OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 1 N 32.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0327.1N32.19.00
10Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Festlegung des Mindestjahresbeitrags zur EdB in Höhe von 20.000 Euro nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 EntschFinV ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art 3 Abs 1 GG, vereinbar.(Rn.4) 2. Die Erhebung des pauschalierten Kostenzuschlags gemäß § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 EntschFinV in voller Höhe von 12.500 Euro ist nicht ermessensfehlerhaft.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 32.512 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung des Mindestjahresbeitrags zur EdB in Höhe von 20.000 Euro nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 EntschFinV ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art 3 Abs 1 GG, vereinbar.(Rn.4) 2. Die Erhebung des pauschalierten Kostenzuschlags gemäß § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 EntschFinV in voller Höhe von 12.500 Euro ist nicht ermessensfehlerhaft.(Rn.23) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 32.512 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Klägerin gegen ihren Jahresbeitrag zur Finanzierung der Beklagten (im Folgenden auch EdB) für das Abrechnungsjahr 2016 und die zudem festgesetzten Verwaltungskosten wendet, hat keinen Erfolg. 1. Nach dem für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ist die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegründung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragfähig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, dass die Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV -) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar und nichtig sei, soweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV einen Mindestjahresbeitrag von 20.000 Euro vorsehe (a.). Auch in Bezug auf den Verwaltungskostenzuschlag von 12.512 Euro bestünden ernstliche Richtigkeitszweifel (b.). Dem ist nicht zu folgen. a. Die Klägerin legt nicht überzeugend dar, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV, wonach der Jahresbeitrag für der EdB zugeordneten CRR-Kreditinstitute seit dem Abrechnungsjahr 2016 mindestens 20.000 Euro beträgt, gegen die Prinzipien des § 19 Abs. 2 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) sowie gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Behauptung, das Gericht habe sich mit diesen Fragen nicht hinreichend auseinandergesetzt, geht angesichts der ausführlichen und zutreffenden Urteilsbegründung (vgl. juris Rn. 18 ff.) fehl. aa. Die gesetzliche Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 EinSiG, dass die Entschädigungseinrichtung Mindestbeiträge erheben kann, ist im Unionsrecht angelegt. Nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten. Bei der Festlegung des Mindestbeitrags, der zu zahlen ist, wenn der nach der Beitragsberechnungsformel in § 7 Abs. 1 Satz 1 EntschFinV ermittelte Jahresbeitrag geringer ist als der Mindestjahresbeitrag, handelt es sich um eine gemeinschaftsrechtlich zulässige Ausnahme von dem Grundsatz in § 19 Abs. 2 EinSiG, nach dem die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Institut ausgesetzt ist, beruhen. Könnten die Mindestjahresbeiträge nur unter Beachtung der in § 19 Abs. 2 EinSiG genannten Risikofaktoren festgesetzt werden, wie die Klägerin meint, liefe die Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 EinSiG weitgehend leer und damit der Zielsetzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 EinSiG und Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie zuwider, nach denen die Einlagensicherungssysteme dafür zu sorgen haben, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Abs. 1 EinSiG der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen. Aus der Formulierung im Referentenentwurf zur Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (S. 38), dass die Mindestbeiträge „im Rahmen der Beitragsbemessung immer zu berücksichtigen sind“, lässt sich nicht ableiten, dass der Verordnungsgeber den ihm in § 26 Abs. 1 Satz 4 EinSiG eröffneten Entscheidungsspielraum nicht erkannt habe. Denn diese Formulierung gibt lediglich das § 5 Abs. 2 EntschFinV zugrunde liegende Abwägungsergebnis wieder, einen Mindestjahresbeitrag in der Verordnung festzusetzen, und bringt nicht zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber sich insoweit entgegen § 26 Abs. 1 Satz 4 EinSiG („kann“) für gebunden gehalten habe. Der Referentenentwurf (a.a.O., S. 38 f. ) enthält auch das von der Klägerin vermisste tragfähige Argument für die Festsetzung von Mindestjahresbeiträgen. Danach trage die Erhöhung der bisherigen Mindestbeiträge von 15.000 Euro um 5.000 Euro im Vergleich zum früheren Recht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdB-Beitragsverordnung - EdBBeitrV -) dem Umstand Rechnung, dass die von der Einlagensicherungsrichtlinie vorgegebene Zielausstattung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EinSiG zu einer deutlichen Erhöhung der jährlichen Beitragslast aller CRR-Kreditinstitute führe, die in angemessenem Umfang auch von jenen CRR-Kreditinstituten mitgetragen werden solle, die nur einen Mindestbeitrag leisten. Soweit das Verwaltungsgericht die Gesamtstruktur der früheren Regelungen außer Betracht gelassen habe, wonach der Mindestjahresbeitrag in der Vergangenheit auch dazu gedient habe, die Institute angemessen an den seinerzeit nicht zusätzlich erhobenen Verwaltungskosten der Entschädigungseinrichtung zu beteiligen, legt die Klägerin nicht schlüssig dar, weshalb das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt näher hätte eingehen sollen. Die Zulassungsbegründung räumt selbst ein, dass das Argument einer angemessenen Beteiligung der kleineren Institute in der Vergangenheit, als die Verwaltungskosten nicht zusätzlich erhoben worden seien, seine Berechtigung gehabt habe, legt aber nicht schlüssig dar, weshalb diese sachliche Rechtfertigung für eine angemessene Beteiligung kleinerer CRR-Institute an der Erreichung der Zielausstattung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EinSiG wegen der nunmehr getrennten Erhebung von Jahresbeiträgen und Verwaltungskosten weggefallen sein sollte. Dies erschließt sich auch sonst nicht. Die Ansicht der Klägerin, die Mindestbeiträge seien nicht erforderlich, um diese Zielsetzung zu erreichen, weil der Betrag des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV nur von wenigen Instituten zu leisten und daher angesichts der Größenordnung, die für das Erreichen der Zielausstattung bis zum 3. Juli 2024 notwendig sei, nicht ins Gewicht falle, greift nicht durch. Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass sie im Abrechnungsjahr 2016 den Mindestjahresbeitrag von 77 der ihr insgesamt 204 zugeordneten Institute erhoben und hieraus ca. 1,5 Mio. Euro vereinnahmt habe. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass das aus den Mindestbeiträgen erzielte Beitragsvolumen vernachlässigbar und zur Erreichung der Zielausstattung nicht erforderlich sei. bb. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV ist auch sonst mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Behauptung, das Gericht habe sich mit diesem Aspekt nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Substanz. Angesichts des Umstands, dass der Mindestbeitrag von 20.000 Euro von allen CRR-Kreditinstituten, die der EdB zugeordnet sind, gleichermaßen erhoben wird, liegt die Annahme fern, dass der Gesetzgeber eine besondere Gruppe von Normadressaten - hier die kleineren CRR-Kreditinstitute, im Vergleich zu den Kreditinstituten, deren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EntschFinV errechneter Jahresbeitrag den pauschalen Mindestbetrag von 20.000 Euro übersteigt - gleichheitswidrig ungleich behandelt habe. Die Klägerin rügt der Sache nach, dass der Mindestbeitrag im Einzelfall zu einer „unangemessenen überobligatorischen Beteiligung an der Einlagensicherung“ führe, weil die frühere Beitragsentlastung der Institute mit einer geringeren Eigenkapitalausstattung aufgrund der Kappungsregelung in § 1 Abs. 5 EdBBeitrV weggefallen sei, so dass diese Institute nicht die volle Last der früheren Mindestbeitragsregelung von 15.000 Euro zu tragen gehabt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG Folgendes (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 BvR 3087/14 - juris Rn. 9 m.w.N.): „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. … Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 133, 377 ; stRspr). Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern (vgl. BVerfGE 129, 49 ). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).“ Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die vom Verwaltungsgericht (vgl. Urteil, juris Rn. 36) angenommene Vereinbarkeit des umstrittenen Mindestjahresbeitrags mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft. Zu dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 99, 165, 177 ff. ) erforderlichen hinreichend gewichtigen Grund für eine nicht gleichheitswidrige Ungleichbehandlung, kann auf Ausführungen zur Zielausstattung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EinSiG und Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit die Zulassungsbegründung meint, dass diejenigen Institute, deren Jahresbeitrag auf Grundlage der in § 7 Abs. 1 Satz 1 EntschFinV normierten Berechnungsformel (CR x ARWi x CDi x μ) unter dem festgelegten Mindestbetrag liege, ohne erkennbaren sachlichen Grund stärker belastet würden als diejenigen, die einen höheren als den Mindestjahresbeitrag zahlen müssten. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand, dass die Kreditinstitute mit einer geringeren Eigenkapitalausstattung aufgrund der früheren Kappungsregelung in § 1 Abs. 5 EdBBeitrV i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG auf höchstens 0,6 Prozent der Eigenmittel entlastet worden seien und deshalb nicht die volle Last der seinerzeitigen Mindestbeitragsregelung zu tragen gehabt hätten (vgl. § 1 Abs. 1 EdB-BeitrV), im Urteil (juris Rn. 33 ff.) ausdrücklich gewürdigt und angesichts des eingehaltenen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers zur Umsetzung der Zielausstattung der EdB bis zum Jahr 2024 zu Recht als nicht durchschlagend erachtet. Der Entschluss des Verordnungsgebers der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung, keine Obergrenze mehr vorzusehen, sei weder „unfair“ noch willkürlich oder unverhältnismäßig. Das erstinstanzliche Urteil (juris Rn. 34 ff.) hat sich hierzu auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (juris Rn. 95 ff. m.w.N.) und dessen Erwägungen zu den Jahresbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der EdW-Beitragsverordnung bezogen und auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe vorgenommen und die Grenze der Zumutbarkeit als gewahrt angesehen. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Lege man überdies zugrunde, dass die Ausgestaltung funktionsfähiger Entschädigungssysteme auf dem Finanzmarkt eine außerordentlich komplexe Aufgabe darstelle, seien die hier angegriffenen Regelungen zur Mindestbeitragshöhe insgesamt als fair und verhältnismäßig gleich verteilt anzusehen; insbesondere werde nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet, während eine andere weitgehend verschont bleibe. Hiergegen setzen sich die Einwendungen der Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 2009 (a.a.O.) weder „die Anforderungen an die Qualität der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung“ verkannt noch ist es von einer „überholten Dogmatik zu Art. 3 Abs. 1 GG“ ausgegangen. Dem Zulassungsbegründung fehlt bereits die Darlegung, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, und insoweit die nach §§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffen Urteil. Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin zur richtigen „Dogmatik zu Art. 3 Abs. 1 GG“ führen nicht weiter, zumal der hierfür in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfGE 113, 167, juris Rn. 135 ff.) im vorliegenden Zusammenhang unergiebig ist. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, welche Ausführungen in jenem Beschluss auf ein abweichendes Ergebnis im vorliegenden Fall führen sollen; dies erschließt sich auch sonst nicht. cc. Der geforderte Mindestjahresbeitrag verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, worauf die Argumentation der Zulassungsbegründung der Sache nach abzielt. Auch insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (juris Rn. 37 m.w.N.) verwiesen werden, die hier nicht im Einzelnen wiederholt werden müssen. Die Zulassungsbegründung hat nicht überzeugend dargelegt, dass der von der Klägerin verlangte Mindestbetrag für sich genommen oder zusammen mit den (unter 1. b.) noch zu erörternden Verwaltungskosten gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Verhältnis zur Bilanzsumme der Klägerin in Höhe von rd. 18,2 Millionen Euro zum 31. Dezember 2015 beträgt der Mindestjahresbeitrag hiervon lediglich rd. 0,11 Prozent. Addiert man die Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 32.512 Euro hinzu, beläuft sich die auf bezogene Kostenbelastung auf rd. 0,18 Prozent. Legt man - wie das Verwaltungsgericht (juris Rn. 37) - den Jahresüberschuss der Klägerin im Abrechnungsjahr 2016 