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Urteil

OVG 1 B 14.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0926.1B14.18.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht unabhängig davon, ob die gemäß § 18 Abs 1 S 2 BbgStrG (juris: StrG BB, Fassung: 2011-10-18) geforderte Erlaubnis der Gemeinde eingeholt oder – wie hier – nicht eingeholt wurde.(Rn.16) 2. Das Bekleben zahlreicher Verkehrszeichen und deren Pfosten stellt sich ebenso wie das Bekleben zahlreicher Straßennamensschilder und deren Pfosten als Sondernutzung dar, für die grundsätzlich Gebühren erhoben werden können.(Rn.18) 3. Anders als bei dem Verteilen von Flugblättern von Hand zu Hand wird durch das Verkleben von Spukis in Augen- und Sichthöhe ein gegenständlicher Verbleib der mit diesem Format transportierten Botschaft für einen bestimmten Zeitraum im öffentlichen Straßenraum bezweckt.(Rn.19) 4. § 33 Abs 2 S 2 StVO, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig sind, steht der Annahme einer Sondernutzung und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren mit Blick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht nicht entgegen.(Rn.20) 5. Die Ahndung einer „unerlaubten Sondernutzung“ durch Geldbuße schließt die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht aus.(Rn.20) 6. Die Sondernutzungsgebühr ist eine öffentliche Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung darstellt. Sie hat keinen Sanktionscharakter und eröffnet keinen Weg, der Verbreitung von Aussagen einzelner Parteien mit finanziellen Mitteln zu begegnen.(Rn.23) 7. Um eine hinreichende adäquat kausale Zurechnungsverknüpfung herleiten zu können, müssen Faktoren hinzutreten, die in Bezug auf die Sondernutzung zumindest einen konkreten Duldungswillen des Gebührenschuldners erkennen lassen.(Rn.27) 8. Bei der Prüfung der individuellen Zurechnung der Ausübung der Sondernutzung kann deren Örtlichkeit nicht vollständig ausgeblendet werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Sondernutzungen, für die kommunale Gebühren erhoben werden, stets einen lokalen Bezug aufweisen.(Rn.27) 9. Wer Aufkleber in Verkehr bringt, verbindet damit zwar allgemein die Erwartung, diese würden in der Öffentlichkeit ihren Werbezweck erfüllen, erteilt damit aber nicht zugleich dem Erwerber einen (konkreten) Auftrag, die Aufkleber diesem Zweck entsprechend überall zu verwenden. Wer einen Aufkleber erwirbt, um ihn - wo auch immer - anzubringen, wird dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen desjenigen, der den Aufkleber zu Werbezwecken in Verkehr bringt.(Rn.28) 10. Auch wenn vielfach zu beobachten ist, dass Aufkleber an im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gegenständen angebracht werden, so folgt daraus nicht bereits, dass der jeweilige Urheber oder Vertreiber ohne weiteres dafür gebührenrechtlich einzustehen hätte.(Rn.28) 11. Einen Erfahrungssatz, wonach derjenige, für den auf einem Aufkleber geworben wird, den Aufkleber auch selbst verklebt oder dies veranlasst hat, existiert nicht.(Rn.30) 12. Einen Erfahrungssatz dergestalt, dass durch Aufkleber bestimmte (politische) Inhalte verbreitet werden sollen, bestimmte andere (kommerzielle) Inhalte aber nicht, vermag der Senat nicht zu erkennen.(Rn.31) 13. Die Möglichkeit des Aufkleberbezugs über den Online-Materialversand einer Partei führt nicht zu deren Gebührenverantwortlichkeit.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr und dem Beklagten jeweils am 1. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Der Bescheid der Stadt Falkensee vom 27. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht unabhängig davon, ob die gemäß § 18 Abs 1 S 2 BbgStrG (juris: StrG BB, Fassung: 2011-10-18) geforderte Erlaubnis der Gemeinde eingeholt oder – wie hier – nicht eingeholt wurde.(Rn.16) 2. Das Bekleben zahlreicher Verkehrszeichen und deren Pfosten stellt sich ebenso wie das Bekleben zahlreicher Straßennamensschilder und deren Pfosten als Sondernutzung dar, für die grundsätzlich Gebühren erhoben werden können.(Rn.18) 3. Anders als bei dem Verteilen von Flugblättern von Hand zu Hand wird durch das Verkleben von Spukis in Augen- und Sichthöhe ein gegenständlicher Verbleib der mit diesem Format transportierten Botschaft für einen bestimmten Zeitraum im öffentlichen Straßenraum bezweckt.