Urteil
OVG 10 A 13.07
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1026.OVG10A13.07.0A
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Leitsätze
Zum Komplettausfall der Abwägung hinsichtlich der Eigentümerbelange, wenn eigentumsschonende Planungsalternativen von der Gemeinde ergebnisorientiert ausgeblendet worden sind und zudem eine subjektive Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren bestand.(Rn.53)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof Petershagen“ vom 10. November 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Februar 2006) insoweit unwirksam ist, als sein räumlicher Geltungsbereich die Flurstücke des Antragstellers 552, 554, 1643 und 1644 umfasst.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Komplettausfall der Abwägung hinsichtlich der Eigentümerbelange, wenn eigentumsschonende Planungsalternativen von der Gemeinde ergebnisorientiert ausgeblendet worden sind und zudem eine subjektive Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren bestand.(Rn.53) Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof Petershagen“ vom 10. November 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Februar 2006) insoweit unwirksam ist, als sein räumlicher Geltungsbereich die Flurstücke des Antragstellers 552, 554, 1643 und 1644 umfasst. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der am 16. Mai 2007 gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof Petershagen“ vom 10. November 2005, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2004 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist, wahrt die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist. 2. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sein müssen, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte. 3. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und durch die Überplanung unmittelbar betroffen, was regelmäßig eine Antragsbefugnis auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). 4. Dem Antragsteller fehlt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht das Rechtsschutzinteresse für eine umfassende Anfechtung des Bebauungsplans. Er ist nicht auf eine Teilanfechtung des Bebauungsplans hinsichtlich des nördlich der Bahntrasse gelegenen Plangebiets oder auch nur auf den seine Flurstücke betreffenden Bereich beschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in einem so engen Zusammenhang mit den strittigen Festsetzungen steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006, BRS 70 Nr. 14, juris RNr. 56). Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein, denn dies würde voraussetzen, dass er anhand des zu Grunde liegenden Gesamtkonzepts Erkenntnisse hinsichtlich der Abhängigkeit der einzelnen Festsetzungen voneinander sowie auch über den für die Teilbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans erheblichen hypothetischen Willen des Plangebers gewinnt. Ein umfassend gestellt er Normenkontrollantrag ist deshalb nicht als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, wenn ein Bebauungsplan vom Gericht nur für teilunwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, NVwZ 2008, 899, juris RNr. 13; Beschluss vom 16. März 2010, BauR 2010, 1034, 1035). Schließlich wird dem subjektiven Rechtsschutzanliegen eines Antragstellers auch dann voll Rechnung getragen, wenn die Unwirksamkeitserklärung Festsetzungen betrifft, gegen die er sich zur Wehr setzt, aber den übrigen Bestand des Bebauungsplans als nach der planerischen Konzeption der Gemeinde eigenständige abtrennbare Regelung unberührt lässt. Eine Teilaufhebung ist in einem solchen Fall nicht als Teilunterliegen zu werten, es sei denn, dass das Normenkontrollgericht die Unwirksamkeitserklärung auf Teile beschränkt, deren Unwirksamkeit dem Antragsteller nichts nützt. Nur in diesem Falle wäre er mit seinem eigentlichen Rechtsschutzanliegen gescheitert und es entspräche den Grundsätzen des Kostenrechts, ihm einen entsprechenden Teil der Kosten aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, BRS 59 Nr. 51, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009, ZMR 2010, 491, juris RNr. 23). II. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof P.“ vom 10. November 2005 ist nicht aus formellen (1.), aber aus materiell-rechtlichen Gründen (2.) unwirksam. 1. a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB 2004 - maßgebend. aa) Nach den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses vom 12. Juni 2003 im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 30. Juni 2003), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gesetzlich vorgeschriebene einzelne Verfahrensschritte, mit denen sie bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen hatte, nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen. Dies ergibt sich aus den Auslegungsbeschlüssen vom 14. Oktober 2004 und vom 12. Mai 2005, aus dem Satzungsbeschluss vom 10. November 2005 sowie aus der Planurkunde unter „Teil B: Text“, wonach das zwischenzeitlich in Kraft getretene Baugesetzbuch 2004 Rechtsgrundlage der jeweiligen Verfahrensschritte sein sollte. bb) Aus den Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (§ 244 BauGB), die Abweichungen von § 233 Abs. 1 BauGB enthalten, ergibt sich nichts anderes. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden Fassung anzuwenden wäre, ist nicht einschlägig. Die dafür maßgebenden Stichtage (förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006) sind nicht erfüllt, weil sowohl die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses vom 12. Juni 2003 am 30. Juni 2003 als auch der Abschluss des Verfahrens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans mit der Bekanntmachung am 1. Februar 2006 jeweils vor den dafür maßgebenden Stichtagen liegen. