Beschluss
OVG 1 S 94.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0131.1S94.18.00
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Leitsätze
1. Die Zielsetzung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (juris: MindAbstUmsG BE) (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14 und 22 f.), die im Spielhallengesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren und eine möglichst einheitliche und vollzugstaugliche sowie rechtssichere Entscheidungspraxis im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen zu schaffen, ist auch für die Auslegung und Anwendung der das Mindestabstandsgebot zu Schulen konkretisierenden Regelungen von wesentlicher Bedeutung. (Rn.11)
Diese Zweckbestimmung bedingt u.a., dass von den in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) ausdrücklich normierten Bezugspunkten, wonach die Abstandsmessung bei den Spielhallen an der Gebäudeecke und bei den Schulen an der Grundstücksecke anzusetzen hat, aus Gründen „der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung“ nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 -).(Rn.16)
2. Bei einem "über Eck" gebauten Gebäude ist die Gebäudeecke maßgeblich, an der das Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist, endet oder sich ggf. ein Nachbargebäude anschließt (sog. Außengrenze).(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zielsetzung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (juris: MindAbstUmsG BE) (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14 und 22 f.), die im Spielhallengesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren und eine möglichst einheitliche und vollzugstaugliche sowie rechtssichere Entscheidungspraxis im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen zu schaffen, ist auch für die Auslegung und Anwendung der das Mindestabstandsgebot zu Schulen konkretisierenden Regelungen von wesentlicher Bedeutung. (Rn.11) Diese Zweckbestimmung bedingt u.a., dass von den in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) ausdrücklich normierten Bezugspunkten, wonach die Abstandsmessung bei den Spielhallen an der Gebäudeecke und bei den Schulen an der Grundstücksecke anzusetzen hat, aus Gründen „der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung“ nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 -).(Rn.16) 2. Bei einem "über Eck" gebauten Gebäude ist die Gebäudeecke maßgeblich, an der das Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist, endet oder sich ggf. ein Nachbargebäude anschließt (sog. Außengrenze).(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer für sofort vollziehbar erklärten Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung sowie mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen Ablehnung der von ihr beantragten Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) wendet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Entgegen der Beschwerdebegründung genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss (BA, S. 8 f.) verwiesen werden, mit denen sich die allgemeinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung (zu I.) nicht genügend auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auch in diesem Verfahren unter formellen wie inhaltlichen Aspekten des angeordneten Sofortvollzugs auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - (juris) Bezug nimmt, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - (S. 4 f. m.w.N.) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten auch hier. Sie sind den Beteiligten bekannt und müssen daher nicht wiederholt werden. Soweit die Beschwerdebegründung (S. 13) zur Abwägung der Vollzugsinteressen ergänzend auf den Leitsatz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 8. April 2016 (richtig: 2015) - 3 EO 775/13 - (juris) verweist, hat der Senat das Erforderliche im Beschluss vom 10.Januar 2019 - OVG 1 S 92.18 - (BA, S. 5 f.) ausgeführt. Danach fällt die Interessenabwägung in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung einer Spielhalle im Land Berlin aus den im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - genannten Gründen nicht regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers aus. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Leitsatz ist in der Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 8. April 2015 (a.a.O.) nicht zu finden. Darin heißt es vielmehr (juris Rn. 8), dass „Vorläufiger Rechtsschutz … auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu gewähren bzw. zu versagen“ sei und „diese Interessenabwägung … hier zu Gunsten der Antragstellerin“ ausfalle. Von einer „regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers“ ausfallenden Interessenabwägung kann auch in der weiteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Weimar - soweit ersichtlich - keine Rede sein (vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 EO 480/18 - juris Rn. 21 ff. ). Aus dem mehrfach wiederholten Einwand, dass die Bezirksämter seit Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln (am 5. Juli 2016, vgl. Art. 4 des am 5. April 2016 veröffentlichten Gesetzes vom 22. März 2016, GVBl. S. 117) bislang lediglich in ca. 90 Fällen entschieden hätten und etwa 400 Bestandsunternehmen noch auf eine Entscheidung warteten, ergibt sich weder ein erhöhter Begründungsbedarf für die Anordnung des Sofortvollzugs noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. „Das angesprochene Entscheidungs- und Vollzugsdefizit kann allenfalls indiziell belegen, dass der von den Bezirksämtern betriebene Aufwand, gerichtsfeste und sofort vollziehbare Entscheidungen im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz und dem Spielhallengesetz Berlin zu treffen, insgesamt hoch ist, nicht aber, dass nach der Intention des Gesetzgebers erhöhte Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges zu stellen wären“ (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - OVG 1 S 92.18 - BA, S. 5 f.). 2. Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bzw. der Klage sind nicht geboten, weil sich die angefochtenen Bescheide sowohl hinsichtlich der Antragsversagungen als auch in Bezug auf die Untersagungs- und Schließungsverfügung einschließlich Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht (BA, S. 9 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin wegen der räumlichen Nähe ihrer Spielhalle zu einer Schule keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnisse habe, weshalb der Betrieb der Spielhalle unerlaubt und zu Recht untersagt worden sei. a. Soweit mit der Beschwerde eingewandt wird, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten die Folgen des Senatsbeschlusses vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - (juris) verkannt und, insbesondere was die Untersagungs- und Schließungsverfügung betreffe, unzutreffend in unveränderter Form an dem Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2017 festgehalten, hat der Senat das Erforderliche im bereits zitierten Beschluss vom 10.Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - (BA, S. 6 ff.) ausgeführt. Diese Ausführungen gelten auch hier. Die Begründung für die im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 nachträglich angeordnete sofortige „Vollziehung der Untersagungs- und Betriebseinstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 2 S.1 GewO zu Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides“ nimmt zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - (a.a.O.) Bezug, wonach es der gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedürfe, um die gleiche Rechtswirkung zu erzielen wie bei der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner für die Antragstellerin objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheids trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs enden und der Betrieb eingestellt bzw. geschlossen werden soll. Entgegen dem allenfalls sinngemäßen Einwand der Beschwerde bedurfte es dafür keiner erneuten Fristsetzung von sechs Monaten ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, denn nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln „gilt die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend“. Damit knüpft diese Frist ausdrücklich an die Bekanntgabe der Sachentscheidung im Sonderverfahren an, hier also an die am 21. Juni 2017 erfolgte Zustellung des Ausgangsbescheids vom 19. Juni 2017. Hinzu kommt, dass die Behörde der Antragstellerin im Widerspruchsbescheid (Ziff. 4) eine weitere Abwicklungsfrist von rd. zwei Wochen bis zum Ablauf des 28. Februar 2018 gewährt hatte, um der Schließungsverfügung Folge zu leisten. Gegen diese Fristsetzung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der angedrohten Vollstreckung der Schließungsverfügung nichts zu erinnern. b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht ihrem Begehren der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln entgegen, weil ihre Spielhalle in räumlicher Nähe zu dem Sekundarschulcampus der N...-M...-Schule liegt. aa. Soweit eingewandt wird, dass die vorgenannten Bestimmungen über das Mindestabstandsgebot zu den im Gesetz bestimmten Schularten verfassungswidrig seien und nicht herangezogen werden könnten, kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss (BA, S. 10) und die darin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden. Damit setzt sich die Antragstellerin entgegen § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich früheres Vorbringen. Auch mit den Einwänden, es sei von entscheidender Bedeutung, dass sich die Spielhallenbetreiber aufgrund der fehlenden Ausgestaltung des Spielhallengesetzes, insbesondere des in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln vollkommen unbestimmten Abstandsgebots nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherheit darauf hätten einstellen können, ob sie ihren Spielhallenbetrieb auch über den 31. Juli 2016 hinaus hätten betreiben dürfen, auch sei die Frist von sechs Monaten zum Weiterbetrieb nach der Versagung der Erlaubnis in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln vollkommen unzureichend und stelle nicht den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Ausgleich zwischen den Eingriffen in die grundrechtsgeschützten Positionen der Spielhallenbetreiber und deren Interessen dar, dringt die Beschwerde nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - (juris Rn. 61) entschieden, dass „das in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln formulierte Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche … trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der `räumlichen Nähe` dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot“ genügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (in Rn. 63) ausgeführt, dass die „in § 8 Abs. 1 SpielhG BE und § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE eingeräumte Übergangszeit … den durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz (wahrt).