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Beschluss

OVG 10 N 34.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0314.OVG10N34.10.0A
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Leitsätze
§ 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Der Gebietscharakter wird durch tatsächlich vorhandene Nutzungen, die in dem Gebiet nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelassen werden können, grundsätzlich nicht in Frage gestellt.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.165 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.165 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Inhaber eines Autohauses in der B… Straße 29 in Berlin-Pankow, Ortsteil Buchholz. Er begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Betrieb eines Autohandels für Kleintransporter und Pkw mit Ausstellungsflächen in einem Umfang von maximal 30 Kraftfahrzeugen mit 25 Stellplätzen (ohne Werbeanlagen) auf dem im unbeplanten Innenbereich westlich der B… Straße gelegenen Grundstück B… Straße 1 - 3 / S… Straße. Teil des Vorhabens ist auch die Sanierung eines ehemaligen Wasch- und Sanitärgebäudes zur Nutzung als Büro- und Sanitärgebäude. Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 abgelehnt, weil die Umgebung des Vorhabens der Art nach einem reinen Wohngebiet zuzuordnen sei, die Stellplatzanlage eine faktische Baufluchtlinie überschreite und durch die Versiegelung des Grundstücks das ortsübliche Maß der baulichen Nutzung überschritten werde. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der Begründung abgewiesen, dass das gewerbliche Vorhaben der Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO unzulässig sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem kleinteiligen mit Einfamilienhäusern bebauten reinen Wohngebiet. II. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Februar 2012 - OVG 10 N 13.12 -). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung zu der eingehend begründeten Bewertung gelangt, dass der Erteilung der Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO Bln für das Vorhaben des Autohandelsbetriebs für Kleintransporter und Kraftfahrzeuge mit Ausstellungsflächen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 15. August 2003 - OVG 2 B 18.01 -, NVwZ-RR 2004, S. 556, juris) sei das Vorhaben als gewerbliche Gesamtanlage nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO auf dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück unzulässig, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche (vgl. näher EA S. 3 ff.). Die Ausführungen des Klägers, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung falsch bestimmt habe und die Eigenart der Umgebung bei richtiger Ermittlung derselben einem Mischgebiet entspreche, weshalb das Vorhaben als Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig sei, stellen weder einen tragenden Rechtssatz zu § 34 Abs. 2 BauGB noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung zur Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. a. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich falsch bestimmt, hat keinen Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kann sich die Art der Bau- und Nutzungsstruktur auf den Umkreis der zu berücksichtigenden Umgebung auswirken. Bei einer kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur kann auf eine Umgebung mit vergleichsweise geringerem Umkreis abzustellen sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. August 2003, a.a.O., Rn. 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2011, § 34 Rn. 36). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung des Bauvorhabens an der Straßenecke B…/S… Straße mit dem Bereich innerhalb des Straßenviertels B… Straße, S… Straße, L…P…-Straße in westlicher Richtung bis vor das Grundstück 19 und - in gedachter Verlängerung der hier als Sackgasse endenden Straße - des K… bestimmt, weil das Gebiet durch eine kleinteilige Bebauung in Gestalt von Einfamilienhäusern mit Gartennutzung geprägt sei. Dies gelte ausnahmslos für die in den letzten Jahren im Blockinnenbereich entstandene und durch die L…P…-Straße erschlossene Einfamilienhaussiedlung. Die Ansicht des Klägers, dass in südlicher Richtung auch der Bereich bis zur N…straße als zu betrachtende Umgebung einzubeziehen sei, weil die L…P…-Straße keine Durchgangsstraße, sondern nur eine Anliegerstraße zur Erschließung des Baugebietes sei, führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bestimmung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht. Entgegen der Rüge des Klägers begründet die angegriffene Entscheidung sehr wohl die Abgrenzung, dass die L…P…-Straße eine Trennlinie sei zum südlichen Bestand, unter Hinweis auf die vorliegende städtebauliche Situation. Der an der Einmündung der L…P…-Straße in die S… Straße bestehende Gebäudekomplex, in dem heute eine Versicherungsagentur sowie ein Immobilienunternehmen ihren Sitz hätten, hebe sich von der kleinteiligen Einfamilienhaussiedlung städtebaulich deutlich ab. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung spricht zudem, dass § 34 Abs. 2 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abstellt, was angesichts der beschriebenen kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur durch Einfamilienhäuser gerade für eine Beschränkung auf einen vergleichsweise geringen Umkreis spricht. Auch das eher schematische Argument des Klägers, die Abgrenzung des Gebietes sei entlang der „Durchgangsstraßen“ zu bestimmen, geht fehl. Ob eine Straße eine trennende oder eine verbindende Wirkung hat, kann nur Ergebnis einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102, juris Rn. 18; Beschluss vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94, juris Ls. 1). Es gibt daher keinen Rechtssatz dahingehend, dass für die Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB nur Durchgangs-, nicht aber Anliegerstraßen heranzuziehen seien. Entgegen dem Vorbringen des Klägers gehört zur näheren Umgebung des Bauvorhabens auch nicht der Kreuzungsbereich der B…-, H…-, B…- und S… Straße und der gewerblich geprägte Bereich östlich der B… Straße/H…straße, in dem sich neben dem Autohaus des Klägers mehrere weitere Kfz-Niederlassungen