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Beschluss

OVG 10 S 37.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0222.OVG10S37.09.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe verstoßen  gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit, weil das Gesetz es unterlässt, die Kriterien zu benennen, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemisst (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2009 - 6 C 47/07 -, BVerwGE 133, 165).(Rn.14) 2. Das gilt auch hinsichtlich der Neufassung des § 67 Abs 3 FFG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes (juris: FFG1979ÄndG 5).(Rn.18)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. März 2009 für die Monate Januar und Februar 2009 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25 839,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe verstoßen gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit, weil das Gesetz es unterlässt, die Kriterien zu benennen, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemisst (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2009 - 6 C 47/07 -, BVerwGE 133, 165).(Rn.14) 2. Das gilt auch hinsichtlich der Neufassung des § 67 Abs 3 FFG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes (juris: FFG1979ÄndG 5).(Rn.18) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. März 2009 für die Monate Januar und Februar 2009 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25 839,06 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt an verschiedenen Orten in Deutschland Multiplex-Filmtheater. Sie ist daher zur Entrichtung der Filmabgabe nach Maßgabe des Filmförderungsgesetzes verpflichtet. Unter Angabe der jeweiligen Theater- (Leinwand-)Nummer erließ die Antragsgegnerin gegen sie 136 Heranziehungsbescheide vom 27. März 2009 über die jeweiligen Zahlungsrückstände der Filmabgabe für die Monate Januar und Februar 2009. Der Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen beläuft sich unter Berücksichtigung bereits gezahlter Teilbeträge nach Angabe der Antragstellerin auf 103 356,25 EUR. Gegen diese Her-anziehungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2009 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die sofortige Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Über die Widersprüche und die Aussetzungsanträge hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden. Am 18. Juni 2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die 136 Heranziehungsbescheide vom 27. März 2009 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2009 im Wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Interessenabwägung sei im vorliegenden Fall nicht an den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verfahrens in der Hauptsache auszurichten. Denn es lasse sich nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe nach der noch offenen Sachentscheidung im Verfahren BVerwG 6 C 47.07 u.a., in dem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 25. Februar 2009 ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob §§ 66, 66 a und 67 Abs. 1 und 2 des Filmförderungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. August 2004 mit Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG vereinbar seien, im dort geregelten Umfang oder überhaupt Bestand haben werde. Die Kammer lasse offen, ob sie an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung, nach der § 66 FFG 2004 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, festhalte. Dieser sei das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2009 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 FFG obliege letztlich dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvL 8/09. Bei dieser Sachlage seien die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Widerspruchs- bzw. eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ausgangspunkt der Überlegungen seien die Vorschriften der § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. den Vorschriften des FFG 2009, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Filmabgabe keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Regelungen sollten vor allem sicherstellen, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet werde. Geldforderungen der öffentlichen Hand seien grundsätzlich zunächst zu erfüllen, zumal eine eventuell erforderliche Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen zur Entrichtung der Filmabgabe nicht in der Lage sei. Es lägen keine beachtlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie vor einer Entscheidung im Widerspruchs- bzw. im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vor dem Vollzug der angefochtenen Bescheide geschützt werden müsse. Dagegen könne die Antragsgegnerin die ihr durch das Filmförderungsgesetz übertragenen Aufgaben nur erfüllen und ihre Existenz nur sichern, wenn ihr Finanzierungsanspruch nicht ausgesetzt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Erfolg des Antrags der Antragstellerin weitere Filmtheaterbetreiber entsprechend der Vorgehensweise der Antragstellerin ebenfalls eine Aussetzung der Vollziehung gegen die an sie gerichteten Bescheide beantragen würden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und - zugleich auch - begründet worden. Die Beschwerdebegründung entspricht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift pauschal auf ihren Vortrag in der Antragsschrift vom 18. Juni 2009 sowie ihren in erster Instanz weiter eingereichten Schriftsatz vom 23. Juli 2009 verweist, genügt dies allerdings nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch der erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Vortrag neuer Beschwerdegründe kann keine Berücksichtigung finden. 2. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen von der Antragstellerin dargelegten Gründe begründet. a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Nach § 66 b des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der hier anzuwendenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - 5. ÄndGFFG - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach § 66 FFG (Filmabgabe) keine aufschiebende Wirkung. Dabei handelt es sich um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, in dem durch Bundesgesetz geregelt ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt. Die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, nach der ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist hier nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2009, § 80 Rdnr. 341). b) Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet. aa) Die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 66 b FFG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden. Hinsichtlich des dabei anzuwendenden Maßstabes teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung, nach der § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO über den dort genannten Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus auf sonstige Fälle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechende Anwendung findet (z.B. Beschluss des Senats vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 -; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 12 CS 92.2260 -, BayVBl. 1993, 690 [691]; OVG Bln, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 8 S 18/91 -, LKV 1991, 373 [374]; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 -, NVwZ-RR 1991, 287; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 1979 - VI OVG B 32/79 -, NJW 1980, 253; Schoch, a.a.O., Rdnr. 204, 262; a.A. Debus, NVwZ 2006, 49 [50]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 116, 157 m.w.N.). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn - was vorliegend von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird - die Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nach der Rechtsprechung des OVG Bln-Bbg nur dann, wenn ein Erfolg des Widerspruchs oder einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg (z.B. Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 -, NVwZ 2006, 356). Nach der gesetzgeberischen Wertung soll die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den in Anspruch Genommenen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige soll in der Regel eine Vorleistung erbringen und muss sich für den Fall eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Erstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung in der Regel gesichert sein dürfte. Deshalb ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Einwände des Abgabepflichtigen bereits bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide begründen. Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. zu alledem: OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18/04 -, NVwZ-RR 2005, 304 [305]; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2005, a.a.O). Wenn sich jedoch aus den zu berücksichtigenden Einwänden des Abgabepflichtigen die offensichtliche Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Erhebung der Filmabgabe beruht, mit höherrangigem Recht ergibt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen bei einer nur summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide. Denn die Einwände der Antragstellerin zeigen auf, dass diese Bescheide offensichtlich einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundlage entbehren. Die Rechtsgrundlage für die 136 Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. März 2009 findet sich in § 66 FFG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat jeder, der entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 EUR übersteigt. Die Berechnung der Höhe der Filmabgabe richtet sich nach § 66 Abs. 2 FFG, wonach die Filmabgabe bei einem Jahresumsatz bis zu 125 000 EUR 1,8 v.H., bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 EUR 2,4 v.H. und bei einem Jahresumsatz von über 200 000 EUR 3 v.H. beträgt. Die Filmabgabe der Videowirtschaft beträgt nach § 66 a Abs. 3 FFG bei einem Nettoumsatz bis zu 30 000 000 EUR 1,8 v.H., bei einem Nettoumsatz bis zu 60 000 000 EUR 2 v.H. und bei einem Nettoumsatz von über 60 000 000 EUR 2,3 v.H.. Dagegen sieht § 67 Abs. 1 Satz 1 FFG für die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts vor, dass diese mit der FFA vereinbart werden. Nach § 67 Abs. 2 FFG werden auch die Beiträge und sonstigen Leistungen der Vermarkter von Bezahlfernsehen durch Vereinbarung mit der FFA geregelt. Eine Bestimmung der Kriterien, nach denen sich die Höhe dieser Beiträge bemisst, enthält das FFG nicht. cc) In den Revisionsverfahren BVerwG 6 C 47.07 u.a., in denen Filmtheaterbetreiber Heranziehungsbescheide angefochten haben, die noch auf der Grundlage des § 66 FFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) ergangen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 66, 66 a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 mit Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG vereinbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit verstoßen, weil das Gesetz es unterlasse, die Kriterien zu benennen, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemesse. Im FFG 2004 seien - im Gegensatz zu den Regelungen in §§ 66, 66 a FFG 2004 für die Filmabgabe der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft - weder Abgabenmaßstäbe und Abgabensätze festgelegt noch die von den Fernsehveranstaltern zu erbringenden absoluten Beträge oder relativen Finanzierungsanteile bestimmt. Der Gesetzgeber habe damit die Fernsehveranstalter in die Lage versetzt, die Höhe ihrer Geldleistungen an die FFA mit dieser frei auszuhandeln, wobei sie jederzeit von ihrer Verhandlungsmacht im Sinne des von ihnen erwünschten Ergebnisses Gebrauch machen könnten. Dies stehe nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen hätten und weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge kommen werde. Denn es bedürfe einer normativen Entscheidung darüber, welche Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter - vor allem im Verhältnis zu den übrigen Abgabepflichtigen oder auch im Verhältnis untereinander - vom Staat als angemessen angesehen werden. Da die Fernsehveranstalter zu der „homogenen Gruppe“ zählten, die mit der Filmabgabe belegt sei, könne ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip von ihrer auch der Höhe nach in ausreichendem Maße normativ geregelten Kostenbeteiligung nicht abgesehen werden. dd) Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG entfaltet zwar keine formelle Bindungswirkung für das