OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 10 A 14.07

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0810.OVG10A14.07.0A
8Zitate
44Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 44 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Führen bauplanungsrechtliche Festsetzungen - wie die eines über Privatgrundstücke führenden Uferweges - absehbar zu einer planakzessorischen Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil die alsbaldige Vollziehung der Planung aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich und auch beabsichtigt ist, so handelt es sich nicht mehr nur um eine Angebotsplanung und die enteignungsrechtlichen Folgen sind - wenn auch ohne Bindung für das nachfolgende Enteignungsverfahren - zumindest überschlägig im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen.(Rn.54)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ vom 21. Juni 2006 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 28. Juni 2006) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führen bauplanungsrechtliche Festsetzungen - wie die eines über Privatgrundstücke führenden Uferweges - absehbar zu einer planakzessorischen Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil die alsbaldige Vollziehung der Planung aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich und auch beabsichtigt ist, so handelt es sich nicht mehr nur um eine Angebotsplanung und die enteignungsrechtlichen Folgen sind - wenn auch ohne Bindung für das nachfolgende Enteignungsverfahren - zumindest überschlägig im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen.(Rn.54) Der Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ vom 21. Juni 2006 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 28. Juni 2006) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. I. Die Anträge sind zulässig. 1. Die Antragsteller betreiben das Normenkontrollverfahren wegen der Gleichartigkeit der Ansprüche in einfacher Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) gemäß § 64 VwGO in Verbindung mit § 60 ZPO. Dies ist vom Senat durch Beschluss vom 22. Juli 2008 als sachdienlich zugelassen worden. Die jeweiligen Normenkontrollverfahren bleiben dabei voneinander unabhängig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 61 RNr. 1, 4) und müssen jeweils die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen. Das Tatsachenvorbringen eines Streitgenossen gilt jedoch grundsätzlich auch für den anderen, soweit dieser nicht ausdrücklich widerspricht (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., RNr. 11). Dementsprechend genügt es, dass der Antragsteller zu 2) zur Begründung seines Normenkontrollantrages im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 auf das Vorbringen des Antragstellers zu 1) Bezug genommen hat. 2. Die am 22. Februar 2007 bzw. 11. Juni 2008 gestellten Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ vom 21. Juni 2006, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2004 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 28. Juni 2006 in Kraft getreten ist, wahren die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist. 3. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sein müssen, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte. 4. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie sind jeweils Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und damit durch die Überplanung unmittelbar betroffen. Dies löst regelmäßig die Antragsbefugnis aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). II. Die Anträge sind auch begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 110 „S." vom 21. Juni 2006 ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB 2004 - maßgebend. aa) Nach den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses vom 22. Juni 1994 durch Aushang in der Gemeinde Zeuthen am 27. Juni 1994), zwar grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gesetzlich vorgeschriebene einzelne Verfahrensschritte, mit denen sie bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen hatte, nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen. Denn bei dem letzten Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21. April bis 22. Mai 2006 wurde anhand der Abwägungs- und Satzungsbeschlüsse vom 21. Juni 2006, der Begründung des Bebauungsplans sowie der Planurkunde unter „Rechtsgrundlagen“ deutlich, dass das zwischenzeitlich in Kraft getretene BauGB 2004 Rechtsgrundlage dieser Verfahrensschritte sein sollte. bb) Aus den Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (§ 244 BauGB), die Abweichungen von § 233 Abs. 1 BauGB enthalten, ergibt sich nichts anderes. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden Fassung anzuwenden wäre, ist nicht einschlägig, weil die dafür alternativ maßgebenden Stichtage (förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006) nicht erfüllt sind. Denn sowohl der am 27. Juni 1994 bekannt gemachte Planaufstellungsbeschluss vom 22. Juni 1994 als auch der Abschluss des Verfahrens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans mit der Bekanntmachung am 28. Juni 2006 lagen jeweils vor den genannten Stichtagen. Hieran ändert es nichts, dass die „Neuplanung“, die den geltenden Festsetzungen zugrunde liegt, erst am 30. März 2006 beschlossen worden ist, denn dies war keine Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens i. S. d. § 2 Abs. 1 BauGB 2004. Vielmehr blieb der Planaufstellungsbeschluss vom 22. Juni 1994 für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens maßgebend, weil dieses weder mit dem Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 1997 noch mit dem vom 11. Juli 2001 einen Abschluss gefunden hatte, da jeweils nur der Auszug aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde bekannt gemacht worden war. Die ortsübliche Bekanntmachung einer Satzung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 hat nicht stattgefunden. Dementsprechend konnte der