Beschluss
OVG 1 S 59.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1202.OVG1S59.19.00
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit des 4. Nachtrags vom 8. Mai 2019 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013 für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 10 zwischen der Anschlussstelle Oberkrämer und dem Autobahndreieck Schwanebeck und zur Verlegung zweier Masten einer 220-kV-Höchstspannungsfreileitung.(Rn.27)
2. Es ist unzweifelhaft, dass die Verlegung zweier Masten der vorhandenen 220-kV-Höchstspannungsfreileitung neben der stark frequentierten Autobahntrasse angesichts des Wegfalls (Rückbaus) des Masts Nr. 128 im Verhältnis zur Gesamtplanung des sechsspurigen Ausbaus der BAB 10 in diesem Sinne unwesentlich ist.(Rn.36)
3. Für die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ist entscheidend, dass die interessierte Öffentlichkeit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit des 4. Nachtrags vom 8. Mai 2019 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013 für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 10 zwischen der Anschlussstelle Oberkrämer und dem Autobahndreieck Schwanebeck und zur Verlegung zweier Masten einer 220-kV-Höchstspannungsfreileitung.(Rn.27) 2. Es ist unzweifelhaft, dass die Verlegung zweier Masten der vorhandenen 220-kV-Höchstspannungsfreileitung neben der stark frequentierten Autobahntrasse angesichts des Wegfalls (Rückbaus) des Masts Nr. 128 im Verhältnis zur Gesamtplanung des sechsspurigen Ausbaus der BAB 10 in diesem Sinne unwesentlich ist.(Rn.36) 3. Für die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ist entscheidend, dass die interessierte Öffentlichkeit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.(Rn.42) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des 4. Nachtrags (im Folgenden: Planergänzungsbeschluss) vom 8. Mai 2019 (Az.: 2104-31101/0010/032) zum Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 9. Dezember 2013 (Az.: 40.1 7171/10.32N2) für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 10 zwischen der Anschlussstelle Oberkrämer und dem Autobahndreieck Schwanebeck und in der Sache gegen die darin festgestellte Verlegung zweier Masten einer bestehenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung. Der Verfügungsteil des Planergänzungsbeschlusses (S. 3) lautet auszugsweise: „Der mit Planfeststellungsbeschluss vom 09.12.2013 … festgestellte Plan für das o. a. Straßenbauvorhaben wird … wie folgt ergänzt: Zur Ausfüllung des 1. Planvorbehalts in Nr. 11.1.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.12.2013 (40.1 7171/10.32) wird die 220-kV-Höchstspannungsleitung - im Kreuzungsbereich mit der BAB 10 und dem Gewässer I. Ordnung „Oder-Havel-Kanal" - an die geplante 6-streifige BAB 10 angepasst. Im Einzelnen werden der vorhandene Mast 128 ersatzlos zurückgebaut und als Ersatz für die zurückzubauenden Masten 126 und 127 unmittelbar neben der BAB 10 zwei neue Masten errichtet.“ Im Planvorbehalt (II.1.3.1) des Planfeststellungsbeschlusses (S. 42) heißt es: „1. Soweit das planfestgestellte Vorhaben Flächen der 220-KV-Leitung Nr. 293/ 294 mit den Maststandorten Nummern 120 bis 128 (Birkenwerder) in Anspruch nimmt, wird die Verlegung der Leitung erforderlich. Die Entscheidung über der Verlegung der Leitung bleibt einem ergänzenden Verfahren vorbehalten (vgl. III.2.10.16.3.2)“. Unter III.2.10.16.3.2 (PFB, S. 284 ff.) wird dazu weiter ausgeführt: „Für die nördliche Erweiterung der BAB 10 und die nördliche Anschlussstelle Birkenwerder müssen die Masten der 220-kV-Freileitung an den Standorten Nummer 120 bis 128 verlegt werden. Die Verlegung ist für den Ausbau der Autobahn erforderlich. Eine Änderung des nördlichen Anschlusses Birkenwerder mit Erhalt der Maststandorte ist nicht möglich. Die Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befugt, auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von Ihr berührten öffentlichen Belange festzustellen. Sie ist damit berechtigt, die Verlegung der Leitung mit den Masten an den Standorten Nummer 120 bis 128 anzuordnen. Die Planfeststellungsbehörde stellt das Ausbauvorhaben einschließlich der Anschlussstelle fest. Die Anordnung der neuen Maststandorte und die Verlegung der Freileitung hat sie sich vorbehalten. Aufgrund der Folgepflicht hat 50Hertz die Leitung so rechtzeitig zu verlegen, dass der Ausbau der BAB 10 in Birkenwerder erfolgen kann. 50Hertz hat sich