Beschluss
OVG 1 S 38.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0801.1S38.18.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist. Wer staatlichen Schutz vor drohender Obdachlosigkeit begehrt, ist grundsätzlich gehalten, dieser Gefahr zunächst durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft entgegenzuwirken.(Rn.5)
2. Ein solches aktives Bemühen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit umfasst ggf. die zumutbare Klärung des behaupteten Anspruchs auf Obdachlosenhilfe bei einer hierzu bereiten anderen staatlichen Stelle.(Rn.5)
Tenor
1. Den Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin bewilligt.
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Notunterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung oder in eine sonstige Wohnung zu gewähren, wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten beider Rechtszüge.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist. Wer staatlichen Schutz vor drohender Obdachlosigkeit begehrt, ist grundsätzlich gehalten, dieser Gefahr zunächst durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft entgegenzuwirken.(Rn.5) 2. Ein solches aktives Bemühen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit umfasst ggf. die zumutbare Klärung des behaupteten Anspruchs auf Obdachlosenhilfe bei einer hierzu bereiten anderen staatlichen Stelle.(Rn.5) 1. Den Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin bewilligt. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Notunterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung oder in eine sonstige Wohnung zu gewähren, wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten beider Rechtszüge. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zeigt einen Grund auf, aus dem der angegriffene Beschluss zu ändern ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Im Rahmen eines Verpflichtungsantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Der Antragsgegner rügt zu Recht einen fehlenden Anordnungsanspruch der Antragsteller. Diesen könne (wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, vgl. GA, Bl. 132) entgegengehalten werden, dass sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen und trotz entsprechenden Hinweises nicht bei dem Amt für Soziales des Bezirksamts Pankow von Berlin vorgesprochen hätten. Wie ihnen bereits bei ihrer Vorsprache im Bezirksamt Mitte von Berlin am 8. März 2018 mitgeteilt worden sei, was diese hinsichtlich der gegebenen Information auch nicht bestreiten, sei das Bezirksamt Pankow nach den Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales - AV ZustSoz) für ihre Unterbringung zuständig. Ein entsprechendes Hinweisschreiben mit der Anschrift des Bezirksamts Pankow, das sich bei den Akten befindet, sei ihnen übergeben worden. Dass sie die Vorsprache bei dem Bezirksamt Pankow unterlassen hätten, zeige, dass die behauptete Gefahrenlage einer drohenden Obdachlosigkeit nicht bestehe. Dieser Einwand, wonach die Antragsteller nach derzeitigem Sachstand nicht glaubhaft gemacht hätten, ohne eigenes Verschulden in die Gefahr der Obdachlosigkeit zu geraten, greift im Ergebnis durch. Wie das Verwaltungsgericht noch zutreffend ausgeführt hat, setzt ein auf § 17 Abs. 1 ASOG beruhender Anordnungsanspruch auf behördliches Einschreiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form unfreiwillig drohender Obdachlosigkeit voraus. Ein Anspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht jedoch u.a. dann nicht, wenn der Betroffene zur Selbsthilfe in der Lage ist. Diese hat stets Vorrang vor ordnungsbehördlichen Maßnahmen, denn nach ordnungspolizeilichen Grundsätzen ist zunächst der „Störer“ grundsätzlich zur Beseitigung der „Störung“ verpflichtet. Wer staatlichen Schutz vor angeblicher Obdachlosigkeit begehrt, ist grundsätzlich gehalten, einer drohenden Obdachlosigkeit zunächst durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2016 - OVG 1 S 1.16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ein solches aktives Bemühen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit umfasst im vorliegenden Fall auch die zumutbare Klärung des behaupteten Anspruchs auf Obdachlosenhilfe bei einer hierzu bereiten anderen staatlichen Stelle (hier das Bezirksamt Pankow). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann den Antragstellern durchaus entgegengehalten werden, dass sie sich nicht dorthin gewandt und wenigstens den Versuch unternommen haben, von dort Hilfe zu erhalten. Hierfür ist ohne Belang, ob die behördlichen Ausführungsvorschriften, wie das Verwaltungsgericht annimmt, als rein interne Verwaltungsvorschriften weder für die Antragsteller noch für das Gericht bindend sind oder es einer Zuständigkeitsregelung durch ein formelles Gesetz bedarf. Diese Fragen stellen sich - auch in Anbetracht der sich im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 27. Juli 2018 - ggf. erst, wenn eine unverschuldet drohende Obdachlosigkeit besteht bzw. im gerichtlichen Eilverfahren glaubhaft gemacht wird. Dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr „ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordern“ (können), steht dem nicht entgegen. Denn hätten sich die Antragsteller, wie ihnen am 8. März 2018 geraten worden war, zum Bezirksamt Pankow begeben, wäre ihre anderweitige Unterbringung ggf. bereits erfolgt. Das Bezirksamt Mitte hatte den Antragstellern mitgeteilt, dass die begehrte Unterbringung durch das Bezirksamt Pankow vorgenommen werde. Hierzu hat der Senat um Einreichung einer bestätigenden Erklärung des Bezirksamts Pankow gebeten. Diese am 26. Juli 2018 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene und ausdrücklich auf die Antragsteller bezogene Erklärung lautet wie folgt: „Gemäß der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII … greift in Fällen einer fehlenden zuständigkeitsbegründenden Meldeanschrift die Geburtsdatenregelung. Pensionen, gewerbliche Zimmervermietungen, Hostels, Nostels und Hotels sind nichtzuständigkeitsbegründende Meldeanschriften. Für Personen, die nicht über eine (gem. AV Zuständigkeiten) zuständigkeitsbegründende Meldeadresse verfügen und im Monat März geboren sind, ist das Sozialamt Pankow zuständig. Für den o.g. Vorgang wäre zur Prüfung von Ansprüchen auf Leistungen (inkl. Unterbringung) das Sozialamt Pankow zuständig gewesen. Ich gehe davon aus, dass o.g. Personen von Ihnen hinsichtlich der Zuständigkeit an das Sozialamt Pankow beratender Weise verwiesen wurde(n). Eine Vorsprache der o.G. und Geltendmachung von Leistungen ist weder in der Vergangenheit erfolgt noch liegt aktuell ein entsprechender Antrag vor. Von einer tatsächlich bestehenden Notlage ist daher wohl kaum auszugehen.“ Obwohl auch nach dieser Erklärung nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller bei einer Vorsprache beim Amt für Soziales des Bezirksamts Pankow von dort zur Vermeidung der geltend gemachten Obdachlosigkeit in einer geeigneten Unterkunft untergebracht worden wären bzw. - worauf es maßgeblich ankommt - zukünftig untergebracht werden, bleibt der gestellte Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs ohne Erfolg, solange die Antragsteller nicht wenigstens den Versuch unternommen haben, Hilfe durch das Bezirksamt Pankow zu erhalten, das sich für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und - wovon auszugehen ist - bei deren Bejahung auch zur Hilfeleistung für zuständig erklärt hat. Erst wenn dieser im Rahmen der gebotenen Selbsthilfe zumutbare Versuch keinen Erfolg hat, kann von einer unverschuldeten Obdachlosigkeit ausgegangen werden, bei deren Behebung es sodann auf die behördlichen Zuständigkeiten ankommen dürfte. Soweit die Antragsteller die hypothetische Überlegung anstellen, dass sie bei Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung „bereits seit mehreren Monaten durch den Antragsgegner untergebracht“ wären, wird unterstellt, dass mit einer solchen Verfügung das Bezirksamt Mitte von Berlin verpflichtet worden wäre. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist eine solche Verfügung aus Sicht des Senats jedoch nicht geboten gewesen. Die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen im Schriftsatz der Vertreterin der Antragsteller vom 27. Juli 2018 zu einem angeblichen „widersprüchlichen Verhalten“ des Gerichts bzw. des Senats sind unverständlich; denn es wird nicht erklärt, worin ein solches Verhalten gelegen haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).