Beschluss
OVG 10 S 7.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0804.OVG10S7.11.0A
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Leitsätze
1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.(Rn.6)
2. Erst außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche endet die bauplanungsrechtliche Weichenstellung für die Frage der Bauweise, so dass erst dort für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauOBln) wieder Raum wäre.(Rn.8)
3. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert, dass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.(Rn.6) 2. Erst außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche endet die bauplanungsrechtliche Weichenstellung für die Frage der Bauweise, so dass erst dort für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauOBln) wieder Raum wäre.(Rn.8) 3. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert, dass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung (1. OG links) in dem siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshaus A... in Berlin-Pankow mit einem entsprechenden Miteigentumsanteil an dem nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geteilten Grundstück. Sie wehren sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2010. Diese umfasst die straßenseitige Errichtung eines ebenfalls siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Staffelgeschoss auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück A..., das in einem unbeplanten Gebiet liegt. Dieses noch unbebaute Eckgrundstück an der als Sackgasse in den Blockinnenbereich abzweigenden Straße A... weist aufgrund seiner Lage einen atypischen, golfschlägerartigen Zuschnitt auf, indem es in etwa 27 m Tiefe in nordwestlicher Richtung abknickt. Die an das Grundstück der Antragsteller angrenzende seitliche Grundstücksgrenze des Baugrundstücks bildet dadurch im weiteren Verlauf zugleich die hintere Grundstücksgrenze seiner Nachbargrundstücke A.... Mit der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2010 wurde der Beigeladenen auch die Errichtung eines dreigeschossigen „Gartenhauses“ mit Staffelgeschoss gestattet, dessen Grundriss dem abknickenden Verlauf des Grundstückszuschnitts in den Blockinnenbereich hinein folgt. Dadurch liegt das „Gartenhaus“ quasi „hinter“ der rückwärtigen Grenze des Grundstücks A.... Gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2011 zurückgewiesen. Es hat einen Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht verneint und auch bauplanungsrechtlich keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Art oder das Maß der baulichen Nutzung sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen feststellen können. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Aus der förmlichen Festlegung dieses Bereichs als Sanierungsgebiet seien Nachbarrechte nicht herleitbar. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben ist vom Stadtentwicklungsamt des Antragsgegners mit Bescheid vom 14. März 2011 erteilt worden. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen im vorliegenden Fall keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragsteller. a) Soweit die Antragsteller grundstücksbezogene Abwehrrechte aus ihrem Miteigentumsanteil an dem Grundstück herleiten wollen, sind sie schon nicht beteiligungsfähig, denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, juris RNr. 20 m.w.N.) ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Das Wohnungseigentum wird zwar durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Grundstück gehört jedoch zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) und wird von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff., juris) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragsteller stellt somit die Geltendmachung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und ist damit eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG. Zu deren Geltendmachung sind die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer allein aufgrund ihres Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum an dem Grundstück nicht berechtigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 -, BRS 69 Nr. 181, juris RNr. 12, 13). 2. Ob etwas anderes gelten würde, wenn sich die vorgetragenen Abwehrrechte nur auf das Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG links beziehen sollten (vgl. hierzu BayVGH, a.a.O., RNr. 16 und Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 CS 08.1330 u. a. -, ZMR 2009, 722, juris RNr. 2) kann dahinstehen, denn selbst wenn sich aus dem Sondereigentum Abwehransprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung begründen ließen, würde es im vorliegenden Fall an einer rechtserheblichen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben fehlen. Eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 BauOBln) liegt nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 4/5) wird Bezug genommen. Zu ergänzen wäre noch, dass sich auch der an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gelegene, etwa 1 m tiefe Vorsprung der Hauswand im Verhältnis zur rückwärtigen Hauswand A..., der allenfalls für eine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragsteller in Betracht kommen könnte, noch im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche hält. Deshalb darf dort bauplanungsrechtlich - über die Tiefe der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller hinaus - ebenfalls geschlossen an die Grenze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauOBln gebaut werden. Die Gebäudetiefe entspricht in etwa der des Wohnhauses A... und zumindest auch der des rückwärtigen Anbaus A..., so dass im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aus der vorhandenen Umgebung eine faktische hintere Baugrenze etwa in dieser Tiefe abzuleiten wäre. Erst außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche endet die bauplanungsrechtliche Weichenstellung für die Frage der Bauweise, so dass erst dort für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauOBln) wieder Raum wäre (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161, juris RNr. 10, 14). Die unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Senats in der Beschwerdebegründung unter dem Aspekt des Sicheinfügens geäußerten Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen sind nicht berechtigt. Im Übrigen ist der vorliegende Fall in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht - wie die Antragsteller offenbar in der Beschwerdebegründung meinen - mit dem von dem Senat zum Aktenzeichen OVG 10 S 31.10 entschiedenen Fall vergleichbar, denn bei dem Grundstück der Beigeladenen handelt es sich anders als in dem Bezugsfall um keine bereits abschließend gestaltete faktische private Grünfläche mit eigenständigem Charakter und Gewicht (vgl. a.a.O., RNr. 11, 12). Hier dürfte vielmehr der atypische Zuschnitt des Grundstücks der Beigeladenen in Verbindung mit Besonderheiten der Erschließungssituation an der Stichstraße dazu geführt haben, dass das Grundstück bislang nicht bebaut worden und für die Antragsteller ein begrünter Blockinnenbereich geblieben ist. Überdies dürfte die bisherige Alleinstellung des Huss-Mediahauses an der Stichstraße zu der eher diffus erscheinenden Freiflächenverteilung in diesem Bereich geführt haben. Lage und Stellung des „Gartenhauses“ knüpfen jedoch nunmehr parallel verschoben an die des Huss-Mediahauses an und bilden so in Ansehung der Kurvenlage dieses Grundstücks einen städtebaulich vertretbaren Übergang. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Freihaltung oder planerische Mitgestaltung der Bebauung des bisherigen Blockinnenbereichs, weil die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützend sind, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 6) zutreffend ausgeführt hat. Ein solcher Abwehranspruch wäre nur über eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 BauNVO) denkbar, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht erfüllt sind. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung meinen, dass vor dem Hintergrund der erfolgten Abstandsflächenreduzierung in der Novelle zur Bauordnung für Berlin aus der Einhaltung der Abstandsflächen durch das „Gartenhaus" nicht mehr abgeleitet werden könne, dass auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 (OVG 10 S 26.09, BRS 74 Nr. 143 = BauR 2010, 441, zitiert nach juris) grundsätzlich entschieden, dass auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H und dem damit verbundenen verminderten Anforderungsniveau die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen weiterhin indiziert, dass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt. Im übrigen haben die nach der Errichtung des „Gartenhauses“ zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller und die von diesen befürchtete Entstehung einer „Hinterhofsituation“ bei weitem nicht das Gewicht, um die Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu überschreiten. Auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 (OVG 10 S 21.10, LKV 2010, 524, juris RNr. 11-13) und die dort dargestellten Fallgestaltungen wird Bezug genommen. Hinsichtlich der sanierungsrechtlichen Einwendungen der Antragsteller wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Diese dürften sich mit der Bestandskraft der zwischenzeitlich erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung vom 14. März 2011 ohnehin erledigt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern auferlegt, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).