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Urteil

OVG 1 B 12.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0831.OVG1B12.18.00
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Leitsätze
1. Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz). (Rn.34) 2. Die auf einem (Teil-)Anerkenntnis beruhende Kostenentscheidung nach § 156 VwGO ist gemäß § 158 Abs 1 VwGO auch dann nicht anfechtbar, wenn zugleich über die Kosten für den streitig gebliebenen Teil des Rechtsstreits entschieden wurde (einheitliche Kostenentscheidung).(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2016 teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 1.285.921,25 Euro übersteigenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen trägt die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 %. Das Urteil ist - für den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten - vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz). (Rn.34) 2. Die auf einem (Teil-)Anerkenntnis beruhende Kostenentscheidung nach § 156 VwGO ist gemäß § 158 Abs 1 VwGO auch dann nicht anfechtbar, wenn zugleich über die Kosten für den streitig gebliebenen Teil des Rechtsstreits entschieden wurde (einheitliche Kostenentscheidung).(Rn.35) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2016 teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen 1.285.921,25 Euro übersteigenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen trägt die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 %. Das Urteil ist - für den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten - vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit der Beklagte sich dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten auch insoweit auferlegt hat, als er den Klageanspruch anerkannt habe (Antrag zu 2.), ist die Berufung nicht zulässig. Der Senatsbeschluss vom 20. April 2018 - OVG 1 N 4.17 - steht dem nicht entgegen. Denn der Senat ist nur an seine Entscheidung gebunden, die Berufung insgesamt zuzulassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 60 m.w.N. in Fußn. 75). Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Schon daran fehlt es. Der Beklagte hat gegen die auf seinem Anerkenntnis beruhende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache (Tenor zu 2.) kein Rechtsmittel eingelegt. Der auf dem Anerkenntnis beruhende Teil des Rechtsstreits gelangt weder durch die Zulassung der Berufung (s.o.) noch durch das im Übrigen zulässige Rechtsmittel gegen die streitig ergangene Entscheidung in der Hauptsache (Tenor zu 3.) in die Berufungsinstanz (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 35). Zudem müsste der Beklagte durch die Sachentscheidung beschwert sein, weshalb er sein Anerkenntnis hätte widerrufen oder bestreiten müssen (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 158 Rn. 4 m.w.N.; Schoch/Schneider/Olbertz, 40. EL Februar 2021, VwGO § 158 Rn. 12). Auch dies ist nicht der Fall. Die Ansicht des Beklagten, dass die mit dem Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO begründete einheitliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Berufung angreifbar sei, wird schon durch die Gesetzeshistorie widerlegt (vgl. dazu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 158 Rn. 1 ff. m.w.N.). Denn vor der Änderung des § 158 Abs. 2 VwGO in seine jetzige Fassung durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) konnte die Entscheidung über den Kostenpunkt „in dem Fall des § 156“ selbständig angefochten werden. Diese Möglichkeit wurde durch die zum 1. Januar 1991 in Kraft getretene Rechtsänderung explizit abgeschafft. Für die Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines Anerkenntnisurteils ergangene Kostenentscheidung angefochten werden kann, ist § 158 Abs. 1 VwGO und nicht Abs. 2 einschlägig, der für isolierte Kostenentscheidungen nach Klagerücknahme und Vergleich sowie nach einvernehmlichen Erledigungserklärungen gilt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.; Hug, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 Rn. 6; Jeromin, in: Gärditz, 2. Aufl. 2018, VwGO § 158 Rn. 3 und 6. Nach Schoch/Schneider/Olbertz, a.a.O., § 158 Rn. 12 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 158 Rn. 3 und OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 3 M 265/04 - juris Rn. 21 m.w.N wäre die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar). Abgesehen davon führen die Ausführungen der Beteiligten zu der im Rahmen von § 158 Abs. 2 VwGO erörterten Frage, ob eine sachlich einheitliche Kostenentscheidung für deren Anfechtbarkeit notwendig ist und vorliegt, nicht auf ein anderes Ergebnis. Gleiches gilt für die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122-133, juris Rn. 32 m.w.N.), die nicht zu einer Kostenentscheidung nach teilweisem Anerkenntnis, sondern zu einer solchen nach § 161 Abs. 2 VwGO erging. Soweit das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen wäre, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dies hier dahinstehen. Denn es fehlt auch an einer sachlich einheitlichen Kostenentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat für die Verteilung