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Beschluss

OVG 1 S 10.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0308.1S10.18.00
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Leitsätze
Der Annahmeverweigerung des § 179 S 3 ZPO steht es gleich, wenn eine Ersatzperson, die die persönliche Beziehung zu der während eines Auslandsaufenthaltes fortbestehenden Wohnung des Zustelladressaten vermittelt, die Weiterleitung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellempfänger unberechtigt verweigert.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Annahmeverweigerung des § 179 S 3 ZPO steht es gleich, wenn eine Ersatzperson, die die persönliche Beziehung zu der während eines Auslandsaufenthaltes fortbestehenden Wohnung des Zustelladressaten vermittelt, die Weiterleitung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellempfänger unberechtigt verweigert.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe mit Bescheid vom 13. November 2017, nachdem er der Anordnung auf Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger vom 3. Juli 2017 nicht nachgekommen war. Die Beschwerde, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 13. November 2017 rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 3. Juli 2017 dem Antragsteller am 5. Juli 2017 wirksam zugestellt worden ist. Die nach § 3 VwZG durch die Post bzw. hier durch die im Sinne von § 33 Abs. 1 PostG beliehene PinMailAG ausgeführte Ersatzzustellung der Anordnung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten der Wohnung am L... 1 in 10719 Berlin (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 178 Abs. 1, 180 Satz 1 ZPO) war wirksam, denn der Antragsteller hat diese Wohnung während seines Auslandsaufenthaltes nicht aufgegeben. Zwar kommt es für den zustellrechtlichen Begriff der „Wohnung" im Sinne der §§ 180 ff. ZPO weder auf den Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB noch auf eine polizeiliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt an. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Wohnen, d.h. ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 -, Rn. 11, juris; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 178, Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 180, Rn. 3a). Dabei hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft der Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 -, Rn. 16, juris). Geeignete Gesichtspunkte können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 -, Rn. 12, juris). Zwar dürfte eine Abwesenheit von zehneinhalbmonatiger Dauer grundsätzlich bewirken, dass die Wohnung nicht mehr als solche angesehen werden kann, weil nicht mehr mit einer zeitnahen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Vorliegend hat der Antragsteller aber erkennbar über seine dort wohnenden Eltern eine fortdauernde persönliche Beziehung zu der Wohnung aufrechterhalten (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 14 B 515/11 -, juris, Rn. 5; der Beschwerdeeinwand, die Ehefrau habe in dem entschiedenen Fall offenbar eine Postempfangsvollmacht gehabt, greift nicht durch, da das OVG Münster nicht entscheidend auf eine solche Vollmacht abgestellt hat). Der Antragsteller blieb hier nicht nur in der elterlichen Wohnung gemeldet, sondern hatte nach der ausdrücklichen Mitteilung der Mutter vom 20. März 2017 an den Antragsgegner, die Absicht und die Möglichkeit, nach Abschluss seines von vornherein begrenzten Praktikums wieder in sein Elternhaus zurückzukehren. Hinzu kommt, dass die ihm durch direkte Verwandtschaft verbundenen Eltern seine Post - angesichts des strafrechtlich geschützten Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) - offenbar mit seinem (mutmaßlichen) Einverständnis öffneten, anstatt sie als unzustellbar zurück zu geben. Dem entspricht es, dass die Beschwerde nicht vorträgt, der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bzw. seiner Mutter sei während des Praktikums abgerissen, die Öffnung der Post sei unbefugt erfolgt oder, es habe einen anderen willentlichen Akt der Wohnungsaufgabe von Seiten des Antragstellers gegeben. Anders als die Beschwerde meint, konnte die Mutter den tatsächlich gegebenen Fortbestand der Wohnung nicht dadurch ausschließen, dass sie (nur) bezogen auf die Anordnung vom 3. Juli 2017 nicht bereit war, diese an ihren Sohn weiter zu leiten. Dass ihr die Unterrichtung des Antragstellers ausnahmsweise unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt, zumal ihr die ordnungsgemäße Auslandsadresse bekannt war. Da die Mutter auch selbst von der absehbaren „Heimkehr“ ihres Sohnes ausging und ihr die zur Annahme des Fortbestandes der Wohnung führenden Umstände bekannt waren, war ihre ausdrückliche Weigerung, den Antragsteller von der Anordnung zu unterrichten, unberechtigt. Weigert sich ein Zustelladressat oder sein tauglicher Ersatzzustellempfänger unberechtigt das zuzustellende Schriftstück anzunehmen, so gilt das Schriftstück gemäß § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 179 ZPO, Rn. 2). Es steht der unberechtigten Annahmeverweigerung im Sinne des § 179 Satz 3 ZPO jedoch gleich, wenn eine die persönliche Beziehung zur fortbestehenden Wohnung vermittelnde Ersatzperson die Weiterleitung an den Zustellempfänger - wie hier - unberechtigt verweigert. Ein Beschwerdeerfolg ergibt sich schließlich nicht, soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hinweist, dass ihr Widerspruchsschreiben vom 28. Oktober 2017, mit dem sie u.a. ihre Verfahrensbevollmächtigung anzeigte, den Antragsgegner noch am selben Tag zumindest per Telefax erreicht hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht nämlich zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger Verfahrensverstoß jedenfalls nach § 8 VwZG geheilt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).