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Beschluss

OVG 1 S 29/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1228.OVG1S29.20.00
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Leitsätze
1. Die nach § 19 Satz 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) bestehende Erlaubnis zur Straßenbenutzung, die einer baugenehmigten Anlage dient, ist auch dann gegeben, wenn eine eigenständige Baugenehmigung wegen der Konzentrationswirkung einer anderen, z.B. immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung entbehrlich ist (sog. Kettenkonzentration).(Rn.19) 2. Die Erlaubnis nach § 19 Satz 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) gilt auch für die zur Errichtung der genehmigten Anlage notwendige (übermäßige) Straßenbenutzung.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgericht Potsdam vom 24. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 19 Satz 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) bestehende Erlaubnis zur Straßenbenutzung, die einer baugenehmigten Anlage dient, ist auch dann gegeben, wenn eine eigenständige Baugenehmigung wegen der Konzentrationswirkung einer anderen, z.B. immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung entbehrlich ist (sog. Kettenkonzentration).(Rn.19) 2. Die Erlaubnis nach § 19 Satz 1 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) gilt auch für die zur Errichtung der genehmigten Anlage notwendige (übermäßige) Straßenbenutzung.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgericht Potsdam vom 24. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die vorübergehende Nutzung eines bestehenden, durchgängig befahrbaren gemeindlichen Wald- und Wirtschaftsweges für die Errichtung von 12 Windenergieanlagen im Außenbereich. Die Anlagen sollen auf von der Antragstellerin gepachteten Flächen innerhalb des Windeignungsgebiets (WEG) 25 „Reesdorfer-Schäper Heide“ errichtet werden, das in dem inzwischen für unwirksam erklärten Raumordnungsplan Havelland-Fläming 2020 ausgewiesen war. Die genehmigten Standorte der Windenergieanlagen sind ausschließlich über den streitigen Weg erreichbar, der eine - die Bundesautobahn A 9 sowie eine Trasse der Deutschen Bahn kreuzende - Verbindung zwischen den Orten Beelitz und Borkheide darstellt, die von Fußgängern und (Kraft-)Fahrzeugen sowie forstwirtschaftlichem (Schwerlast-)Verkehr genutzt wird. Die seinerzeit noch selbständige Gemeinde Reesdorf hatte den Weg vor dem 31. Dezember 2000 in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Ob dies örtlich bekanntgemacht wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unter dem 16. März 2016 ist der Antragstellerin vom Landesamt für Umwelt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der 12 Windenergieanlagen im Außenbereich der Gemarkung Reesdorf erteilt worden. Die Geltungsdauer dieser Genehmigung und des von der Bundesnetzagentur nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) erteilten Zuschlags läuft derzeit bis März 2021. Die naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen erfordern einen Beginn der Ausbaumaßnahmen bis 28. Februar 2021. Das für die Genehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB der Gemeinde Beelitz wurde vom Landesamt für Umwelt ersetzt, nachdem es die Gemeinde zuvor mit Hinweis auf eine nicht gesicherte Erschließung verweigert hatte. Nach ihrer Ansicht fehlte dem streitigen Weg die öffentliche Widmung. Über die gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht Potsdam (u.a. VG Potsdam – VG 4 K 3221/18) noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 24. September 2018 hat das Landesamt für Umwelt die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides angeordnet. Die Antragstellerin beabsichtigt, den gemeindlichen Wirtschaftsweg im Außenbereich vorübergehend für den zur Errichtung nötigen Schwerlastverkehr auszubauen (zu ertüchtigen) und für die Dauer der Errichtung der Windenergieanlagen zu benutzen. Über ihre im Hauptsacheverfahren erhobene Klage auf Ausbau des Weges (VG 10 K 984/19) sowie eine Klage auf diesbezügliche Sondernutzungserlaubnis ist erstinstanzlich noch nicht entschieden. Auf den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, ihr den