(Rn.19) 4. § 33 Abs 2 S 2 StVO, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig sind, steht der Annahme einer Sondernutzung und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren mit Blick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht nicht entgegen.(Rn.20) 5. Die Ahndung einer „unerlaubten Sondernutzung“ durch Geldbuße schließt die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht aus.(Rn.20) 6. Die Sondernutzungsgebühr ist eine öffentliche Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung darstellt. Sie hat keinen Sanktionscharakter und eröffnet keinen Weg, der Verbreitung von Aussagen einzelner Parteien mit finanziellen Mitteln zu begegnen.(Rn.23) 7. Um eine hinreichende adäquat kausale Zurechnungsverknüpfung herleiten zu können, müssen Faktoren hinzutreten, die in Bezug auf die Sondernutzung zumindest einen konkreten Duldungswillen des Gebührenschuldners erkennen lassen.(Rn.27) 8. Bei der Prüfung der individuellen Zurechnung der Ausübung der Sondernutzung kann deren Örtlichkeit nicht vollständig ausgeblendet werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Sondernutzungen, für die kommunale Gebühren erhoben werden, stets einen lokalen Bezug aufweisen.(Rn.27) 9. Wer Aufkleber in Verkehr bringt, verbindet damit zwar allgemein die Erwartung, diese würden in der Öffentlichkeit ihren Werbezweck erfüllen, erteilt damit aber nicht zugleich dem Erwerber einen (konkreten) Auftrag, die Aufkleber diesem Zweck entsprechend überall zu verwenden. Wer einen Aufkleber erwirbt, um ihn - wo auch immer - anzubringen, wird dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen desjenigen, der den Aufkleber zu Werbezwecken in Verkehr bringt.(Rn.28) 10. Auch wenn vielfach zu beobachten ist, dass Aufkleber an im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gegenständen angebracht werden, so folgt daraus nicht bereits, dass der jeweilige Urheber oder Vertreiber ohne weiteres dafür gebührenrechtlich einzustehen hätte.(Rn.28) 11. Einen Erfahrungssatz, wonach derjenige, für den auf einem Aufkleber geworben wird, den Aufkleber auch selbst verklebt oder dies veranlasst hat, existiert nicht.(Rn.30) 12. Einen Erfahrungssatz dergestalt, dass durch Aufkleber bestimmte (politische) Inhalte verbreitet werden sollen, bestimmte andere (kommerzielle) Inhalte aber nicht, vermag der Senat nicht zu erkennen.(Rn.31) 13. Die Möglichkeit des Aufkleberbezugs über den Online-Materialversand einer Partei führt nicht zu deren Gebührenverantwortlichkeit.(Rn.33) Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr und dem Beklagten jeweils am 1. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Der Bescheid der Stadt Falkensee vom 27. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Stadt Falkensee vom 27. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Anbringung der Aufkleber handelt es sich zwar überwiegend um eine Sondernutzung (I.), jedoch kann die Klägerin dafür mangels feststellbarer individueller Zurechnung nicht als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden (II.). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ist § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I S. 1) i.V.m. der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Falkensee vom 26. Oktober 2011 (Beschluss-Nr. 82/29/11, im Folgenden: Gebührensatzung; Amtsbl. für die Stadt Falkensee Nr. 11 vom 16. November 2011, S. XXI). I. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG können für die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht unabhängig davon, ob die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG geforderte Erlaubnis der Gemeinde eingeholt oder – wie hier – nicht eingeholt wurde. Denn Sondernutzungsgebühren werden nicht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 38.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 3; Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl. 2010, S. 838 m.w.N.; Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Std. Feb. 2017, Bd. I, Abschnitt 12.00 Anm. 2.2.6). Davon geht auch der Satzungsgeber aus (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 5 Gebührensatzung). 