Bebauungsplan auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2004 in Kraft treten. Nur dadurch war es später auch noch möglich, die vorangegangenen Satzungsbeschlüsse wieder aufzuheben. Auch § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht einschlägig. Danach finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (also das Baugesetzbuch 1998), wenn das Bebauungsplanverfahren zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Die von dieser Vorschrift kumulativ geforderte Einhaltung beider Stichtage ist nicht erfüllt. Zwar lag der Abschluss des Verfahrens hier noch vor dem 20. Juli 2006, der Planaufstellungsbeschluss vom 22. Juni 1994 lag jedoch nicht innerhalb des für die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfensters, sondern weit davor. b) Das Bebauungsplanverfahren ist unter Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BauGB, die auf den angefochtenen Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, BVerwGE 131, 100, juris, RNr. 18), erfolgt. Soweit dies rügeabhängige Verfahrensmängel im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, handelt es sich teils um Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die wegen fristgemäßer Rüge beachtlich sind, teils aber auch um Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die mangels Rüge unbeachtlich sind. Daneben liegt ein rügeunabhängiger, absolut beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor. Dass von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin vor den Normenkontrollanträgen keine schriftliche Geltendmachung von Verfahrensmängeln erfolgt ist, ist unschädlich, weil den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch dann genügt ist, wenn Verfahrensmängel in einem Schriftsatz im Laufe eines mit der Gemeinde geführten Rechtsstreits (hier: Normenkontrollverfahren) gerügt werden und dieser Schriftsatz der Gemeinde noch innerhalb der Frist zugeht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 215 RNr. 5; VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2008, NVwZ-RR 2009, 146). Dies war hier mit dem Antragsschriftsatz des Antragstellers zu 1) vom 19. Februar 2006 (richtig: 2007) der Fall, der der Antragsgegnerin am 6. März 2007 zugestellt worden ist. Auch die der Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis am 17. Juni 2008 zugegangene „Klageerweiterung“ des Antragstellers zu 2) vom 9. Juni 2008 mit der Bezugnahme auf das Vorbringen des Antragstellers zu 1) ist der Antragsgegnerin - entgegen ihrer Auffassung - noch rechtzeitig zugegangen, denn gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB gilt für das vorliegende Verfahren noch die zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004, die im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28. Juni 2006 erst am 28. Juni 2008 verstrichen gewesen wäre. aa) Mit der Rüge, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zu beteiligen, so dass er mit dem geplanten Uferweg erst durch den Erlass des Bebauungsplans konfrontiert worden sei, macht der Antragstellers zu 1) sinngemäß, aber noch hinreichend deutlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001, BRS 64 Nr. 57, juris) einen Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB 2004 geltend. Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 zunächst voraus, dass die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, der Auslegungsort, die Auslegungsdauer sowie die Stellungnahmemöglichkeit innerhalb der Auslegungsfrist einschließlich der Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen bekannt gemacht worden sind. In den Akten (VV Bl. 3/57 sowie Bl. 40 GA) findet sich jedoch nur die Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Z. vom 30. März 2006 im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 12. April 2006 über das geplante Auslegungsverfahren. Schon dem Beschluss selbst ist zu entnehmen, dass erst noch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen sollte. Diese ist jedoch offensichtlich unterblieben. Auf die gerichtliche Nachfrage vom 19. Juli 2010 ist jedenfalls kein entsprechender Nachweis mehr erfolgt. Die Bekanntmachung allein des Beschlusses der Gemeindevertretung erfüllt schon inhaltlich nicht die bundesrechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB 2004. Soweit darin nicht auf die Fristbindung für die Abgabe möglicher Stellungnahmen und die Folgen der Versäumung der Stellungnahmefrist hingewiesen worden ist, würde zwar noch die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB in Bezug auf den fehlenden Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB 2004 greifen. Es ist aber auch nicht in einer § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 2004 genügenden Weise auf den Ort der Auslegung für die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen worden, weil sich die diesbezügliche Angabe in dem Hinweis auf das „Bauamt“ erschöpfte und noch nicht einmal die Adresse angegeben wurde (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, NVwZ 2009, 1103, juris RNr. 34, 35). Die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Planauslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 2004 ist ein von den Antragstellern fristgemäß (§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004) gerügter und damit beachtlicher Verfahrensfehler i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allein schon zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. bb) Es liegt auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor, weil der Bebauungsplan keine Umweltprüfung und keinen Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 aufweist, der gemäß § 2 a Satz 3 BauGB 2004 einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Nur wenn ein Umweltbericht hinsichtlich unwesentlicher Teile der Begründung unvollständig ist, ist dies gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 3 BauGB unbeachtlich, nicht jedoch, wenn der Umweltbericht selbst fehlt (vgl. Battis