Beschluss
OVG 1 N 24.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1009.1N24.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen im Sinne von § 3 Abs. 3 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) von den Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs 4 Nr 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 21).(Rn.6)
2. Eine Straße dient dem Anschluss einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetz im Sinne von § 3 Abs 3 Nr 2 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) nicht schon dann oder ist dazu nicht zu dienen bestimmt, wenn die Gemeinde auf ihrem Gebiet bereits über einen solchen Anschluss verfügt und eine weitere Anbindung derselben Straße an das überörtliche Straßennetz auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegt, sondern nur dann, wenn die Straße ausschließlich oder überwiegend gerade dazu da ist, den (einzigen) Anschluss der Gemeinde an das höher klassifizierte Straßennetz herzustellen.(Rn.15)
3. Das Tatbestandsmerkmal "Ortsteil" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) setzt voraus, dass es sich um einen „Ortsteil“ im Sinne von § 45 Abs 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf (juris: KomVerf BB)) und nicht lediglich um einen "Wohnplatz" handelt.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen im Sinne von § 3 Abs. 3 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) von den Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs 4 Nr 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 21).(Rn.6) 2. Eine Straße dient dem Anschluss einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetz im Sinne von § 3 Abs 3 Nr 2 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) nicht schon dann oder ist dazu nicht zu dienen bestimmt, wenn die Gemeinde auf ihrem Gebiet bereits über einen solchen Anschluss verfügt und eine weitere Anbindung derselben Straße an das überörtliche Straßennetz auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegt, sondern nur dann, wenn die Straße ausschließlich oder überwiegend gerade dazu da ist, den (einzigen) Anschluss der Gemeinde an das höher klassifizierte Straßennetz herzustellen.(Rn.15) 3. Das Tatbestandsmerkmal "Ortsteil" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) setzt voraus, dass es sich um einen „Ortsteil“ im Sinne von § 45 Abs 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf (juris: KomVerf BB)) und nicht lediglich um einen "Wohnplatz" handelt.(Rn.16) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 100.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Klägerin weiterhin gegen die Abstufung der auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Kreisstraße K 6720, Abschnitt 10, zu einer Gemeindestraße wendet, hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. a. Die Zulassungsbegründung rügt ohne Erfolg, dass der Beklagte die formellen Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) nicht eingehalten habe. Danach soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher angekündigt werden. Die Klägerin stellt für die Berechnung der Ankündigungsfrist nur auf die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 30. Juni 2010 ab und meint, dass die Veröffentlichung der Umstufung erst am Folgetag (1. Juli 2010) bewirkt und die Frist deshalb um einen Tag unterschritten worden sei. Dies kann jedoch dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht hat die Ankündigungsfrist nicht nur „durch die Umstufung am 30. Juni 2010“, sondern auch durch die unstreitig erfolgte „Anhörung der Klägerin im April 2010“ als gewahrt angesehen, ohne dass das Zulassungsvorbringen auf die fristwahrende Anhörung eingeht. Hinsichtlich der nicht durchgreifenden Ausführungen der Beschwerde zur Auslegung des Begriffs „zum Ende eines Haushaltsjahres“ kann auf den Beschluss vom 24. April 2013 (BA, S. 4 f. m.w.N.) im Verfahren OVG 1 N 68.12 verwiesen werden, in dem der hiesige Klägervertreter die damals klagende Gemeinde vertreten hatte. Dort hatte der Senat ausgeführt, dass es sich bei dem Ende eines und dem Beginn des folgenden Haushaltsjahres um denselben Zeitpunkt handelt, an dem das Ende des abgelaufenen Jahres (24.00 Uhr) mit dem Beginn des neuen Jahres (00.00 Uhr) zusammenfällt. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. b. Die Klägerin wendet sich auch in der Sache ohne Erfolg gegen die im Ergebnis zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der inmitten stehende Abschnitt der K 6720 nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 BbgStrG „überwiegend dem überörtlichen Verkehr … diene oder zu dienen bestimmt“ sei, weshalb die Abstufung zu einer Gemeindestraße rechtmäßig sei. Bei der rechtlichen Abgrenzung der Kreisstraßen von den Gemeindestraßen, die als Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen (Nr. 2) überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (UA, S. 11). Dieser Rechtssatz, der das angegriffene Urteil trägt und den die Klägerin für sich genommen nicht angreift, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzeption des Brandenburgischen Straßengesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 17) sowie der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 21). Mit dem Tatbestandsmerkmal der überwiegend überörtlichen Verkehrsbedeutung ist die Funktion der Straße im Gesamtstraßennetz, ihre Netzfunktion und der sog. Netzzusammenhang angesprochen, was durch das regelmäßige („sollen“) Erfordernis zumindest eines Anschlusses an das überörtliche Straßennetz, also an eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße zum Ausdruck kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG). Danach ist das Fehlen einer bestimmungsgemäßen, d.h. konzeptionell überörtlichen Verkehrsbedeutung für eine Gemeindestraße wesentlich (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand: 15. Juli 2018, Kennz. 11.00, 2.1.3.1 ff., S. 60 ff.; Böttner, Brandenburgisches Straßengesetz, 2015, § 3, S. 58). Eine überörtliche Verkehrsfunktion kommt der K 6720 auf dem Gebiet der Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 11 ff.) im Ergebnis nicht zu. Denn weder ist die Straße einem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt (siehe nachfolgend cc. (1)) noch dient sie einer solchen Funktion in tatsächlicher Hinsicht (vgl. cc. (2)). Die hiergegen die gerichteten Einwendungen der Zulassungsbegründung greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen: aa. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Bewertung, dass die K 6720 keine Kreisstraße im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG sei, auf die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahme gestützt, dass „die in Frage kommenden Anschlüsse der K 6720 an das höher klassifizierte Straßennetz (Landstraße L 435 und Bundesstraße B 87 sowie über letztere - und die Landstraße L 37 - an die Bundesautobahn BAB 12) … auf dem Gemeindegebiet der Klägerin“ lägen. Diese Angaben seien unzutreffend, wie sich auch aus den Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils ergebe. Dieser Einwand trifft hinsichtlich der Belegenheit der Anschlüsse der Landesstraßen L 435 und L 37 sowie der Bundesstraße B 87 an die K 6720 zu, denn diese Anbindungen an das überörtliche Straßennetz liegen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde M.. Damit wird die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Einstufung jedoch nicht in Frage gestellt. Denn zum einen ist die K 6720 innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin an die aus südlicher Richtung kommende Landstraße L 411 und die aus nördlicher Richtung kommende Kreisstraße K 6734 an das höherklassifizierte Straßennetz angebunden, wie sich ebenfalls aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ergibt, so dass die Annahme der Zulassungsbegründung, dass „der Anschluß bzw. die Einmündung der K 6720 Abschn. 10 zum höherrangigen Straßennetz nicht auf dem Gemeindegebiet (der Klägerin) verläuft“, insoweit unrichtig ist. Zum anderen fehlt es an einer überwiegenden überörtlichen Verkehrsbedeutung des Straßenabschnitts, was durch die Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird (siehe dazu noch unter cc.). bb. Dass die K 6720 für den zur Klägerin gehörenden „OT N.“ nicht nur die einzige Anbindung dieses Ortsteils an das restliche Gemeindegebiet der Klägerin, sondern auch an das überörtliche Straßennetz darstelle, belegt den Charakter einer Kreisstraße nicht. (1) Soweit sich die Zulassungsbegründung hierfür unter Berufung auf die (anhand des Zitats nicht auffindbare) Entscheidung „OVG Koblenz AS 26, S. 140“ auf „dieselbe Rechtslage in Rheinland-Pfalz“ stützen will, ist festzustellen, dass sich die Formulierungen in § 3 Nr. 2 (Kreisstraßen) und Nr. 3 (Gemeindestraßen) des Landesstraßengesetzes (LStrG) Rheinland-Pfalz mit denen in § 3 Abs. 3 (Kreisstraßen) und Abs. 4 (Gemeindestraßen) BbgStrG nicht decken, so dass die Regelungen im Land Rheinland-Pfalz schon deshalb für die Einstufung von Straßen nach dem Brandenburgischen Straßenrecht nicht maßgeblich sind. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz für das dortige Landesrecht erkannt, dass „eine Straße, die lediglich einen von der (Haupt-)Ortslage getrennten Ortsteil an diese oder an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet, … nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 LStrG“ hat (vgl. Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10645/10- juris Leits. 1 und Rn. 20). (2) Die Klägerin macht ferner geltend, dass die K 6720 auf dem Gebiet der Klägerin die Funktion des Netzzusammenhangs erfülle. Denn einerseits sei die Straße durch die Einmündung in der Stadt M. in die L 435 dem Anschluss der Klägerin an das höherrangige Netz im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 BbgStrG zu dienen bestimmt; andererseits liege eine „Gemeindeanschlußstraße als Typ einer Kreisstraße … bereits dann vor, wenn nicht nur der Anschluß einer Gemeinde, sondern - wie hier in Bezug auf den OT N. - ein getrennter Ortsteil im Anschluß an das überörtliche Straßennetz vermittelt wird“, wie sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BbgStrG ergebe. Diese Argumentation greift weder im Hinblick auf die notwendige Verbindungsfunktion für den überwiegend überörtlichen (Durchgangs-)Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG (Näheres dazu unter cc.) noch hinsichtlich der Anbindungsfunktion gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG durch. Die K 6720 dient nicht dem „außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde … an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 BbgStrG, weil die Anbindung der Klägerin an das höherklassige Straßennetz durch die Landstraße L 411 und die Kreisstraße K 6734 auf dem Gemeindegebiet der Klägerin erfolgt. Dass die K 6720 auch auf dem Gemeindegebiet der Stadt M. in das höherklassige Straße einmündet, ist nicht von Belang, denn um Abstufung dieses Straßenteils, der außerhalb des Gebiets der Klägerin liegt, geht es hier nicht. Zudem ist eine Straße dem Anschluss einer Gemeinde an das überörtliche Straßennetz im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG nicht schon dann zu dienen bestimmt, wenn sie einen zweiten solchen Anschluss vermittelt, sondern nur dann, wenn sie ausschließlich oder überwiegend gerade zu diesem Zweck da ist (vgl. in diesem Sinne auch Jupe, a.a.O., 2.1.3.3, S. 63). Daran fehlt es hier wegen der bereits über die L 411 und die K 6734 vermittelten Anbindung an das höherklassige Straßennetz. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BbgStrG, wonach Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss … eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind“, ist nicht erfüllt, weil es sich bei dem „OT N.“ nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht um einen „Ortsteil“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) handelt, wie in § 3 Abs. 3Nr. 2 Alt. 2 BbgStrG vorausgesetzt, sondern ausweislich der Anlage 1 aus dem Dienstleitungsportal der Landesverwaltung lediglich ein „Wohnplatz“ gegeben ist, der zudem innerhalb des Gemeindegebietes liegt. cc. Die Zulassungsbegründung meint ferner, dass die K 6720 auf dem Gebiet der Klägerin die für eine Kreisstraße nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BbgStrG erforderliche überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung aufweise, weil sich das angegriffene Urteil für die Annahme des fehlenden Tatbestandsmerkmals des Dienens für den überörtlichen Verkehr „lediglich“ auf die vom Gericht veranlasste „Verkehrszählung vom 04./06.09.2012“ gestützt habe, die das (nicht überörtliche) Verkehrsaufkommen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht „indiziell“ belege. An einer qualitativen Verkehrsuntersuchung des Beklagten zum Nachweis der Verkehrsbedeutung einer Gemeinde- und nicht einer Kreisstraße fehle es ebenfalls. Die Klägerin übergeht bei ihren Einwendungen gegen die vom Beklagten (vgl. VV, Beiakte 2, Bl. 115 ff.) und dem Verwaltungsgericht vom 4. bis 6. September 2012 veranlassten Verkehrszählungen, dass sich die Einstufung einer Straße nach Brandenburgischen Straßenrecht nicht