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden (also das Baugesetzbuch 1998), wenn das Bebauungsplanverfahren zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist, sind zwar erfüllt, weil beide verfahrensrechtlich relevanten Zeitpunkte (30. Juni 2003/1. Februar 2006) innerhalb der für die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfenster liegen. § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB ermöglicht den Gemeinden jedoch - ebenso wie § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die Weiterführung noch nicht begonnener Verfahrensschritte nach den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschriften, so dass aus den unter aa) genannten Gründen auch nach dieser Überleitungsvorschrift das BauGB 2004 anwendbar ist. b) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist keine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BauGB, die auf den angefochtenen Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., juris RNr. 18), erfolgt. aa) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. November 2007 die Veröffentlichung der Auslegung der jeweiligen Planentwürfe „lediglich“ im Amtsblatt rügt, und damit sinngemäß einen Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB geltend macht, hat er die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für das vorliegende Verfahren noch geltende zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 eingehalten, denn diese war im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 1. Februar 2006 zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht am 30. November 2007 noch nicht verstrichen. Zudem genügt es, wenn die gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 erforderliche fristgemäße schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde im Rahmen eines mit dieser geführten Rechtsstreits (hier: Normenkontrollverfahren) erfolgt und ihr auf diesem Wege noch rechtzeitig zugeht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - juris RNr. 32; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 215 RNr. 5; VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2008, NVwZ-RR 2009, 146), so dass die Rüge des Antragstellers grundsätzlich beachtlich ist. Dass die Bekanntmachung der jeweiligen Auslegung der Planentwürfe - wie der Antragsteller vorträgt - „lediglich“ durch „eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt" sei, das nur über die Gemeindeverwaltung im Rathaus zu erhalten und nicht an die Haushalte der Gemeinde verteilt worden sei, stellt keinen Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB 2004 dar. Die in den Planaufstellungsvorgängen befindlichen Bekanntmachungen der Auslegungsbeschlüsse der Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2004 im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Februar 2005 sowie vom 12. Mai 2005 im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Juni 2005 erfüllen vielmehr inhaltlich die bundesrechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004, denn sie sind ortsüblich gemäß § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 14. Juni 2001 (Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Juli 2001) in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Januar 2004 (Amtsblatt für die Gemeinde P./E. vom 1. Februar 2004) - im Folgenden: Hauptsatzung - bekannt gemacht worden. Dadurch hat der Antragsteller jeweils Gelegenheit gehabt, sich an den Auslegungsverfahren zu beteiligen, denn er war als ortsansässiger Grundstückseigentümer verpflichtet, sich über die örtlichen Belange im Aushang oder im Amtsblatt zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte diese Aufgabe sein Betreuer übernehmen müssen. Einer individuellen Benachrichtigung der planbetroffenen Grundstückseigentümer bedarf es jedenfalls nicht - nicht einmal der auswärtigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1999, NVwZ-RR 2001, 83; Battis u.a., a.a.O., § 3 RNr. 14). bb) Ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorliegt, kann dahinstehen, weil solche Mängel von dem Antragsteller jedenfalls nicht fristgemäß gerügt worden sind und deshalb gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 215 Abs. 1 BauGB 2004 ohnehin unbeachtlich wären. cc) Eine Verletzung „absolut“ beachtlicher Mängel i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die von der Einhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 unabhängig und deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen sind, liegt nicht vor. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. November 2005 von der Gemeindevertretung gefasst. Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB 2004) bedurfte der Bebauungsplan nicht, weil der Flächennutzungsplan für den Teilbereich des Plangebiets „Bahnhofsumfeld P." gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 im Parallelverfahren geändert und dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 21. Dezember 2005 noch am 1. Februar 2006 bekannt gemacht worden ist. Damit trat der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB 2004 zeitgleich mit dem Bebauungsplan in Kraft. Es liegt auch keine Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung vor. Zu einer „absolut“ beachtlichen Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung zählen Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs sowie andere irreführende Zusätze bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans, die verunklarend wirken und so den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschweren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 35; Urteil vom 12. Mai 2009, LKV 2009, 469, m.w.N.;). Mit der Bezeichnung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld S. im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006 ist im vorliegenden Fall erkennbar ein Plangebiet im Bereich des Bahnhofs gemeint. Auch wenn ein entsprechender Kartenausschnitt in der Bekanntmachung fehlt, der dem Leser der Bekanntmachung eine Lokalisierung des Plangebiets erleichtern würde, dürfte es sich um eine dem Hinweiszweck noch genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung handeln, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen. Zumindest in dem vergleichsweise kleinen Ort dürfte dieser Bereich den Anwohnern vertraut