u.a., a.a.O., § 214 RNr. 8). Dieser Mangel ist jedoch nicht von den Antragstellern gerügt worden und deshalb gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. cc) Es liegt auch ein absolutbeachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Zwar ist ein Satzungsbeschluss am 21. Juni 2006 von der Gemeindevertretung gefasst worden, der keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB 2004) bedurfte, da schon ein Flächennutzungsplan vorhanden ist. Es ist jedoch eine Verfehlung des Hinweis zwecks der Bekanntmachung im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB festzustellen. Zu einer Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung führen Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs sowie andere irreführende Zusätze bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans, die verunklarend wirken, und so den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschweren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, LKV 2009, 469). Mit der Bezeichnung des Bebauungsplans „S.“ im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 28. Juni 2006 ist erkennbar ein Plangebiet an dieser Straße gemeint, auch wenn ein entsprechender Kartenausschnitt in der Bekanntmachung fehlt. Dem Leser der Bekanntmachung dürfte eine Lokalisierung des Plangebiets möglich sein, weil es sich insoweit noch um eine dem Hinweiszweck genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung handelt, die jedenfalls in diesem vergleichsweise kleinen Ort, in dem den Anwohnern die Örtlichkeiten weitgehend vertraut sein dürften, ausreicht, um das Informationsinteresse der Bürger anzuregen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris RNr. 25). Dass die S. sehr lang ist und praktisch den gesamten Ort durchzieht, führt hier nicht zu Unklarheiten, weil das Plangebiet in der Bekanntmachung durch textliche Nennung der das Plangebiet begrenzenden Örtlichkeiten gekennzeichnet ist. Die Aufzählung der planbetroffenen Flurstücke in der Bekanntmachung („156, 157, 158/1, 158/2, 159, 162-171“) ist jedoch ein irreführender Zusatz, der die Erfüllung des Hinweiszwecks durchkreuzt, denn diese Flurstücksbezeichnungen sind überholt. Von den genannten Flurstücken existieren mit dieser Bezeichnung nur noch das Flurstück 156, bei dem es sich um den in öffentlicher Hand befindlichen Flurstücksstreifen der „F.“ handelt und das Flurstück 157, bei dem es sich um öffentliches Straßenland außerhalb des Plangebiets handelt. Die planbetroffenen Flurstücke zwischen der Grünanlage „R." und der „F.“ finden dagegen keine Erwähnung, so dass die Gefahr besteht, dass insbesondere deren Eigentümer bei einem Blick auf die Bekanntmachung keinen Anlass sehen könnten, sich hiervon betroffen zu fühlen. Dies widerspricht dem Hinweiszweck. c) Es liegt schließlich auch ein landesrechtlicher , zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensmangel vor, der nicht unbeachtlich geworden ist. Für die Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004. Danach ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan durch die Gemeinde vorgeschrieben. Soweit das Bundesrecht keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt sich das Verfahren nach dem Landesrecht. Die bundesrechtliche Regelung setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32, juris RNr. 14). Für das Bekanntmachungsverfahren gelten deshalb die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, wie - für das vorliegende Verfahren noch - § 5 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung - GO - und die auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV -. Darüber hinaus finden die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung einer Gemeinde Anwendung, weil die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. aa) Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist zwar kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen, auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk „Die Satzung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan ist hiermit ausgefertigt“. Die Bestätigung der Satzung auf der Planurkunde selbst genügt den Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird und jedenfalls hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris RNr. 40 m.w.N.). Der Verfahrensvermerk ist von dem hauptamtlichen Bürgermeister mit Datum vom 22. Juni 2006 - und damit vor der Bekanntmachung am 28. Juni 2006 - gestempelt und unterschrieben worden. Diese zeitliche Abfolge ist wichtig, denn bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Die Ausfertigung muss deshalb vor der ortsüblichen Bekanntmachung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.) und darüber hinaus zeitnah erfolgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009, a.a.O.). bb) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118). Im vorliegenden Fall ist eine Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Planaufstellungsvorgängen - wenn über-haupt - nur in Form einer Vorlage des Veröffentlichungstextes im Amtsblatt vorhanden, wobei aus der Vorlage des Bekanntmachungstextes noch nicht einmal hervorgeht, in welchem Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht werden soll. Dass es inzwischen in der Brandenburgischen Kommunalverfassung - BbgKVerf - Heilungsvorschriften für Fälle dieser Art gibt, führt dennoch nicht zur Unbeachtlichkeit des Verfahrenfehlers. Danach ist ein Bekanntmachungsmangel zwar unbeachtlich, wenn er - wie hier - nicht fristgemäß gerügt worden ist (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf). Darüber hinaus setzt die Unbeachtlichkeit nach dieser Vorschrift jedoch voraus, dass sich der Betroffene aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnte (§ 3 Abs. 4 Satz 3, § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf). Im vorliegenden Fall konnten sich die Antragsteller indes - wie ausgeführt - wegen der falschen Flurstücksbezeichnungen von dem Satzungsinhalt durch die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde Z. am 28. Juni 2006 gerade nicht in zumutbarer Weise verlässlich von den Satzungsinhalt Kenntnis verschaffen. Dieser Mangel bleibt deshalb im vorliegenden Fall beachtlich. 