Beschluss
OVG 10 S 31.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0128.OVG10S31.09.0A
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Leitsätze
1. Baugebietsübergreifender Nachbarschutz wird über das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt.(Rn.12)
2. Vorbelastungen können dazu führen, dass sich die Zumutbarkeitsschwelle erhöht.(Rn.14)
3. Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage zuzurechnen, wenn er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.(Rn.16)
4. Bei der Beurteilung von Verkehrslärm dürfen bei der Genehmigung von Einzelbauvorhaben im Fall von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte gebildet werden.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Baugebietsübergreifender Nachbarschutz wird über das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt.(Rn.12) 2. Vorbelastungen können dazu führen, dass sich die Zumutbarkeitsschwelle erhöht.(Rn.14) 3. Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage zuzurechnen, wenn er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.(Rn.16) 4. Bei der Beurteilung von Verkehrslärm dürfen bei der Genehmigung von Einzelbauvorhaben im Fall von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte gebildet werden.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Beschwerdegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen befürchteter unzumutbarer Lärmimmissionen gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2008 zur Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit angegliedertem Parkplatz auf dem Grundstück B. Straße 1 - 3 in B.. Das Nahversorgungszentrum besteht aus zwei an der B. Straße gelegenen, dreigeschossigen Bauten für Dienstleistungsgewerbe, Einzelhandelsbetriebe (z. B. Optiker, Apotheke, Bank) und Arztpraxen sowie auf dem rückwärtig ansteigenden Gelände aus einem zweigeschossigen bzw. eingeschossigen Anbau für einen Lebensmittelmarkt. Dieser hat ca. 1580 m² Verkaufsfläche und Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Daran schließt sich weiter östlich zwischen dem Nahversorgungszentrum und einem A.-Markt ein Kundenparkplatz mit 161 Stellplätzen an. Darüber hinaus ist weiter südlich noch ein zweigeschossiger Bau für Dienstleistungsgewerbe und Büros vorgesehen. Das Einkaufszentrum wird über die ehemalige „Ladestraße“ der Bahn als Zufahrt erschlossen. Diese befindet sich etwas nördlich versetzt von der Einmündung der A.straße in die B. Straße und verläuft parallel zu der angrenzenden Bahntrasse. Sie führt zu der Tiefgarageneinfahrt unter dem Lebensmittelmarkt mit 30 Einstellplätzen für Gebäudemieter und Mitarbeiter sowie zu dem weiter östlich gelegenen Kundenparkplatz. Die Baugenehmigung ist unter dem auf fünf Jahre ab Nutzungsbeginn befristeten Vorbehalt erteilt worden (Auflage Nr. 1), „dass nachträgliche Auflagen ergehen können, um“ … „unzumutbare Belästigungen oder Störungen durch das genehmigte Vorhaben zu verhindern oder zu beseitigen.“ Die Antragstellerin zu 1. ist Miteigentümerin einer Wohnung in dem Wohn- und Geschäftshaus B. Straße 8... und der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Ecke A. gelegenen Wohn- und Geschäftshauses B. Straße 2.... Die Gebäude befinden sich jeweils auf der dem Nahversorgungszentrum gegenüberliegenden westlichen Straßenseite der B. Straße in einem Gebiet, das nach dem Baunutzungsplan von 1958/1960 als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 ausgewiesen ist. Das Nahversorgungszentrum liegt nach den Festsetzungen des am 16. Mai 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplans X-122-2 (Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans X-122-2 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteile Zehlendorf und Nikolassee vom 28. April 2009, GVBl. S. 247) im Wesentlichen in einem Kerngebiet, zum Teil auch in einem Mischgebiet; weiter östlich ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Dieser Bebauungsplan löste den Bebauungsplan X-122 vom 2. April 1975 (GVBl. S. 1091) ab, wonach das Gelände noch als Gewerbegebiet festgesetzt worden war. Auch der Baunutzungsplan von 1958/1960 hatte diesen Bereich als beschränktes Arbeitsgebiet ausgewiesen. Vor der Errichtung des Nahversorgungszentrums lag das Gelände überwiegend brach, lediglich im hinteren Bereich befand sich ein eingeschossiger A.