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Beschluss

OVG 1 S 96.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0131.1S96.18.00
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Leitsätze
Die Berücksichtigung unpräziser Kriterien und objektiv nur schwer bestimmbarer Umstände, wie z.B. eine eingeschränkte Sichtweise auf die Spielhalle, ein Überquerungshindernis oder -hemmnis auf der Straße vor der Spielhalle, ein Einfügen der Spielhalle in die Umgebung oder ein nicht wesentliches Hervorstechen der Spielhalle, läuft dem Zweck des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (juris: MindAbstUmsG BE) zuwider, eine möglichst einheitliche, vollzugstaugliche und rechtssichere Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in § 2 Abs 1 SpielhG BE verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor zu gewährleisten (vgl. Abgh-Drs 17/2714, S. 14). Auf solche Umstände kann regelmäßig nicht abgestellt werden, um von dem Mindestabstandsgebot ausnahmsweise abzuweichen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berücksichtigung unpräziser Kriterien und objektiv nur schwer bestimmbarer Umstände, wie z.B. eine eingeschränkte Sichtweise auf die Spielhalle, ein Überquerungshindernis oder -hemmnis auf der Straße vor der Spielhalle, ein Einfügen der Spielhalle in die Umgebung oder ein nicht wesentliches Hervorstechen der Spielhalle, läuft dem Zweck des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (juris: MindAbstUmsG BE) zuwider, eine möglichst einheitliche, vollzugstaugliche und rechtssichere Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in § 2 Abs 1 SpielhG BE verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor zu gewährleisten (vgl. Abgh-Drs 17/2714, S. 14). Auf solche Umstände kann regelmäßig nicht abgestellt werden, um von dem Mindestabstandsgebot ausnahmsweise abzuweichen.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie gegebenenfalls einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5Satz 1 VwGO gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 3. November 2017 mit einer Schließungs- und Untersagungsverfügung verbundene und für sofort vollziehbar erklärte Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) sowie gegen das für den Fall der Nichtbefolgung der Schließungsaufforderung angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro (Anträge zu 1. bis 3.). Zusätzlich beantragt sie (unter 4.), „im Wege der einstweilige Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Schließungsfrist aus dem neugefassten Tenor Ziff. 3. des Bescheides (vom 3. November 2017) aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.04.2018 nicht vor dem 08.11.2018, 24:00 Uhr endet.“ Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. August 2018 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, den angegriffenen Beschluss zu ändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 1. Entgegen der Beschwerdebegründung (zu den Anträgen 1. bis 3.) ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. a. Das Gericht hat bei seiner Interessenabwägung zunächst darauf abgestellt, dass dem Vollzugsinteresse ein umso größeres Gewicht zukomme, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien, und die angegriffenen Bescheide sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen würden. aa. Hiergegen bringt die Beschwerde (unter II. 2.) vor, dass die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle in der K..., Berlin, zwar den nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) vorgeschrieben Mindestabstand von mehr als 200 Metern zu dem Oberstufenzentrum (OSZ) „“ in der K... nicht einhalte. Es liege jedoch ein atypischer Fall vor, indem die Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln eine Ausnahme von dem Mindestabstandsgebot zulassen könne. Es sei kein Sichtkontakt auf die Spielhalle gegeben, der zu einem Gewöhnungseffekt führen könne. Dieser Ansicht scheine auch der Gesetzgeber zu sein, denn nach der Gesetzesbegründung (zu § 5 MindAbstUmsG Bln, Abgh.-Drs. 17/27149, S. 22) solle eine unzulässige räumliche Nähe regelmäßig dann vorliegen, wenn sich ein Spielhallenstandort in Sichtweite der Schule befinde. Insoweit könne es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht unerheblich sein, ob die Spielhalle in Sichtweite liege oder nicht. Es dürften nicht allein objektive Kriterien zur Ermittlung der Entfernung von Schulstandorten herausarbeitet und bei nur geringster Unterschreitung zum Nachteil des Gewerbetreibenden herangezogen werden, sondern es müssten auch andere objektive Kriterien, die sich zum Vorteil des Gewerbetreibenden auswirkten („Sichtweite"), eingestellt und dürften nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden „außer Kraft gesetzt" werden. Diese Argumentation verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Bereits die Prämisse, dass die Schule nicht „in Sichtweite“ läge, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich die Spielhalle in Sichtweite zur Schule befinde. „Schule und Spielhalle liegen einander schräg gegenüber. Der Straßenverkehr könne die