2. Unabhängig davon ist der angefochtene Bebauungsplan auch wegen materieller Fehler unwirksam. Diese beruhen nicht auf dem von den Antragstellern gerügten Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB 2004), sondern auf Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004). a) Eine mangelnde Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist nicht feststellbar. Nach § 1 Abs. 3 BauGB 2004 haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Hierbei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet, denn die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dazu gehört u. a. die ausschließliche Befriedigung privater Interessen mit der Planung oder eine nur vorgeschobene positive Zielsetzung, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002, BRS 65 Nr. 218). Darüber hinaus sind Bebauungspläne nicht erforderlich, wenn sie aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig sind (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 14.08 - juris RNr. 39). aa) Dass der angefochtene Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist nicht ersichtlich. Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin ist der Begründung des Bebauungsplans (S. 5) zu entnehmen. Danach leiten sich die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Uferweges aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Z. vom 19. Juli 2000 ab, weil darin „ein öffentlich zugängiger Uferbereich entlang des Z. Sees ausgewiesen“ ist (Begründung, S. 7). Dem Flächennutzungsplan ist in dem Abschnitt zwischen „R. und „F. die Darstellung eines Grünflächenstreifens entlang des Sees mit einem Uferweg sowie auch einer sogenannten „Wegebeziehung“ zu entnehmen. Diese setzt sich südlich des „R. fort und ergibt einen Rundweg, der nicht um den See verläuft, sondern von der Stadt zum See und zurück, wobei er im Norden über die „F. zur S. führt und im Süden über eine Grünfläche zur D.. Aufgrund dieser Darstellungen im Flächennutzungsplan hat die Antragsgegnerin in den Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung III Nr. 2 einen 10 m breiten Streifen längs des Z. Sees (Uferbereich) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festgesetzt, der durch die Anlage eines Fußweges von 1,5 m Breite erschlossen wird. Durch entsprechende Planzeichen ist die Wegefläche mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit (G O1) belastet worden. In der Begründung zum Bebauungsplan wird „die Anlage eines für die Allgemeinheit zugänglichen Uferweges entlang des Z. Sees mit Anbindung an den R. als eine „weitere Prämisse“ bezeichnet (S. 10). Die Lage am Z. See und die Einbeziehung des R., der eine öffentliche Freifläche mit direktem Zugang zum Z. See darstellt, mache dieses Plangebiet, das sich in ca. 10- bis 15-minütiger Fußwegentfernung östlich vom Zentrumsbereich und vom S-Bahnhof der Gemeinde Z. befinde, sowohl aus der Sicht einer künftigen Wohnnutzung als auch für die Belange der Allgemeinheit äußerst interessant. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigte Schaffung von Planungsrecht biete die Möglichkeit, diese Zielstellung des Flächennutzungsplans in einem Teilabschnitt planungsrechtlich abzusichern und mit der Durchführung investiver Maßnahmen mittelfristig zu realisieren (Begründung, S. 7). Diese Planungskonzeption dient nachvollziehbar städtebaulichen Zielen und ist an den rechtlichen sowie den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten orientiert. Sie ist erkennbar aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und genügt damit zugleich dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004. Dieses verlangt keine strikte Übernahme der im Flächennutzungsplan enthaltenen Planung in den Bebauungsplan, sondern ist als Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde durch den Bebauungsplan zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990, BRS 50 Nr. 36). Der Einwand der Antragsteller, die Festsetzung eines Uferweges sei nicht erforderlich, weil das Konzept eines umlaufenden Uferweges aufgegeben worden sei, stellt die Planungskonzeption nicht infrage, denn dem Flächennutzungsplan ist zu entnehmen, dass die Planung nicht darauf gerichtet ist, einen Rundweg um den Z. zu schaffen. Dies wäre mit dem gemeindlichen Flächennutzungsplan auch nicht möglich, weil sich das gegenüberliegende Ufer des Z. Sees auf Berliner Gebiet befindet. Ziel des Flächennutzungsplans ist es nur, Wegebeziehungen zwischen dem Zentrum der Stadt und dem Z. See zu schaffen, die eine Art Rundgang durch den Ort vom Zentrum über Grünflächen bis zum See und zurück ermöglichen (vgl. Flächennutzungsplan, Darstellung der „Wegebeziehungen“). Dementsprechend stellt die Karte 6 (Begründung des Flächennutzungsplans, S. 77) als Entwicklungsabsichten generalisierend die "Wiederherstellung und Schaffung von Grünverbindungen - Seezugänge und Uferwege" dar (vgl. Begründung des Flächennutzungsplans, S. 60). Mit dem städtebaulichen Ziel der Schaffung eines innerstädtischen, das Zentrum mit dem See über Grünflächen verbindenden Rundweges wird eine touristische Aufwertung von Z. insgesamt angestrebt, so dass es auf den Einwand der Antragsteller, dass der Uferweg zwischen dem „R. und der „F. keine touristischen Ziele verbinde, nicht ankommt. Ebenso wenig wird das legitime planerische Konzept durch den Einwand der Antragstellerinfrage gestellt, dass über den „R. und die „F. bereits Zugänge zum See für die Öffentlichkeit vorhanden seien, so dass kein Bedarf für den Uferweg bestehe und dessen Verwirklichung nicht zwingend erforderlich sei, um der Allgemeinheit den Zugang zum Z. See zu eröffnen. Denn eine Planung ist - wie bereits dargestellt - nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sie „unabweisbar“ ist. