Beschluss
OVG 1 S 94/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0301.OVG1S94.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern für den Fall nicht nachgewiesener Kontraindikation gegen die Impfung ist mittels Zwangsgeldes durchsetzbar. (Rn.6)
(Rn.14)
2. Das ärztliche Zeugnis i. S. d. § 20 Abs 9 S 1 Nr 2 lfSG über die Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Masern muss Angaben über den Grund der Kontraindikation enthalten, die dem Gesundheitsamt zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern für den Fall nicht nachgewiesener Kontraindikation gegen die Impfung ist mittels Zwangsgeldes durchsetzbar. (Rn.6) (Rn.14) 2. Das ärztliche Zeugnis i. S. d. § 20 Abs 9 S 1 Nr 2 lfSG über die Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Masern muss Angaben über den Grund der Kontraindikation enthalten, die dem Gesundheitsamt zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 1 JustG Bln vorgesehenen Sofortvollzug der Zwangsgeldfestsetzungen den Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller eingeräumt. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die 12 Jahre alte und daher gemäß § 42 Abs. 4 SchulG Bln schulpflichtige Tochter der Antragsteller besucht die F... in Berlin-Kreuzberg und damit eine Gemeinschaftseinrichtung i. S. d. § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG. Die Antragsteller haben entgegen § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 13 Satz 1 IfSG weder der Schulleitung noch dem Gesundheitsamt einen Nachweis über einen nach § 20 Abs. 8 Sätze 1 und 2 IfSG erforderlichen ausreichenden Impfschutz ihrer Tochter gegen Masern noch ein ärztliches Zeugnis über deren Immunität gegen Masern vorgelegt. Ausweislich einer telefonischen Mitteilung der Schule an das Gesundheitsamt habe die Antragstellerin der Schule eine Bescheinigung vorgelegt, ausweislich derer ihr Kind „aufgrund Gesundheitsgefahr“ nicht geimpft werden könne, diese jedoch „nicht aus der Hand gegeben“ (Verwaltungsvorgang – VV – Blatt 2). Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, die Antragstellerin habe dem Schulleiter eingeräumt, vorübergehend eine Ablichtung dieser Bescheinigung zum Zwecke ihrer Prüfung zu fertigen, allerdings unter der Bedingung, sie sodann zu vernichten. Sie räumt ein, dass eine Ablichtung dieser Bescheinigung nicht an den Antragsgegner gelangt ist. Nachdem die Antragsteller der jeweils an sie gerichteten Bitte des Antragsgegners vom 20. September 2022 um Vorlage des Nachweises über eine Impfung bzw. Immunität gegen Masern oder aber eine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nicht vorgelegt hatten, hat der Antragsgegner die Antragsteller mit Bescheiden vom 18. November 2022, ihnen zugestellt jeweils am 26. November 2022, erneut zur Vorlage des genannten Nachweises bis 16. Dezember 2022 aufgefordert und für den Fall der Weigerung die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1 000 Euro angedroht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat sich die Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt und ihr Unverständnis über die Androhung des Zwangsgeldes geäußert, da die Antragsteller „mit bestem Gewissen die Vorlage eines Nachweises laut § 20 Abs. 9 des IfSG vorgelegt“ hätten. Da die Antragsteller noch viele Fragen hätten und unsicher seien, wie sie weiter vorgehen sollten, bäten sie um ein persönliches Gespräch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dieses Schreiben nicht als Widerspruch der Antragsteller gewertet. Abgesehen davon, dass es allein von der Antragstellerin unterzeichnet wurde, nicht auch vom Antragsteller, geht bei verständiger Würdigung nicht aus dem Schreiben hervor, dass die Antragsteller sich rechtsverbindlich gegen die Anforderung der genannten Nachweise wenden. Sie äußern lediglich ihr Unverständnis darüber, dass der bislang vorgelegte Nachweis nicht ausreichen soll und bitten insofern um ein persönliches Gespräch. Das Verhalten der Antragstellerin in der Folge bestätigt diese Wertung: Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erneut zur Vorlage eines ärztlichen Nachweises über die Kontraindikation ihrer Tochter gegen die Impfung bis zum 13. Januar 2023 aufgefordert hatte, haben sich die Antragsteller nicht auf einen Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. November 2022 berufen, geschweige denn, die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt. Die pauschale Behauptung der Beschwerde, die Antragstellerin habe dieses Schreiben nicht erhalten, ist unglaubhaft. Es wurde der Antragstellerin sowohl per E-Mail als auch per Post übersandt, ohne dass eine Mitteilung über die Unzustellbarkeit der E-Mail oder ein Rücklauf des Briefes erfolgte. Vielmehr hat die Antragstellerin dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) des Antragsgegners am letzten Tag der im Schreiben vom 19. Dezember 2023 genannten Frist, dem 13. Januar 2023, eine Bescheinigung von Dr. H... aus 7... vorgelegt, welche indes nicht kopiert werden durfte, ausweislich derer ihre Tochter nicht geimpft werden könne; am 9. März 2023 hat sie eine entsprechende Bescheinigung von Dr. L... aus 8... vorgelegt. Letztendlich kommt es auf den Zugang des Schreibens vom 19. Dezember 2022 daher nicht an. Selbst wenn ungeachtet all dessen das Schreiben vom 9. Dezember 2022 als Widerspruch beider Antragsteller zu werten wäre, hätte dieser keine aufschiebende Wirkung (§ 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG). Einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses (vermeintlichen) Widerspruchs haben die Antragsteller weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren gestellt, weshalb der Bescheid einschließlich der darin geregelten Zwangsgeldandrohung auch im Falle eines Widerspruchs vollziehbar geblieben wäre, zu befolgen war und Grundlage für die hier streitige Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG ist. Zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass die Antragsteller der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 1 IfSG bislang nicht entsprochen haben. Das Verwaltungszwangsverfahren war daher nicht gemäß § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG einzustellen. Der Einwand der Beschwerde, zum Nachweis einer Kontraindikation gegen die Masernimpfung genüge die bloße Vorlage (nicht: Überlassung) einer ärztlichen Bescheinigung, die dies ohne jegliche Substantiierung bestätige, eine solche Bescheinigung sei von den Antragstellern wiederholt vorgelegt worden, geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, bedarf jedenfalls das dem Gesundheitsamt zum Nachweis einer Kontraindikation gegen die Impfung vorzulegende ärztliche Zeugnis eines Mindestmaßes der Konkretisierung in Gestalt einer ärztlichen Diagnose (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14 f. m.w.N.; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 – juris Rn. 16; Gerhard, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 55a; a. A. Sangs, in: Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 20 Rn. 137). Der Wortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG spricht von einem „ärztlichen Zeugnis“, nicht lediglich von einer Bescheinigung wie in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 5 IfSG. Die bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz geht von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“ aus (BT-Drs. 19/13452 S. 16), worauf auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist (a. a. O.). Hinzukommt, dass weder der ursprüngliche Gesetzentwurf noch das sodann verabschiedete Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) die erst mit Art. 1 Nr. 3 a) und d) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingeführten Regelungen des § 20 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 12 Satz 2 IfSG enthielt, nach denen bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises weitere Ermittlungen des Gesundheitsamtes zulässig sind. Es besteht angesichts der bereits zitierten Erwägungen des Gesetzgebers des Masernschutzgesetzes kein Anhaltspunkt dafür, dass die bloße Angabe einer Kontraindikation auf einer ärztlichen Bescheinigung ohne jede Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung von der Impfnachweispflicht befreien sollte, während gleichzeitig (seinerzeit noch) keine rechtliche Möglichkeit bestand, etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung einer Kontraindikation nachzugehen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der späteren Schaffung der genannten Regelungen zur näheren Überprüfung zweifelhafter ärztlicher Zeugnisse die ursprünglichen Anforderungen an deren Inhalt teilweise zurücknehmen wollte. Würde die bloße Angabe des Bestehens einer Kontraindikation in einer ärztlichen Bescheinigung (gleich welchen Arztes) ohne jegliche Plausibilisierung zur Erfüllung der Pflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügen, bestünden entweder immer Zweifel an deren Richtigkeit oder nie. Ein solches Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Auch die weitere Ergänzung des § 20 Abs. 12 Satz 2 Halbsatz 2 durch Art. 1 Nr. 12 b) aa) des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) lässt nicht auf eine Senkung der Anforderungen an das ärztliche Zeugnis schließen, sondern sollte lediglich die Kontrollbefugnisse des Gesundheitsamtes erweitern (vgl. die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses Nr. 12 b) aa) vom 6. September 2022 – BT-Drs. 20/3312 S. 18 sowie die Begründung hierzu vom 