2. Bei der Anbringung der Aufkleber handelt es sich im Grundsatz um eine gebührenfähige Sondernutzung, denn die Straße wird dadurch über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG, § 1 Gebührensatzung). Gemeingebrauch ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße. Zu den öffentlichen Straßen gehören gemäß § 2 Abs. 1 BbgStrG diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu zählen u.a. der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgStrG). Das Zubehör umfasst die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün). Danach ist jedenfalls das im Verwaltungsvorgang durch Fotos dokumentierte und auch von der Klägerin nicht in Frage gestellte Bekleben zahlreicher Verkehrszeichen und deren Pfosten ebenso wie zahlreicher Straßennamensschilder und deren Pfosten als Sondernutzung zu werten, für die grundsätzlich Gebühren erhoben werden können. Angesichts dieses unstreitigen Befundes kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mülleimer, Verteilerkästen und Busfahrplanhinweise (siehe z.B. VV Bl. 4, 30, 32) zu den sonstigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BbgStrG gehören, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, dass die Straßenbeleuchtung nach den maßgeblichen straßenrechtlichen Bestimmungen – anders als etwa im Berliner Straßengesetz (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a; § 7 Abs. 5 Satz 1 BlnStrG) – weder zum Straßenkörper (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG) noch zum Zubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BbgStrG) gerechnet werden. Vielmehr ist insoweit von straßenfremden Einrichtungen auszugehen, denn die Beleuchtung der innerörtlichen Verkehrsflächen ist eine selbstständige öffentliche Aufgabe der Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge, auf die sich die Straßenbaulast nicht erstreckt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 BbgStrG; Jupe, a.a.O., Abschnitt 11.00 Anm. 1.5.9; vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2016 – OVG 1 M 44.15 m.w.N.) 3. Die Anbringung der Aufkleber ist kein erlaubter sogenannter kommunikativer Verkehr mehr, der als Teil des Gemeingebrauchs die Annahme der Sondernutzung ausschlösse. Anders als bei dem Verteilen von Flugblättern von Hand zu Hand wird durch das Verkleben von Spukis in Augen- und Sichthöhe ein gegenständlicher Verbleib der mit diesem Format transportierten Botschaft für einen bestimmten Zeitraum im öffentlichen Straßenraum bezweckt. Infolge der Verkehrsfremdheit der Maßnahme ist daher eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht ausgeschlossen. Das ist regelmäßig ausreichend, um die Grenzen kommunikativen Verkehrs als überschritten anzusehen (anders für den Fall der nicht in den Luftraum hineinragenden bündigen Verlegung von Stolpersteinen im Gehweg VGH München, Urteil v. 15. Dezember 2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 20). 4. Schließlich steht auch § 33 Abs. 2 S. 2 StVO, wonach Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig sind, der Annahme einer Sondernutzung und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren mit Blick auf die unterschiedlichen Schutzrichtungen von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht ebenso wenig entgegen wie die Ahndung einer „unerlaubten Sondernutzung“ durch Geldbuße die Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausschließt. Denn eine Gebühr für die tatsächliche Benutzung des Straßenraums wird durch ein Bußgeld nicht abgegolten (vgl. Kodal, a.a.O., S. 838). II. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten kann die Klägerin jedoch mangels feststellbarer individueller Zurechnung der Sondernutzung nicht als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden. Gebührenschuldner ist gem. § 3 Abs. 1 lit. c) Gebührensatzung derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. In Ermangelung eines allgemeinen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs und eines entsprechend einheitlichen Zurechnungs-/Haftungsmaßstabs verfügt der Gebührennormgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 – 9 B 61.07 – juris Rn. 13). Verfassungsrechtliche Voraussetzung jedweder Verwaltungsgebührenpflicht ist dabei die individuelle Zurechenbarkeit der Maßnahmen, für die im Rahmen der jeweiligen Sonderrechtsbeziehung Gebühren berechnet werden sollen (vgl. Schönenbroicher in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, Rn. 630 ff.; bereits Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1972, S. 83 ff., 89). Denn die Sondernutzungsgebühr ist eine öffentliche Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung darstellt. Sie hat keinen Sanktionscharakter und eröffnet entgegen der