begehrten Ausbau und die Überfahrung der Wege nach Maßgabe eines ihm von der Antragstellerin vorgeschlagenen Gestattungsvertrages vom 2. April 2019 zu erlauben. Der Antragstellerin stehe ein aus Art. 14 GG abgeleiteter Anspruch auf notwegeähnliche Benutzung zu, der als öffentlich-rechtliche Eigentumsinhaltsbeschränkung auf dem gemeindlichen Wirtschaftswegenetz laste. Dem Grundstück fehle es an einer anderweitigen geeigneten Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, so dass das ortsgebundene privilegierte Vorhaben der Energiegewinnung das Grundstück der Antragstellerin in eine „Notwegeabhängigkeit“ bringe. Der Antragstellerin stehe auch ein Benutzungsrecht zu, da die Wirtschaftswege - ungeachtet der Frage ihrer öffentlichen Widmung - als öffentliche Einrichtung anzusehen seien, die gemäß § 12 Abs. 1 BbgKVerf von jedermann benutzt werden dürften. Der Umfang des erforderlichen Ausbaus der Wegeparzellen richte sich nach einem dem Antragsgegner von der Antragstellerin vorgelegten Vertragsangebot „Gestattungsvertrag – Zuwegung – Standort Beelitz/Brandenburg“. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, aus Art. 14 GG könnten für die Antragstellerin, keine Rechte abgeleitet werden, da sie nur Pächterin der Standflächen der Windenergieanlagen sei. Art. 14 GG könne zudem nicht als direkte Anspruchsgrundlage dienen, vielmehr bedürfe es einer einfachgesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers, die hier fehle. Der Antragsgegner könne auch nicht zu einer Erlaubnis, sondern allenfalls zu einer Duldung verpflichtet werden. Eine analoge Anwendung des § 917 BGB scheide aus, weil es an einer planwidrigen Lücke fehle. Die vorliegende Sachlage sei mit der „Situationsgebundenheit“ des Steinbruchgrundstücks, über die das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09 – juris) entschieden habe, nicht vergleichbar, denn die Antragstellerin habe sich durch die Umsetzung des Vorhabens auf gepachteten Flächen gleichsam freiwillig in eine schwierige Lage gebracht. Aus Anliegergebrauch ließen sich keine Rechte ableiten, denn diese bestünden nur im Rahmen des einschlägigen Straßenrechts; einen Anspruch auf Sondernutzung nach § 18 BbgStrG habe die Antragstellerin hier nicht geltend gemacht. Auch ergebe sich ein Anspruch weder aus der gemeindlichen Pflicht zur Daseinsvorsorge, die eine Nutzung nur im gemeindlich bereitgestellten Umfang generieren könne, noch aus § 35 BauGB. Aus der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen folgten ebenfalls keine besonderen Konsequenzen für den Anliegergebrauch oder die Nutzung kommunaler Einrichtungen. Sie verpflichte die Gemeinde nicht, ihr Wegenetz für den Schwerlastverkehr temporär auszubauen. Die Antragstellerin beanspruche zudem die Schaffung von zu versiegelnden Parkplätzen und Ausweichflächen auf insgesamt 881 qm, die mit den bisher vorhandenen Wegen nicht funktional in Verbindung stünden. Diese Flächen sowie aufstehende Bäume gehörten zum Fiskalvermögen des Antragsgegners, seien keine öffentlichen Einrichtungen und unterlägen nicht dem Nutzungsanspruch aus Art. 12 BbgKVerf, der auch die vorgesehene Fällung von 9 Bäumen nicht beinhalten könne. Es handele sich insoweit um Eingriffe im Sinne von §§ 13 ff. BNatSchG, die naturschutzrechtlich zu genehmigen seien. Außerdem sei das vorgelegte Vertragsangebot entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar. Schließlich handele es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Zweifel bestünden, denn die Erschließung sei ungesichert und die Antragstellerin könne die Geltungsdauer des Zuschlags gemäß § 36e Abs. 2 EEG sowie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlängern lassen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das vom Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, denn das Verwaltungsgericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 1. Angesichts der gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten, der bis zur Inbetriebnahme erforderlichen Bauzeiten und des im März 2021 auslaufenden Zuschlags der Bundesnetzagentur, ist der Anordnungsgrund zweifellos gegeben. Die Antragstellerin muss sich - entgegen der Beschwerde - nicht auf (ungewisse) Antragsmöglichkeiten zur Verlängerung des Zuschlags und der Genehmigung verweisen lassen. 2. Dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, weil der Antragsgegner den Ausbau und die Benutzung des Weges vorübergehend für die Zeit der Errichtung der Windenergieanlagen „zu erlauben“ habe, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe den Antragsgegner nicht zu einer „Erlaubnis“, sondern allenfalls zur Duldung der notwegeähnlichen Benutzung verpflichten können. Bei der nach § 88 VwGO gebotenen verständigen Würdigung des erstinstanzlichen Rechtsschutzantrags und des aus dem gesamten Antragsvorbringen erkennbaren Rechtsschutzziels der Antragstellerin ist - auch nach dem objektiven Empfängerhorizont - offensichtlich, dass der Antrag an keiner Stelle auf ein aktives Handeln des Antragsgegners gerichtet war. Es ging und geht der Antragstellerin stets darum, für sich die Möglichkeit zu schaffen, den Weg vorübergehend selbst im erforderlichen Umfang auszubauen bzw. zu ertüchtigen und ihn alsdann selbst für die Errichtung der Windenergieanlagen zu benutzen. Der Sache nach begehrt sie damit erkennbar ein passives Verhalten vom Antragsgegner, mithin im Rechtssinne die bloße Duldung des Ausbaus und der Benutzung des Weges. Entsprechendes gilt für den Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses, der den Antragsgegner nur (passiv) verpflichtet, die von der Antragstellerin (aktiv) ausgeübte Benutzung und Ausbautätigkeit zu „erlauben“. Diese Verpflichtung ist zeitlich hinreichend bestimmt, weil sie sich auf den für die Errichtung notwendigen Zeitraum beschränkt. b) Es kann dahinstehen, ob sich zugunsten der Antragstellerin aus Art. 14 GG ein notwegeähnlicher Duldungsanspruch ableiten lässt. Der Antragsgegner ist schon deshalb zur Duldung verpflichtet, weil es sich um einen öffentlichen Weg handelt, dessen vorübergehende Ertüchtigung der Antragstellerin ohne eigens zu erteilender Sondernutzungserlaubnis ebenso gestattet ist wie die Benutzung des Weges für die Dauer der Errichtung der Windenergieanlagen. Bei öffentlich gewidmeten Wegen bedarf es gemäß § 19 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37) keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 BbgStrG, wenn eine übermäßige Straßenbenutzung einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Dies greift auch dann, wenn eine (selbständige) Baugenehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung einer anderen erteilten Genehmigung nicht mehr erforderlich ist (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 417; zur vergleichbaren Vorschrift des § 16 Abs. 6 StrG BW: VGH Mannheim, Urteil vom 29. September 1988 - 5 S 1237/88 - juris Leitsatz und NVwZ 1989, 687). Demzufolge gewährt die am 16. März 2016 erteilte (vollziehbare) immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die gemäß Ziffer 2. des Entscheidungstenors die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ausdrücklich einschließt, der Antragstellerin zugleich im Wege der sog. Kettenkonzentration die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung (vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 13 Rn. 90; Gisberts in: BeckOK UmweltR, Giesberts/Reinhardt, Stand 1. Oktober 2020, BImSchG § 13 Rn. 11; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 419). aa) Die Bestimmung des § 19 BbgStrG ist anwendbar, denn entgegen der Beschwerde handelt es sich bei dem streitbefangenen Weg, der aus den im erstinstanzlichen Tenor genannten Wegparzellen besteht, um eine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes (zum entsprechenden Hinweis des Gerichts vgl. richterliche Verfügung vom 27. November 2020). Nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gelten Straßen, die - wie hier - nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, als nach § 6 BbgStrG gewidmet (sog. Widmungsfiktion). Für das insofern maßgebliche „bisherige Recht“ ist auf das bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes am 16. Juni 1992 fortgeltende Straßenrecht der früheren DDR abzustellen (Art. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 ), mithin auf die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 , in Kraft getreten zum 1. Januar 1975 sowie auf deren (Vorgänger-)Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957, GBl. DDR I S. 377) und die dazu erlassene Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR I S. 485; vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – OVG 1 B 4.16 – juris Rn. 29 ff.). Fand danach bei Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 am 31. Juli 1957 ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße bereits als öffentlich (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 144). Nachfolgend definierte § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO-DDR 1974 diejenigen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Straßen, die (schon) der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten. Damit war zugleich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehielten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 7. Dezember 2016 – OVG 1 B 4.16 – Rn. 29 juris; m.w.N.; sinngemäß auch Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 143 f.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfasst die StrVO-DDR 1957 auch Fälle der vor 1957 liegenden „faktischen Widmung“. Danach ist die Öffentlichkeit eines Weges gemäß § 3 Abs. 2 StrVO DDR 1957 gegeben, wenn er (vor) 1957 tatsächlich von der Öffentlichkeit benutzt wurde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer widersprochen hat. Die Öffentlichkeit kann auch gegeben sein, wenn die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o. ä.) beschränkt war, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen stand (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 145; Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 – OVG 1 B 4.16 – juris Rn. 35), wobei sich u.a. aus der Beschaffenheit und der Funktion bzw. dem Zweck der Wegefläche Anhaltspunkte für eine tatsächliche öffentliche Benutzung ergeben können. Bei Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach summarischer Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass der streitige Weg bereits über mehrere Generationen, mithin schon (vor) 1957 tatsächlich öffentlich genutzt wurde. aaa) Bereits die Funktion des Weges als direkte und breit angelegte sowie mindestens teilweise gepflasterte Verbindung zwischen Beelitz (Reesdorf) und dem 3 km entfernten Borkheide spricht deutlich für die faktische öffentliche Benutzung. Bestätigt wird dies durch die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen mehrerer ortsansässiger Bürger (vgl. MWP 6.1 – 6.4., der BA 2). Danach sei der Weg schon zur Zeit ihrer Eltern und Großeltern von jedermann zu Fuß, durch Fahrräder und Fahrzeuge öffentlich genutzt wurden (H...) bzw. seit „mehreren Generationen“ öffentlich befahr- und begehbar gewesen (S...). Es habe eine freie Zugänglichkeit für „alle Waldbesitzer und den übrigen Verkehr nach Borkheide, Busendorf, Fichtenwalde und Beelitz-Heilstätten“ bestanden (W... bestätigt von den „Reesdorfer Ältesten“). Der Weg sei schon vor dem Fall der Mauer „bis nach Borkheide und Beelitz-Heilstätten für jedermann frei nutzbar (gewesen) … (sowie) als Verbindung zwischen den Orten und … sogar von Schülern aus Borkheide als Abkürzung auf dem Schulweg genutzt“ worden (F...). Dem entspricht es, dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 (Blatt 108 der Gerichtsakten) im Genehmigungsverfahren gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde u.a. eingeräumt hat, dass die „Wege … auch in der Vergangenheit Wege“ waren, die auch der „Nutzung durch Erholungssuchende dienten.“ bbb) Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf das Senatsurteil vom 26. August 2010 (OVG - 1 B 3.10 - juris) meint, die Widmungsfiktion hätte nur eintreten können, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des brandenburgischen Straßengesetzes bei der für die Widmung zuständigen Stelle (der Gemeinde Reesdorf) ein Bewusstsein vorhanden gewesen sei, dass die Straße bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde, steht dies dem Öffentlichkeitsstatus des streitigen Weges nicht entgegen. Denn die Referenzentscheidung betraf eine 1964-1972 entstandene und damit erst nach Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 öffentlich gewordene Straße, für deren Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO DDR 1957 ein Freigabeakt vom Rechtsträger oder Eigentümer erforderlich war. Nur weil in dem entschiedenen Fall schriftliche Belege oder sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Freigabewillen fehlten, wurde - gleichsam ersatzweise - ein Bewusstsein bei der zuständigen Stelle über die nunmehrige Öffentlichkeit der Straße als notwendig erachtet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – OVG 1 B 3.10 – juris Rn. 22). Hier liegen die Dinge - wie oben dargelegt - anders: Der streitige Weg war bei Inkrafttreten der StrVO DDR 1957 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bereits öffentlich, so dass es keiner Freigabe und damit auch keines besonderen Bewusstseins bei der Gemeinde Reesdorf bedurfte. ccc) Schließlich steht die Sonderregelung des § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG, die für die Widmung sog. betrieblich-öffentlicher Straßen eine fristgebundene Eintragung in das Straßenverzeichnis voraussetzt, der Annahme einer Widmungsfiktion ebenfalls nicht entgegen. Die Problematik der „betrieblich-öffentlichen Straßen“ stellt sich nicht, denn sie gilt nur, wenn die Öffentlichkeit der in Rede stehenden Straße unter der Geltung der StrVO DDR 1974 erstmals hergestellt wurde (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 144). Die mit § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 neu geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße diente dazu, Straßen als öffentliche Straßen zu erfassen, die bisher keine öffentlichen Straßen im Sinne der Straßenordnung waren. Mit dieser Zielsetzung des § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974, den Begriff der öffentlichen Straße auf den verkehrsrechtlichen Straßenbegriff auszudehnen, wäre es unvereinbar, eine vor 1975 uneingeschränkt der öffentlichen Nutzung zugängliche kommunale Straße fortan als „nur“ betrieblich-öffentlich zu klassifizieren und damit nachträglich zu beschränken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 - juris Rn. 20; im Ergebnis auch OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 – 1 B 8.04 – juris Rn. 24; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 148). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob die auf dem Beschluss der Gemeinde Reesdorf Nr. 38/23/00 beruhende Eintragung der Wegeflächen in das Straßenverzeichnis vom 28. November 2000 wirksam war, keiner weiteren Erörterung. bb) Die nach § 19 Satz 1 BbgStrG erforderliche Baugenehmigung liegt gemäß Ziffer 2. der erteilten und sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. März 2016 vor. Sie beinhaltet infolge der Kettenkonzentration auch die Erlaubnis zur besonderen Straßenbenutzung, die der genehmigten baulichen Anlage dient. aaa) Die Konzentrationswirkung erfasst nicht nur die - vom vorliegenden Verfahren nicht betroffene - übermäßige Straßenbenutzung, die zum Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen erforderlich ist. Die implementierte Erlaubnis erfasst auch die übermäßige Straßenbenutzung, die zur Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen erforderlich ist. Denn die Errichtung der Anlagen ist ausdrücklicher Bestandteil der Genehmigung. Ausweislich Ziffer I.1. des Genehmigungsbescheids vom 16. März 2016 wurde der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der juwi Energieprojekte GmbH) die „Genehmigung erteilt, insgesamt 12 Windkraftanlagen in 14547 Beelitz im Außenbereich in der Gemarkung Reesdorf … zu errichten und zu betreiben.“ Die Errichtung der Anlagen, die demzufolge Prüfgegenstand der Genehmigung war, ist nicht als bloß vorbereitende Maßnahme anzusehen. Zu solchen - von der Konzentrationswirkung nicht erfassten Maßnahmen - gehört z.B. die Genehmigung zum Abbruch bestehender Gebäude (vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 13 Rn. 74 f.), denn dabei handelt es sich um eine die Errichtung erst ermöglichende - eigenständige - Maßnahme, die keinen Bezug zu dem neuen konkreten Vorhaben hat (vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 13 Rn. 75). Demgegenüber ist die dem konkreten Anlagenbetrieb vorausgehende Errichtung als zwingend vorgelagertes „Durchgangsstadium“ untrennbar mit dem späteren Betrieb verbunden. Überdies