befinden. Hinsichtlich des an das Vorhaben angrenzenden Kreuzungsbereiches verkennt der Kläger bereits, dass Verkehrsflächen grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB gehören, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und damit für die Art der Bebauung keine prägende Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000, a.a.O., juris Ls. 1). Zu Recht führt das Verwaltungsgericht zudem aus, dass der gewerblich, insbesondere durch drei Autohäuser geprägte Bereich östlich der B… nicht zu der durch kleinteilige Bebauung in Gestalt von Einfamilienhäusern geprägten näheren Umgebung des Vorhabens des Klägers gehört. Die verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen sowie die breiten Hauptstraßen haben - wie in der angegriffenen Entscheidung zu Recht ausgeführt wird - klar trennende Wirkung zwischen den beiden Gebieten. b. Das Vorbringen des Klägers stellt auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, wonach die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO entspricht. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht. Dabei kommt es entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation an (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 B 1.00 -, a.a.O., juris Rn. 14; vgl. auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 131, juris Rn. 22). Soweit der Kläger vorträgt, für die Beurteilung des Gebietscharakters der Umgebung komme es allein auf die nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässige Art der Nutzung an, ist diese Rechtsansicht unzutreffend. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht, denn der zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in den Baugebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) nicht berührt werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 79; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000, - BVerwG 4 B 1/00, a.a.O., juris Rn. 34). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Feststellungen bei dem Ortstermin am 17. März 2010 zutreffend ausgeführt, dass die danach maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem reinen Wohngebiet entspricht. Die Bebauung der Umgebung mit Einfamilienhäusern in offener Bebauung mit Gartennutzung dient im Wesentlichen dem Wohnen i.S.v. § 3 Abs. 1 BauNVO. Sie ist ganz überwiegend nicht durch gewerbliche Nutzungen geprägt, die in einem reinen Wohngebiet unzulässig wären. Die gegenteilige Ansicht des Klägers, die gewerblichen Nutzungen hätten hier einen Umfang erreicht, dass sie neben der Wohnnutzung eine zweite Form der Nutzung seien, es sich also um eine Mischgebiet handele, findet keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages zunächst behauptet hat, unmittelbar westlich des Vorhabens gebe es auf dem Grundstück B… Straße 7 einen Laden in Form eines Lebensmittelmarktes („K…“) musste er auf entsprechenden Hinweis des Beklagten einräumen, dass dieses Vorbringen unrichtig war. Soweit der Kläger eine Metzgerei auf dem Grundstück B… Straße 13 (richtig: 11) anspricht, handelt es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um eine kleine Fleischerei zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Wohngebietes. Bei der Fleischerei handelt es sich ebenso wie bei dem Hofladen „H…“ in der Schönhauser Straße 115 mit Naturprodukten und Backwaren um gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Läden. Auch das Vorbringen des Klägers, bei der Stellplatzanlage für Kraftfahrzeuge an der Ecke S… Straße/L…P…-Straße handele es sich um einen im reinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetrieb, geht fehl. Zu den nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO in allen Baugebieten zulässigen Stellplätzen gehören auch (Sammel-)Stellplätze. Dass die am Eingang der Erschließungsstraße zu dem neuen Wohngebiet in der L…P…-Straße angeordneten Stellplätze einen Umfang erreicht hätten, der über den von der zugelassenen Wohnnutzung verursachten Bedarf hinausginge, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Keinen Erfolg hat auch die Darlegung des Klägers, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft, dass die auf dem Grundstück S…Straße 115 aufgestellte Werbeanlage für ein griechisches Restaurant ein Fremdkörper sei. Bei der Bewertung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, weshalb außer Acht gelassen werden kann, was die Umgebung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 37 m.w.N.). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 vorträgt, die Firma D… betreibe in der L…P…-Straße 60 einen Winterdienst, kann er damit schon deshalb nicht gehört werden, weil diese Darlegung außerhalb der am 12. Juni 2010 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist. Zudem zeigen die dem Schriftsatz beigefügten Fotos nicht schlüssig auf, dass auf dem vorgenannten Grundstück neben der Wohnnutzung auch tatsächlich eine gewerbliche Nutzung erfolgt, was sich angesichts des Umstandes, dass regelmäßig der Winterdienst, z.B. durch Schneebeseitigung, am Objekt der Kunden erfolgt, auch nicht aufdrängt. Auch das Vorbringen des Klägers, es bestünden darüber hinaus mannigfaltige weitere gewerbliche Nutzungen, insbesondere Autohändler und Kfz-Niederlassungen, ein Klimatechnikhändler im Bereich östlich der B… Straße/H…straße, sowie ein Steinmetzbetrieb im Kreuzungsbereich der vorgenannten Straßen sowie Gewächshäuser und Kfz-Dienstleistungsbetriebe (S… Straße 105) im Gebiet südlich der L…P…-Straße, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unabhängig davon, ob der Vortrag tatsächlich zutrifft, befinden sich diese Nutzungen nach den obigen Ausführungen (S. f.) nicht in dem Gebiet, auf das es bei der Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblich ankommt. Sie sind daher für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens rechtlich unerheblich. Auch der weitere Ansatz des Klägers, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Vorhabengrundstückes zum Zwecke des Autohandels mit Ausstellungsflächen könne aus der im Jahre 1996 eingestellten gewerblichen Nutzung des (Getreide-)Mühlengebäudes auf dem Grundstück über Art. 14 Abs. 1 GG durch einen Bestandsschutz abgeleitet werden, greift nicht. Bestandsschutz für ein Bauwerk gewährleistet nur das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerseits legal errichtet wurde. Für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in der jeweiligen Funktion deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185, juris Rn. 13; siehe auch Decker, BayVBl. 