in Höhe von 729.889,39 Euro vergleichsweise zugrunde und zieht hiervon die Forderungen der EdB in Höhe von insgesamt 32.512 Euro ab, verbleibt der Klägerin ein Jahresüberschuss von 696.377,39 Euro. Setzt man diesen Ertrag zu den erhobenen Verwaltungskosten der EdB ins Verhältnis, beträgt das Verhältnis der Kosten zu dem um die Kosten bereinigten Jahresüberschuss etwa 4,81 Prozent. Die Gesamtbeitragslast aus Jahresbeitrag und Verwaltungskostenzuschlag beläuft sich nach den unwidersprochenen Angaben im Widerspruchsbescheid auf 4,62 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Erwartungen des Gesetzgebers an die marktstabilisierende Wirkung des Einlagensicherungssystems der EdB, von dem auch die kleineren CRR-Kreditinstitute, wie die Klägerin, profitieren dürften, ist nicht ersichtlich, dass die im Verhältnis zum Ertrag und zur Bilanzsumme der Klägerin noch geringe Beitrags- und Kostenlast unverhältnismäßig und unangemessen ist und die Klägerin überproportional belastet. b. Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 5 Abs. 3 EntschFinV erhobenen Verwaltungskostenzuschlags auf. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand nicht durch, dass der Verordnungsgeber der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung von dem in § 26 Abs. 1Satz 3 EinSiG eingeräumten Ermessen keinen oder fehlerhaft Gebrauch gemacht habe. aa. Die Zulassungsbegründung übersieht, dass der Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. September 2017 (S. 5 ff.), in dessen Gestalt der Ausgangsbescheid vom 15. September 2016 nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angefochten wird, eine hinreichende Begründung zur Ermessensausübung bei der Festsetzung des Verwaltungskostenzuschlags enthält, die das formelle Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG wahrt. Unabhängig davon wäre eine defizitäre Begründung des Ausgangsbescheids im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt. bb. Das Verwaltungsgericht ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Erhebung des Verwaltungskostenzuschlags beanstandungsfrei ausgeübt habe. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EntschFinV kann die EdB zusätzlich zum Jahresbeitrag zur Deckung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, einen pauschalierten Kostenzuschlag erheben. Dieser darf für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12.500 Euro zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntschFinV). (1) Die EdB hat ihr Ermessen zur Erhebung des pauschalen Verwaltungskostenzuschlags in voller Höhe von 12.500 Euro zuzüglich 0,06 Prozent des Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kreditinstituts im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 (a.a.O. unter 2.) erkannt und ihre Entscheidung damit begründet, dass die Verwaltungskosten im Wesentlichen unabhängig von der Größe der zugeordneten CRR-Kreditinstitute entstünden. Deshalb sei es vertretbar, auch kleinere CRR-Kreditinstitute durch die volle Ausschöpfung des pauschalierten Kostenzuschlags nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntschFinV in angemessenem Umfang an den Verwaltungskosten zu beteiligen und die prozentual an den jeweiligen Jahresbeitrag anknüpfende Komponente nur in Höhe von 0,06 Prozent auszuschöpfen. Danach kann von einem Nichtgebrauch des behördlichen Ermessens keine Rede sein. Auf die ergänzenden Erwägungen der EdB im Vermerk vom 1. März 2018, worauf die Zulassungsbegründung allein abhebt, kommt es hiernach nicht (mehr) an. (2) Die Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 42 ff.), dass die Beklagte ihr Ermessen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO nicht fehlerhaft ausgeübt habe, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Ermessenentscheidung am Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 EntschFinV zu messen und habe die zweifelhafte Annahme der Beklagten nicht weiter hinterfragt, dass die laufenden Kosten bei der Verwaltung der zugeordneten Institute unabhängig von der Größe der jeweiligen CRR-Institute seien. Dies greift nicht durch. Die Klägerin erläutert nicht, welcher andere Maßstab als die Orientierung an der Kostenverursachung nach Ansicht der Klägerin anzulegen sein soll, so dass die Argumentation schon im Ansatz nicht überzeugt. Die Zulassungsbegründung vermag die Richtigkeit der Erwägung (vgl. Urteil, juris Rn. 42), dass die Kosten bei der Verwaltung der zugeordneten CRR-Kreditinstitute im