Sicht vielleicht in gewissem Maße einschränken, aber nicht gänzlich verhindern“ und stelle kein Überquerungshindernis dar (BA, S. 11). Diese tragenden Feststellungen kann die Beschwerde nicht damit in Zweifel ziehen, dass die an dieser Stelle vierspurige und stark befahrene K... eine direkte und freie Sicht auf die Spielhalle hindere und Überquerungsmöglichkeiten nur an der Kreuzung K.../F... möglich seien. Zum einen ist nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Abbildungen (VV, Bl. 57 ff.) sowie nach den Aufnahmen in „Google-Maps“ („street view“) weder eine erhebliche Sichtbehinderung auf die Spielhalle nachvollziehbar noch ist erkennbar, dass die Schüler die Kochstraße nicht auch außerhalb der vorgenannten Kreuzung überqueren könnten. Eine „direkte und freie Sicht“ wird in der Gesetzesbegründung, auf die die Beschwerde abhebt, nicht erwähnt. Unabhängig davon wäre eine bloß eingeschränkte Sicht auf die Spielhalle kein objektiv taugliches und rechtssicheres Kriterium, wie es die Antragstellerin zu Recht verlangt. Der Berliner Landesgesetzgeber wollte mit den im Mindestabstandsumsetzungsgesetz vorgenommenen Konkretisierungen „die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden in die Lage versetzen, in dieser Sondersituation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig über voraussichtlich rund 400 bis 500 Anträge zu entscheiden.“ Dazu wurden „besondere Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsbetriebe (eingeführt), um dieses rechtssicher und vollzugstauglich zu gestalten. … „Nach § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln dürfen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und vollzugstauglichen sowie rechtssicheren Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor enthält der Entwurf für das Sonderverfahren eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift“ (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14). Mit dieser Zielsetzung verträgt sich nicht, auf vage und nicht objektiv bestimmbare Umstände, wie eine bloß eingeschränkte Sichtweise oder ein Überquerungshindernis bzw. ein Überquerungshemmnis abzustellen, denn damit wäre eine rechtssichere Entscheidungspraxis nicht zu gewährleisten. Dass sich die Spielhalle in die direkte Umgebung einfüge und nicht wesentlich hervorsteche, mithin keinen Blickfang darstelle, hat das Verwaltungsgericht (BA, S. 11) nicht unbeachtet gelassen, sondern angesichts des gesetzlich klar festgelegten Kriteriums der hier gegebenen „räumlichen Nähe“ nicht für durchschlagend und nicht für atypisch gehalten. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dass die Spielhalle „von außen als solche nicht erkennbar“ sei und „die Außenfassade … keinen einzigen Hinweis darauf“ gebe, „dass in dem Objekt eine Spielhalle untergebracht ist“, trifft angesichts der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (Bl. 31 f. und 56) nicht zu. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht es entgegen der Beschwerde „für das Vorliegen einer Atypik“ nicht für unerheblich gehalten hat, „ob die Spielhalle in Sichtweite liegt oder nicht“, sondern dies positiv festgestellt hat, hat das Gericht lediglich hilfsweise („Selbst wenn“) ausgeführt, dass die Antragstellerin damit keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln bezeichnet habe. Hierfür könnte zwar die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 22) sprechen, in der die Sichtweite zwischen Schule und Spielhalle erwähnt wird, um „regelmäßig von einer unzulässigen räumlichen Nähe ausgehen (zu) können“, wobei diese Annahme „auch bei Abständen über 200 Metern“ … möglich sein soll. Umgekehrt lässt sich der Gesetzesbegründung nicht sicher entnehmen, dass die Vermutung einer räumlichen Nähe trotz eines nicht gewahrten Mindestabstands wegen der fehlenden Sichtbarkeit der Spielhalle regelmäßig nicht gegeben sei. Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, weil eine Sichtbarkeit hier - wie ausgeführt - nicht zweifelhaft ist. Vor diesem Hintergrund hilft der Beschwerde auch das in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2017 - 2 K 602/17.KO - (BeckRS 2017, 122229, Rn. 25 ff.) nicht. Hinzu kommt, dass darin nicht entschieden wurde, ob eine Ausnahme von dem Abstandsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes von Rheinland-Pfalz (LGlüG) ermessensfehlerfrei versagt, sondern die Behörde lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde. Auch aus den weiteren Äußerungen im Urteil, das insoweit „nur beispielhaft Aspekte“ aufzeigt, über die und über weitere Gesichtspunkte sich „die beteiligten Behörden … vor Ort Gedanken … zu machen haben“ (a.a.O., Rn. 36), kann die hiesige Antragstellerin nichts für sich ableiten. b. Die Beschwerde dringt auch mit den Ausführungen (unter II.1.) nicht durch, die (wohl) nicht auf das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern auf die inhaltliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs abzielen. Dem von dem Antragsgegner angeführten Zweck des Sofortvollzugs, u.a. die Spielsucht einzudämmen, komme keine derartige Bedeutung zu, um das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu überwiegen. Dass es sich bei dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel handele, rechtfertige nicht „den Schluss, dass diesem Ziel eine derart wichtige Bedeutung beizumessen ist, dass die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen ist, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt.“ Andernfalls müsse das persönliche Interesse an der Aussetzung des Sofortvollzugs praktisch immer hinter diesem Ziel zurücktreten und das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO würde dadurch ins Gegenteil verkehrt. Dieser Begründungsansatz greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt oder zugrunde gelegt, „dass die Schließung (gemeint ist wohl deren sofortige Vollziehung) einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen ist, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt.“ Das Gericht hat sich mit der Begründung des Sofortvollzugs zunächst (unter 2.) unter dem formalen Aspekt des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO befasst. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Gericht hat die Begründung insoweit für ausreichend erachtet (BA, S. 8), wobei es nach der ständigen obergerichtliche Rechtsprechung (auch des Senats) nicht darauf ankommt, ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigten. Gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde offenbar nicht. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht (unter 4.) bei der Abwägung der jeweils einzustellenden Interessen, die für und gegen den sofortigen Vollzug der hier im Vordergrund stehenden Schließungs- und Untersagungsverfügung sprechen, keinen absoluten Vorrang des Vollzugsinteresses, „auch dann …, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt“, angenommen, sondern vor dem Hintergrund der sich als rechtmäßig darstellenden Verfügungen, „im Rahmen seiner Ermessensentscheidung … unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ gesehen. Hierbei hat das Gericht auch die Folgen abgewogen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, mit denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden. Diese Interessenbewertung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Hierzu wird vorgetragen: Der Gesetzgeber selbst habe die Eilbedürftigkeit in der Umsetzung der entsprechenden Regelungen nicht gesehen, weil er in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG gerade nicht das Entfallen der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO normiert und folglich nicht für erforderlich erachtet habe. Ferner habe er sich seit dem Erlass des Spielhallengesetzes fünf Jahre Zeit gelassen, bis er Maßnahmen der Neuerteilung von Spielhallenerlaubnissen (im Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin) geregelt habe. Schließlich sei in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG normiert, dass die Fiktionswirkung sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde fortbestehe; dies schließe eine negative Entscheidung mit ein. Wieso gerade nach Ablauf dieser sechs Monate das öffentlichen Interesse am Sofortvollzug auch dann das private Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der Erlaubnisversagung (und der im Vordergrund stehenden Schließungsverfügung) überwiegen solle, wenn dem Suspensivinteresse der Antragstellerin beachtliches Gewicht zukomme, wie sich aus der Antragsschrift ergebe, sei nicht ersichtlich. Diese Ausführungen überzeugen nicht, wobei gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss (S. 12 f.) verwiesen werden kann. Soweit die Antragstellerin allein mit dem Hinweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen meint darlegen zu können, dass ihrem Aussetzungsinteresse ein „beachtliches Gewicht“ zukomme, wird hiermit die nach § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gewichtung der gewerblichen Interessen der Antragstellerin nicht geleistet. Ergänzend gilt das Folgende: Richtig ist, dass selbst wenn mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz bezweckt sein sollte, die Erlaubnisfiktion nach § 2 Abs. 3MindAbstUmsG Bln mit Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren kraft Gesetzes sofort vollziehbar zu beenden, wofür immerhin sprechen könnte, das Widerspruch und Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben, obwohl im Übrigen, namentlich bei den Erteilungsvoraussetzungen „unter Vermeidung von Widersprüchen“ ein „Gleichlauf“ zwischen dem Spielhallen- und dem Glückspielrecht hergestellt werden sollte (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV - sowie Abgh.