dabei an der hier erfolgten Planfeststellung zu orientieren. Die Planfeststellungsbehörde hat von Ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung auch über die Verlegung der Freileitung noch keinen Gebrauch gemacht, weil der Vorhabenträger der Freileitung, 50Hertz Transmission GmbH, zurzeit das Planfeststellungsverfahren Nördlicher Ring vorbereitet und das entsprechende Raumordnungsverfahren abgeschlossen wurde. Die vorhandene 220-kV-Leitung soll auf 380-KV aufgerüstet werden … Im dortigen Planfeststellungsverfahren wird sich die Trasse der Freileitung nach dem Verlauf der Autobahn zu richten haben. Freileitung und Masten müssen die erforderlichen Abstände von der Autobahn einhalten. Im Zuge dieser Planung werden auch die neuen Maststandorte der für die zu verlegenen Nr. 120-128 geplant insbesondere aufgrund des abgeschlossenen Raumordnungsverfahren stehen dieser Planfeststellung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine unüberwindbaren Hindernis entgegen. … Da ohnehin der Verlauf der Freileitung in diesem Abschnitt verlegt werden muss, bleibt es dem dortigen Vorhabenträger, 50Hertz Transmission GmbH, überlassen, den Trassenverlauf und die Maststandorte in eigener Zuständigkeit zu planen. Nur vorsorglich für den Fall, dass nicht rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen im Bereich Birkenwerder sichergestellt ist, dass die Masten und die Freileitung verlegt sind, behält sich die Planfeststellungsbehörde die weitere Planergänzung vor, die neuen Maststandorte und den Verlauf der 220-kV-Leitung in einem ergänzenden Verfahren festzustellen. Die vorbehaltene Zuständigkeit ist durch § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet. Damit ist sichergestellt, dass die vorhandene 220-kV-Leitung im Bereich Birkenwerder die Erweiterung der BAB 10 und die Herstellung des neuen Anschlusses nicht behindern wird. Zugleich wird damit die Planungszuständigkeit der 50Hertz Transmission GmbH nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschränkt. Der Vorhabenträger ist am Planfeststellungsverfahren der 50Hertz beteiligt und kann so erkennen, ob der Vorbehalt zu realisieren ist. Die Planfeststellungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass mit diesem Planvorbehalt keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrüstung oder den genauen Trassenverlauf für die betroffene Leitung ergeht. Dies bedarf einer eigenen, umfassenden Prüfung und Entscheidung im Planfeststellungsverfahren der 50Hertz. Die Aufrüstung ist daher nicht Teil dieser Entscheidung. ...“ Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich des Vorbehalts ist durch gerichtlichen Vergleich vom 6. November 2017 (OVG 1a A 1.17 u.a.) gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres gleichzeitig mit ihrer Klage (OVG 1 A 2.19) am 1. Juli 2019 gestellten Eilantrags gegen den ihr mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bekanntgegebenen Planergänzungsbeschluss, den sie am 3. Juni 2019 erhalten habe, im Wesentlichen geltend: Sie sei als Trägerin der kommunalen Planungshoheit und als Eigentümerin zahlreicher Grundstücke unter der geplanten 380-kV-Stromtrasse und in deren Nahbereich in ihren Rechten betroffen, denn die bauliche Nutzbarkeit und der Wert dieser Grundstücke würden von dieser Planung wesentlich beeinflusst. Bei den Grundstücken nördlich der Autobahn BAB 10 handele es sich um das letzte größere Gebiet, in dem Wohnungsbau realisiert werden könne. Der 6-streifige Ausbau der BAB 10 mit dem dafür erforderlichen Lärmschutz führe dazu, dass der Bereich nördlich der BAB 10 als Wohnbaupotential nutzbar werde. Die geplante Höchstspannungsleitung beeinträchtige die Nutzung dieses letzten größeren Wohnbaupotentials der Gemeinde erheblich. Daher habe sie sich im Planfeststellungsverfahren für die 380-kV-Höchstspannungsleitung gegen die geplante Freileitung über die Wohngrundstücke und für andere Planungsvarianten (Erdverkabelung, Führung in einem zugleich dem Lärmschutz dienenden Erdwall oder oberirdisch entlang der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand) ausgesprochen. Die Planung des Vorhabenträgers „50Hertz“ für die 380-kV-Leitung lehne sie auch im Bereich der streitgegenständlichen Masten ab. Dem Planfeststellungsbeschluss (gemeint ist wohl der Planergänzungsbeschluss) fehle eine Rechtsgrundlage. Der Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt und wegen des bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses unmittelbar bevorstehenden, mittlerweile am 30. August 2019 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung auch nicht im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich. Der Planergänzungsbeschluss verstoße vielfach gegen die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und enthalte zahlreiche Abwägungsfehler, u.a. eine fehlerhafte Alternativprüfung und eine fehlerhafte Abwägung der Eigentumsbetroffenheit (zu den Einzelheiten siehe II.). Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (OVG 1 A 2.19) gegen den 4. Nachtrag vom 8. Mai 2019 (2104-31101/0010/032N2) - Anpassung einer 220-kV-Höchstspannungsleitung - zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013 (40.1 7171/10.32N2) für den 6-streifigen Ausbau der BAB 10 zwischen Anschlussstelle Oberkrämer (km 161,625) und Autobahndreieck Schwanebeck (km 193,700) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die angefochtene Maßnahme. Der Eilantrag sei unzulässig, jedenfalls nicht begründet (wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 23.Oktober 2019 verwiesen). II. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist zulässig (1.), aber nicht begründet. Der angefochtene Planergänzungsbeschluss begegnet nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken (siehe 2.). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Anordnungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners nicht (dazu noch unter 3.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 2 Satz 2des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) ist statthaft. Wegen des nach dem Fernstraßenausbaugesetz festgestellten vordringlichen Bedarfs hat die gegen den Planergänzungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage (OVG 1 A 2.19) keine aufschiebende Wirkung (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6, § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) erstinstanzlich im Beschlusswege durch die dem Senat zugewiesenen Berufsrichter (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 BbgVwGG). Der Eilantrag ist rechtzeitig gestellt worden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG) und im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Soweit es den angefochtenen Planergänzungsbeschluss betrifft, kann sie eine mögliche Verletzung in ihrer Planungshoheit und in ihrem Grundeigentum geltend machen. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen führt dazu, dass das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Planergänzungsbeschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, hinter dem Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug des Planergänzungsbeschlusses zurückzutreten hat. Der angefochtene Beschluss stellt sich nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnismöglichkeiten einer summarischen Prüfung als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Hierzu im Einzelnen: a. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind eine Rechtsgrundlage und die Erforderlichkeit der Planergänzungsentscheidung (sog. Planrechtfertigung) für das Straßenbauvorhaben gegeben. Der Planergänzungsbeschluss beruht auf § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17d FStrG i.V.m. §§ 72 ff., insbesondere § 74 Abs. 3 und § 76 VwVfG sowie auf dem Vorbehalt (II.1.3.1) im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013. Dieser ist bestandskräftig (s.o. unter I.). Deshalb kann die Antragstellerin die grundsätzliche Erforderlichkeit einer durch den Planergänzungsbeschluss lediglich konkretisierten Verlegung der Strommasten Nr. 126 und 127 nicht mehr mit Erfolg angreifen. Abgesehen davon trägt die Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben auch den Planergänzungsbeschluss, der mit der (vorbehaltenen) Verlegung zweier Strommasten der rechtzeitigen Schaffung von Baufreiheit für diesen Abschnitt der BAB 10 dient. Ob die im Planergänzungsbeschluss konkretisierte Bauausführung für die Verlegung der Strommasten Nr. 126 und 127 im Vergleich zum insoweit noch nicht konkretisierten Planvorbehalt mit Blick auf die Belange der Antragstellerin vorzugswürdig ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 - juris Rn. 27 ff. zur Planänderung). Hinsichtlich des von der Antragstellerin gerügten Vorgriffs auf die Planfeststellung für die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung (380-kV-Nordring Berlin) kann zunächst auf die