enthält schon die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausdrücklich enthaltene Baugenehmigung ihrem Wortlaut nach eine Genehmigung zum Bau, also zur Herstellung der Anlage. Dies führt naturgemäß dazu, dass der Verkehr zur Errichtung dieser Anlage auch von der Erlaubniswirkung des § 19 BbgStrG erfasst ist. bbb) Nach summarischer Prüfung hat das Landesamt für Umwelt dem in § 19 Satz 2 BbgStrG normierten Anhörungserfordernis inhaltlich genügt, denn der Antragsgegner ist im immissionsschutzrechtlichen Verfahren umfassend beteiligt worden. Ausweislich Ziffer V.2. des Genehmigungsbescheides vom 16. März 2016 (Seite 26) ist die Stadt Beelitz als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 9., 11. und 12. Juli 2013 und unter dem 21. Oktober 2014 nochmals im Zuge des Widerspruchverfahrens um Stellungnahme gebeten worden. Dort nahm sie mit Schreiben vom 19. November 2014 Stellung. Die Frage der gesicherten Erschließung, deren Fehlen die Stadt geltend gemacht hatte, und insbesondere die Frage der öffentlichen Widmung der Wege war dabei Gegenstand eingehender Prüfung sowohl des Genehmigungsbescheids (Seite 52 ff) als auch des Widerspruchbescheids vom 29. November 2018 (Seite 5 f., 56 – 70). Soweit der Antragsgegner es in diesem Zusammenhang - trotz der mit § 19 BbgStrG gesetzlich angeordneten (Ketten-)Konzentrationswirkung - versäumt hat, Bedingungen, Auflagen oder Gebühren (zumindest hilfsweise) zu fordern, die das Landesamt für Umwelt der Antragstellerin gemäß § 19 Satz 3 BbgStrG hätte auferlegen können, führt dies nicht zum Wegfall der Erlaubniswirkung des § 19 Satz 1 BbgStrG. ccc) Schließlich ist der Antragsgegner im Ergebnis auch verpflichtet, den Ausbau und die Benutzung des Weges zu dulden, soweit dies in Randbereichen durch die Verbreiterung auf 4 m und die Anlage von Ausweichflächen für Begegnungsverkehr über die Flächen des vorhandenen öffentlich gewidmeten Weges hinausgeht. Ungeachtet der im Eilverfahren nicht abschließend aufklärbaren Frage, in welcher Flächenausdehnung die Widmungsfiktion greift und ob der Antragsgegner verpflichtet wäre, der Antragstellerin die Nutzung angrenzender ungewidmeter Randbereiche, die in seinem Fiskaleigentum stehen, zu gestatten, hat der Antragsgegner nach der vorzunehmenden Folgenabwägung die Benutzung jedenfalls hinzunehmen. Bei den insofern beanspruchten Flächen handelt es sich nur um eine geringfügige Verbreiterung auf weitestgehend unbewaldeten Bereichen. Zudem hat der breit ausgefahrene Weg in weiten Teilen keinen fest umrahmten Wegekörper, da er schon jetzt im Rahmen der Forstbewirtschaftung teilweise mit Schwerlastfahrzeugen befahren wird (Traktoren, Bagger, Schwerlaster, vgl. handschriftliche Bestätigung der Familie S... vom 23.5.2020, Anlage MWP 38). Der Antragsgegner muss nur eine temporäre Rechtsbeeinträchtigung für die Zeit der Errichtung hinnehmen. Demgegenüber droht der Antragstellerin der vollkommene Rechtsverlust, denn die vollziehbar genehmigten Windkraftanlagen können ohne die Ertüchtigung des Weges nicht errichtet werden. Diese Rechtsbeeinträchtigung wiegt schwerer als diejenige des Antragsgegners, der im Übrigen bereits im Rahmen des laufenden Güteverfahrens vor dem Landgericht Potsdam sein grundsätzliches Einverständnis mit dem vorübergehenden Wegeausbau und der Wegenutzung erklärt hat. c) Die Beschwerde dringt bei summarischer Prüfung auch nicht damit durch, dass eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die Antragstellerin weist zu Recht auf die insofern ebenfalls bestehende Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hin. Ausweislich der Genehmigung (Seite 46) und des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 25. September 2014 (Anlage MWP 47 und 49) war der Ausbau auf eine Breite von 4 m mit einer Achslast von 12,0 t Gegenstand der Genehmigung. Dementsprechend sind umfangreiche naturschutzrechtliche Ausgleichflächen für Erschließungsflächen festgesetzt worden. d) Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung liegt - entgegen der Beschwerde - nicht vor, denn der Eingriff ist Folge der legalen Konzentrationswirkung des § 19 BbgStrG und somit von einer Rechtgrundlage gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.