sein, und der gewählte Begriff deshalb noch die Anforderungen an eine Anstoßfunktion erfüllen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 36; Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.; Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris RNr. 25). c) Es liegen schließlich auch keine landesrechtlichen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden beachtlichen Verfahrens- oder Bekanntmachungsmängel vor. aa) Für die Bekanntmachung des Bebauungsplans gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004. Danach ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan durch die Gemeinde vorgeschrieben. Soweit das Bundesrecht keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt sich das Verfahren nach dem Landesrecht. Die bundesrechtliche Regelung setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32, juris RNr. 14). Für das Bekanntmachungsverfahren gelten deshalb die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, wie - für das vorliegende Verfahren noch - § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - und die auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV -. Darüber hinaus finden auch die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung einer Gemeinde Anwendung, weil die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diesen Anforderungen genügt das Verfahren im vorliegenden Fall. bb) Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist zwar kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen, auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk „Die Satzung des Bebauungsplanes - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird hiermit ausgefertigt“. Die Bestätigung der Satzung auf der Planurkunde selbst genügt den Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird und jedenfalls hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 39; Beschluss vom 7. August 2009, a.a.O., juris RNr. 40 m.w.N.). Der Verfahrensvermerk ist von dem hauptamtlichen Bürgermeister mit Datum vom 31. Januar 2006 - und damit vor der Bekanntmachung am 1. Februar 2006 - gestempelt und unterschrieben worden. Diese zeitliche Abfolge ist wichtig, denn bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Die Ausfertigung muss deshalb vor der ortsüblichen Bekanntmachung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 39; Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.) und darüber hinaus zeitnah erfolgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009, a.a.O., juris RNr. 40 m.w.N.). cc) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 40; Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118). Die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten ist in den Planaufstellungsvorgängen vorhanden. § 15 Abs. 10 Satz 3 der Hauptsatzung verlangt jedoch die Bekanntmachung der Anordnung der Ersatzbekanntmachung von Karten und Plänen zusammen mit der Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde P. die dem Amtsblatt ... vom 1. Februar 2006 nicht zu entnehmen ist. Dieser Mangel der Bekanntmachung ist jedoch nach den Heilungsvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung unbeachtlich, weil er nicht fristgemäß gerügt worden ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf) und sich der Antragsteller aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006 in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnte (§ 3 Abs. 4 Satz 3, § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf ). dd) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006 entspricht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB 2004 sowie auch § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung. 2. Der angefochtene Bebauungsplan ist wegen materiell-rechtlicher Fehler unwirksam. a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB 2004) des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist allerdings nicht feststellbar. Nach § 1 Abs. 3 BauGB 2004 haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Hierbei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet, denn die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dazu gehört u. a. die ausschließliche Befriedigung privater Interessen mit der Planung oder eine nur vorgeschobene positive Zielsetzung, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 44; OVG NW, Beschluss vom 21. August 2002, BRS 65 Nr. 218). aa) Dass der angefochtene Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist hinsichtlich der Festsetzungen der Parkplätze P 1 und P 2 mit den zugehörigen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nicht ersichtlich. Vielmehr dient die Planungskonzeption nachvollziehbar städtebaulich-verkehrlichen Zielen. Der Begründung des Bebauungsplans (S. 11, 12) ist zu entnehmen, dass sich diese Festsetzungen des Bebauungsplans zum einen aus der Notwendigkeit ableiteten, die Park+Ride-Anlagen sowie die Bike+Ride-Anlagen im Bahnhofsumfeld zu erweitern, deren Kapazitäten sich als nicht mehr ausreichend erwiesen hatten. Infolgedessen wurden die Kraftfahrzeuge in den nahegelegenen Straßen ... geparkt, wo sie den Anliegerverkehr behinderten, und die Fahrräder wurden am Zaun der Bike+Ride-Anlage abgestellt. Zum anderen sollte durch die Schaffung eines zweiten Bahnhofszugangs im Südwesten des Bahngeländes eine bessere und sicherere Erreichbarkeit des S-Bahnhofs von Süden her gewährleistet werden, weil bisher ein Zu- und Abgang zum S-Bahnhof nur am nordöstlichen Bahnsteigende vorhanden war. Dies hatte zur Folge, dass die von Süden ankommenden Fahrgäste, die die Bahnübergänge östlich oder westlich des Bahnhofs überqueren mussten, um auf den Bahnsteig zu gelangen, dabei auch einzukalkulieren hatten, dass die Schranken stets frühzeitig vor dem Einfahren des Zuges geschlossen werden. Dies führte zum Teil - soweit es sich um Fußgänger oder Radfahrer handelte - dazu, dass die Gleise „wild" überquert wurden, um Umwege und Zeit zu sparen (vgl. S. 12). bb) Ob auch die Erforderlichkeit der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nebst