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Beschluss

OVG 10 S 11.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0605.OVG10S11.15.0A
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Leitsätze
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S. § 34 Abs. 1 BauGB ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines fünfgeschossigen straßenseitigen Wohngebäudes mit einer Gewerbeeinheit und eines weiteren dreigeschossigen Wohnhauses im Hof sowie einer Tiefgarage auf dem Eckgrundstück F... Straße ... in Berlin-Pankow. Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks S... Straße 4..., das mit einem viergeschossigen Wohngebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem dreigeschossigen „Fabrikgebäude“ bebaut ist, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Proberäume für Musikbands genutzt wird. Der Antragsteller möchte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baugenehmigung und einen dazu erteilten Abweichungsbescheid erreichen. Seinen dementsprechenden Antrag hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die wenig strukturierte und sich nur teilweise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzende Beschwerdebegründung noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung, nach der das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und der Abweichungsentscheidung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, weil letzterer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben darlegen konnte (vgl. näher zum Maßstab OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.), ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB rechtsirrig zu eng begrenzt, obwohl grundsätzlich auf die Sichtachsen vor dem Grundstück abzustellen sei, setzt er sich nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der näheren Umgebung auf diejenige Umgebung abzustellen ist, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, DÖV 2013, 948, juris Rn. 37), zum Maß der baulichen Nutzung ausgeführt, dass die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung aus dem „Baublock“ S... Straße, F... Straße und L... Straße bis zur Kindertagesstätte sowie aus den gegenüberliegenden Gebäuden an der F... Straße bestehe. Der S... Straße sei wegen der gewerblichen Nutzung auf deren südlicher Seite eine trennende Wirkung zuzumessen. Diese Bewertung und Würdigung wird durch die bloße Behauptung des Antragstellers, die vorhandenen Straßen bildeten keine „Zäsur“ und es fehle an Ausführungen, warum den Straßen Zäsurwirkung beigemessen werde, nicht substantiiert in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Maß der baulichen Nutzung her den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen nicht überschreite. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S. § 34 Abs. 1 BauGB ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, auf die das Verwaltungsgericht hier abgestellt hat, kann das Baugrundstück entscheidend prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BauR 2007, 514, juris Rn. 6). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage einer Ortsbesichtigung ausgeführt, dass die umgebende Bebauung viergeschossig (zuzüglich ausgebauter Dächer, wie z. B. im Vorderhaus des Antragstellers) sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei gleichfalls viergeschossig zuzüglich eines als Staffelgeschoss ausgebildeten Dachgeschosses und entspreche damit diesem Rahmen. Hinsichtlich der absoluten Höhe weise das von der Beigeladenen geplante Vorhaben mit 67,12 m ü. NHN nur eine geringe Überschreitung der in der Umgebung zu findenden Firsthöhen, nämlich der des Vorderhauses des Antragstellers mit einer Höhe von 66,90 m ü. NHN und den gegenüberliegenden Altbauten in der F... Straße mit einer Höhe von 66,55 m ü. NHN auf. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, der geplante Baukörper werde der „höchste vor Ort“ und dessen Höhe werde durch die auf ihm befindlichen Dachterrassen wegen deren Nutzung faktisch vergrößert, verkennt er bereits, dass es hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung hier auf die absolute Höhe der vorhandenen Gebäude und nicht auf die Nutzungsfunktion der Terrassen des Dachgeschosses ankommt. Soweit das Verwaltungsgericht im Vergleich zum Orientierungspunkt des Vorderhauses des Antragstellers trotz der Überschreitung der Gebäudehöhe um 0,22 m durch das geplante Vorderhaus ein Einfügen in die nähere Umgebung angenommen hat, hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass die damit gegebene geringfügige Höhendifferenz vom Erscheinungsbild des Gebäudes von außen überhaupt wahrnehmbar ist. Die Behauptung des Antragstellers, das erstinstanzliche Gericht gehe bei seiner Bewertung von „falschen Zahlen“ aus, ist nicht hinreichend substantiiert, denn die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten absoluten Höhen der Gebäude können den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen (vgl. Ansicht Streustraße, VV Bl. 49) entnommen werden. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, er habe sich die Mühe gemacht, eine „gebietstypische“ Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 - 1,7 zu ermitteln und die bei dem Bauvorhaben geplante GFZ von 2,74 habe eine Indizwirkung, mit der sich das Verwaltungsgericht hätte auseinandersetzen müssen, rechtfertigt dies ebenfalls keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Geschossflächenzahl als Maßstabsbestimmungsfaktor des § 16 Abs. 2 BauNVO für die Bebauungspläne kann hier im unbeplanten Innenbereich nicht rechtssatzartig herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 17.92 -, juris Rn. 19). Dass die hieran ausgerichtete Betrachtung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall unrichtig wäre, legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass von einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens auszugehen sei, weil sein Gebäudebestand darunter leide, dass durch das geplante Gebäude der Beigeladenen insbesondere von den Dachterrassen und Balkonen aus mit bloßem Auge freie Einsichten in seine Mietwohnungen möglich seien und die Bewohner seines Hauses einer „dauerhaften Beobachtung“ von oben ausgesetzt seien. Diese Vorbringen ist nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass das im Begriff des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmever-pflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719, juris Rn. 32 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich seines Grundstücks die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO Bln durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werden, ist hier nicht hinreichend dargetan, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen ist. Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken sind unter den Bedingungen einer verdichteten Bebauung in einer Großstadt wie hier in Berlin-Pankow nicht vollständig zu vermeiden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 10 S 25.12 -, EA S. 8). Der Antragsteller legt nicht konkret dar, von welchen Terrassen (etwa den Dachterrassen im Dachgeschoss) des Vorhabens der Beigeladenen in welche Räume seines Gebäudes oder in welche rückwärtigen Freiflächen auf seinem Grundstück nach Lage der Dinge unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bestehen sollen. Auch das Vorbringen, dass Kritik an dem Bauvorhaben erlaubt sein müsse, bei dem im „Gewinnoptimierungsinteresse“ der letzte Quadratzentimeter in der Breite ausgenutzt werde, legt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend dar. 3. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller weiterhin vor, das Zulassen eines freien Solitärs im rückwärtigen Bereich - gemeint ist wohl das dreigeschossige Wohngebäude im Hof des Baugrundstücks - ermögliche eine weitere Verdichtung, die prägende Freiflächen im Innenbereich in Frage stellen würde. Auch das Freihalten von Grundstücksflächen könne prägend seien. Der Antragsteller legt damit nicht substantiiert dar, dass das dreigeschossige Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 8). Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Ls. 3 und Rn. 45). Dass das im hinteren Grundstücksbereich geplante Gebäude der Beigeladenen danach auf einer planungsrechtlich nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer faktischen Baugrenze im hinteren Bereich des Grundstücks der Beigeladenen bestehen hier schon deshalb nicht, weil auf dem gegenüberliegenden Grundstück des Antragstellers hinter seinem straßenseitigen Wohngebäude im rückwärtigen Bereich ebenfalls ein Gebäude errichtet ist, das unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzt. 4. Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich zur Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend, es liege in dem Gebiet, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, eine „Gemengelage“ vor. Das erstinstanzliche Gericht hat dazu ausgeführt, dass unabhängig davon, ob das Gebiet planungsrechtlich als (faktisches) allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet oder als Gemengelage einzustufen sei, kein aus § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgender Abwehranspruch bestehe. Die Richtigkeit dieser Bewertung und Würdigung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).