht habe diese Überlegung mit eigenen Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen im Hinblick auf die Erfordernisse des großstädtischen Verkehrs abgelehnt und entschieden, dass die Kosten dieser Maßnahme der Daseinsvorsorge statt von der zu diesem Zwecke abgabenfinanzierten Gebietskörperschaft ausnahmsweise doch vom im Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig gehandelt habenden Bürger zu tragen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht hinreichend gewürdigt und durch die Abkehr von der gesetzgeberischen Fristenberechnung sein eigenes Ermessen anstelle des Normgebers gesetzt. Die Abkehr von den üblichen verwaltungsrechtlichen Bemessungseinheiten bei der Bestimmung von Fristen, wie der Regelung zum Fristbeginn (Anbruch des Folgetages), stelle einen Systembruch dar, denn die stundenweise Fristberechnung sei der Rechtsordnung grundsätzlich fremd. Dass die Fristberechnung dann bis zu „fast 96 Stunden“ ergeben könne, sei die Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur „minimalen Bestimmung der zeitlichen Dimension des Vertrauensschutzes.“ Dieses „Umwerfen der üblichen verwaltungsrechtlichen Fristberechnungspraxis“ folge auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen. Der Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen, wonach die in Rede stehende Frist von 72 Stunden ab Aufstellung des Haltverbotszeichens nicht unverhältnismäßig zu kurz bemessen sei. Die vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundlagen zur Fristberechnung seien auf die Aufstellung von Verkehrszeichen, die nach der Straßenverkehrs-Ordnung besonders bekanntgemacht würden, nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich die Umsetzungsgebühr im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs halte und nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehe. Gerade in Großstädten wie Berlin könne ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken im öffentlichen Straßenraum auch noch (mehr als) drei Tage später gestattet sei. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses sei es zwingend erforderlich, dass Verkehrsschilder möglichst schnell Gültigkeit erlangten. Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Streitakte und dem Verwaltungsvorgang, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Umsetzungsgebühr beruht auf § 15 i.V.m. §§ 13, 14 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) sowie § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Buchst. b) des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) i.V.m. § 1 der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) und der zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden Fassung der Tarifstelle 4.3 Buchst. a) des als Anlage zu § 1 PolBenGebO erlassenen Gebührenverzeichnisses. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehenden Normen sind hier unstreitig erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 GebBG hat die Verwaltung Berlins Anspruch auf Entrichtung der vorliegenden Benutzungsgebühren (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u. a. - juris). Diese Gebühren werden aufgrund der nach § 6 Abs. 1 GebBG erlassenen Gebührenordnungen, hier der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen, erhoben (§ 3 Abs. 1 GebBG). In diesen Gebührenordnungen können nach § 8 Abs. 1 Satz 4 GebBG zwar in besonderen Fällen Ermäßigungen oder Befreiungen generell zugelassen oder einzelne Forderungen auf Zahlung von Gebühren etc. ganz oder teilweise niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 19 Abs. 1 GebBG). Eine solche Rechtsgrundlage für ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung fehlt im Fall des Klägers. Danach kann die Beantwortung der Frage, ob ausnahmsweise anderes gilt, sich lediglich aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, ergeben, dessen Reichweite im Streitfall das Gericht bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat richtig entschieden, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt ist, weil die Vorlaufzeit zwischen Aufstellung des mobilen Haltverbotszeichens bis zur Umsetzung des Kraftfahrzeugs 72 Stunden betrug. 1. a. Zumindest seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316 , juris Rn. 13) entspricht es allgemeiner Rechtsansicht, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß geparkt hatte, mit Situationen rechnen muss, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Deshalb kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ein Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch Tage später erlaubt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht verletzt wird, wenn eine Kostenbelastung des verantwortlichen Kostenschuldners, die - wie das Verwaltungsgericht hier unbeanstandet festgestellt hat - im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten für einen Kraftwagen bleibt, nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme steht, ein rechtmäßig angeordnetes Haltverbot am vierten Tag nach seiner Bekanntgabe kostenpflichtig durchzusetzen und so eine polizeirechtliche Gefahr abzuwehren. Eine solche „Vorlaufzeit" ist nicht unverhältnismäßig, denn es ist von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich verboten, das Abschlepp- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen könnte (BVerwG, a.a.O.). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht entschieden, dass eine Umsetzungsgebühr nur dann verhältnismäßig wäre, wenn ein zunächst rechtmäßig abgestelltes Fahrzeug frühestens „vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens“ (BVerwG, a.a.O., Leitsatz 3) bzw. „vier Tage später“ (juris Rn. 13) auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat also keine „Mindestvorlaufzeit“ festgelegt, sondern lediglich den damals deutlich längeren Zeitraum als im Fall des Klägers nicht beanstandet. Im dortigen Fall dauerte die Vorlaufzeit vom Tage der Aufstellung des Haltverbotszeichens am 12. Mai bis zum Tag der Umsetzung am 16. Mai, insgesamt also drei volle Tage zzgl. der beiden Tage für die Aufstellung und Umsetzung. Wie eine verhältnismäßige Vorlaufzeit zu berechnen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht entnehmen. Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seinem Beschluss vom 5. März 2004 - 30/02 - (juris Leitsatz) lediglich entschieden, dass „die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auf öffentlichem Straßenland auch weiterhin erlaubt sein werde und er zu Gebühren für eine danach erfolgte Umsetzung eines Kraftfahrzeugs herangezogen werden könne, … weder gegen Art. 7 VvB i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB“ verstößt (Unterstreichung d.d. Senat). b. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - (juris Rn. 22 f.) und andere Obergerichte (VGH München, Urteile vom 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 - juris Rn. 34 f., und 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 14 ff.; sowie Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - juris Rn. 52; OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - juris Rn. 32) haben sich dieser „Leitlinie“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit angeschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung wird im Regelfall eine „Mindestvorlauffrist“ von drei vollen bzw. mehr als drei Tagen verlangt, so dass dem Halter erst ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen des Haltverbotszeichens die Kosten der Umsetzung auferlegt werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat sich im Urteil vom 20. August 1996 - 11 UE 284/96 - (juris Rn. 22 ff. ) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim angeschlossen, allerdings mit der in der übrigen Rechtsprechung überwiegend abgelehnten Ausnahme, dass die Frist drei Werktage betragen müsse. c. Das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. nur Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 470/14 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.) hält eine Wartefrist von 48 Stunden im Regelfall für ausreichend. Soweit es sich nicht um besonders dringliche Angelegenheiten handele, ließen Maßnahmen, die - wie Straßenbauarbeiten und Sondernutzungen (etwa private Bauarbeiten, Umzüge, Straßenfeste) - die Einrichtung eines Halteverbots notwendig machten, regelmäßig einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden zu. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen werde. Diese Frist sei grundsätzlich ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren. Diese Vorlaufzeit decke auch typische kürzere Abwesenheitszeiten, wie etwa an Wochenenden, ab. d. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die im Land Berlin übliche, auf eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ausgerichtete Ermessenspraxis der Straßenverkehrsbehörden, wie zuvor das Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl. etwa Beschluss vom 25. Januar 2002 - OVG 5 N 12.01 -) stets unbeanstandet gelassen und eine Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und sonstigen Feiertagen ausdrücklich abgelehnt (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2007 - OVG 1 S 103.07 / OVG 1 M 49.07 - BA, S. 3 f. m.w.N., und 23. Februar 2009 - OVG 1 N 111.08 - juris Rn. 2), diese Vorlaufzeit allerdings nicht in einem Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt. Auch im Senatsbeschluss vom 4. November 2010 - OVG 1 N 75.10 - (BA, S. 4) bestand hierfür kein Anlass, weil mit der dortigen Vorlaufzeit von 83 Stunden und 10 Minuten der übliche Vorlauf von 72 Stunden geräumig überschritten war. 2. Mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 1. September 2005 - 5 A 59/05 - BeckRS 2005, 30497) hält der Senat die bisherige Verwaltungspraxis im Land Berlin für verhältnismäßig. Die Vorlaufzeit von 72 Stunden führt nicht dazu, dass die Gebührenerhebung im Fall des Klägers unverhältnismäßig oder unbillig wäre. Dies ergibt sich aus dem Gewicht der jeweils betroffenen und gegeneinander abzuwägenden, im Wesentlichen finanziellen Interessen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trägt ein zeitlicher Vorlauf von 72 Stunden einerseits dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht von nachträglich aufgestellten mobilen Halteverbotsschildern „überrascht“ und mit den Kosten der Umsetzung belastet zu werden, angemessen Rechnung. Andererseits wird dem Bedürfnis der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde genügt, den mit einem Haltverbot versehenen Straßenabschnitt für andere Zwecke als für den ruhenden Verkehr alsbald nutzen zu können, ohne die Umsetzung von ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugen aus öffentlichen Mittel finanzieren zu müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeugführer gerade in einer Großstadt wie Berlin bekanntermaßen jederzeit mit einer Änderung der Regelung für den ruhenden Verkehr rechnen muss. Außerdem ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ein Nachschauzyklus von 72 Stunden den Verantwortlichen für ein abgestelltes Fahrzeug unzumutbar belasten würde. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den öffentlichen Straßenraum in Berlin gestellt werden, wäre bei einer längeren Vorlaufzeit eine wesentliche Einschränkung der nicht der allein dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen Straßenbenutzung zu befürchten. Soweit der Kläger meint, eine Gebühr sei unverhältnismäßig, wenn sie allein dem fiskalischen Interesse des Staates diene, ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck die inmitten stehende Gebühr sonst haben sollte; denn Benutzungsgebühren sollen die Kosten der benutzten Einrichtungen decken (§ 8 Abs. 3 GebBG). Entgegen seiner Ansicht zählen die Kosten der Umsetzung eines rechtswidrig parkenden Fahrzeugs nicht zu den „abgabenfinanzierten Kosten der Daseinsvorsorge“, sondern nach den vorbezeichneten Gebührenbestimmungen sind diese Kosten grundsätzlich von dem Verantwortlichen zu tragen. Entgegen der Ansicht des Klägers bietet sich der Vergleich mit einem schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird und nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht an. Zum einen richtet sich die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens nach den speziellen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach ist die Aufstellung eines Verkehrszeichen eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O., juris Rn. 9), wobei das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, ob die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG einzuordnen ist oder ob die Spezialregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung § 41 VwVfG insgesamt verdrängen. Zum anderen ist für eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kein Raum, weil die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Vorlaufzeit für eine verhältnismäßige und deshalb kostenpflichtige Umsetzung ist keine gesetzlich bestimmte Frist, sondern dieser Zeitraum ist lediglich im Rahmen einer ggf. zu treffenden Billigkeitsentscheidung von Bedeutung. Demgegenüber betrifft § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, sondern um die ganz andere Frage, wie lange ein Verantwortlicher für das Parken eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen darauf vertrauen darf, dass das Fahrzeug nach wie vor rechtmäßig geparkt ist (im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 3. Mai 2001, a.a.O., juris Rn. 35). Bei der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG handelt es sich auch nicht um die im Zweifelsfall anzuwendende „übliche verwaltungsrechtliche Berechnungsmethode“, wie bereits ein Blick auf die Bestimmungen über Fristen und Termine in § 31 VwVfG zeigt. Wäre die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, müsste Satz 3 der Norm ebenfalls gelten, wonach ein Verwaltungsakt dann nicht am dritten Tag nach seiner Absendung als bekannt gegeben gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist und die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen hat. Hierauf beruft sich auch der Kläger nicht. Auch daraus wird deutlich, dass es vorliegend nicht um die gegenüber dem Kläger unstreitig nicht erfolgte Bekanntgabe geht, sondern um eine Frage des Vertrauensschutzes. Das Berechnungsbeispiel des Klägers („Wer am Donnerstag auf Kosten des Bürgers abschleppen lassen will, muss allerspätestens am vorangegangenen Sonntag Schilder aufstellen lassen“) geht über die bereits vom Bundesverwaltungsgericht als verhältnismäßig erachtete Zeitspanne hinaus; abgesehen davon, dass an einem Sonn- oder Feiertag regelmäßig keine Verkehrszeichen aufgestellt, allerdings durchaus wirksam werden müssen, wie z.B. anlässlich des alljährlich stattfindenden Berlin-Marathons. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der das Urteil tragende Rechtssatz, dass die Belastung des Klägers mit den Kosten einer im Übrigen rechtmäßigen Umsetzung bei einer Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung eines Haltverbotszeichens und der Umsetzung eines rechtswidrig parkenden Kraftfahrzeugs unter dem bundesrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden ist, unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung des mit der Thematik bereits befassten Bundesverwaltungsgerichts (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59). Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1,§ 52 Abs. 3 GKG.