Wesentlichen unabhängig von der Größe des jeweiligen CRR-Instituts entstünden, weshalb deren weitgehend gleichmäßige Aufteilung auf alle Institute nicht ermessensfehlerhaft sei, auch im Übrigen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe die Kosten der Vorhaltung von Kapazitäten für evtl. Entschädigungsverfahren ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Diese seien für die Verteilung der Verwaltungskosten jedoch von Bedeutung und nicht von der Größe des jeweiligen Instituts unabhängig. Es verstehe sich von selbst, dass für die Klägerin insoweit weniger Kapazitäten vorgehalten werden müssten als etwa für die Deutsche Bank. Dem hält die Beklagte unwidersprochen entgegen, dass die Vorhaltekosten für evtl. Entschädigungsverfahren den CRR-Kreditinstituten pauschal in Rechnung gestellt würden und daher unabhängig von der jeweiligen Institutsgröße entstünden. Die Vermutung der Zulassungsbegründung, dass die regelmäßig und bei gegebenem Anlass durchzuführende Prüfung der sog. Einreicherdateien der CRR-Kreditinstitute von der Größe des Instituts abhängig sein müsse, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Kosten und weiteren Aufwendungen für die im Auftrag der EdB gemäß § 35 ff. EinSiG vorzunehmenden Prüfungen der sog. Einreicherdateien im Sinne von § 7 Abs. 8 EinSiG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 - OVG 1 N 66.19 - zur Veröffentlichung in juris und beck-online vorgesehen) sind von den geprüften Kreditinstituten nach § 38 EinSiG gesondert zu erstatten, so dass diese Kosten nicht in die Prognose zur Bestimmung der Verwaltungskostenpauschale nach § 5 Abs. 3 EntschFinV einfließen. Den weiteren Einwand der Klägerin, dass nach den Angaben der EdB auf jedes ihr zugeordnetes CRR-Kreditinstitut Verwaltungskosten von rd. 13.500 Euro pro Jahr entfielen, was kaum erklärlich sei, jedenfalls Zweifel daran wecke, dass diese Kosten bei allen Instituten weitestgehend gleich hoch entstünden, hat die Beklagte unter Hinweis auf die im Zuge der Einlagensicherungsrichtlinie deutlich ausgeweiteten Aufgaben der Entschädigungseinrichtungen entkräftet. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, dass der EdB vermutlich unterschiedlich hohe Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen entstünden, denn die Möglichkeit nach §§ 19 ff. EntschFinV, einen Teil des Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu übernehmen, stehe allen zugeordneten CRR-Kreditinstituten gleichermaßen offen. Dass die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, führt auf keine abweichende Beurteilung. (3) Die Zulassungsbegründung dringt auch nicht damit durch, dass die Beklagte mit ihrer Entscheidung, den in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntschFinV genannten Höchstbetrag von 12.500 Euro pro Institut voll auszuschöpfen, den Zweck der Ermächtigung verfehle. Die Argumentation der Klägerin beruht auf der fehlerhaften Annahme, dass die EdB vor allem im Interesse der angeschlossenen Institute errichtet worden sei. Die Zulassungsbegründung verkennt, dass die auf der Einlagensicherungsrichtlinie beruhenden Sicherungs- und Entschädigungssysteme vor allem dem öffentlichen Interesse an der Stabilität des Bankensystems und dem hierauf gerichteten Vertrauen der Bankkunden dienen. Die damit einhergehenden Eingriffe in die Ausübungsfreiheit des Bankgeschäfts beruhen auf „übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Gründen“ und sind „aus währungspolitischen und ordnungspolitischen Gründen“ gerechtfertigt. Denn ernstere Schwierigkeiten im Kreditwesen bleiben erfahrungsgemäß nicht auf diesen Bereich beschränkt, sondern wirken sich stets auch auf weitere Wirtschaftszweige aus und verursachen zwangsläufig schwere Schäden nicht nur im Kundenkreis der betreffenden Kreditinstitute, sondern darüber hinaus auch in weiteren Teilen der Wirtschaft und können eine um sich greifende Vertrauenskrise nach sich ziehen. Wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig benötigt das Kreditgewerbe für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und in das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Kreditwesengesetzes, BT-Drs. 3/1114, S. 19; die Eingangserwägung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme sowie BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ff., juris Rn. 24 ff.). Die nach der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU weiter zu harmonisierenden Einlagensicherungssysteme in der