wiedergegebene Begründung im Planvorbehalt verwiesen werden, die sich dazu ausführlich und nachvollziehbar verhält. Danach ist die Planung für eine 380-kV-Höchstspannungsleitung nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) Gegenstand des gesonderten Planungsverfahren eines anderen Vorhabenträgers („50Hertz“). Dieser Planung soll nach der Begründung des straßenrechtlichen Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss nicht im Rechtssinne vorgegriffen werden. Vielmehr handelt es sich jeweils um eigenständige (straßenrechtliche und energiewirtschaftsrechtliche) Planungen der jeweils zuständigen Planfeststellungsbehörden, so dass die hiesige Planungsentscheidung des Antragsgegners die Fachplanung für die 380-kV-Leitung weder ersetzt noch in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen wird. Die Planfeststellungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb des 380-kV-Nordring Berlin, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat unter dem 24. Oktober 2019 (Anlage B 4) erklärt, dass mit dem mittlerweile ergangenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2019 (Az.: 27.2-1-110) für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Neuenhagen - Wustermark - Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) die Planungsentscheidung des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 8. Mai 2019 unberührt bleibe und entgegen der Ansicht der Antragstellerin (vgl. deren Schriftsatz vom 15. Oktober 2019) nicht derart überplant werden sollte, dass die Errichtung und der Betrieb der durch den streitgegenständlichen Beschluss planfestgestellten Masten der 220-kV-Leitung damit nicht mehr zulässig wäre. Diese Einschätzung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe trifft zu. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die neuen Standorte der inmitten stehenden Masten nicht dem Ziel der straßenrechtlichen Zielsetzung dienen, den Ausbau der BAB 10 zu ermöglichen. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss für die 380-kV-Leitung vom 30. August 2019 nach erster Durchsicht der Antragstellerin den hier streitgegenständlichen 4. Nachtrag nicht erwähne und insoweit auch keinerlei Regelungen enthalte. Deshalb erschließt sich nicht, weshalb der Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2019 „den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss wohl in der Sache vollständig“ aufheben soll. Dass das straßenrechtliche Vorhaben in zeitlicher Hinsicht vorgreiflich und vordringlich ist, liegt angesichts des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitplans der Bauplanung und des erforderlichen Vorlaufs für die Schaffung von Baufreiheit auf der Hand. Danach müssen die vorbereitenden Maßnahmen, wie z.B. Gerüstbauarbeiten, spätestens im März 2020 beginnen. Dass bei der Straßenplanung für den Ausbau der BAB 10 auch Belange der Planungen für die 380-kV-Höchstspannungsleitung eingeflossen sind, insbesondere um einen erneuten Umbau der Masten vorzubeugen, entspricht dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auf die andere Fachplanung. Diese Abstimmung nimmt der straßenrechtlichen Fachplanung jedoch weder ihre straßenrechtliche Grundlage noch die Rechtfertigung. Die zu verlegenden Masten Nr. 126 und 127 sollen aufgrund des zu beachtenden Rücksichtnahmegebots auf die parallele Planung nach den Energiewirtschaftsgesetz so aufgestellt werden, dass sie sowohl für eine 220-kV-Leitung als auch für eine ggf. für diese Stelle zu genehmigende 380-kV-Leitung genutzt werden können, ohne dass die Masten neu errichtet werden müssten. Näheres zum Leitungsumbau ist der Erläuterung von „50Hertz“ im Schreiben vom 24. Juli 2019 (Anlage B 2) zu entnehmen. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die Planergänzung ausschließlich im Bereich des Abrisses des Masts Nr. 128 das fernstraßenrechtliche Vorhaben betreffe und im Übrigen weder die Bundesfernstraßenplanung noch eine Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG, sondern Bestandteil der Leitungsplanung des Vorhabenträgers „50Hertz“ sei, erschließt sich schon angesichts der wiedergegebenen Begründung des Planvorbehalts im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013 nicht. Gegenstand und Inhalt der straßenrechtlichen Planung ist allein die Anpassung der vorhandenen 220-kV-Höchstspannungsleitung einschließlich der Masten Nr. 126 bis 128 zur Schaffung von Baufreiheit für den Ausbau der