-Markt. Das Plangebiet, in dem sich das Nahversorgungszentrum befindet, und das westlich der B. Straße gelegene allgemeine Wohngebiet grenzen im Norden an die Bahntrasse der S-Bahn, auf der auch Güterverkehr stattfindet. Das Nahversorgungszentrum und das diesem gegenüberliegende Grundstück des Antragstellers zu 2. liegen unterhalb des S-Bahnhofs S.. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. haben Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 14. März 2008 erhoben, die die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, mit den Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2009 und vom 1. April 2009 jeweils zurückgewiesen hat. Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben (VG 13 K 81.09). Die Antragsteller befürchten unzumutbare Lärmimmissionen durch den von dem Nahversorgungszentrum angezogenen Kunden- und Anlieferverkehr und sehen dadurch ihre Nachbarrechte verletzt. Sie gehen mindestens von einer Verdoppelung bis Verdreifachung der bisher bestehenden Verkehrsbelastung und einer Überschreitung der immissionsschutzrechtlich zulässigen Werte aus. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Juli 2009 zurückgewiesen. Einen Verstoß der erteilten Baugenehmigung für das Nahversorgungszentrums gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) hat es im Rahmen einer Abwägung - unter Offenlassen der konkreten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen - im Hinblick auf die örtliche Vorbelastung durch die frühere Gewerbegebietsfestsetzung und die Lärmimmissionen des Bahnverkehrs sowie auch im Hinblick auf die mit der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 14. März 2008 bestehenden nachträglichen Korrekturmöglichkeiten zu Gunsten der Nachbarn verneint. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Zurückweisung sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene zu 2. beantragt haben. Die Rechte aus der Baugenehmigung vom 14 März 2008 wurden von der Beigeladenen zu 1. mit dem im Januar 2009 erfolgten Verkauf des Grundstücks B. Straße 1 - 3 auf die Beigeladene zu 2. übertragen, wobei diese sich - je nach Verfahrensausgang - die Rückabwicklung des Kaufvertrages vorbehalten hat. Die Antragsteller stellen in der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2009 klar, dass es ihnen nicht um den Parkplatzlärm gehe, dessen Unzumutbarkeit vom Verwaltungsgericht schon im Hinblick auf die Entfernung verneint worden ist, sondern um die durch das Vorhaben zu erwartende Verkehrszusatzbelastung auf der B. Straße. Sie wenden ein, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlicher Vortrag auseinandergesetzt habe, der auf Verkehrsgutachten und Stellungnahmen gestützt worden sei, die ihrerseits auf Zählungen, Verkehrslärmberechnungen und Prognosen beruhten. Auf der Grundlage u.a. der vom Vorhabenträger selbst genannten Belastungsdaten hätten sie inzwischen auch ein Gutachten von dem Büro für V. - p. vom ... 26. Juli 2009 ...- im Folgenden: Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 - erstellen lassen, das die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihnen gegenüber belege. Denn für das Grundstück B. Straße 2 errechne sich danach ein Anstieg des Verkehrslärmpegels um 2,91 dB(A) und für das Grundstück B. Straße 8 um 2,19 dB(A). Da die Pegeldifferenz nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) aufzurunden sei, betrage der Anstieg 3 dB(A) und erreiche damit die nach 7.4 Abs. 2 TA Lärm maßgebliche Schwelle. Durch den zusätzlichen anlagebezogenen Verkehr würden bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner angegebenen Belastungsdaten Werte von tags 61 dB(A) an der B. Straße 8 und nachts von 52 dB(A) an der B. Straße 2 erreicht. Soweit das Verwaltungsgericht meine, im Hinblick auf die Gemengelage von Zuschlägen ausgehen zu können, sei dies rechtswidrig, weil die Verkehrslärmschutzverordnung keine Zwischenwertbildung kenne. Selbst wenn man eine solche zwischen dem Kerngebiet und dem allgemeinen Wohngebiet zuließe, würden die sich dann ergebenden Werte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. Für die Zwischenwerte nach der TA Lärm gelte das erst recht. Dem (der Baugenehmigung zugrundeliegenden) schalltechnischen Gutachten von Dipl.