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung sie mit der Planung verfolgen will (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009, RNr. 105). Der Festsetzung eines Uferweges muss deshalb keine Bedarfsprüfung im Sinne der Feststellung einer unabweisbaren Notwendigkeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorausgehen. Eine „Bedarfsanalyse“ ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006, BRS 70 Nr. 14, juris RNr. 33; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002, a.a.O.). Dass das Ziel der Schaffung eines Uferweges von der Antragsgegnerin als Hauptzweck der Planung verschleiert worden sei, wie die Antragsteller meinen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr nannte schon der Aufstellungsbeschluss vom 22. Juni 1994 das Ziel der Schaffung einer Uferpromenade. Außerdem war der Uferweg in dem ausgelegten Planentwurf enthalten und in der zugehörigen Begründung (S.4) erwähnt. Dies war auch in allen folgenden Auslegungsverfahren der Fall und führte zu entsprechenden Einwendungen im Rahmen der Beteiligungsverfahren, wie das Schreiben der früheren Eigentümerin der Grundstücke der Antragsteller - der TLG - vom 27. Januar 2000 zeigt, mit dem diese sich (wiederholt) gegen den Uferweg gewandt hat. bb) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt auch nicht aus Rechtsgründen wegen mangelnder Vollzugsfähigkeit gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB 2004 enthaltene Gebot der Erforderlichkeit. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Haushaltslage der Antragsgegnerin eine Verwirklichung des Uferweges wegen der notwendig werdenden Entschädigungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht zulasse, kommt es hierauf im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit nicht an. Gegen das Gebot der Erforderlichkeit verstößt eine Planung erst dann, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, dass die Realisierung des Bebauungsplans auf Dauer ausgeschlossen ist. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009, a.a.O., juris RNr. 44). Unzulässig ist es nur, wenn sich die Gemeinde die Verwirklichung eines Bebauungsplanes angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält, so dass diese als unzulässige „Vorratsplanung" eine „rechtlich funktionslose Hülle" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BVerwGE 116, 144, 147, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der für den Planvollzug notwendigen Kosten von realistischen Annahmen ausgegangen ist, bedarf hier keiner Vertiefung, da die Verwirklichung des Bebauungsplanes nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel gestellt worden ist. Außerdem wird die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen nicht allein durch die bloße Möglichkeit der Nichtrealisierung der Planung in Frage gestellt. Deshalb muss die Antragsgegnerin auch keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichung des Bebauungsplans in den nächsten Jahren belegt. Eine derartige Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009, a.a.O., juris RNr. 44). Dass ein Teil der betroffenen Grundstückseigentümer gegenwärtig nicht zum Verkauf der benötigten Grundstücksteile zur Verwirklichung des Uferweges bereit sein mag, lässt die Planerforderlichkeit nicht entfallen. Die Gemeinde kann ihre städtebauliche Planung grundsätzlich auch dann betreiben, wenn dies nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt. Die Antragsgegnerin geht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 7) davon aus, dass die Anlage des Uferweges nur mittelfristig zu realisieren sei bzw. einen „größeren Zeitraum" in Anspruch nehmen wird. Da - wie bereits ausgeführt - durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19, juris RNr. 19), ist dies nicht zu beanstanden. b) Der Bebauungsplan Nr. 110 „S. “ vom 21. Juni 2006 ist jedoch wegen beachtlicher Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004)unwirksam. Nach § 1 Abs. 7 BauGB 2004 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.). § 2 Abs. 3 BauGB stellt insoweit keine neuen Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans, denn inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O.). Im vorliegenden Fall rügen die Antragsteller, dass von der Antragsgegnerin nicht geprüft worden sei, inwieweit die Eigentümerbelange durch die Errichtung des Uferweges beeinträchtigt werden und welche Folgekosten auf diese und auch auf die Gemeinde aufgrund von Entschädigungsansprüchen zukommen. Dementsprechend habe auch keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung des Uferweges und den Belangen der privaten Grundstückseigentümer im Planbereich stattgefunden. Damit machen die Antragsteller - neben Abwägungsmängeln - vor allem Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinsichtlich der von der Planung berührten Belange geltend. Diese sind fristgemäß vorgetragen worden, so dass die Mängel auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. Hierbei handelt es sich um Mängel bei der der Abwägung vorgelagerten und diese vorbereitenden Ermittlung und Bewertung des bedeutsamen Abwägungsmaterials (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 2 RNr. 5), wobei sich ein Bewertungsmangel nur auf die zu beurteilende Feststellung der objektiven Abwägungsrelevanz eines ermittelten Belangs bezieht und nicht auch auf die Gewichtung des Belangs im nachfolgenden Abwägungsvorgang (vgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Aufl. 2005, § 2 RNr. 78, § 214 RNr. 49; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 - UA S. 20, 21, juris RNr. 67). Ein Element der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 ff. BauGB. Im Übrigen ist das Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials aber vor allem Sache der Gemeinde selbst, ohne dass es dazu spezielle Verfahrensregelungen gibt. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dient in diesem Zusammenhang auch dazu, der Gemeinde solche abwägungserheblichen Belange vorzutragen, die ihr nicht bekannt und die für sie auch nicht erkennbar sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Januar 2010, § 2 RNr. 140 bis 143 m.w.N.). aa) Die Ermittlungsdefizite beruhen zum einen auf dem Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 2004. Anhand des Abwägungsbeschlusses vom 21. Juni 2006, der auf das zugehörige Abwägungprotokoll Bezug nimmt, ist festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht mit den durch den Uferweg beeinträchtigten Eigentümerbelangen befasst hat. Dies lag offenbar daran, dass während des Auslegungsverfahrens vom 21. April bis 22. Mai 2006, das - wie dargelegt - nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, keine Einwendungen von Bürgern eingegangen sind, sondern nur Einwendungen der gesondert im Beteiligungsverfahren angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange, die sich naturgemäß nicht mit den Eigentümerbelangen befassten. bb) Das Ermittlungsdefizit beruht zum anderen auf der in eigener Verantwortung durch die Antragsgegnerin vorzunehmenden, hier jedoch unvollständigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Sie hat in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, weil es sich geradezu aufgedrängt hat. Hierzu gehören vor allem die durch den Uferweg berührten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer. Diese hätte die Antragsgegnerin von selbst „sehen“ müssen. Dies gilt umso mehr, als sie von der TLG bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2000 in einem der vorangegangenen Beteiligungsverfahren geltend gemacht worden sind. Damit hätten die Einwendungen der TLG zumindest eine Art „Anstoßwirkung“ für die Ermittlung der Belange durch die Antragsgegnerin entfalten müssen. Dass die Einwendungen im Rahmen eines durch die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 11. Juli 2001 inzwischen erledigten Auslegungsverfahrens erhoben worden sind und deshalb verfahrensrechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig waren, weil der „letzten“ Auslegung im Jahre 2006 eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 2004 zugrunde lag - diese somit keine Änderungsauslegung im Sinne des § 4 a Abs. 3 BauGB 2004 war - spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls kann der Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz dieser Belange nicht entgangen sein, zumal der Uferweg im Zuge der zahlreichen Planänderungen die einzige planerische Konstante geblieben ist, so dass es nicht verwundert, wenn die Antragsteller darin den eigentlichen „Hauptzweck“ der Planung gesehen haben. Der Hinweis in der Planbegründung (S. 7), dass hinsichtlich „der bestehenden unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse der am See gelegenen Grundstücke" …. die Realisierung dieser Zielstellung“ (gemeint ist die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Uferbereichs) „einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen“ wird, genügt nicht als hinreichende Befassung mit den Eigentümerbelangen, sondern deutet nur auf die geplanten Enteignungsverfahren hin. Dies entspricht nicht den Anforderungen an eine vollständige Zusammenstellung des sich aufdrängenden Abwägungsmaterials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar bestimmt ein (wirksamer) Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde jedoch als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, a.a.O.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727). Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, BRS 65 Nr. 8; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19). Demnach gehört zum Abwägungsmaterial u.a. die Feststellung, inwieweit die Bebaubarkeit der Seegrundstücke durch die Inanspruchnahme für den Uferweg berührt wird sowie das Interesse der Anlieger an einem unmittelbaren Zugang zum See und an einer angemessenen Nutzung ihrer Hausgärten. Letztere wird erheblich eingeschränkt, denn die öffentliche Grünfläche mit dem Uferweg ist immerhin 10 m breit geplant. Daher wäre der notwendige Umfang der Inanspruchnahme der jeweiligen Grundstücke zu prüfen, insbesondere die Frage, ob beispielsweise auch ein schmalerer Uferstreifen den Zielvorstellungen gleichermaßen dienen, aber die Eigentümerbelange geringer beeinträchtigen könnte (Verhältnismäßigkeitsprüfung). Die Folgemaßnahmen und deren Kosten für die Eigentümer (Zaun, Sichtschutz) sind ebenfalls nicht ermittelt worden. Es hätte sich in diesem Zusammenhang angeboten, auch die Frage zu prüfen, ob auf das Anpflanzen bestimmter hoher Bäume auf dem Uferstreifen verzichtet werden kann, um damit zumindest einen Beitrag zur Erhaltung der Sichtbeziehung von den Grundstücken auf den See zu leisten. Gleiches gilt für die Belange der von dem Uferweg ebenfalls betroffenen Gewerbetriebe, wie z. B. der Bootswerft, deren Steganlagen durch den Uferweg vom übrigen Grundstück „abgetrennt“ und deren Slipanlage durch den Weg „durchtrennt“ wird. Darüber hinaus wären die Auswirkungen der Planung auf die Grundstückswerte einerseits und die Entschädigungshöhe als Belastungen für die Gemeinde andererseits bei der Abwägung zu bedenken. Zwar haben Bebauungspläne grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, so dass deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) nicht zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O.). Führen bauplanungsrechtliche Festsetzungen jedoch - wie die eines über Privatgrundstücke führenden Uferweges - absehbar zu einer planakzessorischen Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil die alsbaldige Vollziehung der Planung aus zwingenden städtebaulichen Gründen erforderlich und auch beabsichtigt ist, so handelt es sich nicht mehr nur um eine Angebotsplanung und die enteignungsrechtlichen Folgen sind - wenn auch ohne Bindung für das nachfolgende Enteignungsverfahren - zumindest überschlägig im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Bln, Urteil vom 22. Mai 2003, OVGE 24, 228; 236; Urteil vom 25. August 1995, NVwZ-RR 1996, 189, 190). Aufgrund der Qualitätsänderung, die im Falle der Abtrennung eines Uferstreifens bei Seegrundstücken in der Regel eintritt, dürfte neben der Enteignungsentschädigung für den durch den Uferweg in Anspruch genommenen Teil der Grundstücke auch die Möglichkeit eines Trennungsschadens im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen der Abwägung in Betracht zu ziehen sein. Hinsichtlich der Eigentümerbelange ist vorliegend ein Komplettausfall der Ermittlung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin festzustellen. Jedenfalls schlägt sich eine solche weder im Abwägungsbeschluss vom 21. Juni 2006 noch in der Begründung des Bebauungsplans nieder. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 darauf verweist, dass sich die Gemeinde bereits im Flächennutzungsplanverfahren mit den Einwendungen der Anwohner gegen den Uferweg auseinandergesetzt habe, ersetzt dies nicht die eigene Ermittlung der Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Abgesehen davon betrafen diese Einwendungen Grundstücke, die am Z. See im Bereich der D. - und damit weiter südlich - außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegen. Darüber hinaus lag die Abwägung im Flächennutzungsplanverfahren zum Abwägungszeitpunkt im Bebauungsplanverfahren bereits acht Jahre zurück. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 BauGB jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Es entsteht der Eindruck, dass die Antragsgegnerin die Belange der Eigentümer als im Flächennutzungsplanverfahren „abgehandelt" betrachtet und für ein Aufgreifen bei der rechtsverbindlichen Planung durch den Bebauungsplan keinen Anlass mehr gesehen hat. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an die vorbereitende Ermittlung und Bewertung des bedeutsamen Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, denn Unvollständigkeiten des Abwägungsmaterials begründen einen Fehler der Abwägung mit der Folge der grundsätzlichen Unwirksamkeit des Bauleitplans (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 141 m.w.N.). Dieser Mangel ist auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, denn eine Kausalität ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, juris RNr. 27). Dies ist hier schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil im Falle der Ermittlung allein der auf die Antragsgegnerin zukommenden Entschädigungsleistungen eventuell auch eine geringere Inanspruchnahme der betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege der Planung eines schmaleren Uferstreifens in Betracht gekommen wäre, der dem Planungsziel letztlich auch genügen könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009, a.a.O., juris RNr. 113). Schon aus dieser sich aufdrängenden Planungsalternative ergibt sich die Fehlerrelevanz des Abwägungsmangels (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 214 RNr. 39 h). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Die Antragsteller wehren sich mit den am 22. Februar 2007 bzw. am 11. Juni 2008 eingegangenen Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ vom 21. Juni 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Z. am 28. Juni 2006. Sie sind seit Februar 2006 bzw. März 2005 Eigentümer der direkt am Z. See gelegenen Grundstücke S. und S.die im ... Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Dieser umfasst eine knapp 2 ha große Fläche, die von der öffentlichen Grünfläche „R.“ im Süden bis zu dem stichstraßenartigen Seezugang, der sogenannten „F.“, im Norden reicht und im Westen durch die S. sowie im Osten durch die Uferlinie des Z. Sees begrenzt wird. Von den in dem Plangebiet zwischen dem „R. und der „F. liegenden Grundstücken werden die beiden südlich gelegenen gewerblich genutzt (B.) und die übrigen, den Antragstellern gehörenden Grundstücke zu Wohnzwecken. Der Bebauungsplan weist auf diesen Grundstücken Baufelder unterschiedlicher Größe als allgemeines Wohngebiet teils mit zweigeschossiger teils mit dreigeschossiger Bebauung aus sowie einen 10 m breiten Uferschutzbereich, auf dem ein 1,5 m breiter Uferweg angelegt werden soll, der die Grünanlage „R.“ mit der „F.“ verbindet und mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet ist. Mit ihren Normenkontrollanträgen wenden sich die Antragsteller im Wesentlichen gegen die Ausweisung dieses Uferweges. Der Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ hat seit dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Juni 1994 insgesamt fünf Beteiligungsverfahren im Rahmen der Auslegung verschiedener Bebauungsplanentwürfe, sowie zwei Satzungsbeschlüsse und zwei Satzungsaufhebungsbeschlüsse durchlaufen, bevor er aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 21. Juni 2006 und der nachfolgenden Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde Z. am 28. Juni 2006 in der vorliegenden Fassung in Kraft trat. Grund für die zahlreichen Änderungen war, dass die im Ausgangsentwurf Stand: Juni 1994 noch vorgesehene Verdichtung der Wohnbebauung durch drei seeseitige Baufelder für dreigeschossige Wohnbauten und zwei straßenseitige, grundstücksübergreifende Baufelder für dreigeschossige Wohnblöcke auf heftigen Protest der Anwohner stieß. Dies führte zu einer Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Ziel der Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der Anpassung an die umgebungstypische aufgelockerte Villenbebauung. Zu dem nachfolgenden Bebauungsplanentwurf Stand: Oktober 1996 erging nach den entsprechenden Beteiligungsverfahren der Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 1997, dieser wurde jedoch etwa zwei Jahre später wegen einer zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Neuvermessung der Flurstücksgrenzen mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 wieder aufgehoben. Auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs Stand: Oktober 1999 wurden erneut Beteiligungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der Trägerbeteiligung wandte sich die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH - im Folgenden: TLG -, die damals noch Eigentümerin der Grundstücke S.6... und 6... war, mit Schreiben vom 27. Januar 2000 gegen den geplanten Uferweg, weil dieser und die dadurch erforderlich werdenden Sicherungs- und Pflegemaßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht darstellen würden. Die Antragsgegnerin folgte den Einwendungen der TLG im Hinblick auf das seit Jahren von ihr verfolgte und auch im Flächennutzungsplan enthaltene Ziel der Schaffung eines Uferweges am Z. See nicht und beschloss am 11. Juli 2001 den Bebauungsplan als Satzung. Nachdem ein Kaufinteressent u.a. die Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück S. plante, diese - von der Antragsgegnerin als förderlich für die Tourismusentwicklung angesehene - Nutzung nach dem letzten Planungsstand jedoch nicht zulässig gewesen wäre, hob sie etwa zweieinhalb Jahre später den Satzungsbeschluss vom 11. Juli 2001 mit Beschluss vom 28. Januar 2004 wieder auf. Als ein anderer Käufer das Grundstück inzwischen zu Wohnzwecken erworben hatte, erfolgte mit Beschluss vom 30. März 2006 eine „Rückkehr“ zur Planung einer ausschließlichen Wohnnutzung im Plangebiet. Der Bebauungsplanentwurf Stand: Februar 2006 sah auf allen Grundstücken Baufelder mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, auf den nördlich der Bootswerft gelegenen Grundstücken mit einer dreigeschossigen Bebauung sowie auf übrigen Grundstücken (Bootswerft, Gastronomie) mit einer zweigeschossigen Bebauung vor. Nach der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2004 in der Zeit vom 21. April bis 22. Mai 2006, die durch Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 12. April 2006 bekannt gemacht worden ist, sowie nach der Trägerbeteiligung und den Abwägungs- und Satzungsbeschlüssen vom 21. Juni 2006 erfolgte die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde Z. am 28. Juni 2006. Hierbei wurden die das Plangebiet begrenzenden Örtlichkeiten angeführt und darüber hinaus die im Geltungsbereich liegenden Flurstücke („156, 157, 158/1, 158/2, 159, 162-171“) aufgezählt. Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Antragsteller zu 1) geltend, dass er bei dem Erwerb seines Grundstücks am 9. Februar 2006 von Verkäuferseite nicht über die geplante Schaffung eines Uferweges am Z. See aufgeklärt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zu beteiligen, sondern sei erst durch den Erlass des Bebauungsplans mit dem festgesetzten Uferweg über sein Grundstück konfrontiert worden. Während der 12jährigen Planungstätigkeit, in der die Planentwürfe mehrfach verworfen worden seien, um schließlich zu einer aufgelockerten Wohnbebauung zurückzukehren, sei der eigentlich verfolgte Hauptzweck - die Schaffung eines Uferweges - stets verschleiert worden, weil hiervon in der Begründung „immer nur in Nebensätzen“ die Rede gewesen sei. Dies sei ein Mangel des Bebauungsplanverfahrens. Während des Planungsverfahrens sei auch nicht geprüft worden, ob überhaupt ein Bedarf für den Uferweg bestehe. Schließlich seien in unmittelbarer Nähe Seezugänge für die Öffentlichkeit über den „R. und die „F. vorhanden. Ein dazwischen verlaufender Uferweg würde zudem keine touristischen Ziele verbinden. Das Konzept eines umlaufenden Uferweges sei ohnehin aufgegeben worden. Es habe auch keine hinreichende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines Uferwegs und den Belangen der privaten Grundstückseigentümer im Planbereich stattgefunden. Die Belastungen der Grundstückseigentümer durch einen Uferweg beschränkten sich nicht nur darauf, dass der Seezugang vom Grundstück aus nicht mehr ungehindert möglich sei. Denn der Uferweg würde auch die Anlegung eines Zauns mit Sichtschutz erforderlich machen, um das Betreten durch Unbefugte zu verhindern und die Privatsphäre zu wahren. Durch das geplante Anpflanzen hoher Bäume am Seeufer würde zudem der Blick vom Haus auf den See genommen. Der bei der Realisierung des Bebauungsplans fehlende Seezugang und der fehlende Seeblick führten zu einer Wertminderung des bisherigen Seegrundstücks um etwa die Hälfte. Außerdem habe die Planung schon jetzt Einfluss auf den Beleihungswert des Grundstücks. In die Abwägung sei auch nicht eingeflossen, in welcher Höhe Entschädigungsansprüche auf die Antragsgegnerin zukämen. Diese Problematik sei vollkommen „ausgeblendet" worden. Die Gemeindevertreter seien über die Folgekosten nicht aufgeklärt worden und hätten deshalb auch keine ordnungsgemäße Abwägung treffen können. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Antragsgegnerin überhaupt keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe, um ein so ehrgeiziges Vorhaben zu verfolgen. Diese Unvollständigkeit des Abwägungsmaterials führe zu einem fehlerhaften Abwägungsvorgang. Das Abwägungsdefizit sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Antragsteller zu 2), der im Wege des gewillkürten Streitbeitritts durch Beschluss vom 22. Juli 2008 zu dem Normenkontrollverfahren zugelassen worden ist, bezieht sich mit seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2008 (Eingang am 11. Juni 2008) unter Nennung des entsprechenden Aktenzeichens auf die Begründung des Antragstellers zu 1). Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 110 „S.“ vom 21. Juni 2006 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Z. vom 28. Juni 2006) unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, den angefochtenen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu haben. In diesem Zusammenhang habe sie sich mit den Fragen des Uferweges am Z. See auseinandergesetzt. Daraus sei zu entnehmen, dass sie sich mit den zu berücksichtigenden Belangen in hinreichender Weise befasst und deren Bedeutung nicht verkannt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.