BAB 10. Die Festsetzung der Standorte für die Masten Nr. 126 und 127 steht auch nicht im Widerspruch zum Planvorbehalt, sondern folgt schon rein statisch aus dem Wegfall des Masts Nr. 128. Dieser liegt im Böschungsbereich der BAB 10 und muss deshalb ersatzlos entfernt werden. Die dadurch erforderliche Abstandsverringerung zwischen den Masten Nr. 126 und 127 ist zur Einhaltung der maximal zulässigen Spannfeldlänge erforderlich. b. Der Planergänzungsbeschluss ist nach summarischen Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. aa. Die Rüge, dass die Antragstellerin nicht im Rahmen eines förmlichen Anhörungsverfahrens mit öffentlicher Auslegung der Planunterlagen, Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange etc. angehört worden sei, geht fehl. Der Antragsgegner durfte gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 FStrG im vereinfachten Verfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG entscheiden und von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) absehen. Nach § 76 Abs. 3 Alt. 2 VwVfG bedarf ein Planfeststellungsverfahren „in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung … keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses“. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dass es sich um ein Verfahren von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG handelt, liegt auf der Hand. Maßgeblich dafür ist, ob das Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also ob Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teil geändert oder ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - juris Rn. 36 ff., und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 ff., juris Rn. 127; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 8. August 2013 - 5 S 2327/12 - juris 21 ff.). So verhält es sich hier. Dass die Verlegung zweier Masten der vorhandenen 220-kV-Höchstspannungsfreileitung neben der stark frequentierten Autobahntrasse angesichts des Wegfalls (Rückbaus) des Masts Nr. 128 im Verhältnis zur Gesamtplanung des sechsspurigen Ausbaus der BAB 10 in diesem Sinne unwesentlich ist, drängt sich ohne weiteres auf. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Umsetzung des Planergänzungsbeschlusses zu neuen dauerhaften Eingriffen in Natur und Landschaft führen wird und sich dadurch zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013, a.a.O., juris Rn. 127 zur Planänderung). Angesichts der bereits im Planfeststellungsverfahren umfangreich durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher und privater Belange, wozu auch die Antragstellerin zählte, durfte auf eine erneute förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, weil das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 - juris Rn. 26 f. m.w.N. zu § 18c Abs. 2 FStrG a.F.). Ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung, was die Antragstellerin ohnehin nicht geltend macht, ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Planänderung unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 - juris Rn. 22). Eine einfache Anhörung der Antragstellerin nach § 28 VwVfG (vgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 23) hat u.a. im Rahmen des Klärungsgesprächs am 26. September 2018 unstreitig stattgefunden (vgl. Ordner 3, Bl. 778 und 789). Zudem hat die Antragstellerin auf die ihr am 3. Mai 2019 unterbreitete Bitte um Zustimmung zum Bauvorhaben mit veränderten Flächeninanspruchnahmen nach Angaben in der Antragsbegründung (S. 7) „umfangreich und unter Heranziehung gutachterlicher Unterstützung und von anwaltlichem Beistand“ Stellung genommen. bb. Die Rüge, der Planergänzungsbeschluss sei inhaltlich unbestimmt und damit rechtswidrig, weil die Höhe der Masten, wogegen sich die wesentlichen Bedenken der Antragstellerin richteten, nicht ersichtlich sei, geht ebenso fehl. Die Standorte der Masten ergeben sich u.a. aus dem Trassenplan „M 105 - M 106“ (vgl. Ordner 1, Bl. 115, Unterlage 8). Die neue Höhe (Erdseil über Erdoberkante) des Masts Nr. 126 mit 69,25 m bzw. 66,75 m bei dem Mast Nr. 127 ist dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (vgl. Ordner 1, Bl. 153, Unterlage 12.1.0, Anlage 14, S. 7; siehe auch die Ausführungen im Bauwerksverzeichnis (vgl. Ordner 1, Bl. 127 ff., Unterlage 10, Blatt 363.20E). Soweit die Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses auch hinsichtlich „der Umverlegung des Mastes Nr. 124“ bemängelt wird, so wird dieser lediglich mit neuen Seilen ausgerüstet und bleibt in bestehender Lage erhalten (vgl. Ordner 1, Bl. 130, Unterlage 10, Bauwerksverzeichnis-Nummer 677, Blatt 363.23E). Von daher geht die Rüge, dass in den Plänen kein neuer Standort für den Mast eingetragen sei, ins Leere. cc. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen die gerügten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht vor. Der Antragsgegner hatte sich ausweislich des Inhalts der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 23 (S. 555) im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls davon überzeugt, „dass durch die vorgenannte Planergänzung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorgerufen werden können.“ Die vorhandene Trasse der 220-kV-Höchstspannungsleitung werde geringfügig dichter an die BAB 10 verlegt. Nachteilige Umweltauswirkungen seien besonders während der Anpassungsarbeiten an der 220-kV-Höchstspannungsleitung zu erwarten. Vorbelastete Flächen neben der BAB 10 würden zeitweilig beansprucht, allerdings anschließend wieder in ihren Ausgangszustand versetzt (renaturiert). Insgesamt blieben die Umweltauswirkungen des Vorhabens voraussichtlich unter der Schwelle der Erheblichkeit. Diese wesentlichen Gründe und das Ergebnis der Vorprüfung genügen den Vorgaben des § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG, zumal absehbare Umweltauswirkungen bereits in die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013 eingeflossen waren. Das Vorhaben zur Verlegung zweier Strommasten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich einer sog. UVP-Vollprüfung (vgl. hierzu Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“, dort Ziff. 19.1). Da es sich nicht um ein „Neuvorhaben“ im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 UVPG handelt, war eine standortbezogene Vorprüfung nicht geboten. Wird ein Vorhaben geändert, für das - wie hier - keine Größen- oder Leistungswerte in der Anlage 1 vorgeschrieben sind, ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchzuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Abgesehen davon legt die Antragstellerin nicht dar, dass eine Vorprüfung nach § 7 UVPG, die nach denselben Kriterien der Anlage 3 zum UVPG (dort Nr. 3) erfolgt, auf ein anderes Ergebnis geführt hätte (vgl. § 46 VwVfG und § 4 Abs. 1b Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - sowie BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73-137, juris Rn. 38 ff.). Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Abgesehen davon ist die Einschätzung der Behörde im Rahmen einer UVP-Vorprüfung nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob das Ergebnis nachvollziehbar begründet ist (vgl. § 3a Satz 4 UVPG a.F., § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Daran bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel, zumal die Beschwerde insoweit nicht substantiiert vorträgt. Dass im Planfeststellungsverfahren für die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung eine UVP-Pflicht bestehe, ist hier nicht von Belang. Der gerügte Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe im Amtsblatt, für die § 5 Abs. 2Satz 1 UVPG (vgl. auch § 19 Abs. 1 Nr. 2 UVPG arg. e contr.) nichts vorgibt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll die Bekanntgabe grundsätzlich unverzüglich nach der Feststellung erfolgen (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3a [a.F.] Rn. 18). Entscheidend ist, dass die interessierte Öffentlichkeit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. Tepperwien, in: Schink/ Reidt/Mitschang, UVPG UmwRG, § 5 Rn. 9). Davon ist hier auszugehen. Die Bekanntmachung erfolgte u.a. am 19. Juni 2019 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 23 (S. 555). Da die Feststellung zur UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist, wurde die Antragstellerin durch die Bekanntmachung erst kurz nach Erlass des Planergänzungsbeschlusses, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt, an der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht gehindert. c. Die Antragstellerin zeigt keine abwägungsrelevanten Fehler in Form einer fehlerhaften Alternativenprüfung auf. Die Planergänzungsentscheidung setzt sich mit der Notwendigkeit und der konkreten Umsetzung des Vorhabens sowie mit denkbaren Alternativen hinreichend auseinander. Warum sich die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativen aufdrängen