7. September 2022 – BT-Drs. 20/3328 S. 13). Zwar sind danach (auch) der das Zeugnis erteilende Arzt und die es erteilende Ärztin auf Verlangen des Gesundheitsamtes zu näheren Angaben, ggf. auch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Dies gilt jedoch gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 Halbsatz 3 IfSG nicht, soweit sich diese dadurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden (§ 15a Abs. 2 Satz 2 IfSG analog), also gerade nicht in den Fällen einer nach § 278 StGB strafbaren unrichtigen Ausstellung von Gesundheitszeugnissen zur Täuschung im Rechtsverkehr. Ohne eine Plausibilisierung im ärztlichen Zeugnis durch die Angabe des Grundes für die angenommene Kontraindikation fehlt es für das Gesundheitsamt an jeglichen Anhaltspunkten, an die eine etwaige in § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG vorgesehene amtsärztliche Untersuchung des Betroffenen anknüpfen könnte, mit der Folge eines erheblichen Risikos einer Fehldiagnose. Daran gemessen haben die Antragsteller mit der bloßen Vorlage der Bescheinigungen von Dr. H... und Dr. L..., die beide keinerlei nähere Angaben zum angeblich bestehenden „hohen Impfschadensrisiko“ (vgl. hierzu den Vermerk nach Blatt 26 des VV) enthielten, der weiterhin vollziehbaren Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht genügt. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 30. März 2023 ist entgegen der Beschwerde auch nicht aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geboten. Danach ist die Vollstreckung aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang keine der hier im Streit stehenden Normen für nichtig erklärt, sondern sie im Gegenteil jedenfalls für nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder als verfassungsgemäß befunden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u. a. – BVerfGE 162, 378). Ob im Fall einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei schulpflichtigen Kindern die Rückzahlung festgesetzter Zwangsgelder erforderlich ist, bleibt abzuwarten und ist nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung. 3. Zu Recht hat das Erstgericht offengelassen, ob in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in den das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage für die zu vollstreckende Grundverfügung ausgeht und hierzu ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ein vorläufiges Vollstreckungshindernis anzunehmen ist (Beschlussabschrift – BA – S. 10). Es hat zutreffend angenommen, dass die bußgeldbewährte und mit Zwangsmitteln durchzusetzende Pflicht zum Nachweis einer Impfung bzw. Immunität gegen Masern einen mittelbaren Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht der Antragsteller bewirkt, welches auch die Gesundheitsfürsorge für die Kinder und damit grundsätzlich auch die elterliche Entscheidung für oder gegen eine Impfung umfasst (BA S. 10). In das vorbehaltlos gewährleistete Elternrecht darf nur auf der Grundlage eines formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetzes mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u. a. – BVerfGE 162, 378 Rn. 83). Die mit der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern erlauben die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht. Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts kann ein formelles Gesetz nur dann im gerichtlichen Eilverfahren unangewendet bleiben, wenn seine Verfassungswidrigkeit evident ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 u. a. – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 7 VR 5.10 – juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2024 – 1 S 80.24 – BA S. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 – juris Rn. 71 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 10 ME 207/20 – juris Rn. 6 f.; Hbg. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 3 Nc 150/00 – juris Rn. 8). Dies ist weder hinsichtlich der Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG der Fall, wonach u. a. die nach dem 31. Dezember 1970 geborenen und in Schulen betreuten Personen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen im Sinne des Satzes 2 der Regelung ausreichenden Impfschutz oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern keine medizinische Kontraindikation vorliegt, noch hinsichtlich der aus § 20 Abs. 9 i. V. m. Abs. 12 Satz 1 und 2 und Abs. 13 Satz 1 IfSG resultierenden Pflicht, gegenüber dem Gesundheitsamt einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 28. Februar 2024 – 1 S 80/24 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Eine evidente Verfassungswidrigkeit der genannten Regelungen besteht auch hinsichtlich ihrer zwangsweisen Durchsetzung mittels Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nicht. Das