Einschätzung des Beklagten (vgl. VV Bl. 52) keinen Weg, der Verbreitung von Aussagen einzelner Parteien mit finanziellen Mitteln zu begegnen. Entscheidend für die Beurteilung der Gebührenverantwortlichkeit bleibt daher die für die Gebührenerhebung maßgebliche Rechtsgrundlage. Danach ist entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung weder nachgewiesen, dass die Klägerin die Sondernutzung tatsächlich ausgeübt hat (§ 3 Abs. 1 lit. c) Alt. 1 Gebührensatzung) noch in ihrem Interesse hat ausüben lassen (§ 3 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 Gebührensatzung). Für die Annahme einer Beweislastumkehr besteht kein Raum. 1. Dass die Klägerin die Aufkleber selbst angebracht und damit die Sondernutzung tatsächlich ausgeübt hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. 2. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 3 Abs. 1 lit. c) Gebührensatzung erfüllt. Die vom Satzungsgeber gewählte aktive Formulierung „die Sondernutzung … in seinem Interesse ausüben lässt" setzt im Unterschied zu passiv gefassten Vorschriften (etwa „in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird“, vgl. VG Dresden, Urteil vom 10. März 2008 – 3 K 1716.07 – juris Rn. 18 f.) schon seinem Wortlaut nach eine irgendwie geartete „Veranlassung“ im Sinne eines bewussten Handelns oder zumindest „wissenden Duldens“ voraus. Nach § 3 Abs. 1 lit. c) Gebührensatzung, der insoweit enger gefasst ist als Bestimmungen anderer Kommunen, genügt nicht bereits die Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs im Sinne der Äquivalenztheorie zwischen dem Verhalten des in Anspruch genommenen Gebührenschuldners und der tatsächlich ausgeübten Sondernutzung (so aber offenbar VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2018 – 12 K 3895/16.F – juris Rn. 19). Ein Wille im Rechtssinne mag zwar – wovon das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung zutreffend ausgeht – höhere Anforderungen an eine subjektive Komponente stellen als ein bloßes Interesse. Bezugsgröße des „Wollens“ ist hier jedoch nicht das „Interesse“ im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c) Gebührensatzung, sondern das Tatbestandsmerkmal „ausüben lässt“. Um eine hinreichende adäquat kausale Zurechnungsverknüpfung herleiten zu können, müssen daher nachweislich Faktoren hinzutreten, die in Bezug auf die Sondernutzung zumindest einen konkreten Duldungswillen des Gebührenschuldners erkennen lassen. Auch wenn die Norm nicht explizit fordert, dass sich dieser Wille auf einen bestimmten Standort bezieht, kann bei der Prüfung der individuellen Zurechnung der Ausübung der Sondernutzung deren Örtlichkeit nicht vollständig ausgeblendet werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Sondernutzungen, für die kommunale Gebühren erhoben werden, stets einen lokalen Bezug aufweisen. a) Eine unmittelbare Anweisung durch die Klägerin, die Aufkleber in Falkensee anzubringen, ist nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt es für die Annahme des „Ausübenlassens“ nicht, dass die Klägerin – was sie nicht in Abrede stellt – die geistige Urheberin der durch die Aufkleber transportierten Botschaften ist, für die sie verantwortlich im Sinne des Presserechts zeichnet. Denn allein der Umstand, dass die Aufkleber mit politischem Inhalt hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, berechtigt nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Beschluss vom 5. November 2001 – 3 B 45.01 – BeckRS 2001, 31285036) nicht bereits zu der Schlussfolgerung, die dahinter stehende politische Partei habe sich Dritter bedient, die Aufkleber irgendwo anzubringen. Ihrer Art – nicht ihrem Inhalt – nach handelt es sich bei Aufklebern nämlich um eine Publikationsform, wie sie vielfältig von politischen und gesellschaftlichen Organisationen, aber auch gewerblichen oder privaten Einrichtungen zu Werbezwecken hergestellt oder erworben und vertrieben werden. Wer Aufkleber in Verkehr bringt, verbindet damit zwar allgemein die Erwartung, diese würden in der Öffentlichkeit ihren Werbezweck erfüllen, erteilt damit aber nicht zugleich dem Erwerber einen (konkreten) Auftrag, die Aufkleber diesem Zweck entsprechend überall zu verwenden. Wer einen Aufkleber erwirbt, um ihn - wo auch immer - anzubringen, wird dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen desjenigen, der den Aufkleber zu Werbezwecken in Verkehr bringt. Die