-Ing. G. D. vom 21. Dezember 2005 - im Folgenden: Gutachten D. vom 21. Dezember 2005 - seien allenfalls wenige zutreffende Grundannahmen bezüglich des Parkplatzverkehrs zu entnehmen. Im Übrigen beschäftige es sich nicht mit dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr. Als maßgebende Nutzungszeit sei den Berechnungen auch nicht die Zeit bis 22.00 Uhr zugrunde gelegt worden. Damit handele es sich nicht - wie der Gutachter behaupte - um eine „worst-case-Betrachtung“. Bei dem Gutachten „Verkehrlicher Beitrag: Erweiterung Nahversorgung S.“ der F. - vom 19. April 2006 - im Folgenden: Gutachten der F. vom 19. April 2006 - mit dem ergänzenden Schreiben der F. vom 22. Januar 2009 - im Folgenden: Ergänzungsschreiben der F. vom 22. Januar 2009 - handele es sich ebenfalls um ein nicht verwertbares Gutachten. So sei u.a. die verlängerte Betriebszeit bis 22.00 Uhr in der Prognose nicht berücksichtigt worden, und die für die Gesamtbelastung angenommenen Daten für den großflächigen Lebensmittelmarkt seien im Vergleich zu den Verkehrszählungen in Bezug auf den bestehenden A. der nur etwa ein Drittel der Verkaufsfläche aufweise, viel zu niedrig. Insgesamt sei nach der Verkehrszählung im Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 mit einem fast dreimal so hohen Verkehrsaufkommen als bisher zu rechnen. Nach allen mit anerkannter Methodik und plausiblen Annahmen arbeitenden Berechnungsvarianten läge die Zusatzbelastung durch die Verkehrsimmissionen damit sehr deutlich über der Ausgangsbelastung und würde zu einer Lärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) führen. Der geplante Fitness-Club würde einen Zu- und Abfahrtsverkehr auch noch nach 22.00 Uhr bis in die Nachtstunden verursachen. Der S-Bahnverkehr im 10- bis 20-Minutentakt stelle demgegenüber keine starke Vorbelastung dar. Die Auflage Nr. 1 in der Baugenehmigung sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihnen gegenüber entfallen zu lassen, weil nicht ersichtlich sei, wie bei der gegebenen Sachlage noch eine effektive Minderung des Verkehrslärms nachträglich zu erreichen sein soll. Nur bei einer Änderung des Planungskonzepts hinsichtlich des Maßes der Nutzung im Sinne der Nutzbarkeit der genehmigten Baulichkeiten sowie der Zahl der Stellplätze könnte sich eine spürbare Entlastung durch eine Verkehrslärmminderung ergeben. Eine „Feinsteuerung“ reiche jedenfalls nicht aus. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. treten der Beschwerde entgegen. Der Antragsgegner weist auf die von ihm ermittelten und mit dem Gutachten der F. vom 19. April 2006 nahezu übereinstimmend prognostizierten Kundenfahrten von ca. 1.280/Tag hin und stellt zudem klar, dass ein Fitness-Club nicht mehr vorgesehen sei. Die Beigeladene zu 2. trägt vor, die „Aufrundungsthese“ der Antragsteller sei über den Kontext der Verkehrslärmschutzverordnung hinaus rechtlich nicht haltbar, so dass schon das 3 dB(A)-Kriterium nicht erfüllt werde. Der Ansatz eines immissionsschutzrechtlichen Zwischenwerts mit Zuschlägen wegen situativer Vorbelastung sei hier gerechtfertigt. Schließlich komme die Verkehrslärmschutzverordnung nicht unmittelbar, sondern nur in Form einer Verweisung über die TA Lärm zur Anwendung, weil es nicht um ein Straßenbau- oder Straßenänderungsvorhaben gehe. Die Berechnungen in dem von den Antragstellern in Auftrag gegebenen Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009, nach dem die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Kerngebiete von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A) - jedenfalls nach dem angenommenen Szenario 4 - nahezu erreicht werden sollen, gingen von viel zu hoch gegriffenen Kundenzahlen aus, so dass dieses Szenario von vornherein außer Betracht bleiben müsse. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 nicht in Betracht. Nachbarrechte der Antragsteller werden durch die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2008 für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums und die dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeiten, die sich in einem verstärkten Zu- und Abfahrtsverkehr auf der B. Straße niederschlagen, bei summarischer Prüfung nicht verletzt. 