der Verfahrenskosten hinsichtlich des anerkannten Teils des Rechtsstreits nicht auf die Erfolgsaussichten der übrigen Klageforderung abgestellt, sondern geprüft und verneint, ob gemäß § 156 VwGO eine von § 154 Abs. 1 VwGO abweichende Kostenentscheidung geboten gewesen ist. II. Soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Rückzahlung von Gebühren wendet (Antrag zu 1.), ist die Berufung zulässig, allerdings nur in Höhe von 109.696,61 Euro begründet. In dieser Höhe kann sich der Beklagte auf einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen stützen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Im Übrigen (1.395.617,86 - 109.696,61 = 1.285.921,25 Euro) ist die Berufung unbegründet (vgl. nachfolgende Tabelle): Rettungsfahrzeuge Zahlung Gebühr Rückforderung Fälle Summe 1 NEF (Hio) allein 336,61 € 156,07 € 180,54 € 7 1.263,78 € 2 RTW (Hio) allein (o.T.) 215,43 € 156,07 € 59,36 € 108 6.410,88 € 3 RTW (Hio) allein (m.T.) 319,10 € 156,07 € 163,03 € 6.022 981.766,66 € 4 RTW (Hio) (m.T.) + NEF (Hio) 655,71 € 312,14 € 343,57 € 31 10.650,67 € 5 RTW (Hio) (o.T.) + NEF (Andere) 552,04 € 492,68 € 59,36 € 41 2.433,76 € 6 RTW (Hio) (m.T.) + NEF (Andere) 319,10 € 156,07 € 163,03 € 1 163,03 € 6a 645,71 € 492,68 € 153,03 € 1 153,03 € 6b 655,71 € 492,68 € 163,03 € 1.718 280.085,54 € 7.929 1.282.927,35 € Fälle ab 01.01.2015 Rettungsfahrzeuge Zahlung Gebühr Rückforderung Fälle Summe 1 NEF (Hio) allein (o.T.) 215,43 € 156,07 € 59,36 € 1 59,36 € 2 RTW (Hio) allein (m.T.) 319,10 € 156,07 € 163,03 € 15 2.445,45 € 3 RTW (Hio) (m.T. + NEF (Andere) 655,71 € 492,68 € 163,03 € 3 489,09 € 19 2.993,90 € + 1.282.927,35 Gesamtsumme 1.285.921,25 € Differenz 109.696,61 € 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz noch zutreffend erkannt, dass die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 26 ff., 35 ff.). Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist unerheblich, ob die Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen wirksam war. Dies stellt die Klägerin auch nicht mehr in Frage. In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls grundsätzlich geklärt, dass der Beklagte für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen aufgrund der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 Rettungsdienstgebühren nach den jeweils geltenden Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erheben darf (dynamische Verweisung), so dass er - wenngleich nicht in voller Höhe - einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der gezahlten Gebühren hat. 2. Die Klägerin ist aufgrund von § 5 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 nicht gehindert, die von ihr geltend gemachten Einwendungen zu erheben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Vereinbarung können „Forderungen der Berliner Feuerwehr (…) durch die Krankenkassen zurückgewiesen werden, wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienhilfe nicht feststellen konnten oder wenn nach ihrer Meinung in einzelnen Fällen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat.“ Die Geltendmachung dieser Zurückweisungsgründe ist nur innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal acht Wochen und nur bezogen auf die volle Gebühr zulässig (§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung). Um solche Zurückweisungsgründe, die der Ausschlussfrist unterfallen, geht es hier nicht. Die Einwendungen der Klägerin, dass für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen generell keine Gebühren mehr erhoben werden dürften und sie für Ein-sätze „ohne Transport“ nach dem Sozialgesetzbuch V nicht einstandspflichtig und die Kalkulation der Gebührensätze nach der 29. ÄnderungsVO überhöht sei, betreffen zwar dem Wortlaut nach einen „Leistungsanspruch“ i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung. Dennoch ist die Klägerin mit diesen grundsätzlichen und nicht auf einen einzelnen Rettungseinsatz bezogenen Einwendungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht ausgeschlossen, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris Rn. 39 ff. ) entschieden hat. Auch in jenem Verfahren hatte die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch damit begründet, dass die Berliner Feuerwehr keine Gebühren abrechnen dürfe und die Tarifstellen unrichtig kalkuliert seien. Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (§§ 133, 157 BGB analog) ergibt der erkennbare Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung, dass die Krankenkassen über die genannten Fallgruppen hinaus nicht auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen der Berliner Feuerwehr verzichten wollten. Die genannten Fallgruppen liegen entweder allein in ihrer Sphäre oder betreffen nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) oder lassen sich nur unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen in tatsächlicher Hinsicht zuverlässig aufklären (Nichtvorliegen eines krankheits- oder unfallbedingten Notfalls). Allein dies belegt den enumerativen Charakter der Einwendungen, die innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen sind. Von daher ist unter einem „Leistungsanspruch“ i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung nur derjenige des Notfallpatienten gegen seine Krankenkasse zu verstehen und nicht der Anspruch der Feuerwehr aus dem Abrechnungsverhältnis mit den Krankenkassen. Eine weitergehende Präklusion, wonach sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare grundsätzliche Einwendungen ausgeschlossen wären, entspräche weder der Interessenlage der Beteiligten noch kann dies in die Vereinbarung hineingelesen werden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Krankenkassen auf solche Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Gebührenforderungen der Berliner Feuerwehr hätten verzichten sollen. 