allein nach ihrer tatsächlichen Frequentierung richtet, die in dem Tatbestandsmerkmal „dient“ zum Ausdruck kommt, sondern alternativ („oder“) auch auf die bestimmungsgemäße Verkehrsbedeutung, der sie „zu dienen bestimmt“ ist, abzustellen ist. Im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, zu einem etwaigen Rangverhältnis dieser Tatbestandsmerkmale etwas auszuführen, denn sowohl das tatsächliche Dienen dieses Straßenabschnitts wie auch dessen bestimmungsgemäße Verkehrsbedeutung sind in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht überwiegend überörtlich im Sinne des § 3 Abs. 3 BbgStrG. (1) Das Verwaltungsgericht (UA, S. 12) hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BbgStrG auch damit begründet, dass die K 6720 nach den verkehrskonzeptionellen und netzgestalterischen Vorstellungen des Beklagten nicht überwiegend dem überregionalen Verkehr zu dienen bestimmt sei. Mit der Abstufungsentscheidung habe der Beklagte als zuständiger Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die K 6720 nach seinen Vorstellungen für den überörtlichen Verkehr nicht erforderlich sei. Dass der K 6720 keine raumordnerische Relevanz zukomme, entspreche der Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin. Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung nichts vor. (2) Die Einwendungen gegen die nach Ansicht der Klägerin nicht „qualitative“ Verkehrszählung des Beklagten, wonach der Verkehr angesichts der festgestellten Belegungszahlen (vgl. auch den Vermerk vom 15. Juni 2010, VV, Bl. 83 ff.) überwiegend dem Quell- und Zielverkehr der Klägerin zuzuordnen sei, sind ohne Substanz. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 12) in Zweifel zu ziehen, wonach die K 6720 nicht überwiegend dem überörtlichen Verkehr diene und auch nicht erkennbar sei, dass der Durchgangsverkehr, der an Wochenenden oder in Ferienzeiten von Individualreisenden auf der K 6720 ausgelöst werde, in einem Maße überwiege, dass damit im jährlichen Durchschnitt der geringe Anteil des Durchgangsverkehrs an Wochentagen außerhalb der Ferienzeit ausgeglichen werde. Die gerichtlich veranlassten Verkehrszählungen vom 4. bis 6. September 2012, die das Verwaltungsgericht „indiziell“ für das Verkehrsaufkommen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung herangezogen hat, weichen von den Feststellungen des Beklagten nicht ab, sondern weisen ebenfalls nur einen geringfügigen Durchgangsverkehr auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt (14 bzw. 25 %) aus. Die Werte dieser Befragung stellt die Klägerin in Bezug auf eine Betrachtung ihres Gemeindegebietes nicht in Frage. Ob „die Ergebnisse dieser Zählung und deren Zuordnung … jedenfalls nicht in dem Zusammenspiel … für beide Parallelverfahren, 1 K 171/12 und 133/12“ zusammen passen, und ob „an typisch verkehrsarmen Wochentagen, außerhalb aller Ferien-, Ernte- und Erholungszeiten“ sowie an den falschen Stellen gezählt worden sei, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen; denn die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich nur „indiziell“ verwertete Verkehrszählung vom September 2012 kann ausgeblendet werden, ohne dass eine überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung der K 6720 erkennbar wäre. Dass sich in der Gemeinde, „insbesondere im OT N. oder auch im OT Neubrück, … außerhalb von Wohnsitzen keinerlei Anlaßorte für Quell- und/oder Zielverkehr“ fänden, Quelle und Zielrichtung des nördlich abfließenden Verkehrs entweder die BAB 12 mit den Anschlüssen Richtung Berlin oder Frankfurt (Oder) / Polen sowie südlich die Bundesstraßen 87 bzw. 168 seien, spricht ebenfalls nicht gegen eine Zuordnung als „nachbarlicher Verkehr“ im Sinne von § 3 Abs. 4Nr. 1 BbgStrG (vgl. Gesetzesentw. zur Änderung des BbgStrG, Drs. 2/5987, Einzelbegr. zu Nummer 4 [§ 3] Absatz 4). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Eine solche Ergebnisoffenheit ist nicht gegeben, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, wonach die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Auch die Klägerin hat das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes mit der Prämisse verbunden, „soweit“ der Senat die Frage der qualitativen Verkehrsbedeutung der inmitten stehenden Straße im Zulassungsverfahren nicht abschließend prüfen könne. Dies ist jedoch der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).