1. Der Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück bestimmt sich baugebietsübergreifend (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, NVwZ 2008, 427; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 - und vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112). Dies ist auch im vorliegenden Fall der Maßstab für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung, denn das Baugrundstück für das Nahversorgungszentrum und die Grundstücke, auf denen sich die Wohnung der Antragstellerin zu 1. bzw. das Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers zu 2. befinden, liegen bauplanungsrechtlich in verschiedenen Baugebieten (Kerngebiet/allgemeines Wohngebiet). a) Durch die erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2008 für das Nahversorgungszentrum ist nunmehr zwar die gewerbliche Bebauung innerhalb des benachbarten Plangebiets bis unmittelbar an die B. Straße erfolgt und damit näher an die Grundstücke der Antragsteller herangerückt, was aber auch vorher bauplanungsrechtlich möglich gewesen wäre. Dass von der Bebauung selbst und deren Nutzung störende Immissionen ausgehen könnten, machen die Antragsteller jedoch nicht geltend. Dies ist aufgrund der vorgesehenen Gewerbezusammensetzung auch nicht zu erwarten, zumal der Antragsgegner die ursprünglich geplante Aufnahme eines Fitness-Clubs inzwischen ausdrücklich ausgeschlossen hat und eine größere Gastronomie nicht vorgesehen ist. Auch von den hinter dem Nahversorgungszentrum gelegenen Parkplätzen dürften - schon aufgrund der großen Entfernung und vor allem der baulichen Abschirmung durch dieses selbst - keine die Antragsteller nennenswert belastenden Immissionen ausgehen. Dies machen die Antragsteller auch nicht geltend. Es geht ihnen stattdessen um den durch das Nahversorgungszentrum ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr auf der B. Straße, der nach ihrer Auffassung eine dem Nahversorgungszentrum zurechenbare und für sie unzumutbare Immissionbelastung darstellt. b) Bauvorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, können gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Falle von Lärmimmissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind. Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. - wie hier - nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt insoweit über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) die TA Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000, BRS 63 Nr. 103; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -; OVG Bln, Beschlüsse vom 18. Juli 2001, NVwZ-RR 2001, 722 und vom 16. Mai 2000, LKV 2001, 372). Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, BRS 60 Nr. 83 = NVwZ 1999, 523). Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass das allgemeine Wohngebiet westlich der B. Straße im Norden an die Bahntrasse grenzt und das Grundstück des Antragstellers zu 2. unterhalb des S-Bahnhofs S. liegt, im Hinblick auf die von dort ausgehenden und aufgrund der „Höhenlage" baulich nicht abgeschirmten Verkehrsimmissionen eine situative Vorbelastung dar. Hinzu kommt, dass das allgemeine Wohngebiet schon seit den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach den planungsrechtlichen Ausweisungen des Baunutzungsplans von 1958/1960 östlich der B. Straße an ein beschränktes Arbeitsgebiet angrenzte, das durch den Bebauungsplan vom 2. April 1975 (GVBl. S. 1091) schließlich als Gewerbegebiet festgesetzt und erst im Mai 2009 durch den Bebauungsplan X-122-2 zu einem Kerngebiet „herabgezont" worden ist. Bis zum Jahr 2009 wären somit aufgrund dieser planungsrechtlichen Situation Emissionen auf „Gewerbegebietsniveau" in dem benachbarten Plangebiet - wenn auch mit Einschränkungen - denkbar gewesen. Selbst wenn dies aufgrund der vergleichsweise geringen gewerblichen Nutzung des benachbarten Plangebiets, das bis zuletzt weitgehend eine Brachfläche mit nur einem Discount-Markt gewesen ist, tatsächlich nicht der Fall war, vermindern diese situativen Besonderheiten in rechtlicher Hinsicht die Schutzwürdigkeit des allgemeinen Wohngebiets. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in dem Bereich, der unmittelbar an das Plangebiet östlich der B. Straße angrenzt. c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer baulichen Anlage dieser zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007, BRS 71 Nr. 6; Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.). Die Berücksichtigungsfähigkeit und Zurechenbarkeit von Verkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen, regelt 7.4 TA Lärm. Diese Regelung betrifft Immissionen, die auf einem Betriebsgrundstück oder bei der Ein- und Ausfahrt zu oder von diesem entstehen, und darüber hinaus auch Verkehrsgeräusche durch den anlagebezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm. Falls sich dadurch - ohne dass bereits eine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt ist - der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden, sollen die anlagebezogenen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen soweit wie möglich durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden. aa) Die Voraussetzungen von 7.4 Abs. 2 TA Lärm dürften bei summarischer Prüfung zwar insoweit erfüllt sein, als davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beurteilungspegel für die Verkehrsgeräusche durch den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr zumindest am Tag rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht haben könnte (7.4 Abs. 2 1.Spiegelstrich TA Lärm). Dieser Annahme liegt hinsichtlich des Ist-Zustands vor der Errichtung des Nahversorgungszentrums das aktuellste der drei eingereichten Gutachten (Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009) zugrunde. Dieses Gutachten trägt zugleich aufgrund der Dauer der Verkehrszählung (6.00 bis 23.00 Uhr) am ehesten den nach der Errichtung des Nahversorgungszentrums zu erwartenden Betriebszeiten (Lebensmittelmarkt von 7.00 bis 22.00 Uhr) Rechnung. Nach diesem Gutachten (siehe dort S. 6 u. 7) hat die Verkehrszählung am Donnerstag, den 7. Mai 2009, in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr eine Summe von 3.352 Kfz ergeben, aus der die Gutachter eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 2.304 Pkw und Lkw errechnet haben (siehe dort S. 8 u. 10). Demgegenüber ist beispielsweise dem Gutachten der F. vom 19. April 2006 (siehe dort S. 18) als Ist-Zustand nur eine DTV von 1.282 Kfz zu entnehmen. Wenn man diese Ergebnisse jeweils dem von dem Büro p... im Gutachten vom 26. Juli 2009 (siehe dort S. 10) für die Zeit nach der Errichtung des Nahversorgungszentrums im Falle des angenommenen Szenarios 2 prognostizierten Verkehrsaufkommen von 3.816 Kfz/Tag gegenüberstellt, wäre bei einem Vergleich mit dem von der F. angegebenen Ist-Zustand von nur 1.282 Kfz/Tag nahezu von einer Verdreifachung des Verkehrs auszugehen, während bei einem Vergleich mit dem in dem Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 selbst berechneten Verkehrsaufkommen (Ist-Zustand) von 2.304 Kfz/Tag nur von einer Verkehrszunahme von etwa 65 % auszugehen wäre. Dieser Prozentsatz dürfte eher realistisch sein, weil die dieser Prozentrechnung zugrunde liegende Zahl von 2.304 Kfz/Tag auf einer aktuelleren und umfassenderen Verkehrszählung beruht, die zudem hinsichtlich ihrer Dauer am ehesten den geplanten Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts entspricht. Die dem prognostizierten Verkehrsaufkommen von 3.816 Kfz/Tag zugrundeliegende Zahl von 4.729 Fahrten beruht auf einer Kundenzahl, die von dem Antragsgegner selbst angenommen worden ist, wie dem Ergänzungsschreiben der F. vom 22. Januar 2009 (siehe dort S. 3 unter 1.1, Tabelle 2b) zu entnehmen ist. Hierbei handelt es sich um eine schon verdoppelte Zahl von 1.500 E.-Kunden pro Tag, wie sich aus dem vorgenannten Ergänzungsschreiben (siehe dort S. 1 u. 3) ergibt, wobei die Angaben zu der zu erwartenden Kundenzahl von dem Expansionsbüro der E. GmbH vom 11. November 2005 stammen. In der Regel wird die nach 7.4 Abs. 2 TA Lärm geforderte Erhöhung des Beurteilungspegels für Verkehrslärm um 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens bewirkt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. September 2006, BRS 70 Nr. 162 sowie Feldhaus, BImSchG, 2. Auflage - 16. BImSchV - B 2.16, S. 10). Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass sich der von den Antragstellern in dem Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 errechnete Beurteilungspegel - zum Teil auch aufgrund des plausibel dargelegten Reflektionseffekts durch die baulichen Veränderungen (siehe dort S. 13) - an den maßgebenden Immissionsorten zumindest um Werte zwischen über 2 und knapp 3 dB(A) erhöht haben könnte (siehe dort Abbildung 4). Da das Berechnungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung - Anlage I - vorschreibt, dass der Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden ist, könnte bereits bei einer berechneten Differenz von 2,19 dB(A) bzw. 2,91 dB(A) - wie sie die Antragsteller angegeben haben - von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB(A) auszugehen sein (vgl. Feldhaus, a.a.O., 6. BImSchVwV (TA Lärm) B 3.6, RNr. 47, 48). Ob auch keine Vermischung des Zusatzverkehrs mit dem übrigen Verkehr im Sinne von 7.4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TA Lärm vorliegt, wie es mit der Erfüllung des 3 dB(A)-Kriteriums in der Regel der Fall ist (vgl. Feldhaus, a.a.O., RNr. 49), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls dürfte es an der nach 7.4 Abs. 2 TA Lärm dritten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung fehlen, nämlich der Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. bb) Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (vgl. OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 2003, BRS 66 Nr. 177 = NVwZ 2004, 366). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr strikte rechtliche Grenzen setzen. Denn die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung dient beispielsweise bei der Planung (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, so dass auch eine Überschreitung der in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Danach spricht viel dafür, dass von den in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerten auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren für ein Einzelvorhaben abgewichen werden kann, soweit nicht der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße in Rede steht. Das bedeutet - entgegen der Auffassung der Antragsteller -, dass auch im Zusammenhang mit einem anlagebezogenen An- und Abfahrtsverkehr aufgrund der Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Falle von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte, wie nach 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Plangebiets gebildet werden können. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV sehen für allgemeine Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A) sowie für Kerngebiete von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A) vor. Im Falle aneinandergrenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, haben diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsgrenzwert gilt, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen, als es dem eigenen Baugebiet entspricht. Sofern Kerngebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage) kann deshalb der für das zum Wohnen dienende Gebiet geltende Immissionsgrenzwert auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, wobei der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A), der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV zugleich dem von Kerngebieten entspricht, in entsprechender Anwendung von 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm nicht überschritten werden soll (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall könnte unter dem Aspekt der Prägung des Einwirkungsgebiets in Erwägung gezogen werden, die gewerbliche Vorbelastung durch das über fünf Jahrzehnte benachbarte Gewerbegebiet und die im 10 bis 20-Minutentakt einwirkenden Verkehrsgeräusche des S-Bahnverkehrs und des S-Bahnhofs - jedenfalls im Bereich der B. Straße 2 - in entsprechender Anwendung von 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm (Gemengelage) jeweils mit einem Mittelwert zwischen den Immissionsgrenzwerten nach der Verkehrslärmschutzverordnung für Gewerbegebiete und allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 2 16. BImSchV) zum Ausdruck zu bringen und danach in Höhe von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A) anzusetzen. Dieser entspräche zudem dem gemäß 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm bei Gemengelagen höchstens anzusetzenden Wert für Mischgebiete - und damit zugleich auch für Kerngebiete (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV) - von tags 64 dB(A) und von nachts 54 dB(A). Im Bereich der B. Straße 8 wären gegebenenfalls geringfügige Abschläge vorzunehmen. Angesichts der von dem Plangeber mit dem Bebauungsplan X-122-2 erkennbar angestrebten Anpassung beider Plangebiete