Gesetz beschränkt sich nicht darauf, dem Gesundheitsamt einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Personen in den genannten Einrichtungen nicht gegen Masern geimpft sind und keine Immunität dagegen besitzen. Es verlangt vielmehr in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG ausdrücklich, dass die dort genannten Personen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, sofern keine Kontraindikation vorliegt (Satz 4 der Norm). Der Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes ist ausdrücklich von einer grundsätzlich bestehenden „Impfpflicht“ bzw. „verpflichtenden Impfung“ ausgegangen (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 2). Er hat lediglich von deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen, andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße hingegen vorgesehen (a. a. O. S. 30), um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in den genannten Einrichtungen – und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung – zu erreichen. Auch die Systematik des Gesetzes lässt erkennen, dass jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – ein Betreuungs- oder Unterbringungsverbot für Ungeimpfte ausscheidet, dem Anliegen des Gesetzgebers durch die Androhung von Zwangsgeldern Rechnung getragen werden kann. Denn andernfalls hätte es der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs der Nachweisanforderung durch die bereits erwähnte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG (hierzu BT-Drs. 20/3328 S. 13 zu Nr. 12 b) bb) ebenso wenig bedurft wie der gesetzlichen Anordnung der Aufweispflicht. Die Annahme, die Auf- und Nachweispflicht habe lediglich einen appellativen Charakter, widerspräche, wie gezeigt, auch der Genese des Gesetzes. Zutreffend wird daher in der Literatur überwiegend die Zulässigkeit der Durchsetzung der Nachweispflicht mit (anderen) Zwangsmitteln (als dem unmittelbaren Zwang) angenommen (Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 124; Sangs in: Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 20 Rn. 159; Handorn, in: Spickhoff, IfSG, 4. Aufl. 2022, § 20 Rn. 22; a. A. Aligbe, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, 17. Edition: Stand 8. Juli 2023, § 20 Rn. 259a und 259b). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 21. September 2023 (20 CS 23.1432 – BA S. 4 – und 15. Januar 2024 – CS 23.1910 u. a.) Gegenteiliges vertreten sollte, schließt sich der Senat dem aus den genannten Gründen nicht an. Evidente verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches Verständnis bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Regelungen über ein Betreuungs- und Betretungsverbots für noch nicht schulpflichtige Kinder „dem mit einer rechtlich durchsetzbaren Impfpflicht verfolgten Ziel des Gemeinschaftsschutzes vor Maserninfektionen (entsprechen)“ (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2022, a. a. O. Rn. 75), in ihren Auswirkungen „weitgehend äquivalent“ sind (a. a. O. Rn. 76) und „in ihrer Wirkung einer Impfpflicht gleichkommen“ (a. a. O. Rn. 76 a.E.) und dennoch nicht verfassungswidrig sind. Angesichts dieser Ausführungen lässt sich entgegen der Beschwerde die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Randnummer 145 seines Beschlusses, den für die Ausübung der Gesundheitsfürsorge zuständigen Eltern verbleibe im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum, sie könnten auf eine Schutzimpfung verzichten, nicht dahingehend interpretieren, die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht verletze das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde Ermessensfehler der Zwangsgeldfestsetzung nicht auf. Die Festsetzung des Zwangsgeldes auf jeweils 1 000 Euro entspricht der vorherigen (bestandkräftigen, jedenfalls aber vollziehbaren) Androhung. Zu Recht hat das Erstgericht keinen Anlass zu einer erneuten Ermessenausübung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes gesehen (BA S. 16 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dem Beschwerdevorbringen sind nähere Darlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller oder zu entgegenstehenden Besonderheiten nicht zu entnehmen. Die Vollziehbarkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 2 500 Euro in den Bescheiden vom 30. März 2023 hat das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Dagegen hat sich der Antragsgegner nicht gewandt. Die Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe ein weiteres Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden darf, sollten die Antragsteller sich weiterhin weigern, im Rahmen des ihnen Möglichen auf eine Impfung ihrer Tochter hinzuwirken, ist nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).