der geplanten drei Sondergebiete (SO 1 - SO 3) für die Unterbringung von bahnhofstypischem Gewerbe gegeben ist, die sich über die Flurstücke 552, 554, 1643, 1644 erstrecken und damit für ihre Realisierung die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks des Antragstellers erfordern, kann dahinstehen. In der Planbegründung findet sich dazu unter „1.1 Planerfordernis" (S. 11 - 14) nichts, dort ist lediglich der Bahnhofsvorplatz in seiner Eigenschaft als Erschließungsanlage erwähnt (S. 14), nicht erwähnt sind dagegen die Eigentumsverhältnisse an den überplanten Flächen. Auch die Ausführungen unter Kapitel „ 3.1.1 Art der baulichen Nutzung“ (S. 44 - 46) erschöpfen sich in einer Beschreibung der Einzelheiten der Nutzung durch das bahnhofstypische Gewerbe sowie in der Erläuterung des Planungsziels, diesen Teil des Plangebiets zu einem „attraktiven und lebendigen Bahnhofsvorplatz“ zu entwickeln, damit dieser zu der Visitenkarte des Doppeldorfes P./E. wird und sich gleichzeitig das Angebot für Umsteiger erheblich verbessert (vgl. „3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept“, S. 43). In der Planbegründung (S. 44) findet sich darüber hinaus noch der Hinweis, dass die DB Station & Service AG in ihrer Stellungnahme die Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes grundsätzlich befürwortet habe, sofern damit eine Aufwertung der ÖPNV-Schnittstelle und der bahnaffinen (bahnverwandten, bahnähnlichen) Leistungen verbunden sei, sowie der Zusatz, dass dies das Ziel des Bebauungsplans sei. Durch die Ausweisung der drei Sondergebiete für Gebäude mit bahnhofstypischem Gewerbe erhöht sich schließlich die Attraktivität des Bahnhofsvorplatzes sowohl für die Gemeinde als auch für die Deutsche Bahn AG nicht nur in städtebaulicher Hinsicht. Auch wenn eine Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen kann, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung sie mit der Planung verfolgen will und bei der Planung keine Bedarfsprüfung im Sinne der Feststellung einer unabweisbaren Notwendigkeit der Festsetzungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 49; Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 14.08 -, juris RNr. 105; Urteil vom 14. Februar 2006, a.a.O., juris RNr. 33; OVG NW, Beschluss vom 21. August 2002, a.a.O.), werden hier neben den städtebaulichen auch fiskalische Interessen der Gemeinde und der Deutsche Bahn AG an der Realisierung der drei Sondergebiete deutlich. Dies ist jedoch unschädlich, denn das Planungsbedürfnis wird nicht grundsätzlich dadurch infrage gestellt, dass eine Gemeinde durch bestimmte Ausweisungen zukünftig Erträge erwirtschaftet, die der kommunalen Aufgabenerfüllung zugutekommen. Solange jedenfalls nach den aus der Planbegründung hervorgehenden Motiven eine städtebauliche Rechtfertigung für die Planung zumindest zum Teil zu bejahen ist, entfällt diese nicht, wenn daneben auch fiskalische Beweggründe eine Rolle gespielt haben sollten (OVG NW, Beschluss vom 21. August 2002, a.a.O.). Ob dies nur gilt, wenn die überplanten Flächen der Gemeinde bei der Planung bereits zur Verfügung stehen bzw. deren Erwerb unproblematisch möglich ist, oder auch dann, wenn sich die fiskalischen Interessen - wie hier - nur durch eine Enteignung realisieren lassen, kann dahinstehen, weil dies eine Frage der ordnungsgemäßen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) und nicht des Planerfordernisses (§ 1 Abs. 3 BauGB 2004) ist. b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004). Der Bebauungsplan ist mit den Darstellungen des im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 aufgestellten Flächennutzungsplans „Änderung des Flächennutzungsplans in den Bereichen ‘Bahnhofsumfeld S-Bahnhof P.‘ ... und ‘Freifläche nördlich Oberschule (E.straße)‘“ vereinbar, der mit der Bekanntmachung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vom 21. Dezember 2005 im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BauGB 2004 in Kraft getreten ist. Denn der Flächennutzungsplan stellt den Bereich zwischen den Bahnanlagen und dem zukünftigen Parkplatz P 1 als Sonderbaufläche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz" dar. Die Antragsgegnerin hat daraus in dem Bebauungsplan Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit drei Sondergebieten im Sinne des § 11 BauNVO entwickelt, wozu gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO auch Ladengebiete gehören. Diese sollen der konzentrierten Unterbringung von Ladengeschäften - vornehmlich des Einzelhandels - dienen, die auf spezielle Bedürfnisse zugeschnitten sind (vgl. Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 1 RNr. 14, § 11 RNr. 23). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Einwendungen gegen das Parallelverfahren oder den Flächennutzungsplan (§ 214 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind vom Antragsteller nicht erhoben worden und deshalb nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 unbeachtlich. c) Der Bebauungsplan ist jedoch wegen beachtlicher Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) unwirksam. Nach § 1 Abs. 7 BauGB 2004 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.). § 2 Abs. 3 BauGB stellt insoweit keine neuen Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans, denn inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., RNr. 18). Der Antragsteller macht mit seinem Vortrag neben Abwägungsmängeln i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 in der Sache auch einen Bewertungsmangel im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Vorfeld der Abwägung geltend. Dieser ist fristgemäß gerügt worden und damit gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 beachtlich. aa) Ein Bewertungsmangel im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt vor, weil die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der Eigentumsverhältnisse an den planbetroffenen Flurstücken des Antragstellers, auf die dieser im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren mit Schreiben vom 