aneinander durch eine „Herabzonung“ des früheren Gewerbegebiets auf ein Kerngebiet mit zusätzlichen textlichen Festsetzungen unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6, die verschiedene Ausschlüsse hinsichtlich der nach der Baunutzungsverordnung in Kernbieten normalerweise zulässigen, in der Regel lärmintensiven gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten, wie Vergnügungsstätten, Bordellbetrieben und Tankstellen, enthalten, dürfte der Ansatz eines Mittelwerts zwischen den Immissionsgrenzwerten für allgemeine Wohngebiete und für Kerngebiete jedoch eher vertretbar sein. Dieser liegt tags bei 61,5 dB(A) und nachts bei 51,5 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV), wobei aufgrund der vorgenannten Prägung tendenziell eher eine Aufrundung gerechtfertigt erscheint. Bei summarischer Prüfung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im vorliegenden Fall durch den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr überschritten werden. In dem Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 (siehe dort S. 12) wird bei dem Szenario 2 ein Beurteilungspegel von tags 58,46 dB(A) an der B. Straße 2 bzw. von 60,60 dB(A) an der B. Straße Nr. 8 und von nachts 51,09 dB(A) an der B. Straße Nr. 2 bzw. von 50,23 dB(A) an der B. Straße 8 errechnet. Hierbei ist schon nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr angesichts der auf 22.00 Uhr begrenzten Betriebszeiten des Lebensmittelmarktes in der Nacht noch haben soll. Es liegt nahe, dass es sich wohl eher um die Werte der durch die S-Bahn und den Schienengüterverkehr verursachten Verkehrsimmissionen handeln dürfte. Mit diesen hat sich das Gutachten D. vom 21. Dezember 2005 (siehe dort unter 4.1) auseinandergesetzt. Darin wird deutlich, dass die Nachtwerte für allgemeine Wohngebiete allein durch diese Vorbelastung des Schienenverkehrs überschritten werden. Dass der Gutachter diese Aussage auf das weiter östlich gelegene Neubaugebiet bezogen hat, ist unschädlich, denn dessen Lage an der Schienentrasse ist zumindest mit der Lage des Wohn- und Geschäftshauses des Antragstellers zu 2. vergleichbar. Betrachtet man deshalb nur die Tageswerte bei dem Szenario 2 des Gutachtens des Büros p... vom 26. Juli 2009 (siehe dort S. 12), liegen diese mit tags 58,46 dB(A) an der B. Straße 2 und 60,60 dB(A) an der B. Straße 8 immer noch deutlich unter dem für diese Gemengelage - wie bereits dargelegt - mindestens anzusetzenden Wert zwischen den Immissionsgrenzwerten für allgemeine Wohngebiete und für Kerngebiete von tags 61,5 dB(A), wobei dieser tendenziell eher aufzurunden wäre. Dies gilt selbst noch für die Szenarien 3, 4 und 5 in dem Gutachten des Büros p... vom 26. Juli 2009 (siehe dort S. 12), wobei nur der Beurteilungspegel für die in der B. Straße 8 gelegene Wohnung der Antragstellerin zu 1. bei dem Szenario 4 diesen Wert überschreitet. Aus dem Gutachten wird aber nicht deutlich, wieso die dem Szenario 4 zugrunde liegende Annahme des Auftraggebers von ca. 9.200 zusätzlichen Fahrzeugen für den Lebensmittelmarkt (siehe dort S. 9) gerechtfertigt sein soll, die immerhin einer Verfünffachung der eigenen Annahmen des Expansionsbüros der E. GmbH vom 11. November 2005 (vgl. Ergänzungsschreiben der F. vom 22. Januar 2009, S. 1) entspräche. Diese Unklarheiten hinsichtlich der Grundannahmen gelten im Übrigen auch für die Szenarien 3 und 5, weshalb nur das Szenario 2 als relevant angesehen wird. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, auf die Beschwerde der Antragsteller organisatorische Maßnahmen zur Verminderung des anlagebezogenen An- und Abfahrtverkehrs des Nahversorgungszentrums im Sinne von 7.4 Abs. 2 TA Lärm als erforderlich anzusehen. Bis zur Entscheidung der Hauptsache wird außerdem Gelegenheit sein, sich statt auf die bisherigen Ermittlungen der Geräuschimmissionen durch Prognosen auf die Ermittlung von Geräuschimmissionen durch konkrete Lärmmessungen stützen zu können. Diese können dann gegebenenfalls Anlass sein, von dem Vorbehalt in der Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 14. März 2008 Gebrauch zu machen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. ebenfalls den Antragstellern aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 1. September 2009) einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).