hier zu beurteilende Verfahren, da es sich nicht um eine abschließende Entscheidung in der Sache handelt. Der Senat ist jedoch wie das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der in dem Beschluss aufgezeigte Verstoß der Vorschriften des FFG 2004 über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit vorliegt, und zwar insbesondere deshalb, weil das FFG für die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privatrechtlichen Fernsehveranstalter lediglich vorsieht, dass diese frei vereinbart werden und keinerlei Bestimmungen über die Berechnung ihrer Mindesthöhe enthält. Da somit - nach der gegenwärtig gegebenen Rechtslage - die gesetzlichen Grundlagen für die Heranziehung der Antragstellerin zur Filmabgabe offensichtlich gegen höherrangiges Recht verstoßen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide. ee) Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass im vorliegenden Verfahren das FFG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes anzuwenden ist, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 2009 das FFG noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 zu beurteilen hatte. Denn die oben inhaltlich wiedergegebenen Vorschriften über die Ermittlung der Höhe der Filmabgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft (§ 66 Abs. 2, § 66 a Abs. 3 FFG) und die freie Vereinbarung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG) sind durch das 5. ÄndGFFG nicht geändert worden. Für die Anbieter von Bezahlfernsehen hat das 5. ÄndGFFG eine Änderung erfahren, die jedoch im hier in Frage stehenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. ff) Dagegen hat der Gesetzgeber durch das 5. ÄndGFFG eine neue Vorschrift in das Gesetz eingefügt, die nach der Überzeugung des Senats aus den aufgezeigten Gründen gleichfalls offensichtlich gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstößt. In § 67 Abs. 3 FFG 2009 ist vorgesehen, dass die Beiträge von Programmvermarktern, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach den Abs. 1 und 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, durch Vereinbarung mit der FFA geregelt werden. Auch für diese Gruppe, die der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2009 mit der Filmabgabe belegt hat, enthält das FFG 2009 - ebenso wie für die in § 67 Abs. 2 FFG umschriebene Gruppe - keine Bestimmungen über die Ermittlung der Mindesthöhe der zu leistenden Beiträge. gg) Von der Regel, nach der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen, ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil es als naheliegend erscheint, dass der Gesetzgeber den vom Senat geteilten Beanstandungen des Bundesverwaltungsgerichts in absehbarer Zeit durch die Einführung eines gesetzlichen Abgabenmaßstabes Rechnung tragen wird. Im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Nach der zurzeit gegebenen Rechtslage entbehren die angefochtenen Bescheide einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage. Eine erst künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage kann allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, DÖV 1999, 169; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 147, 158). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die letzte Behördenentscheidung - wie hier auch - noch aussteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass noch vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Änderung der Rechtslage eintreten wird, in deren Folge die Klage letztlich ohne Erfolg bleiben muss. Von einer derartigen Fallgestaltung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, der Gesetzgeber werde alsbald ein Gesetz verabschieden, durch das rückwirkend der vom Bundesverwaltungsgericht vermisste Abgabenmaßstab geregelt werde. Das Bundeskabinett habe in einer Sitzung vom 27. Januar 2010 den Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes beschlossen. Die Antragsgegnerin hat einen Abdruck des Regierungsentwurfs zu den Akten gereicht. Dieser Entwurf sieht eine Neufassung des § 67 FFG 2009 vor, die u.a. für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter eine nach öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern, Fernsehveranstaltern privaten Rechts, Anbietern von Bezahlfernsehen bzw. Programmvermarktern differenzierende Regelung vorsieht. Nach § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG der geplanten Übergangsregelung ist zwar beabsichtigt, dass der neu gefasste § 67 FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 an gelten soll. In Satz 2 des Entwurfs ist jedoch vorgesehen, dass die Vereinbarungen, die auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG vor der Bekanntmachung des 6. ÄndGFFG im Bundesgesetzblatt für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre beschlossen wurden (Altvereinbarungen), unberührt bleiben. Satz 3 des Entwurfs sieht für den Fall, dass sich nach den in § 67 (des Entwurfs) genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, vor, dass diese von der FFA nicht nachgefordert werden. Nach der vorgelegten beabsichtigten Übergangsregelung ist zurzeit nicht erkennbar, dass für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 der Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit in Form der Belastungsgleichheit im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Fernsehveranstaltern rückwirkend behoben werden wird. Das derzeit gültige 9. Abkommen zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD und ZDF) und der Antragsgegnerin ist am 20. Mai 2009 zustande gekommen und hat Wirkung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Auch für eine Reihe von Fernsehveranstaltern privaten Rechts ist 2009 ein neues Abkommen geschlossen worden. Der Entwurf eines 6. ÄndFFG sieht zudem vor, dass dieselbe Übergangsregelung auch für die Veranstalter vom Bezahlfernsehen und Programmvermarkter gelten soll, so dass auch insoweit nicht zu erwarten ist, dass die festgestellte Ungleichbehandlung für das Wirtschaftsjahr 2009 vollständig behoben werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die Empfehlung in Nr. II 1.5 Satz 1 2. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) entsprechend angewendet hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).