2011, 517 [528]). Bei der vom Kläger beantragten Nutzung des Grundstücks als Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsflächen handelt es sich gegenüber der ursprünglichen Nutzung jedenfalls um eine Funktionsänderung, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der durch § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO bewirkte Ausschluss des beantragten gewerblichen Autohandelsbetriebs, gemessen an den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums. Ohne Erfolg bleibt auch das Argument des Klägers, ein „Rahmenplan“ des Bezirks aus dem Jahre 2004, der vom Baustadtrat für die weitere Entwicklung des Gebietes als maßgeblich dargestellt worden sei, weise das Vorhabengrundstück als Mischgebiet aus. Der Beklagte hat dazu unwidersprochen ausgeführt, dass diese informelle Planung des Stadtplanungsamts nicht zu einer verbindlichen Bauleitplanung geworden ist, die von der Bezirksverordnetensammlung beschlossen wurde. Der angesprochene Rahmenplan ändert daher die Unzulässigkeit des gewerblichen Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO nicht. c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt auch das hilfsweise Vorbringen des Klägers nicht dar, wonach die Nutzung des Vorhabengrundstücks als Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsflächen als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb wegen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zulässig wäre. Dieses Hilfsvorbringen hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nach der Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts die nähere Umgebung des Vorhabens einem reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO entspricht und diese Bewertung vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. näher S. f.). d. Der Kläger kann auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aus der hilfsweise angeführten Regelung des § 34 Abs. 3a BauGB herleiten. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nach dieser Norm unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, u.a. wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes dient. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass - entsprechend dem Wortlaut der Norm - der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB sich nur auf Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht, nicht also auf Vorhaben, deren Zulässigkeit - wie hier - sich nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 87b). Bereits aus diesem Grund ist § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB auf das Vorhaben des Klägers nicht anwendbar, so dass es offen bleiben kann, ob das Bauvorhaben überhaupt eine Erweiterung des Gewerbebetriebs des Klägers östlich der B… Straße darstellt. 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht zwar diesen Zulassungsgrund geltend, hat aber nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit trotz der in dem Ortstermin vom 17. März 2010 durch das Gericht gewonnenen Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der tatsächlich vorhandenen Nutzung entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Soweit der Kläger behauptet, das Gericht habe die Bebauung nicht hinreichend auf das Vorhandensein gewerblicher Nutzungen untersucht, begründet dies keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Wie gezeigt (S. f.), ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Umgebung mit dem Bereich innerhalb des Straßenviertels B…-, S…-, L…P…-Straße und K…weg bestimmt hat. Ob außerhalb dieses Bereichs der näheren Umgebung gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, war daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich war folglich vom Verwaltungsgericht nicht notwendig zu untersuchen. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich bzw. obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Kläger führt die Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 (BVerwG IV C 12.67, a.a.O., juris Rn. 22) zu dem nicht mehr geltenden § 34 BBauGB an und hält für klärungsbedürftig „ob das methodische Vorgehen des Verwaltungsgerichts den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts an die Ermittlung der städtebaulichen Verhältnisse und die Bestimmung des Gebietscharakters genügt“. Damit formuliert er eine einzelfallbezogene Frage der konkreten Subsumtion unter einen Obersatz und folglich keine über den zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. 4. Der Kläger trägt ferner vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint ist wohl das o.g. Urteil vom 23. April 1969) abweiche (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger legt mit seinem Vorbringen nicht substantiiert eine Divergenz eines vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatzes zu einem in der von ihm bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen abweichenden Rechtssatz dar. 5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es Tatsachen zur gewerblichen Prägung des Gebietes nicht hinreichend bestimmt habe. Die von dem Kläger vermissten zusätzlichen Ermittlungen zu Gewerbebetrieben in Bereichen östlich der B… Straße/H…straße und südlich der L…P…-Straße sind aus Gründen des materiellen Rechts nicht erhoben worden, weil sie nicht zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB gehören und damit nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts als nicht erheblich angesehen worden sind. Zudem greift die Aufklärungsrüge nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 keine Beweiserhebung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt im Grundsatz kein Mittel dar, um Versäumnisse der Prozessbeteiligten durch das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, S. 922, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Ziffer 9.1.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004 S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).