Europäischen Union sollen dazu beitragen, den Finanzmarkt zu stabilisieren, das Vertrauen in das Bankensystem zu erhalten und im Krisenfall einen massiven Abzug von Bankeinlagen zu vermeiden (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 3 und 6 der RL 2014/49/EU sowie die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU ... - DGSD-Umsetzungsgesetz - BT-Drs. 18/3786, S. 1 und 49 sowie). Das von dieser im Wesentlichen dem öffentlichen Interesse dienenden Zweckbestimmung zur Sicherung des Vertrauens in einen stabilen Finanzmarkt auch die CRR-Institute selbst profitieren, stellt die angefochtene Ermessensentscheidung, die Verwaltungskosten der EdB im Wesentlichen mit dem vorgesehenen Höchstbetrag nach Kopfteilen zu refinanzieren, nicht durchgreifend in Frage. Der Argumentationsansatz der Klägerin setzt das Interesse der Kreditinstitute mit dem Interesse der von einem Entschädigungsfall ggf. betroffenen Kunden gleich; auf deren Interessen kann sie sich jedoch nicht mit Erfolg berufen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 3Satz 2 EntschFinV die „Grundentscheidung“ getroffen habe, den Verwaltungskostenbeitrag (auch) in Anknüpfung an den Jahresbeitrag zu berechnen und jedenfalls in einem stärkeren Maße als geschehen zu erheben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Ausübung des Ermessens der EdB ist nicht derart beschränkt, dass deren Entscheidung, den pauschalen Verwaltungskostenanteil in voller Höhe zu erheben, mit der Zweckbestimmung der Verordnung unvereinbar oder im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO als fehlerhaft anzusehen wäre. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EntschFinV geringer festzusetzen oder darauf zu verzichten. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegründung ist eine Offenheit des Verfahrensausgangs nicht indiziert. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu 1., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. 3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr). Daran fehlt es hier. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen: 1. „Ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV, wonach der Jahresbeitrag für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, mindestens 20.000 Euro beträgt, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig?“ 2. „Ist es nach § 5 Abs. 3 EntschFinV zulässig, die Verwaltungskosten ganz überwiegend nach Kopfteilen zu Lasten der kleinen Institute zu verteilen?“ Sowie 3. „Ist es nach § 5 Abs. 3 EntschFinV erforderlich, bei der Entscheidung über die Verteilung der Verwaltungskosten die mit zunehmender Einlagenhöhe und zunehmendem Risiko umso größer ausfallenden Vorteile, die das jeweilige Institut aus der Teilnahme an der gesetzlichen Einlagensicherung zieht, mit angemessen zu berücksichtigen?" bedürfen keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Aus den Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass sich die Fragen bereits anhand der Einlagensicherungsrichtlinie und den Regelungen des Einlagensicherungsgesetzes sowie nach deren Zweckbestimmung eindeutig beantworten lassen. Die dritte Frage ist überdies nicht entscheidungserheblich. Weder hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorteile, die das jeweilige Institut aus der Teilnahme an der gesetzlichen Einlagensicherung zieht, mit zunehmender Einlagenhöhe und zunehmendem Risiko umso größer ausfallen, noch kommt es nach der Zweckbestimmung der Einlagensicherungssysteme hierauf maßgeblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Die von der Klägerin nicht gesondert angefochtene Widerspruchsgebühr in Höhe von 1.100 Euro teilt das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung und wirkt sich hier nicht streitwerterhöhend aus. Es besteht kein Anlass, die Widerspruchsgebühr der in der Sache angefochtenen Summe zuzuschlagen. Zwar erfasst ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch die im selben Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr, deren Rechtmäßigkeit in der Regel der in der Sache zu treffenden Entscheidung folgt, doch rechtfertigt dies allein nicht, den Wert einer - wie hier - weder gesondert angefochtenen noch in gebührenrechtlicher Hinsicht thematisierten Verwaltungsgebühr bei der Streitwertbemessung zusätzlich in Ansatz zu bringen (stRspr. des Senats; vgl. nur Beschluss vom 13. August 2018 - OVG 1 N 42.18 - n.v.). Deshalb ist die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).