als Werbeartikel in den Verkehr gebrachten Aufkleber dienen jedenfalls auch dazu, an Gegenständen aus der Sphäre des Empfängers (etwa seines Pkw) für andere sichtbar und damit ihre werbende Wirkung entfaltend angebracht zu werden. Wenn gleichwohl vielfach zu beobachten ist, dass Aufkleber an im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gegenständen angebracht werden, so folgt daraus nicht bereits, dass der jeweilige Urheber oder Vertreiber ohne weiteres dafür gebührenrechtlich einzustehen hätte. b) Aus diesen Gründen führt der vom Beklagten angeführte Anscheinsbeweis nicht weiter. Der Beweis des ersten Anscheins (prima facie) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Es muss also ein Erfahrungssatz sein, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf selbst dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird damit regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs (vgl. zum Anscheinsbeweis etwa OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2003 – 12 U 1671.01 – NJW 2003, 2837 f; LG Berlin, Urteil vom 17. März 2014 – 1 O 38/13 – GA Bl. 66 ff.: Flugblätter politischen Inhalts in einer Bankfiliale). aa) Einen Erfahrungssatz, wonach derjenige, für den auf einem Aufkleber geworben wird, den Aufkleber auch selbst verklebt oder dies veranlasst hat, existiert nicht. Die (verbotswidrige) Verwendung von Aufklebern steht im Allgemeinen nicht in einem so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang mit der Urheberschaft, der Herstellung oder dem Vertrieb, dass dem Urheber, Hersteller oder Vertreiber ohne weiteres die ordnungsrechtliche – und erst recht nicht die gebührenrechtliche – Verantwortung für einen verbotswidrigen Umgang mit den Aufklebern zuzuweisen wäre. bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten kann insoweit auch nicht nach inhaltlichen Kriterien differenziert werden. Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass durch Aufkleber bestimmte (politische) Inhalte verbreitet werden sollen, bestimmte andere (kommerzielle) Inhalte aber nicht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es entspricht vielmehr dem Wesen jedweder Werbung in Gestalt von Aufklebern, Plakaten und sonstigen Werbeträgern, öffentlichkeitswirksam zu werden und einen größtmöglichen Verbreitungsgrad zu erzielen. Dies gilt für politische, kommerzielle und andere „Botschaften“ gleichermaßen. Der Beklagte hat nicht plausibel dargetan, dass etwa gewerbliche Unternehmen mit ihren Werbemaßnahmen im Unterschied zu politischen Parteien keine Publizitätsinteressen verfolgen. Zwar liegt es hier aufgrund des Inhalts der Aufkleber nahe, dass es sich bei den Verteilern um Personen handeln dürfte, die den Zielsetzungen der Klägerin zumindest nahe stehen. Dies allein reicht aber nicht aus, einen Anschein dahingehend zu setzen, dass die Klägerin die Sondernutzung in Falkensee hat ausüben lassen. cc) Ebenso wenig führt allein die Möglichkeit des Aufkleberbezugs über den Online-Materialversand der Klägerin zu deren Gebührenverantwortlichkeit. Das Merkmal „ausüben lassen“ wird durch die bloße Versendung bestellter Aufkleber noch nicht erfüllt, denn es fehlt jeder adäquat kausale Bezug im Sinne einer individuellen Zurechenbarkeit zu einer Sondernutzung. Im Übrigen sind die Hinweise des Materialdienstes (vgl. GA VG 10 L 851.12 Bl. 10) nicht derart unvollständig, dass sie – wie der Beklagte sinngemäß meint – für (unerlaubte) Sondernutzungen keinerlei Geltung beanspruchen könnten. Es wird hinsichtlich des Anbringens von Plakaten und Aufklebern ausdrücklich auf das Einverständnis des Eigentümers hingewiesen, ohne dies auf Privateigentümer zu beschränken. Damit sollen auch im öffentlichen Eigentum stehende Gegenstände, die teilweise sondernutzungsgebührenfähig sind, nicht ohne Einverständnis des jeweiligen Eigentümers beklebt werden. c) Schließlich stellt das Merkmal „ausüben lässt“ nicht auf eine (potentielle) Störereigenschaft des Gebührenschuldners ab, so dass auf die Klägerin nicht – wie der Beklagte meint – als mittelbare Handlungsstörerin zurückgegriffen werden kann. Sondernutzungsrecht und polizeiliche Gefahrenabwehr sind zweierlei. Im öffentlichen Abgabenrecht geht es allein um die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit, nicht um eine gefahrenabwehrrechtliche (zutreffend VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2018 – 12 K 3895/16.F – juris Rn. 19). Der Gebührenschuldner wird anders als der Störer nicht für die Verursachung einer Gefahr oder das Auslösen einer Gefahrenquelle in Anspruch genommen. Ebenso wenig greifen zivilrechtliche Haftungsmaßstäbe (vgl. dazu etwa OLG Koblenz, Urteile vom 18. Januar 2001 – 5 U 619.00 – juris Rn. 31, und vom 21. Juli 2003 – 12 U 1671.01 – NJW 2003, 2837 f.). Die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung stellt sich vielmehr als echte Benutzungsgebühr dar, bei deren Erhebung das Äquivalenzprinzip zu beachten ist. Abgesehen davon müssten für eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit ebenfalls Tatsachen und Nachweise vorgebracht werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2003 – 12 U 1671.01 – NJW 2003, 2837 f.), an denen es hier fehlt. Denn nur wenn das Verhalten, das die Störung durch Dritte hervorruft, in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr steht und sie somit zwangsläufig auslöst, kann von einer Zweckveranlassung gesprochen werden. d) Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete „Einbettung (der Verklebungen) in eine groß angelegte Aktion der Klägerin“, die den bedeutendsten Unterschied zu den in der Bankfiliale ausgelegten Flugblättern einer Partei im Fall des Landgerichts Berlin (Urteil vom 17. März 2014 – 1 O 38/13 – GA Bl. 66 ff.) ausmache und deshalb einen abweichenden Erfahrungssatz begründe, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Überzeugungssicherheit feststellbar. Die angekündigte und im Ergebnis offenbar blockierte Demonstration der N gegen den Euro in Potsdam am 15. September 2012 kann, selbst wenn dort – was die Klägerin bestreitet – Aufkleber mit migrationskritischem Inhalt verteilt worden sein sollten, die Klebeaktion in Falkensee schon deshalb nicht „verursacht“ haben, weil die sondernutzungsgebührenpflichtigen Beklebungen nach den eigenen Angaben des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid seit Anfang der 37. Kalenderwoche 2012 festgestellt worden sind. Diese begann am 10. September 2012 und damit im Vorfeld der Veranstaltungen gegen den Euro. Der Umstand, dass die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Aufnahmen erst am 19. September 2012 gefertigt wurden, lässt nicht den verlässlichen Schluss zu, dass die Aufkleber überwiegend nach dem 15. September 2012 angebracht wurden. Dagegen sprechen bereits die der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten Zeitangaben. In Falkensee hat zudem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin an dem Aktionstag keine Veranstaltung stattgefunden. Dass der Werbespot aus dem Jahre 2016 für die Abgeordnetenhauswahl in Berlin keine individuelle Zurechnung für die Sondernutzung 2012 in Falkensee belegen kann, liegt ebenfalls schon aus Gründen des zeitlichen Ablaufs auf der Hand. Darauf, dass das Video in seiner Aussage von dem Beklagten „geradezu ins Gegenteil verkehrt“ werde, wofür nach den schriftsätzlichen Erläuterungen der Klägerin wenig spricht, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. 3. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen zu den näheren Umständen der Anbringung der Aufkleber drängt sich dem Senat nicht auf. (Neue) tatsächliche Anhaltspunkte, an die Ermittlungen anknüpfen könnten, hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind solche erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass keine Ermittlungsmöglichkeiten mehr bestünden und er alle Unterlagen vorgelegt habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin, die N... Partei – Landesverband Brandenburg, wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch den beklagten Bürgermeister der Stadt Falkensee. Seit Anfang der 37. Kalenderwoche 2012 hatte der Beklagte im gesamten Stadtgebiet Parteienwerbung der Klägerin in Form von migrationskritischen Aufklebern (etwa „Hier ist Deutschland“, „Gute Heimreise“, „Inländer Freundlich“) auf „diversen Anlagen des Straßennebenraumes“ festgestellt. Die so genannten „Spukis“ im Format A 7 waren überwiegend auf Verkehrszeichen/Straßenwegweisern und deren Pfosten, Namensschildern von Straßen und deren Pfosten, Papierkörben, Ampelmasten, Masten der Straßenbeleuchtung, Busfahrplanhinweisen und Stromverteilerkästen angebracht. Betroffen waren u.a. folgende Straßen: Kantstraße, Seepromenade, Falkenhagener Straße, Bergstraße, Lessingallee, Herderallee, Schillerallee und Schönwalder Straße. Mit Bescheid vom 27. September 2012 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 300 Euro für die Beklebungen und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 Euro heran: Eine Benutzung der im städtischen Eigentum stehenden Verkehrsschilder, Baken oder Verkehrseinrichtungen als Werbeträger sei nicht genehmigt worden. Als Gebührenschuldnerin sei die Klägerin anzusehen, da die Sondernutzung in ihrem Interesse ausgeübt worden sei. Der Aufdruck und die verschiedensten Aussagen sprächen eindeutig dafür. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurück: Die Benutzung der Straße und der Straßenbegleiteinrichtungen durch eine „nicht genehmigungsfähige() Art von Parteienwerbung in Form von Aufklebern“ stelle eine über den Gemeingebrauch hinausgehende – erlaubnispflichtige – Sondernutzung dar. Der Inhalt der Werbekampagne sei eindeutig der Klägerin zuzuordnen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam nach erfolglos gebliebenem Eilverfahren (VG 10 L 851.12) ohne mündliche Verhandlung durch das den Beteiligten jeweils am 1. April 2014 zugestellte Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei Gebührenschuldnerin. Sie habe die Beklebung im gesamten Stadtgebiet nicht substantiiert bestritten. Der Umstand, dass sie die Sondernutzung nicht beantragt habe und es nicht auszuschließen sei, dass Werbematerial in unbefugte Hände gelangt sei und – wie sie vortrage – von ihr beauftragte Helfer generell rechtliche Hinweise erhalten würden, damit ein illegales Plakatieren unterbleibe, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Klägerin hätte konkret vortragen müssen, wie die Aufkleber etwa in unbefugte Hände gelangt sein könnten und dass ihr dieses Verhalten insoweit nicht zuzurechnen sei. Die Höhe der Gebühr erweise sich als verhältnismäßig. Zur Begründung der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe das Werbematerial weder selbst verklebt noch in ihrem Interesse verkleben lassen. Auch sonstige Gebietsverbände ihrer Partei hätten die Klebeaktion in Falkensee nicht angeordnet. Es bestehe kein Interesse an politischen Aktionen, die Straftaten seien. Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts habe es seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht gegeben, obwohl eingehend unter Beweisantritt dazu vorgetragen worden sei, dass Aufkleber mit Werbung durch Auslage an Infoständen, Versendung über den N...-Materialdienst und Wurfsendungen in Umlauf kämen. Bei der Ausgabe über den Materialdienst und der Ausgabe an Helfer für Wurfsendungen gebe es ausdrückliche Hinweise durch die jeweiligen Verbände der N..., dass nicht „wild geklebt“ werden dürfe. Insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass der Eigentümer sein Einverständnis mit dem Verkleben erteilen müsse, sei auch abgedeckt, dass nicht gegen Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung verstoßen werde. Über den Materialdienst oder einen Infostand könne sich zudem jeder Bürger die Aufkleber besorgen, um sie auch gegen den Willen der Klägerin zu verkleben. Insoweit sei für das Arbeiten mit Anscheinsbeweisen im verwaltungsrechtlichen Kontext kein Raum. Jedenfalls gebe es keinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, für den auf einem Aufkleber geworben werde, den Aufkleber auch selbst verklebt habe. Da der Beklagte eine Sondernutzungsgebühr verlange, trage er die Beweislast dafür, wer die Sondernutzung habe ausüben lassen. Der Beklagte habe es indes ohne zureichenden Grund unterlassen, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses Verhalten könne bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Auch der Störerbegriff könne nicht herangezogen werden, weil es darum gehe, wer Gebührenschuldner sei. Unabhängig davon habe es sich bei der angemeldeten, aber durch Blockaden verhinderten Veranstaltung in Potsdam am 15. September 2012 um eine Demonstration zur Eurokrise ohne Infostände gehandelt. In Falkensee habe an diesem bundesweiten Aktionstag nichts stattgefunden. Ebenso wenig könnten etwaige Spots zur Abgeordnetenhauswahl 2016, die der Beklagte bewusst missverstanden habe und die inzwischen gelöscht seien, handlungsführend für das Anbringen von Aufklebern in Falkensee im Jahre 2012 gewesen sein. Die Klägerin beantragt, das ihr und dem Beklagten jeweils am 1. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid der Stadt Falkensee vom 27. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst wenn Zweifel an mangelnder Sachaufklärung durch das Gericht bestünden, könne bei erneuter Würdigung aller vorliegenden Tatsachen und Indizien unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze nur eine gleichlautende Entscheidung ergehen. Die unerlaubte Sondernutzung sei umfangreich dokumentiert; weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestünden nicht. Der Verwaltungsvorgang sei bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eingereicht worden. Danach sei zumindest die mittelbare Verantwortlichkeit der Klägerin für die Sondernutzung nachvollziehbar ersichtlich. Zudem trügen die Aufkleber als „V.i.S.d.P.“ die Adresse S...straße Berlin. Das sei der Sitz der Klägerin. Im Übrigen existiere neben dem Untersuchungsgrundsatz die freie Beweiswürdigung, die „gewichtiger“ sei, „je weniger die Sachaufklärung zu keinem gesicherten Ergebnis“ führe. Dazu gehöre selbstverständlich auch der im Verwaltungsprozess anwendbare Anscheinsbeweis. Das Verwaltungsgericht habe daher richtigerweise festgestellt, dass die Klägerin ihre Verantwortlichkeit nicht entkräftet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie sich einerseits auf den Standpunkt stellen könne, es stehe ihr zu, über die angegebenen Wege ihr Info- und Werbematerial unkontrolliert und ohne Einfluss abzugeben und andererseits meine, damit würde ihre Verantwortlichkeit enden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Aufkleber – im Gegensatz zu anderem Werbematerial wie Flyer oder Flugblätter – allein für den Zweck des Auf- oder Verklebens hergestellt würden. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, welche zumutbaren Maßnahmen sie unternehme bzw. unternommen habe, um wildes Verkleben zu verhindern. Das Schreiben, das allen Sendungen des Materialdienstes beigelegt werde, genüge nicht, denn es verweise lediglich auf das zu beachtende Einverständnis des Privateigentümers. Auf die Besonderheiten von straßenrechtlichen Bestimmungen werde nicht hingewiesen. Selbst wenn ein Einverständnis des privaten Eigentümers vorliege, führe dies noch nicht zur Erlaubnis einer Sondernutzung im straßenrechtlichen Sinne. Auf die Klägerin könne deshalb als mittelbare Handlungsstörerin zurückgegriffen werden. Mittelbarer Handlungsstörer sei, wer das störende Verhalten zwar nicht selbst unmittelbar vornehme, es jedoch adäquat ursächlich veranlasse und in der Lage sei, die Störung zu verhindern. Im letzten Absatz des Merkblattes heiße es lediglich, dass die N... und ihre Gliederungen daran gebunden seien, keinesfalls unerlaubte Handlungen durchzuführen oder zu organisieren. Da der Materialdienst jedoch auch an Dritte liefere, gelte der letzte Absatz für diese nicht. Ob und wie Helfer der Klägerin bei der Ausgabe des Materials belehrt würden, habe die Klägerin bisher nicht glaubhaft vorgetragen. Im Übrigen stehe die Klebeaktion in Falkensee im Zusammenhang mit einer politischen Verteilaktion. Am 15. September 2012 habe die N... im unweit entfernten Potsdam demonstriert. Die Klägerin habe auf ihrer Internetseite an diesem Tag geschrieben: „Infostände, Kundgebungen, Verteilaktionen. Die N... ist heute im ganzen Land unterwegs“. Somit habe die Klägerin in ihrem Interesse kurz zuvor landesweit Info- und Werbematerial verteilt. Nur unwesentlich später, am 19. September 2012, seien massenhaft Aufkleber in den Straßen der Stadt Falkensee verklebt worden. Schließlich stifte der Bundesverband der Klägerin selbst indirekt seine Mitglieder und Sympathisanten zum Verkleben ihrer Aufkleber auf öffentlichen Straßen an und suggeriere eine Legitimation solcher Handlungen. Beispielhaft sei ein Spot für die Abgeordnetenhauswahl 2016 in Berlin auf der Internetseite www.N....de genannt. Ab Minute 0:33 werde dort gezeigt, wie einfach man die Folie auf der Rückseite der Aufkleber entfernen könne. Die dargestellte Person verklebe diese an Laternen, Schildern und Kästen. Die von der Klägerin billigend in Kauf genommenen großflächigen Verklebungen führten zudem zu einer Kostentragung durch die öffentliche Hand und im Ergebnis durch den Steuerzahler, was nicht hinnehmbar sei. Die Aufkleber ließen sich teilweise nur schwer rückstandsfrei entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch im Verfahren VG 10 L 851/12 – sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.