Beschluss
OVG 1 S 118/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1008.OVG1S118.21.00
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Leitsätze
1. Die Genehmigung der Wasserbehörde nach § 36 WHG i.V.m. § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) (juris: WasG BB) ergeht unbeschadet von Rechten Dritter. Die Genehmigung beinhaltet kein kostenloses Nutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer des Gewässers. Es gilt grundsätzlich das Zivilrecht, namentlich §§ 903 Satz 1, 985, 1004 Abs. 1 BGB (siehe aber 3.). (Rn.10)
2. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 WaStrG ersetzt nicht die Zustimmung des Bundes als Eigentümer zur unentgeltlichen Nutzung einer Bundeswasserstraße. Die Genehmigung entfaltet ausschließlich öffentlich-rechtliche Wirkungen. Sie schafft kein bürgerliches Recht auf Inanspruchnahme des Eigentums. Der Benutzer bedarf somit - neben der Genehmigung nach § 31 WaStrG - zusätzlich einer Gestattung des Eigentümers.(Rn.13)
3. Das Eigentum an Bundeswasserstraßen hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlich-rechtlichen Charakter. Es wird durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert bzw. modifiziert. Daher unterliegt der Bund bei Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse öffentlich-rechtlichen Bindungen, namentlich auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung muss er die Nutzung seines Eigentums gegen Abschluss eines (entgeltlichen) Nutzungsvertrags gestatten, soweit er dieses Recht anderen Nutzern in vergleichbarer Lage einräumt.(Rn.15)
(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung der Wasserbehörde nach § 36 WHG i.V.m. § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) (juris: WasG BB) ergeht unbeschadet von Rechten Dritter. Die Genehmigung beinhaltet kein kostenloses Nutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer des Gewässers. Es gilt grundsätzlich das Zivilrecht, namentlich §§ 903 Satz 1, 985, 1004 Abs. 1 BGB (siehe aber 3.). (Rn.10) 2. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 WaStrG ersetzt nicht die Zustimmung des Bundes als Eigentümer zur unentgeltlichen Nutzung einer Bundeswasserstraße. Die Genehmigung entfaltet ausschließlich öffentlich-rechtliche Wirkungen. Sie schafft kein bürgerliches Recht auf Inanspruchnahme des Eigentums. Der Benutzer bedarf somit - neben der Genehmigung nach § 31 WaStrG - zusätzlich einer Gestattung des Eigentümers.(Rn.13) 3. Das Eigentum an Bundeswasserstraßen hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlich-rechtlichen Charakter. Es wird durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert bzw. modifiziert. Daher unterliegt der Bund bei Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse öffentlich-rechtlichen Bindungen, namentlich auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung muss er die Nutzung seines Eigentums gegen Abschluss eines (entgeltlichen) Nutzungsvertrags gestatten, soweit er dieses Recht anderen Nutzern in vergleichbarer Lage einräumt.(Rn.15) (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin streitet mit der Antragsgegnerin seit Jahren in diversen zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren um eine im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Teilfläche des Großen Lychensees, einer Bundeswasserstraße, auf der sich ein kleiner Yachthafen mit Bootssteg und Slipanlage befindet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2017 - 31 O 49/17 - (vgl. letztinstanzlich BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - V ZR 39/19 -) ist die Antragstellerin zur Herausgabe verpflichtet worden. Der Herausgabeanspruch wurde am 19. Januar 2021 vollstreckt (vgl. Herausgabe-/Räumungsprotokoll - DR II 1429/20 -). Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den (erneuten) Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt: Soweit sie die Feststellung begehre, dass der Widerspruch vom 8. November 2020 aufschiebende Wirkung habe, sei der Antrag unzulässig. Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt - sofern es sich bei den im Widerspruch genannten Schreiben überhaupt um einen Verwaltungsakt handele - hätten kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Für die begehrte Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO fehle das erforderliche Feststellungsinteresse (wird ausgeführt). Soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO begehrt werde, „den Betrieb der Anlagen und Anlagenflächen im Rahmen der Genehmigung gemäß § 38 WHG/87 BbgWG des Landkreises Uckermark vom 2. November 2020 wieder aufnehmen zu können,“ habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Betrieb der Anlagen gehöre nicht zu den nach § 4 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu duldenden Benutzungen. Die wasserrechtliche Genehmigung des Landrats des Landkreises Uckermark vom 2. November 2020 begründe ebenfalls kein Nutzungsrecht; denn diese sei vorbehaltlich von Rechten Dritter ergangen. An einem Anordnungsgrund fehle es, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 1 K 948/21) nicht zumutbar sei bzw. weshalb sie - jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nicht einen Nutzungsvertrag mit der Antragsgegnerin schließen könne. II. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Die Beschwerde ist teilweise bereits unzulässig (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Entgegen § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO enthält das Vorbringen keinen Antrag. Auch zu den erstinstanzlich gestellten Anträgen verhält sich die Beschwerde nicht. Auch im Übrigen fehlt es an einer substanziellen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. 2. Im Übrigen hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. a. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, sie sei Eigentümerin der umstrittenen Fläche oder dürfe diese unentgeltlich nutzen. Diese Fragen sind zu ihren Ungunsten zivilgerichtlich entschieden (siehe I.). Das Eigentum an Bundeswasserstraßen hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlich-rechtlichen Charakter (vgl. Berendes, in: ders./Frenz/Müggenborg [Hrsg], WHG, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 11, Fußn. 15). Es wird durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert bzw. modifiziert (vgl. nur Frieseke, WaStrG, 7. Aufl. 2020, Einl. Rn. 21 m.w.N.). Aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Wasser- und Wasserstraßenrechts folgt kein anderes Ergebnis als nach den zivilgerichtlichen Urteilen. Daher kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, ob die Antragstellerin mit Rechtsbehelfen vor den Verwaltungsgerichten Einwendungen erheben darf, die das Ergebnis der rechtskräftigen Zivilurteile in Frage stellen. b. Die Sinnhaftigkeit des Hinweises der Beschwerde „auf die Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG am 11.3.1997 - 2 BvG 3/95 und 2 BvG 4/95 … zur Restitutionsansprüchen gem. § 21 Absatz 3“ erschließt sich nicht im Ansatz. c. Die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene „Neuvermessung durch den ÖbVI S__“ hat im Jahr 2016 stattgefunden. Soweit die Antragstellerin dessen Ergebnis nicht akzeptieren will, steht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Februar 2020 - VG 14 K 266/18 - entgegen. Dass der Antragstellerin die „tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen habe“, ist unrichtig (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 29. Dezember 2017, a.a.O., S. 12, sowie Herausgabe-/Räumungsprotokoll vom 19. Januar 2021 - DR II 1429/20 -). d. Hinsichtlich der Genehmigung der Wasserbehörde nach § 36 WHG i.V.m. § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach diese Genehmigungen vorbehaltlich von Rechten Dritter ergangen seien. Ein solches (Dritt-)Recht stellt das rechtskräftig festgestellte Eigentum der Antragsgegnerin dar. Aufgrund dessen kann sie für die Benutzung ihres Eigentums eine Nutzungsentschädigung (vgl. LG Bonn, Urteil vom 15. Januar 2021 - 1 O 263/29 -) bzw. bei entspr. Vertrag ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG schließt (lediglich) alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. Der Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WHG gegenüber einer Gewässerbenutzung aufgrund einer unanfechtbaren Erlaubnis oder Bewilligung gilt gemäß § 16 Abs. 3 WHG nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet. Der Hinweis der Beschwerde auf eine entgeltfreie Duldungspflicht der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 4Satz 1 WHG greift nicht durch. Danach haben Eigentümer von Gewässern die Benutzung durch Dritte zu dulden, „soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist“. Ein kostenloses Nutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer beinhaltet die wasserrechtliche Genehmigung nicht. Weder das Wasserhaushaltsgesetz (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 54) noch das Brandenburgische Wassergesetz, worauf § 4 Abs. 5 WHG für das Eigentum an Gewässern im Übrigen verweist, enthalten für die inmitten stehende Nutzung eine Regelung, ob die Nutzung des Eigentums kostenfrei ist. Von daher gilt grundsätzlich das Zivilrecht, namentlich §§ 903 Satz 1, 985, 1004 Abs. 1 BGB (siehe dazu noch e.). Der Einwand der Beschwerde, dass die Entscheidung der landesrechtlichen Behörde für Wasserrecht obliege und allein in deren Ermessen stehe, welches durch das Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt zu kontrollieren sei, führt nicht weiter. Was die Antragstellerin mit einer „konzentrierte(n) Entscheidung meint, erschließt sich ebenfalls nicht. Die wasserrechtliche und die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Behördenzuständigkeiten; eine sog. Konzentrationswirkung gibt es insofern nicht. e. Auch die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 WaStrG vom 9. August 2004 (LyG-0026) ersetzt nicht die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer unentgeltlichen Nutzung der Bundeswasserstraße. Die Genehmigung entfaltet ebenfalls ausschließlich öffentlich-rechtliche Wirkungen. Sie schafft kein bürgerliches Recht auf Inanspruchnahme des Eigentums an der Wasserstraße. Der Benutzer bedarf somit neben der Genehmigung nach § 31 WaStrG zusätzlich einer Gestattung des Gewässereigentümers (vgl. Friesecke, a.a.O., Einl. Rn. 21 und § 31 Rn. 2, S. 570, jeweils m.w.N.). Folgerichtig heißt es in der o.g. Genehmigung: „Die SSG regelt die Zulässigkeit des Vorhabens nur unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Genehmigung ersetzt nicht die mit dem Bund abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarungen. Sie berechtigt insbesondere nicht, dem Bund gehörende Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen ohne privatrechtlichen Nutzungsvertrag bzw. vor Abschluss desselben in Gebrauch zu nehmen.“ Soweit der Bund bei Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse öffentlich-rechtlichen Bindungen, namentlich auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. Friesecke, a.a.O.,§ 31 Rn. 2), muss er die Nutzung seines Eigentums nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gegen Abschluss eines (entgeltlichen) Nutzungsvertrags gestatten, soweit er dieses Recht anderen Nutzern in vergleichbarer Lage ebenfalls einräumt (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 2. Mai 2018 - 6 S 44/16 - juris Rn. 18 ff. ). Einen solchen Vertrag hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin wiederholt ohne Erfolg angeboten (vgl. Anlage zum Urteil des LG Bonn, a.a.O.). Anderes kann die Antragstellerin nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).