3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durfte der Beklagte für die umstrittenen Abrechnungsfälle von der Klägerin Gebühren verlangen. Die Konzeption des Rettungsdienstgesetzes, wonach für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen nur Entgelte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RDG verlangt werden dürfen, steht der Gebührenerhebung nicht entgegen. Denn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG (i.d.F. vom 24. Juni 2004) gelten „für Leistungen, für die bisher Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte nach § 21 vereinbart oder festgesetzt werden, …bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte fort.“ So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Zwar scheint die Herausnahme der bis zur 29. ÄnderungsVO für Einsätze der Hilfsorganisationen geltenden Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 aus dem Gebührenverzeichnis bei oberflächlicher Betrachtung dafür zu sprechen, dass der Verordnungsgeber die im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes angelegte Differenzierung zwischen Gebühren für Einsätze der Feuerwehr mit eigenen Fahrzeugen nach § 20 RDG und Entgelten für Einsätze der Hilfsorganisationen gemäß § 21 RDG (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 60 ff.) nunmehr vollends umsetzen wollte, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Da jedoch für die hier zugrunde liegenden Rettungsfahrten keine Entgelte zwischen den Hilfsorganisationen und der Klägerin vereinbart wurden, greift die Übergangsregelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG nach wie vor ein. Dies folgt aus dem ausdrücklich und im Ergebnis eindeutig erklärten Willen des Verordnungsgebers. Dieser hat in der Senatsvorlage - zur Kenntnisnahme - über die „Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung“ vom 19. März 2013 (vgl. Begr. a) Allgemeines, S. 5) Folgendes bestimmt: „Für den Fall, dass es seit 2004 noch immer keine zwischen den Kassen und einigen Hilfsorganisationen vereinbarten Entgelte geben sollte, greift noch immer die Übergangsregelung des § 23 Rettungsdienstgesetzes mit dem mit der 27. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ausgebrachten Gebühr in Höhe von 156,07 € als Entgelt, auch wenn diese nun nicht mehr in dem Gebührenverzeichnis (i.d.F. der 29. ÄnderungsVO) enthalten ist.“ Der Verordnungsgeber hat weder in der 29. ÄnderungsVO noch in deren Begründung zu erkennen gegeben, dass die hier umstrittenen Fälle nach den neuen Tarifstellen (B 1.1 und B 1.2) der 29. ÄnderungsVO abzurechnen seien. Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, kann lediglich als Nachweis für die Ermittlung der jeweiligen Gebührenhöhe der Tarifstellen dienen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 185) und belegt nicht, dass der Verordnungsgeber die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten wieder korrigiert habe. Abgesehen davon hätte ihm dafür eine Ermächtigung gefehlt, wohingegen das Fortgelten der bisherigen Übergangsgebühren (B 1.5 und B 2.5) der 27. ÄnderungsVO „als Entgelte“ in § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG (i.d.F. vom 24. Juni 2004) eine gesetzliche Grundlage hat. Würde man der Rechtsansicht des Beklagten folgen, ginge die seitens des Verordnungsgebers ausdrücklich erklärte Anwendbarkeit der „Übergangsregelung des § 23 Rettungsdienstgesetzes mit dem mit der 27. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ausgebrachten Gebühr in Höhe von 156,07 €“ ins Leere. Gegen die Ansicht des Beklagten, dass die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten mit der Mischkalkulation, die der 29. ÄnderungsVO zugrunde liegt, korrigiert worden sei, spricht ferner, dass die frühere Mischkalkulation im Zuge der Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 zugunsten der Unterscheidung zwischen Gebühren und Entgelten durch den Gesetzgeber in §§ 20 f. RDG aufgegeben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 58). Vor diesem Hintergrund hätte ein erneuter Systemwechsel bzw. die behauptete Korrektur der im Rettungsdienstgesetz bestimmten Differenzierung bei Abrechnung von Rettungseinsätzen der Feuerwehr einerseits und der Hilfsorganisationen - neben einer (hier fehlenden) Ermächtigung im Rettungsdienstgesetz (s.o.) - eine Erwähnung in der Sondernutzungsgebührenverordnung oder in der zugehörigen Begründung erwarten lassen, wofür nichts ersichtlich ist. Gegen einen erneuten Systemwechsel spricht schließlich, dass