Beschluss
OVG 1 S 9.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0612.1S9.18.00
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Leitsätze
1. Zuständigkeitsnormen sind grundsätzlich nicht drittschützend.(Rn.5)
2. Bei den durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrgastunterstandes verursachten Immissionen handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 12 Abs 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), die im Rahmen der Daseinsfürsorge zur Verfügung gestellt wird (§ 2 Abs 1 ÖPNVG (juris: ÖPNVG BB)), weshalb es sich bei den zwangsläufig damit verbundenen Immissionen grundsätzlich um sozialadäquate Belastungen handelt, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zuständigkeitsnormen sind grundsätzlich nicht drittschützend.(Rn.5) 2. Bei den durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrgastunterstandes verursachten Immissionen handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 12 Abs 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), die im Rahmen der Daseinsfürsorge zur Verfügung gestellt wird (§ 2 Abs 1 ÖPNVG (juris: ÖPNVG BB)), weshalb es sich bei den zwangsläufig damit verbundenen Immissionen grundsätzlich um sozialadäquate Belastungen handelt, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Zuge der beabsichtigten Verlegung einer Bushaltestelle gegen die Errichtung eines Wartehäuschens vor seinem Grundstück L... in 1... . Bisher – bereits vor dem Jahr 2006 – befand sich die mit Verkehrszeichen 224 StVO gekennzeichnete Bushaltestelle vor dem Grundstück L...(sog. Ö...), das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht. Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen der Ortsdurchfahrt R..., die wie der L... Teil der Kreisstraße K 6937 ist, wurde für die Bushaltestelle vorübergehend eine Ausweichhaltestelle am Friedhof eingerichtet. Der Antragsteller ist der Auffassung, die erneute Verlegung der Haltestelle nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen nebst erstmaliger Errichtung eines Fahrgastunterstandes vor seinem Hausgrundstück sei mit Blick auf ausgehende Immissionen durch Abgase und Lärm unzumutbar, insbesondere weil morgens um 7 Uhr dort etwa 40 Schüler in Richtung Wiesenburg abführen. Entsprechendes gelte für die zu erwartende Nutzung des Wartehauses außerhalb der Abfahrzeiten als „Treffpunkt“. Auf den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (Aktenzeichen VG 10 L 1307/17) u.a. einstweilen verpflichtet, der Gemeinde Wiesenburg/Mark zu untersagen, ein Verkehrszeichen (Bushaltestellenschild) vor das Haus L...zu setzen. Es fehle die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 3 StVO. Der Beschluss ist rechtskräftig. Ferner hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit dem angegriffenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung die Errichtung des Buswartehauses im Bereich vor dem Grundstück L... untersagt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zu, denn der Antragsgegner sei für die Errichtung des Wartehäuschens nicht zuständig. Da der Sachverhalt die Verlegung einer Haltestelle mit Errichtung eines Haltehauses umfasse, komme eine isolierte rechtliche Beurteilung nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg nicht in Betracht. Die Zuständigkeit für die Errichtung des Wartehauses obliege vielmehr dem Landkreis Potsdam-Mittelmark entweder als Annex zur Verlegung der Haltestelle oder als Aufgabe der Daseinsvorsorge zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit öffentlichem Nahverkehr. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde wendet im Ergebnis zu Recht ein, dass dem Antragsteller allein mangels etwaiger Unzuständigkeit kein Unterlassungsanspruch zustehe. Das trifft in der Sache schon deshalb zu, weil Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nicht drittschützend sind. Entsprechendes kann auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 (4 C 24.91) nicht entnommen werden, das sich ausschließlich mit der Möglichkeit und Notwendigkeit einer Folgenbeseitigung „einer für nichtig erklärten bauplanerischen Festsetzung“ befasst. Vorliegend ist jedoch keine Normsetzung im Streit, sondern der Antragsteller begehrt lediglich, die Realisierung eines Bauvorhabens zu unterlassen. Dagegen kann sich der Antragsteller als Nachbar des Grundstücks, auf dem das Vorhaben umgesetzt werden soll, nur mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die beabsichtigte Errichtung des Fahrgastunterstandes