12. März 2005 und vom 15. Juni 2005 hingewiesen hat und die ihr als Pächterin der Flächen für den öffentlichen Parkplatz an der L.straße bekannt sein mussten, deren objektive Abwägungsrelevanz verkannt hat. Dies führte zu einer unvollständigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bezüglich der Eigentümerbelange des Antragstellers unabhängig von der im nachfolgenden Abwägungsvorgang noch vorzunehmenden Gewichtung dieser Belange (vgl. hierzu Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Aufl. 2005, § 2 RNr. 78, § 214 RNr. 49; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2010, BauR 2010, 1535, juris RNr. 67). Die Antragsgegnerin hat dadurch in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, weil es sich geradezu aufgedrängt hat. Dies zeigt sich anhand des Abwägungsbeschlusses vom 10. November 2005, der auf das zugehörige Abwägungsprotokoll Bezug nimmt. Danach hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung unter den Punkten B 31 und B 32 nicht näher mit den geltend gemachten Eigentümerbelangen des Antragstellers befasst, sondern dessen Einwendungen lediglich als pauschal und ohne konkrete Anregungen zurückgewiesen. Wenn ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, dessen vollständige Inanspruchnahme ohne verbleibende Privatnützigkeit sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs schon abzeichnet, „Widerspruch gegen den Bebauungs- und Flächennutzungsplan im Bereich Bahnhofsumfeld S-Bahnhof P. insbesondere gegen die Flurstücke 552, 554, 1643, 1644, 683 Flur 2, Gemarkung P. einlegt, ... macht er hinreichend deutlich, dass seine Eigentümerbelange bei der Planung berücksichtigt werden sollen. Dies hängt nicht davon ab, ob er darüber hinaus noch durch konkrete Anregungen zur Planung beiträgt, wie die Antragsgegnerin offenbar meint (vgl. Abwägungsprotokoll unter B 31), denn er will in erster Linie die Inanspruchnahme seines Grundstücks vermeiden. Diese Belange haben in der gesamten Planung jedoch so gut wie keine Rolle gespielt, was sich u. a. daran zeigt, dass sie in der Begründung zum Bebauungsplan noch nicht einmal Erwähnung gefunden haben. Diese beschränkt sich lediglich darauf, unter „2.1.1 Nutzung und Bebauung“ (S. 20) die Flurstücke des Antragstellers als solche aufzuzählen und die darauf befindliche Bebauung zu beschreiben. Dass es sich dabei um Privateigentum handelt, das nicht ohne Weiteres für eine andere Nutzung zur Verfügung steht, d.h. ggf. enteignet werden müsste, wird für den Leser der Begründung nicht deutlich. Hierauf haben sogar andere Einwender im Rahmen des ersten Auslegungsverfahrens des Bebauungsplans hingewiesen. bb) Darüber hinaus liegt ein Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 vor, weil die Eigentümerbelange des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sind. Insoweit liegt ein Komplettausfall der Abwägung vor, weil eigentumsschonende Planungsalternativen von der Antragsgegnerin ergebnisorientiert ausgeblendet worden sind und zudem eine subjektive Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren bestand. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar bestimmt ein (wirksamer) Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde jedoch als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB 2004 gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich relevanten Allgemeinbelange, die hinter einer Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48 f; OVG Bln, Urteil vom 24. März 1995, BRS 57 Nr.12). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, BRS 65 Nr. 8; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. September 2006, BRS 70 Nr. 19). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727, 728). Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010, a.a.O., RNr. 62 m.w.N.). Dies gilt vor allem bei einer naheliegenden Alternativlösung, mit der das angestrebte Ziel unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 171 f.). Diese verfassungsrechtlichen Zusammenhänge prägen die städtebauliche Gestaltungsbefugnis der planenden Gemeinde. Sie erfordern substantielle Erwägungen hinsichtlich in Betracht kommender Alternativlösungen. Demgegenüber ist ein Abwägungausfall oder -defizit anzunehmen, wenn aus den objektiv feststellbaren Sachumständen erkennbar ist, dass abwägungserhebliche Belange, die der planenden Behörde bekannt waren oder sich hätten aufdrängen müssen, übergangen worden sind (vgl. OVG Bln, Urteil vom 24. März 1995, a.a.O.). Spätestens die Einwendungen des Antragstellers hätten eine Art „Anstoßwirkung“ für die Suche nach Planungsvarianten entfalten müssen, die dessen Belange in weitergehendem Maße berücksichtigen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zwar im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verschiedene Planungsvarianten vorgestellt, von denen die „Unterführung - Var. 1“ in Kombination mit der „P + R-Platz Nord - Var.1“ die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers - bis auf das ohnehin inzwischen verkaufte Flurstück 683 - am wenigsten tangiert hätte. Demgegenüber setzte die Realisierung der letztlich gewählten „P + R-Platz Nord - Var. 3“-Lösung (Planbegründung S. 174) mit einer annähernd vergleichbaren Stellplatzzahl (56/49), die nach der Planbegründung (S. 173) ausschlaggebend gewesen sein soll, in Kombination mit dem Bahnhofsvorplatz und den drei Sondergebieten zwingend die nachfolgende vollständige Enteignung des Grundstücks des Antragstellers voraus. Den Parkplatz P 1 auf die bereits zur Verfügung stehenden Flurstücke 1642, 556 und 1641 zu beschränken und lediglich einen Verbindungsweg zwischen Parkplatz und Bahnhof am westlichen Rand des Grundstücks des Antragstellers entlang zu schaffen, ist offenbar als „milderes Mittel“ von der Antragsgegnerin gar nicht erst angedacht worden. In diesem Fall hätte sich die nach der Planbegründung (S. 173) entscheidende Stellplatzzahl durch die Beibehaltung des Parkplatzes auf den ohnehin schon gepachteten Flurstücken 1644 und 552 sogar noch um die dortigen 11 bzw. 