die 30. ÄnderungsVO vom 29. Januar 2019 wiederum keine Mischkalkulation enthält. Bezeichnenderweise wird in der Begründung zur 30. ÄnderungsVO (Abgh-Drs. 18/0225, b) Einzelbegr. Zu Artikel 1 Nummer 1, S. 6) ausgeführt, dass eine Abrechnung der Einsätze der Hilfsorganisationen nach den Gebührensätzen für feuerwehreigene RTW nicht sachgerecht sei, weil dann höhere Kosten als tatsächlich angefallen abgerechnet würden. Als Gebühr werde daher ein Betrag in Ansatz gebracht, der der Höhe des zwischen den Aufgabenträgern und Kostenträgern vereinbarten Entgeltes entspricht. Hierdurch werde gewährleistet, dass lediglich der Aufwand abgerechnet wird, der tatsächlich entstanden sei. Diese Ausführungen sind zwar zu der „Inanspruchnahme von Hilfsorganisationen (HiO) zur Bewältigung besonderer Einsätze oder Einsatzlagen, die auf der Grundlage einer Verpflichtung bzw. Heranziehung erfolgen“, ergangen. Sie belegen jedoch auch für die regulären Rettungsfahrten eine endgültige Abkehr des Verordnungsgebers von mischkalkulierten Gebührensätzen. Das am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung feuerwehr- und gebührenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. S. 240), rechtfertigt schon in zeitlicher Hinsicht kein anderes Ergebnis (vgl. zutreffend VG-Urteil, S. 6 f.). 4. Die Klägerin bestreitet ihre Einstandspflicht für 692 Fälle von „besonderen Sanitätsdiensten“ (insoweit nur der Höhe nach) und für 150 Einsätze „ohne Transport“ zu Unrecht. In beiden Fallgruppen gilt „die Gebühr in Höhe von 156,07 € als Entgelt“ fort. a. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr „im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können“ (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33). Dies gilt nicht nur für die reguläre Einbeziehung der Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst, sondern auch für besondere Einsatzlagen. Folglich stellt die Klägerin die Wirksamkeit der Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen (Beleihung) nicht mehr in Frage (vgl. dazu § 8a Abs. 2 RDG n.F.). Ihre Ansicht, insoweit sei nur Wertersatz geschuldet, greift nicht durch. Die auf Ziff. VII. der Übertragungsverfügung vom 27. November 2009 i.V.m. „§ 14 Absatz 2 FwG, § 8 Absätze 1, 2 KatSG, § 16 Absätze 1, 2 ASOG, § 59 Absatz 1 Nummer 1 ASOG“ beruhenden „Sanitäts- und Sonderdienste" von RTW- und NEF-Einsätzen („BF Verstärkung") sind jeweils i.H.v. 156,07 Euro gebührenpflichtig. Der Hinweis der Klägerin, dass nach Ziff. VI. der Übertragungsverfügung vom 27. November 2009 für den „regulären Notfallrettungsdienst“ der Hilfsorganisationen nur Entgelte geschuldet seien, geht für die „Sanitäts- und Sonderdienste" fehl. Insoweit ist Ziff. VII. der Übertragungsverfügung vom 27. November 2009 einschlägig, worin die Erhebung von Gebühren ausdrücklich vorgesehen ist. Einen Anspruch auf angemessenen Schadensausgleich gemäß § 59 Abs. 1 ASOG könnten nur die dienstverpflichteten Hilfsorganisationen, nicht aber die Klägerin geltend machen. Warum der Beklagte die bei ihm entstehenden Vorhalte- und Gemeinkosten, namentlich für die Einsatzleitstelle der Berliner Feuerwehr, nicht geltend machen können sollte, erschließt sich nicht. Der Einwand, dass die Transferzahlungen des Beklagten an die Hilfsorganisation deutlich geringer seien als die mit den Hilfsorganisationen vereinbarten Entgelte (bzw. die Höhe der Tarifstellen B 1.5 und B 2.5) lässt die Allgemein- bzw. Vorhaltekosten der Feuerwehr außer Betracht. b. Die Klägerin bestreitet die Erstattungsfähigkeit von Rettungseinsätzen, in denen kein Notfalltransport stattgefunden hatte, unter Hinweis auf ihre fehlende Einstandspflicht nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - ohne Erfolg. aa. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte, die ein Fahrzeug nicht für den eigenen Transport benutzen oder keine Hauptleistung einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, für die sie auf einen Transport angewiesen sind, von ihrer Krankenkasse nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 133 SGB V nicht die Erstattung von Fahrkosten beanspruchen können, wenn ein Transport im Zusammenhang mit einer von der Krankenkasse zu erbringenden Hauptleistung nicht stattgefunden hat. Denn die gesetzlichen Krankenkassen hätten gegenüber ihren Versicherten nach dem SGB V nur das zu leisten, was in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Hierzu gehöre nicht die Übernahme von Kosten für einen nicht erfolgten Transport. Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.). In den genannten Fällen ging es um die Frage, ob die beklagte Krankenkasse den Klägern die Kosten für Anfahrten eines RTW zu erstatten haben, nachdem die Kläger den Transport in ein Krankhaus verweigert hatten. bb. Diese Rechtsprechung greift im Abrechnungsstreit nicht durch. Der speziell auf das Versicherungsverhältnis zugeschnittene Leistungskatalog des SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind auf das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Beklagten bzw. der Feuerwehr als Träger des Rettungsdienstes und der Klägerin nicht übertragbar. Dies ergibt sich schon aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach müssen Rettungsfahrten im Sinne des kommunalen Gebührenrechts krankenversicherungs- und gebührenrechtlich nicht einheitlich behandelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 21). Insoweit kann im gebührenrechtlichen Abrechnungsstreit anderes gelten als nach dem SGB V, insbesondere wenn die gesetzlichen Krankenkassen - wie hier - eine entsprechenden Verpflichtung zur Kostenübernahme für ihre Versicherten eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 60). Das Bundessozialgericht hatte im Urteil vom 2. November 2007 (a.a.O., juris Rn. 17) ausdrücklich nicht darüber zu befinden, „ob die Gebührenbescheide der Stadt E. rechtmäßig gewesen sind.“ Die Klägerin hat sich in der Abrechnungsvereinbarung von 1992 und damit lange vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet „die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ zu übernehmen (zum Hintergrund dieser Formulierung vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 43). Aufgrund dieser dynamischen Verweisung auf die nach Maßgabe der (jeweiligen) Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Gebühren scheidet eine Differenzierung zwischen Einsätzen ohne und mit Transport aus, da die anzuwendenden Tarifstellen nicht differenzieren, sondern für „den Einsatz eines Rettungswagens der Hilfsorganisationen zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten“ (B 1.5) bzw. eines „Rettungswagens der Hilfsorganisationen je Einsatz“ (B 2.5) eine Gebührenpflicht ausdrücklich vorsehen. Die Klägerin hatte ihre Einstandspflicht für diese Fahrten in früheren Verfahren auch nicht bestritten. In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet. Sofern die Klägerin - wie sie nun meint - sich nicht zu einer gesetzeswidrigen Kostenerstattung verpflichtet hätte, wäre es ihr unbenommen gewesen, die auch für sie mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbundene Abrechnungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 42) zu kündigen, anstatt den Einwand im vorliegenden Klageverfahren nach Jahren erstmals zu erheben. Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Leitsatz 5) sind Einsätze ohne Transportleistung, wenn sich z.B. am Einsatzort herausstellt, dass die verletzte oder erkrankte Person eines Transportes nicht bedarf bzw. diesen ablehnt, grundsätzlich gebührenfähig. Diese Rechtsprechung war der Klägerin spätestens seit dem Schreiben des damaligen Innensenators vom 16. Juni 2003 (S. 3) bekannt, ohne dass sie den Einwand gerichtlich geltend gemacht oder die Abrechnungsvereinbarung gekündigt hätte. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 bzw. § 810 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Streitentscheidend ist allein die Auslegung ausgelaufenen Landesrechts. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Gebühren für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen. Der bodengebundene Rettungsdienst i.S.v. §§ 1, 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG -) vom 8. Juli 1993, in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257), wird ganz überwiegend von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben sind auch Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), der Malteser-Hilfsdienst (MHD) sowie weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie die Bundeswehr, seit Jahrzehnten mit Aufgaben der Notfallrettung betraut. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse. Sie erstattet der Berliner Feuerwehr zugunsten der bei ihr gesetzlich Versicherten die Rettungsdienstgebühren, welche die Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen mit Sammelrechnungen auf der Grundlage von Abrechnungsvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und dem Land Berlin nach Maßgabe der jeweils geltenden Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO) in Rechnung stellt. Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Berliner Feuerwehr für Rettungseinsätze, die ASB, JUH und MHD mit insgesamt drei Rettungstransportwagen (RTW) und einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zur Unterstützung der Berliner Feuerwehr vom 7. April 2013 bis April 2015 erbracht hatten, Gebühren oder nur Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen kann. Für diese Einsätze besteht keine Entgeltvereinbarung zwischen den Krankenkassen und den Hilfsorganisationen. Daher hatte die Feuerwehr der Klägerin Gebühren nach den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 der im vorgenannten Abrechnungszeitraum geltenden Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (im Folgenden: 29. ÄnderungsVO) vom 19. März 2013 (GVBl. S. 89) i.V.m. der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 in Rechnung gestellt, welche die Klägerin nur unter Vorbehalt gezahlt hatte. Am 21. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von Gebühren (auch für frühere Abrechnungszeiträume) in Höhe von insgesamt 2.317.719,72 Euro erhoben. In Höhe von 752,16 Euro hat sie ihre Klage zurückgenommen. Für die Abrechnungsfälle vor Inkrafttreten der 29. ÄnderungsVO, also bis einschließlich 6. April 2013, hat der Beklagte das Rückzahlungsbegehren in Höhe von 921.349,70 Euro anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2016 verurteilt, an die Klägerin entsprechend seinem Teilanerkenntnis 921.349,70 Euro (Tenor zu 2.) sowie weitere 1.395.617,86 Euro nebst Prozesszinsen (Tenor zu 3.) zu zahlen, und hat ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt, also auch hinsichtlich des Teilanerkenntnisses auferlegt. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus: Unabhängig von etwaigen Mängeln der Gebührenkalkulation seien die mit der 29. ÄnderungsVO festgesetzten Tarifstellen (B 1.1 und B 1.2) nicht anwendbar. Zwar habe die Feuerwehr die Einsatzkosten der Hilfsorganisationen und die von dem Beklagten an diese geleisteten Zahlungen in die Kalkulation einbezogen. Allerdings könnten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RDG für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen nur noch Entgelte verlangt werden. Die vormals geltenden Tarifstellen für Einsätze der Hilfsorganisationen (B 1.5 und B 2.5) seien aus dem Gebührenverzeichnis der 29. ÄnderungsVO gestrichen worden und somit nicht mehr anwendbar. Damit habe der Verordnungsgeber die im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes angelegte Differenzierung zwischen Gebühren für Einsätze der Feuerwehr mit eigenen Fahrzeugen nach § 20 RDG und Entgelten für Einsätze der Hilfsorganisationen gemäß § 21 RDG vollends umgesetzt. Deshalb schulde die Klägerin dem Beklagten lediglich Wertersatz. Der Beklagte habe die Verfahrenskosten trotz seines Teilanerkenntnisses insgesamt zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO seien nicht erfüllt. Er habe Anlass zur Klage gegeben, weil er in parallelen Klageverfahren die Einrede der Verjährung erhoben und nicht auf das Gesprächsangebot der Klägerin in deren Schreiben vom 16. September 2015 reagiert habe. Zudem habe er den Klageanspruch nicht sofort anerkannt, sondern erst, nachdem er mit seiner Verjährungseinrede in den Parallelverfahren nicht durchgedrungen sei. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. April 2018 - OVG 1 N 4.17 - zugelassen. Der Beklagte macht mit seiner rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Einwendungen der Klägerin resultierten ausschließlich aus dem Grundverhältnis zwischen der Krankenkasse und ihren Versicherten. Diese Einwendungen seien im Abrechnungsstreit nicht relevant, weil die Klägerin nach § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 die Schuld der Versicherten „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung … in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernommen habe. Zudem habe sie die Ausschlussfrist von acht Wochen nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Abrechnungsvereinbarung nicht gewahrt, weshalb sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Da es sich um einen Abrechnungsstreit und nicht um einen Gebührenrechtsstreit handele, gehe es nicht um eine Gebührenerhebung durch Verwaltungsakt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RDG, sondern vielmehr um die sich aus § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 ergebende Verpflichtung, die erbrachten Rettungsdiensttätigkeiten zu erstatten. Die Tarifstellen B 1.1 und 1.2 der 29. ÄnderungsVO seien in „sinngemäßer Fortschreibung“ des Senatsurteils vom 20. März 2015 - OVG 3 B 3.12 - (juris) anzuwenden. Danach seien für den Einsatz eines RTW „zum Transport von Notfallpatienten“ 319,10 Euro und für den Einsatz eines RTW „zur Versorgung von Notfallpatienten“ 215,43 Euro zu zahlen (jeweils Tarifstelle B 1.1). Für den Einsatz eines NEF zur Behandlung von Notfallpatienten betrage die Gebühr 336,61 Euro (Tarifstelle B 1.2). Mit der Einführung dieser Tarifstellen habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass „auf Gebührengrundlage“ abzurechnen sei. Insoweit sei die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes beabsichtigte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten wieder korrigiert worden. Die der 29. ÄnderungsVO zugrunde liegende Gebührenkalkulation berücksichtige die von den Hilfsorganisationen gefahrenen Einsätze sowohl auf der Kostenseite (u.a. Transferkosten und medizinische Sachmittel) als auch beim Divisor. Die vormaligen Tarifstellen für Einsätze der Hilfsorganisationen (B 1.5 und B 2.5) i.H.v. jeweils 156,07 Euro seien mit der 29. ÄnderungsVO weggefallen. Dass in der Senatsvorlage zur Beschlussfassung der 29. ÄnderungsVO erwähnte Fortgelten dieser Tarifstellen könne nicht Grundlage einer Abrechnung zwischen dem Beklagten und der Klägerin sein. Eine Abrechnung auf Grundlage von Entgeltvereinbarungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RDG scheide für den Beklagten ohnehin aus. Abgesehen davon habe sich die Klägerin einer Entgeltvereinbarung in den umstrittenen Fällen verweigert. Ebenso wie bei den Regelbedarfsfahrten der Hilfsorganisationen habe der Beklagte die nicht zur regulären Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG zählenden Sonderfälle (Sanitäts- und Sonderdienste) auf der Grundlage der in Ziffer VII. des Bescheids vom 27. November 2009 erfolgten Beleihung nach den Tarifstellen der 29. ÄnderungsVO