-Drs. 17/2714, S. 15 und 30), fehlt es an der erforderlichen eindeutigen Anordnung eines spielhallengesetzlichen Sofortvollzugs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 25 f.). Daraus kann im Umkehrschluss jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Eilbedürftigkeit in der Umsetzung der entsprechenden Regelungen nicht gesehen oder nicht für erforderlich erachtet habe; denn immerhin hat der Gesetzgeber das Ende der bisherigen Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung in § 2 Abs. 3MindAbstUmsG Bln ausdrücklich an die „Bekanntgabe der (Sach-)Entscheidung im Sonderverfahren“ und nicht an deren Bestands- oder Rechtskraft geknüpft. Der sinngemäße Hinweis der Beschwerde auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes und dem des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin verfängt ebenfalls nicht, denn die Antragstellerin hätte sich auf das Entgegenstehen der zweifelsfrei „in räumlicher Nähe“ zu ihrer Spielhalle gelegenen Schule (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln) bereits seit dem Inkrafttreten des am 1. Juni 2011 verkündeten Spielhallengesetzes (GVBl. S. 223) einstellen können. „Das in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln formulierte Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche genügt trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der `räumlichen Nähe` dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 61 f.). Falls die Antragstellerin insofern Zweifel gehabt hätte, hätte sie einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einhaltung der Abstandsgrenzen (ggf. nach § 123 VwGO) geltend machen können, um innerhalb der verbleibenden Übergangsfrist von rd. fünf Jahren bis zum 31. Juli 2016 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.). Warum es „entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. BA, S. 13) im Rahmen der Interessenabwägung auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln“ ankommen soll, weil „zum jetzigen Zeitpunkt gerade nicht gesagt werde, dass die Antragstellerin nicht `zu Unrecht` unberücksichtigt worden ist, da sie den Mindestabstand zur Schule nicht einhalte,“ erschießt sich schon deswegen nicht, weil der angegriffene Beschluss diese Aussage (auch an anderer Stelle) nicht enthält. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen - und sei es nur vorläufigen - Feststellung, dass die Antragstellerin zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 (MindAbstUmsG Bln) nicht einbezogen wurde. In der Gesetzesbegründung (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 24 f.) heißt es: „Die Vorschrift (§ 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln) dient der Bewältigung von Konstellationen, in denen der Erlaubnisbehörde im Sonderverfahren ein Fehler zu Lasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers unterlaufen ist. Um zu vermeiden, dass ein solcher Fehler sich aufgrund der starren Mindestabstandsregelung von 500 Metern auf eine Vielzahl weiterer Entscheidungen auswirkt, wird es der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde ermöglicht, in derartigen Fällen ausnahmsweise eine Erlaubnis unter Abweichung vom 500-Meter-Mindestabstand zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung. Diese Feststellung kann durch ein Gericht oder durch die Erlaubnisbehörde selbst getroffen werden.“ An dieser Voraussetzung fehlt es. c. Das Verwaltungsgericht ist nicht zu Unrecht davon ausgegangen, „dass die mit Schriftsatz vom 27.04.2018 gesetzte Frist, die Schließungsverfügung betreffend, noch nicht abgelaufen ist“, und hat auch „den Regelungsgehalt und die Reichweite der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27.04.2018“ nicht verkannt. Auch insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 14 f.) verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die gegenteilige Auffassung der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Angesichts des klaren Wortlauts der Verfügung im vorgenannten Schriftsatz bezieht sich der Fristablauf für die modifizierte Fassung der Schließungsverfügung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids vom 3. November 2017 auf die „Zustellung dieses Bescheids“. Hinzu kommt, dass eine Zustellung der Verfügung im Schriftsatz vom 27. April 2018 vom Antragsgegner weder beabsichtigt noch vom Gericht vorgenommen wurde. Eine solche Zustellung, an die der Fristlauf ausdrücklich anknüpft, wäre jedoch erforderlich gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde haben sich die ursprünglichen Verwaltungsakte nur im Umfang ihrer ausdrücklichen Aufhebung, mithin nur hinsichtlich der „Regelungen der Nr. 3 und 4 des Versagungsbescheides vom 03.11.2018 mit Schriftsatz vom 27.04.2018“ erledigt und entfalten keine Rechtswirkung mehr. Ob in der Änderung eines Regelungsausspruchs eine Wesensänderung zu sehen ist und darin regelmäßig der Erlass eines neuen Verwaltungsaktes liegt, wie die Beschwerde meint, kann dahinstehen; denn selbst wenn man dies im vorliegenden Fall annähme, sollte auch die Fristsetzung in dem „neuen“ Verwaltungsakt offenbar an die bereits erfolgte Zustellung des „alten“ Ausgangsbescheids anknüpfen. 2. Der Antrag zu 4., gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass die Schließungsfrist „nicht vor dem 08.11.2018, 24:00 Uhr endet“, ist unzulässig geworden. Eine „Fortsetzungsfeststellung“ kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Im Übrigen hätte der Antrag auch aus den vom Verwaltungsgericht (BA, S. 17) genannten Gründen keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).