“ Davon ist auch der beschließende Senat stets ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris Rn. 182, und Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11). bb. Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht (BA, S. 10 ff.) festgestellte Unterschreitung des Mindestabstands zwischen der inmitten stehenden Spielhalle und der N...-M...-Schule zeigen ebenfalls keinen Änderungsbedarf auf. (1) Die bereits im angegriffenen Beschluss (BA, S. 11) besonders hervorgehobene Gesetzesbegründung zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 22 f.), wonach die in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln ausdrücklich normierten Bezugspunkte „der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung“ dienten und es dem Gesetzgeber freistehe, eine derart typisierende Regelung zu schaffen, an der sich die Verwaltung dann auch ausrichten müsse, stellt eine ganz wesentliche Zielsetzung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes dar. Mit den in diesem Gesetz vorgenommenen Konkretisierungen des Spielhallengesetzes wollte der Gesetzgeber „die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden in die Lage versetzen, in dieser Sondersituation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig über voraussichtlich rund 400 bis 500 Anträge zu entscheiden.“ Dazu wurden „besondere Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsbetriebe (eingeführt), um dieses rechtssicher und vollzugstauglich zu gestalten. … Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und vollzugstauglichen sowie rechtssicheren Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor enthält der Entwurf für das Sonderverfahren eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift“ (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14). Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31.Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.). (2) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 MindAbstUmsG Bln liegt eine der Erlaubniserteilung im Sonderverfahren regelmäßig entgegenstehende räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln dann vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen abstandsrelevanten Schule nicht länger als 200 Meter ist. Hierbei ist für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die Schule die Grundstücksecke maßgeblich, die auf der Wegstrecke zueinander am nächsten liegen. (2.1) Die danach maßgebliche Wegstrecke wird im Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2017 (S. 5) mit 193 m angegeben. Hierbei wurde von der Grundstücksecke ausgegangen, in dem sich der (eine) Eingang der N...-M...-Schule in der P... Straße befindet. Für die Spielhalle wurde die Ecke des Gebäudes H... / P...Straße ...zugrunde gelegt, in dem sich die Spielhalle befindet (vgl. auch VV, Bd. I, Bl. 141 ff. ). Im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 (S. 3 f.) werden vier mögliche „Routen“ aufgezeigt, die allesamt unter 200 m liegen. Das Verwaltungsgericht (BA, S. 11) hat in Übereinstimmung mit den Anlagen 1 und 2 (Routen 1 und 3) zum Widerspruchsbescheid (VV, Bd. II, Bl. 241 f.) entschieden, dass der für die Schule maßgebliche Bezugspunkt an der Ecke des Grundstücks in der G... liege, weil sich auf diesem Grundstück der auf dem Weg zur Spielhalle nächstgelegene Eingang zur Schule befinde. Hiergegen wendet die Beschwerde nichts ein. In Bezug auf die Spielhalle, so das Verwaltungsgericht weiter, komme es nach § 5 Abs. 2 Satz 2MindAbstUmsG Bln zwar grundsätzlich auf die Gebäudeecke Pfalzburger Str. an, weil dort das Eckgebäude ende, in dem die Spielhalle untergebracht sei. Selbst wenn man aber wie im Ausgangsbescheid auf die Hausecke H... / P... Straße abstellen würde, von der aus die Spielhalle einsehbar sei, liege die sich dann ergebende Wegstrecke mit 174,4 m noch unterhalb des zulässigen Mindestabstands. Der Eingang zur Spielhalle oder ein anderer, nur schwer bestimmbarer „Gebäudeteil“ sei (auch) nach der Begründung des Gesetzes nicht maßgeblich. Ob die Wegstrecke den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung entspreche, sei ebenfalls nicht von Belang, denn es komme auf den tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzten Laufweg an. (2.2) Hiergegen setzt sich die mit der Beschwerde wiederholt vorgetragene Ansicht der Antragstellerin nicht durch, dass in Bezug auf die Spielhalle entweder auf den der Spielhalle tatsächlich zugeordneten Gebäudeteil oder auf den Eingang zur Spielhalle abzustellen sei, und sich dann eine Wegstrecke von mehr als 200 m ergäbe. Dafür, dass die Messung an dem Eingang zur Spielhalle anzusetzen hätte, ist weder dem Gesetz noch dessen Begründung (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 22 f.) etwas zu entnehmen. Auf diesen Bezugspunkt kommt es deshalb keinesfalls an. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf den Gebäudeteil abstellen möchte, in dem sich die Spielhalle tatsächlich befinde bzw. der dem Spielhallenbetrieb zugeordnet sei. Auch dieser Bezugspunkt ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln (aus gutem Grund) nicht maßgeblich. Bei diesem Ansatz müsste sich die Behörde nämlich an der äußeren Gestaltung eines Gebäudes und der darin untergebrachten Gewerbeeinheiten orientieren und etwaige Zuordnungsfragen klären, die ohne eine Begehung des Gebäudes regelmäßig nicht sicher zu beantworten wären. Damit wäre die mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz angestrebte einheitliche, handhabbare und rechtssichere Verfahrensweise jedoch nicht zu gewährleisten, so dass diese Bezugspunkte auch nach dem Gesetzeszweck untauglich sind (vgl. bereits den Senatsbeschluss im Verfahren - OVG 1 S 96.18 - a.a.O.). Dass die Gefahren nicht von dem Gebäude, sondern von dem Spielhallenbetrieb ausgehen, wie die Beschwerdebegründung argumentiert, liegt auf der Hand. Dennoch hat der Gesetzgeber für die Spielhallen die „Gebäudeecke“ als maßgeblichen Bezugspunkt definiert. Diese „Ecke“ befindet sich dort, wo das Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist, endet und sich ggf. - wie hier - ein Nachbargebäude anschließt. Auch bei dem Mindestabstand zwischen Spielhallen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2MindAbstUmsG Bln „knüpft die Messung an den Außengrenzen eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes an“. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls „nicht von den Eingängen der einzelnen Spielhallen aus gemessen“ (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 56). Im vorliegenden Fall befindet sich die maßgebliche Gebäudeecke zwischen den Hausnummern und in der P... Straße. Von hier aus beträgt der kürzeste Weg zur Grundstücksecke für den Zugang zur Schule in der G... lediglich 157,5 m (vgl. Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018). Daher wird „nicht auf irgendeinen von der Spielhalle weit entfernten Punkt“ abgestellt, wie die Beschwerde meint, denn die Spielhalle liegt nur wenige Meter von diesem Bezugspunkt entfernt. Dass nur die Gebäudeecke zum Nachbargebäude Nr. maßgeblich sein kann, wird besonders deutlich, wenn die „Ecke“ des Gebäudes H... / P... Straße rund oder mehreckig gebaut worden wäre; denn dann gäbe es diese „Ecke“ nicht oder es wäre unklar, welche von mehreren Ecken als Bezugspunkt in Betracht käme. Aber selbst wenn man von der Gebäudeecke H... / P... Straße als Bezugspunkt für die Spielhalle ausginge, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, betrüge die Wegstrecke zur G... - je nachdem, an welchen Punkt man die G...- und die P... Straße überquerte - zwischen 174,4 m und 168,2 m (Routen 1 und 3). Auch diese Entfernung läge eindeutig unterhalb des Mindestabstands von 200 m. (2.3) Soweit die Antragstellerin etwaige Messungenauigkeiten bemängelt und für nicht nachvollziehbar hält, dass sich ein relevanter Unterschied und sogar ein längerer Weg ergäbe, wenn die P... Straße nicht im Bereich der G..., sondern erst im Bereich des H... überquert würde, geht die Beschwerde - wie vorstehend dargelegt - auch bei ihrem Bezug auf die Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid von unzutreffenden Bezugspunkten aus. (3) Die Rechtsansicht, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts „auf einen StVO-konformen Laufweg“ ankomme, trifft ebenfalls nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - BA, S. 8). Allerdings wäre der Mindestabstand zur Schule auch bei den von der Beschwerde aufgezeigten Laufwegen nicht gewahrt. Dass die Schüler auf ihrem Schul- bzw. Nachhauseweg nicht mit der Spielhalle der Antragstellerin konfrontiert würden, weil die der Schule nächstgelegene Bushaltestelle (Linie 249) sich im Bereich G.../ U...befinde und der typische Laufweg zum U-Bahnhof H... (U3) über die Uhlandstraße anstatt über den H... führe (vgl. hierzu Anlage 5 zum Widerspruchsbescheid), greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde nimmt lediglich die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in den Blick, blendet hingegen andere, ebenfalls in Betracht kommende typische Laufwege, die im Widerspruchsbescheid (S. 4 f.) aufgezeigt werden, aus. Ob die Spielhalle in Sichtweite zur Schule liegt, bezeichnet kein Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln und würde mit dem Verwaltungsgericht (BA, S. 11 f.) auch keinen Ausnahmefall begründen. Ein solcher liegt auch nicht im Hinblick auf die Größe des inmitten stehenden Gebäudes vor, denn von einem atypischen Gebäudekomplex, in dem sich die Spielhalle befindet, kann hier keine Rede sein. Soweit die Beschwerde einen Ausnahmefall damit zu begründen versucht, dass der Mindestabstand in der Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid mit rd. 195 m lediglich um wenige Meter und damit nur marginal unterschritten werde, wird ein unzutreffender Bezugspunkt für die Spielhalle zugrunde gelegt. Auch insoweit bestand kein Anlass für Ausführungen der Behörde, dass hier eine ausnahmsweise zulässige Abstandsunterschreitung bzw. ein atypischer Fall gegeben sein könnte. (4) Den weiteren Einwänden der Beschwerde (unter II. 2. und III.), u.a. dass das Verwaltungsgericht nicht berechtigt sei, hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und deshalb von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen sei, ist der Senat bereits mehrfach entgegengetreten (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - BA, S. 9, und 10. Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - BA, S. 11). Auch insoweit besteht kein Anlass für wiederholende Ausführungen. Dies gilt schließlich auch, soweit im Zusammenhang mit der Abwägung der betroffenen Vollzugsunteressen wiederholt wird, dass der Landesgesetzgeber (bewusst) darauf verzichtet habe, den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gesetzlich anzuordnen, und allein die Bekämpfung der Spielsucht als Gemeinwohlziel ein überwiegendes Vollzugsinteresse nicht begründen könne (s.o. unter 1.). Im Übrigen handelt es sich um wiederholtes erstinstanzliches Vorbringen, das sich nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.7.2 Satz 2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).