gegen Normen verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen, d.h. den Nachbarn in dessen eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen. Das ist hier bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen sich - aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus §§ 1004, 906 BGB analog gegebenen - nachbarrechtlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller mit (unzumutbaren) Lärm- und Abgasimmissionen begründet, setzt einen (drohenden) rechtswidrigen Eingriff in eine geschützte subjektive Rechtsposition durch öffentlich-rechtliches Handeln voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 -, juris Rn. 20; vgl. zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 53 ff.). Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Fahrgastunterstandes verursachten Immissionen sind jedoch regelmäßig zumutbar (vgl. im Ergebnis auch: OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris 1. Leitsatz; VG München, Urteil vom 19. September 2012 - M 7 K 10.3325 -, juris Rn. 28; VG Würzburg - Beschluss vom 20. Dezember 2012 - W 6 E 12.983 -, juris Rn. 40; LG Bremen, Urteil vom 7. November 2003 - 5 O 1015/03 -, juris Rn. 24 ff; VG Gießen Beschluss vom 8. Juli 2002 - 6 G 688/02 -, juris Rn. 7, 11 ff.). Bei dem Wartehaus handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 BbgKVerf, die im Rahmen der Daseinsfürsorge zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 ÖPNVG) und schlicht hoheitlich betrieben wird (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 19. September 2012 - M 7 K 10.3325 -, juris Rn. 28). Somit handelt es sich bei den zwangsläufig damit verbundenen Immissionen grundsätzlich um sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden. Dies gilt für die von dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen nach der Wertung des § 12 Abs. 3a Satz 2 StVO selbst nachts in einem reinen Wohngebiet (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 W 11/04 -, juris Rn. 10). Dass die auftretenden Lärmbelästigungen über die nach § 22 Abs. 1 BImSchG für genehmigungsfreie Anlagen (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 19. September 2012 - M 7 K 10.3325 -, Rn. 28, juris) zulässigen Immissionen hinaus gingen, hat der Antragsteller weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Soweit er Lärmbelästigungen durch die Entstehung eines Jugend-Treffpunktes außerhalb der Busfahrzeiten prognostiziert, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die angesichts der wenig versteckten (straßenseitigen) Lage nicht zwangsläufig nahe liegt. Unabhängig davon läge insoweit verursachter Lärm aber auch außerhalb des daseinsfürsorglichen Widmungszwecks und wäre dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Solchen Missbräuchen ist gegebenenfalls ordnungs- und polizeirechtlich, etwa durch Aushänge in dem Buswartehäuschen, die den erlaubten Aufenthalt auf die Buswartezeiten beschränken, entgegen zu wirken (vgl. VG München, Urteil vom 19. September 2012 - M 7 K 10.3325 -, juris Rn. 28). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers jedenfalls insoweit mit Immissionen von Fahrgästen (ggf. Lärm, Verunreinigungen) vorbelastet ist, als die Haltestelle vor dem „S... schon vor dem Jahr 2006 existierte und der Antragsteller die Liegenschaft nach seinen eigenen Angaben in der „Stellungnahme zum Schreiben von RA K... … vom 2.11.2017“ (vgl. Gerichtsakte, Blatt 169) in Kenntnis dieses gegebenen Umstandes erworben hat. Rechtsschutz gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des noch bestehenden Haltestellenpunktes vor dem Grundstück L...ist dem Antragsteller mit Blick auf die Bestandskraft der Anordnung versagt. Zur Wehr setzen kann er sich – wie im einstweiligen Rechtsschutz bereits geschehen – allenfalls gegen eine neue, die Haltestelle um etwa 15 m nach Süden verschiebende verkehrliche Anordnung. Diese ist nunmehr unter dem 30. Mai 2018 ergangen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juni 2018). Für den Fall, dass der ursprüngliche Haltestellenpunkt vor dem „...“ verbleiben sollte und lediglich das Wartehaus vor dem Grundstück L... errichtet wird, wäre keine abweichende rechtliche Beurteilung geboten. Denn der Funktionszusammenhang zur (bestandskräftig angeordneten) Haltestelle wäre auch dann noch gewahrt. Dass die Lärmbelästigung gegenüber der ursprünglichen Situation durch die Verschiebung zunehmen könnte, behauptet der Antragsteller nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).