13 Stellplätze (vgl. Planbegründung S. 171) erhöht (also insgesamt 67 bzw. 69 Stellplätze). Diese Stellplätze hätten selbst eine durch die Beschränkung der Parkplatzfläche P 1 auf die Flurstücke 1642, 546 und 1641 möglicherweise reduzierte Stellplatzzahl zumindest weitgehend ausgleichen können. Über die gepachteten Parkplatzflächen an der L. hätte sich dann ohne nennenswerten baulichen Aufwand ein weiterer Verbindungsweg zwischen dem Parkplatz P 1 und dem Bahnhof schaffen lassen. Insgesamt hätte dies die Eigentums- und auch die Einkommensverhältnisse des Antragstellers unberührt gelassen und das „eigentliche“ Problem der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bahnhofsumfeld in vollem Umfang gelöst. Stattdessen hat sich die Antragsgegnerin für die Aufgabe des Parkplatzes an der L. und für die Schaffung eines Bahnhofsvorplatzes mit drei Sondergebieten für bahnhofstypisches Gewerbe auf dem Grundstück des Antragstellers entschieden. (2) Die Ursache dafür, dass die Eigentümerbelange des Antragstellers im Rahmen der erwogenen Planungsalternativen nicht einmal erwähnt worden, geschweige denn für diese ausschlaggebend gewesen sind, dürfte darin zu suchen sein, dass die Antragsgegnerin einen Konflikttransfer in Form einer Verschiebung der Konfliktbewältigung in das enteignungsrechtliche Verfahren vorgenommen hat, ohne auch nur zu versuchen, die der Planung zuzurechnenden Konflikte entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung möglichst bereits in der Bauleitplanung einer Lösung zuzuführen (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage 2009, RNr. 884 und RNr. 891). Aus dem Verbot des enteignungsrechtlichen Konflikttransfers ergeben sich besondere Anforderungen an die Abwägung. Denn belastende eigentumsbezogene Regelungen eines Bebauungsplans bedürfen einer speziellen Rechtfertigung, die über die allgemeine Planrechtfertigung hinausgeht. Zwar muss ein Bebauungsplan allgemein gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein und seine Festsetzungen müssen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügen. Dies schafft aber nicht zugleich - sozusagen automatisch - eine Rechtsgrundlage für enteignende Maßnahmen. Vielmehr ist zu beachten, dass Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG den Bestand des konkreten Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers sichert, und dass die Bestandsgarantie der Wertgarantie grundsätzlich vorgeht, die lediglich den Wert des Eigentums durch Ersatzlandbeschaffung oder Geldentschädigung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989, BVerwGE 81, 329, 341; Stüer, a.a.O., RNr. 1026). An einer solchen speziellen Planrechtfertigung fehlt es hinsichtlich der von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan ausgewiesenen drei Sondergebiete auf dem Bahnhofsvorplatz, denn es sind für diese Planung keine zwingenden oder zumindest überwiegenden städtebaulichen Belange angeführt worden. In der Planbegründung (S. 173) heißt es lediglich, dass der Vorplatz durch drei neue Gebäude gegliedert werde, aber als städtebauliche Einheit erfahrbar bleibe, und dass Nutzungen, die bisher getrennt gewesen seien, zusammengeführt wurden. Diese für die gewählte Lösung als wenig überzeugend und schon gar nicht als städtebaulich zwingend anzusehende Begründung lässt vielmehr den Eindruck einer subjektiven Abwägungssperre aufkommen. Diese beruhte offensichtlich auf der fälschlichen Annahme, die Eigentümerbelange des Antragstellers in dem enteignungsrechtlichen Verfahren „abhandeln“ zu können, wenn nur erst die Wahl der Planungsalternative von der Antragsgegnerin getroffen worden ist, die zudem noch ergebnisorientiert war. Hierfür spricht der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 23. August 2005 einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für die Flurstücke 552, 554, 1643 und 1644 sowie 683 gestellt hat, wobei der Beschluss, diesen Antrag zu stellen, schon am 12. Mai 2005 von der Gemeindevertretung gefasst worden ist und damit sogar noch vor der Änderungsauslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Juli 2005. Der Abwägungsbeschluss ist dann erst am 10. November 2005 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin jedoch bereits erkennbar festgelegt. Auch die Enteignungsbehörde rügte mit Schreiben vom 12. September 2005, dass nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die beantragte Enteignung nicht gegeben seien, und wies auf die besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Darüber hinaus führte die Enteignungsbehörde in dem Schreiben aus, dass das Eigentümerinteresse dann ein besonders hohes Gewicht habe, wenn das Eigentum der persönlichen Nutzung, insbesondere dem Wohnen, diene und sein Wegfall nachhaltige Folgen für die Lebensgestaltung und Lebensplanung des Betroffenen haben könne. Überdies warf sie die an die Antragsgegnerin gerichtete Frage auf, „…aus welchen Gründen Sie keine mildere Variante, z.B. die weitgehende Schonung des Wohngrundstückes und dessen Einbindung in ihre Planungen…“ gewählt habe. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. November 2005 sinngemäß, dass es Sache des Antragstellers sei, Kompromissvorschläge zu unterbreiten, und dass gerade das Flurstück, auf dem dieser wohne, „die entscheidende Schlüsselstellung für die Anlegung und Erweiterung des nördlich gelegenen P+R-Parkplatzes“ habe und insoweit ein erhebliches öffentliches Interesse „an eben diesem Flurstück" bestehe. Andere Varianten einer Einbindung des Wohnhauses seien zwar erwogen worden, aber im Ergebnis nicht infrage gekommen. Die Antragsgegnerin hat hier offensichtlich zum Zwecke der Irreführung der Enteignungsbehörde eine Schlüsselstellung des Wohngrundstücks des Antragstellers für den nördlichen Parkplatz P 1 behauptet, die gar nicht besteht und - wiederum - die eigentliche Schlüsselstellung für die drei Sondergebiete mit den „Einkaufszentren" verschleiert. Dass Planungsalternativen mit dem Ziel der Schonung des Wohngebäudes des Antragstellers erwogen worden