abrechnen dürfen. Soweit die Klägerin die Gebühren für Einsätze, in denen die Hilfsbedürftigen versorgt, aber nicht transportiert worden seien, zurückfordere, sei sie auch insoweit nach der Abrechnungsvereinbarung verpflichtet, die „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren" für ihre Versicherten zu übernehmen. Hierfür gelte die Tarifstelle „Versorgung ohne Transport" (B 1.1 Alt. 2). Schließlich sei der erkennende Senat nach § 158 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die einheitliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO seien erfüllt. Mangels bezifferter Geltendmachung der 15.266 Rückforderungsfälle vor Klageerhebung habe der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn er habe nicht gewusst, welche Forderungen die Klägerin in welcher Höhe bezüglich welcher Fälle aus welchem Rechtsgrund und für welche Zeiträume geltend machen würde. Bei Zahlungsansprüchen bedürfe es einer vorherigen Zahlungsaufforderung oder Mahnung durch den Gläubiger. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die in den Parallelverfahren durch den Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei verfehlt. In den Parallelverfahren habe der Beklagte sämtliche Einzelforderungen gekannt, weil die Klägerin dort bezifferte Klagen erhoben habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede in jenen Verfahren hätte die Klägerin im hiesigen Klageverfahren nicht davon abhalten dürfen, dem Beklagten die streitgegenständlichen Einzelforderungen zunächst vorgerichtlich zu präsentieren und ihn zur Zahlung aufzufordern. Dieses Erfordernis zeige sich auch daran, dass der Beklagte die Rückforderungsfälle in Gestalt einer 189-seitigen Liste nach Zustellung der Klage überprüft und dabei sechs bereits erstattete Fälle festgestellt habe. Das Schreiben der Klägerin vom 16. September 2015 enthalte lediglich die konkrete Aufforderung, den durch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - rechtskräftig ausgeurteilten Betrag zu zahlen. Im Hinblick auf „derzeit noch nicht gerichtlich anhängig gemachte Verfahren, die Gebührenbescheide der Berliner Feuerwehr für Rettungsdiensteinsätze der Hilfsorganisationen betreffen", habe die Klägerin lediglich ihre allgemeine Gesprächsbereitschaft erklärt. Es sei aber nicht Aufgabe des Beklagten, Rückforderungsfälle der Klägerin zu berechnen, anzuerkennen und sofort zur Auszahlung zu bringen. Aus dem Schweigen des Beklagten auf das allgemeine Gesprächsangebot könne nichts abgeleitet werden, zumal die Klägerin eine Verjährungsverzichtserklärung hätte einfordern können. Der Beklagte habe auch nicht erst den Ausgang der Parallelverfahren abgewartet, sondern das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 14. März 2016 - nach zeitintensiver Überprüfung der 189-seitigen Liste auf bereits erfolgte Rückerstattungen - im Rechtssinne sofort abgegeben. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 1.395.617,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und tritt der Berufung wie folgt entgegen: Zum 1. Antrag des Beklagten: Der Gesetzgeber habe im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes bestimmt, dass nur noch für Rettungsdiensteinsätze der Berliner Feuerwehr mit eigenen Fahrzeugen Gebühren erhoben werden dürften (§ 20 RDG). Für Rettungseinsätze, die nicht von der Berliner Feuerwehr selbst wahrgenommen würden, seien nach § 21 RDG nur Entgelte geschuldet. Diese „Systementscheidung“ sei zu respektieren. Da der Verordnungsgeber mit der 29. ÄnderungsVO die bis dahin geltenden Tarifstellen (B 1.5 und B 2.5) für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen gestrichen habe, könne der Beklagte für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen keine Gebühren mehr verlangen. Diese Einschätzung über die Refinanzierung von RTW-Einsätzen der Hilfsorganisationen werde durch Ziff. VI. („Einsatzentgelte") der Beleihungsverfügung vom 27. November 2009 gestützt. Danach würden „die Einsatzentgelte für die Tätigkeiten nach I., II. und III. … nach § 21 RDG gebildet.“ Da für die zugrunde liegenden Einsatzfahrten keine Entgelte vereinbart worden seien, schulde die Klägerin lediglich Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Soweit der erkennende Senat im Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 20. April 2018 - OVG 1 N 4.17 - darauf hingewiesen habe, dass nach Begründung der Senatsvorlage zur 29. ÄnderungsVO die Anwendung der ehemaligen Tarifstellen (B 1.5 und B 2.5) in Betracht kommen könne, sei die Begründung zur 29. ÄnderungsVO widersprüchlich. Einerseits seien die Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 im Gebührenverzeichnis gestrichen worden, weil nach § 21 RDG „für die Durchführung von Rettungsdienstaufgaben, die nicht von der Feuerwehr wahrgenommen werden, Entgelte erhoben werden, deren Höhe zwischen den Aufgabenträgern (Hilfsorganisationen) und den Kassen vereinbart werden". Andererseits werde in der Begründung ausgeführt, dass die mit der 29. ÄnderungsVO gestrichenen Tarifstellen anzuwenden seien, soweit es „noch immer keine zwischen den Kassen und einigen Hilfsorganisationen vereinbarten Entgelte geben sollte“. Dies