sollten, „etwa der Rückbau Mast Nr. 128 und die direkte Verbindung zwischen Mast Nr. 189 und Nr. 127“, erschließt sich angesichts der Darstellung im Planergänzungsbeschluss (vgl. Ordner 4, Bl. 1059 f. unter III.3, S. 22, unter Hinweis auf Anlage 3 zum Erläuterungsbericht) nicht. Ebenso wenig bleibt unerklärt, aus welchen Gründen „Masten Nr. 127, 126 und 124 … nicht geändert werden“, sollten. Dass der „Planfeststellungsbeschluss“ gegen § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verstoße, wie in der Antragsbegründung behauptet, aber nicht näher begründet wird, kann die Antragstellerin wegen dessen Bestandskraft nicht mehr rügen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundeigentums geht der Planergänzungsbeschluss (vgl. Ordner 4, Bl. 1061 ff., unter II.10, S. 18 ff.) nach der Erwiderung des Antragsgegners nur auf diejenigen Grundstücke ein, deren Berechtigte ausdrücklich im Rahmen der Anhörung grundstücksbezogene Äußerungen abgegeben haben. Hierzu zählt die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners nicht. Auch der Antragsbegründung ist konkret hierzu nichts zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin Ungereimtheiten bei der Betroffenheit ihrer Grundstücke moniert, ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der Erwiderung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 23. August 2019, S. 5) ausgeräumt sind. 3. Eine vom Ergebnis der vorstehenden Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Interessenabwägung führt auf kein anderes Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, nimmt der angefochtene Planergänzungsbeschluss die Planungsentscheidung zum Ausbau zur 380-kV-Leitung weder hinsichtlich der Spannungserhöhung auf 380-KV noch hinsichtlich des Trassenverlaufs noch hinsichtlich der Maststandorte vorweg und führt daher nicht zu endgültigen Festlegungen bzw. schafft keine vollendeten Tatsachen. Dies ergibt sich auch aus der bereits erwähnten Mitteilung der dortigen Planfeststellungsbehörde vom 24. Oktober 2019 (Anlage B 4) an den Antragsgegner. Darin heißt es: „Die Entscheidung vom 30.08.2019 umfasst auch die Errichtung der Maste, die mit der Entscheidung vom 08.05.2019 geregelt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Errichtung und Rückbau der betreffenden Maste auch für den Fall der Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 08.05.2019 ermöglicht wird (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss zum 380-kV-Nordring, S. 52).“ Angesichts des klar erkennbaren Umstands, dass sich die Antragstellerin der Sache nach gegen die durch einen anderen Vorhabenträger geplante 380-kV-Leitung wendet, ist es ihr möglich und zumutbar, ihre Einwendungen gegen den mittlerweile ergangenen Planfeststellungsbeschluss der 50Hertz vom 30. August 2019 auch in jenem Verfahren geltend zu machen. Ein hier nicht überwiegendes Anordnungsinteresse der Antragstellerin kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich der inmitten stehende Planergänzungsbeschluss ihrer Ansicht nach in der Sache erledigt habe, ohne dass die Antragstellerin dies zum Anlass genommen hat, hinsichtlich des Eilverfahrens eine eindeutige Erledigungserklärung abzugeben. Hinzu kommt, dass sie ihr angeblich beeinträchtigtes Interesse an der Nutzung ihres schon durch die bisherige Autobahntrasse beeinträchtigten Grundeigentums nicht näher spezifiziert hat. Schließlich bestehen auch gegen die vom Antragsgegner dargelegte Zeitplanung, wonach mit den Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung des Vorhabens spätestens im März 2020 begonnen werden müsse und eine zeitliche Verzögerung schwerwiegende Folgen für die Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme (BAB 10 / BAB 24) hätte, keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für die Klage eines Drittbetroffenen gegen Planfeststellungen wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Wert von 15.000 Euro vorgesehen. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die festgesetzte Summe zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die (hälftige) Festsetzung eines Streitwerts von 60.000 Euro für die Klage einer in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffenen Gemeinde (vgl. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs) erscheint angesichts des Umstands überzogen, dass es nur um die Verlegung zweier Strommasten geht,. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).