sein sollen, ist eine Behauptung, die sich in den gesamten Planungsunterlagen nicht niederschlägt. Soweit die Planbegründung (S. 45) Ausführungen „zur Schaffung von Wohnraum in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs" enthält, betrifft dies Erwägungen zu den geeigneten planungsrechtlichen Ausweisungen für die Unterbringung von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben auf dem zukünftigen Bahnhofsvorplatz, die letztlich aus Lärmschutzgründen verworfen worden sind. Keineswegs dienten diese Ausführungen der Erhaltung der Wohnbebauung des Antragstellers auf seinem Grundstück. Im Übrigen wäre eine aus Lärmschutzgründen erfolgte Überplanung seines Wohngrundstücks mit einem Bahnhofsvorplatz und bahnhofstypischem Gewerbe wohl eher eine Art „aufgedrängte Fürsorge“ gewesen. (3) Es spricht deshalb alles dafür, dass eigene wirtschaftliche Interessen an der Verwertung und Verwendung des Grundstücks des Antragstellers zur Schaffung der drei Sondergebiete „Einkaufszentren“ auf dem Bahnhofsvorplatz die Ursache für die einseitige Festlegung gewesen sind, die ein ordnungsgemäßes Abwägungsverfahren nicht mehr zuließen (vgl. hierzu Stüer, a.a.O., RNr. 862). In diesem Zusammenhang dürfte auch die mit Schreiben vom 29. März 2005 abgegebene immobilienwirtschaftliche Stellungnahme der DB-Station & Service AG von Bedeutung gewesen sein, die ihre Befürwortung der Planung zur Bahnhofsumfeldgestaltung von der „Aufwertung der ÖPNV-Schnittstelle und der „bahnaffinen Leistungen“ abhängig gemacht hat, denn diese Forderung findet sich unter „3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept " der Planbegründung (S. 44) wieder. Dadurch wurden die Eigentümerbelange des Antragstellers dem planerischen Ziel der Schaffung eines mit drei Sondergebieten versehenen Bahnhofsvorplatzes völlig untergeordnet und naheliegende, konfliktlösende Planungsalternativen von vornherein ausgeblendet. Dass sich die Gemeinde im enteignungsrechtlichen Verfahren vor der Enteignungsbehörde mit den Eigentümerbelangen des Antragstellers noch auseinandersetzen würde, ersetzte nicht die eigene Berücksichtigung und Abwägung seiner Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, für das allein der Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) maßgebend ist. cc) Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, denn eine Kausalität ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, juris RNr. 27). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil im Falle der Wahl anderer Planungsvarianten zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bahnhofsumfeld - wie dargelegt - eine geringere Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich gewesen wäre, die dem Planungsziel letztlich auch genügt hätte, ohne Abstriche an den von der Antragsgegnerin angestrebten Zugangs- und Verkehrserleichterungen im Bahnhofsumfeld des S-Bahnhofs P. machen zu müssen. Schon aus dieser sich aufdrängenden Planungsalternative ergibt sich die Fehlerrelevanz der Abwägungsmängel (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Januar 2010, § 214 RNr. 39 h). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L.P., das nördlich an das Bahngelände des S-Bahnhofs P. angrenzt. Nachdem die Antragsgegnerin das parallel zur Bahntrasse gelegene Flurstück 683 im Wege einer Teileinigung im Rahmen des noch schwebenden enteignungsrechtlichen Verfahrens erworben hat, umfasst das Grundstück nur noch die Flurstücke 552, 554, 1643 und 1644 und ist 3 331 m² groß. Der Antragsteller wehrt sich mit dem am 16. Mai 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof P.“ vom 10. November 2005, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde P./E. vom 1. Februar 2006, dessen Plangebiet sich nördlich und südlich der Bahntrasse erstreckt. Mit dem Bebauungsplan strebt die Antragsgegnerin eine städtebauliche Neuordnung des Bahnhofsumfeldes an. Zu diesem Zweck ist das Grundstück des Antragstellers vollständig überplant und für die Schaffung eines Bahnhofsvorplatzes als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - teils als Fußgängerbereich, teils als öffentliche Parkfläche (P 1) - ausgewiesen worden. Auf dem Flurstück 554 befindet sich jedoch das Wohnhaus des Antragstellers mit Nebengebäuden und auf dem Flurstück 1643 ein von ihm ehemals verpachteter Imbissstand. Im Bereich der Flurstücke 552 und 1644 befindet sich eine von ihm an die Antragsgegnerin verpachtete Fläche, die als öffentlicher Parkplatz des Bahnhofs genutzt wird. Der Bebauungsplan weist darüber hinaus auf dem geplanten Bahnhofsvorplatz noch drei Sondergebietsflächen (SO 1 bis SO 3) mit Baukörperausweisungen aus. Dort ist die Unterbringung von bahnhofstypischem Gewerbe u. a. aus den Bereichen Blumen, Zeitschriften, Bücher, Tabakwaren, Speisen und Getränke, Lotto, Schreibwaren, Schank- und Speisewirtschaften vorgesehen sowie von Handwerksbetrieben in Ladenform. Südwestlich der Bahngleise soll wegen des bisher nur am östlichen Bahnsteigende an der Lessingstraße vorhandenen Zu- und Abgangs ein weiterer Zugang geschaffen werden, um eine von dem Bahnübergang unabhängige und sichere Querung der Bahntrasse zu ermöglichen. Dort weist der Bebauungsplan neben einem Mischgebiet und Grünflächen eine weitere Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit einem öffentlichen Parkplatz (P 2) aus. Der am 12. Juni 2003 gefasste Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan, der die Flurstücke 1643 und 1644 noch nicht als vom Plangebiet umfasst mit aufzählte, ist am 30. Juni 2003 im Amtsblatt für die Gemeinde P. bekannt gemacht worden. Danach folgte am 11. Mai 2004 ein Informationsabend zur Vorstellung der verschiedenen Planungsvarianten sowie vom 17. Mai bis 18. Juni 2004 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach der Auslegung des ersten Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2004 in der Zeit vom 15. Februar bis 18. März 2005, die im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2005 bekannt gemacht worden ist, sowie nach der Auslegung des zweiten Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Juli 2005, die am 1. Juni 2005 im Amtsblatt für die Gemeinde P. bekannt gemacht worden ist, erfolgte am 10. November 2005 der Abwägungs- und Satzungsbeschluss. Mit der Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan verletze ihn in seinen durch Art. 14 GG geschützten Rechten, weil dessen Verwirklichung eine vollständige Inanspruchnahme seines Grundstücks voraussetze. Der Bebauungsplan sei schon formell rechtswidrig, weil die Planentwürfe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien. Es sei lediglich eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, ohne dass dieses an die Haushalte in der Gemeinde verteilt worden sei. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit seine Eigentümerbelange durch die planungsrechtlichen Festsetzungen auf seinen Flurstücken berührt wurden und welche Folgen dies für ihn in persönlicher und finanzieller Hinsicht habe. Er lebe seit annähernd 50 Jahren auf dem Grundstück, sei zu 80 % schwerbehindert, berufsunfähig, alkoholkrank und suizidgefährdet und stehe deshalb unter Betreuung. Er beziehe keine Sozialleistungen, sondern lebe nur von den Erträgen aus seinem Grundstück, das er mit einer Fläche von 750 m² (öffentlicher Parkplatz an der Lessingstraße) an die Antragsgegnerin verpachtet habe. Früher habe er auch noch Einnahmen aus dem verpachteten Imbissstand am Bahnhof erzielt. Dies habe die Antragsgegnerin gewusst und im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob durch die Wahl anderer Planungsalternativen der Eigentumseingriff hätte verhindert oder zumindest gemindert werden können. Hierzu gehöre z.B. die Variante 1 in dem Schreiben der Gemeinde vom 10. Mai 2004, das im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung an die Bürger verschickt worden sei. Sein Widerspruch sei im Abwägungsprotokoll vom 21. September 2005 lediglich als zu pauschal zurückgewiesen und das gemeindliche Konzept als vorzugswürdig bezeichnet worden. Schließlich sei die Antragsgegnerin durch den schon vor der Abwägung gestellten Enteignungsantrag vom 23. August 2005 erkennbar festgelegt gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie zur Begründung vorgetragen, dass bei der Nichtumsetzung des Planungsvorhabens erhebliche Mehrkosten entstehen würden, und dass für das Projekt nur befristete Zuwendungen des Landes Brandenburg bewilligt worden seien. Der Bahnhofsvorplatz sei im Dezember 2009 fertiggestellt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass auch ohne die geplanten drei Sondergebiete ein vollständig funktionsfähiger Bahnhofsvorplatz entstehen konnte. Diese seien demnach nicht erforderlich und damit auch nicht die Inanspruchnahme seines Grundstücks. Der Antragsteller trägt weiter vor, im Prinzip strebe er mit dem Normenkontrollantrag nur die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im räumlichen Geltungsbereich seines Grundstücks an. Da dem Bebauungsplan jedoch ein einheitliches Planungskonzept zugrunde liege, das auch nur insgesamt umgesetzt werden könne, seien die Planbereiche nördlich und südlich der Bahntrasse nicht zu trennen. Deshalb fechte er den Bebauungsplan insgesamt an. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld S-Bahnhof P.“ vom 10. November 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde P. vom 1. Februar 2006) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, weil der Bebauungsplan in einen Bereich nördlich und südlich der Bahnstrecke teilbar sei, und die von ihm geltend gemachte Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Bahnhofsvorplatz ausschließlich Flächen nördlich der Bahnstrecke betreffe. Soweit er den Bebauungsplan auch hinsichtlich des Plangebiets südlich der Bahnstrecke anfechte, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Unwirksamkeit dieses Teils für ihn nutzlos wäre. Darüber hinaus trage der Antragsteller lediglich pauschal formelle und materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans vor. Konkrete formelle Fehler habe er nicht geltend gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bebauungsplan wirksam und nicht abwägungsfehlerhaft. Der Antragsteller habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung stets nur pauschale Einwendungen erhoben, ohne konkret betroffene Belange zu benennen. Akteneinsichts- und Erläuterungsangebote habe er nicht wahrgenommen. Letztlich seien seine Widersprüche in der pauschalen Form in die Abwägung eingeflossen, wie sie erhoben worden seien. Unabhängig davon habe sie die von dem Antragsteller benannten Belange, Planungsvarianten und Standortalternativen in die Abwägung eingestellt, angesichts des gemeindlichen Konzepts seien diese aber im Ergebnis nicht als vorzugswürdig angesehen worden. Gleiches gelte für die Erhaltung der vorhandenen Wohnbebauung; diese sei wegen der durch den Bahnverkehr bestehenden Lärmsituation als nicht erhaltungswürdig eingestuft worden. Während des Normenkontrollverfahrens hat das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg - Enteignungsbehörde - in dem Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren mit Teilvorabentscheidungsbeschluss vom 17. Mai 2010 (Gesch.Z: II/6-722-10/015/III3) durch Entzug der Flurstücke 552, 554, 1643 und 1644 zum Zwecke der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes P. eine Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin gefasst. Dabei ist eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Entschädigung in Höhe von 60 000 EUR festgesetzt worden. Der Antragsteller hat Rechtsmittel eingelegt, so dass der Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Der Rechtsstreit ist bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Neuruppin (Az. 8 O 3/10) anhängig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Leitzordner Planaufstellungsvorgänge Bd. 1-3, ein Leitzordner Flächennutzungsplan) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Enteignungsverfahrens (fünf Leitzordner Bd. I-V) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.