könne zwar für eine Fortgeltung der bisherigen Tarifstellen sprechen, so dass die Übergangsregelung des § 23 des Rettungsdienstgesetzes noch immer greife. Dagegen spreche jedoch, dass die primären Schuldner für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen diejenigen Personen seien, denen die jeweiligen Leistungen unmittelbar zugutekämen. Nur deren Schuld sei von den gesetzlichen Krankenkassen in der Abrechnungsvereinbarung von 1992 übernommen worden. Die Begründung einer Gebührenschuld gegenüber den Notfallpatienten setze aber einen wirksamen Gebührentatbestand voraus. Daran fehle es wegen der Streichung der Gebührentatbestände B 1.5 und B 2.5. Folglich sprächen die besseren Gründe für die Annahme, dass für Einsätze der Hilfsorganisationen mit Inkrafttreten der 29. ÄnderungsVO keine Gebühren mehr erhoben werden dürften. Unabhängig davon sei die Kalkulation für die Gebührensätze der 29. ÄnderungsVO jedenfalls insoweit überhöht, als die ansatzfähigen Kosten nur durch die Abrechnungsfälle und nicht durch alle Alarmierungsfälle im Divisor geteilt worden seien (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - (juris Rn. 91 ff. ). Die auf Ziff. VII. der Übertragungsverfügung vom 27. November 2009 bzw. einer Verpflichtung nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG) beruhenden „Sanitäts- und Sonderdienste" von RTW- und NEF-Einsätzen („BF Verstärkung") seien nicht abrechnungsfähig. Die derart dienstverpflichteten Hilfsorganisationen könnten hierfür lediglich einen angemessenen Schadensausgleich nach § 59 Abs. 1 ASOG erhalten. Dieser decke nur die durch die Einsätze hervorgerufenen (Transfer-)Kosten ab und nicht auch die Vorhaltekosten der Feuerwehr. Die Zahlungen des Beklagten an die Hilfsorganisation betrügen (36.345 Euro / 692 Fälle =) 52,52 Euro pro Einsatz. Dies sei deutlich weniger als die mit den Hilfsorganisationen (für andere Einsätze) vereinbarten Entgelte. Mehr als einen Wertersatz in Höhe dieser Entgelte könne der Beklagte nicht verlangen. Für Einsätze, bei denen kein Transport stattgefunden habe, sei auch kein Wertersatz geschuldet. Die Krankenkassen hätten gegenüber den bei ihnen gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - keine Einstandspflicht, wenn keine Transportleistung erbracht worden sei. Die gesetzlichen Krankenkassen hätten diese Kosten in der Abrechnungsvereinbarung auch nicht übernommen. Denn sie dürften keine Leistungsverpflichtungen übernehmen, die über das hinausgingen, was sich aus dem SGB V ergebe. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften seien sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten verpflichtet und nicht befugt, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die den gesetzlichen Rahmen überschritten. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 beziehe sich lediglich auf die im Nachhinein (nach Ablauf der Ausschlussfrist) nicht mehr aufklärbare tatsächliche Frage, ob ein Notfall vorgelegen habe. Bei den Einwendungen der Klägerin gehe es aber nicht um die Klärung tatsächlicher Zweifelsfragen im Einzelfall, bei denen mit zunehmendem Zeitablauf größere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts bestünden, sondern um rechtliche Grundsatzfragen, u.a. wie die Abrechnungsvereinbarung in Bezug auf Einsätze „ohne Transport" auszulegen sei. Zum 2. Antrag: § 158 Abs. 2 VwGO stehe einer Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des anerkannten Teilbetrags entgegen. Auch die durch den Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur setze für die Anfechtbarkeit einer solchen Kostenentscheidung nicht nur in formaler Hinsicht eine einheitliche Kostenentscheidung voraus, sondern verlange eine sachlich einheitliche Kostenentscheidung, bei der die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruhe. Im vorliegenden Fall seien die jeweiligen Entscheidungsgründe jedoch nicht identisch. Selbst wenn man dies anders sähe, habe der Beklagte hinreichenden Anlass zur Klageerhebung gegeben. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - sei klar gewesen, dass die Klägerin (auch in anderen Fällen) Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Rettungsdienstgebühren gehabt habe. Auf ihr Gesprächsangebot im Schreiben vom 16. September 2015 habe der Beklagte nicht reagiert. Hinzu komme, dass Eile geboten gewesen sei, denn hinsichtlich des überwiegenden Teils der Rückforderungsansprüche habe ein Eintritt der Verjährung bereits zum 31. Dezember 2015 gedroht. Durch die Erhebung der Verjährungseinrede in den Parallelverfahren (VG 21 K 366.15 u.a.) habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er alle denkbaren Mittel (u.a. die Verjährungseinrede) einsetzen werde, um die Rückforderungen der Klägerin abzuwehren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte sein Anerkenntnis nicht mehr i.S.d. § 156 VwGO „sofort", sondern erst abgegeben habe, nachdem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 in den Parallelverfahren eine für ihn ungünstige Rechtsauffassung geäußert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (3 Bände) und die eingereichten Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.