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Beschluss

OVG 10 N 78.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0612.OVG10N78.12.0A
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Leitsätze
Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - OVG 5 N 35.14 -, juris Rn. 3 m.w.M.). Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zwar nicht ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennen. Das Zulassungsvorbringen muss jedoch zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309.09 -, juris Rn. 12 f.). Ferner muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Selbst wenn man im Übrigen zu ihren Gunsten unterstellt, sie wolle sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 10 N 57.11 -, S. 6 EA m. w. N.). Auch daran fehlt es hier. Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht begründet, soweit die Klägerin pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Dies genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die den streitgegenständlichen Baulasten zugrundeliegenden Verpflichtungserklärungen seien fehlerhaft, da es an dem Dienstsiegel der Mitarbeiterin K... auf dem Baulastenblatt an der Stelle fehle, wo diese unterschrieben habe „im Auftrag K...“. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht erforderlich gewesen, die Unterschrift des Mitarbeiters der Klägerin S... unter den schriftlichen Verpflichtungserklärungen zu beglaubigen, weil er Letztere vor der Bauaufsichtsbehörde unterzeichnet habe. Entsprechend gehe die Rüge der Klägerin, es liege mit Blick auf das fehlende Dienstsiegel ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VwVfG vor, ins Leere. Im Übrigen sei § 34 VwVfG im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. Mit dieser Argumentation setzt sich die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz auseinander (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachgewiesen, dass die erste Ausfertigung der notariellen Vollmacht - UR-Nr. 587/2007 R - des Notars C...R... bei der Abgabe der Baulasterklärung vorgelegen habe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand als unstreitig ausgeführt, die Klägerin habe dem Beklagten zumindest vor dem 9. Juni 2010 die vom 3. Dezember 2007 datierende notarielle Grundstücksvollmacht eingereicht. In den Entscheidungsgründen hat es argumentiert, es sei für das Bestehen der Vollmacht unerheblich, wann genau das Original der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Dies ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Die Klägerin lässt bereits nicht erkennen, aus welchem Grund es erforderlich gewesen sein soll, dass die Vollmachtsurkunde bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung vorgelegen hat. Maßgeblich und ausreichend ist für die wirksame Vertretung insoweit, dass ein Vertreter zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung wirksam bevollmächtigt ist. Da es weiterhin unstreitig ist, dass die Klägerin dem Beklagten vor dem 9. Juni 2010 die Grundstücksvollmacht übersandt hatte, ist daran vorliegend nicht zu zweifeln, sondern von einer zumindest durch Erklärung gegenüber dem Dritten wirksam erteilten Vollmacht für Herrn S... (vgl. § 167 Abs. 1 Altn 2 BGB) zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Vertreters dann rechtlich relevant sein und eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen begründen kann, sofern eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden ist (vgl. §§ 171, 172 BGB). Von Letzterem ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung jedoch nicht auszugehen (s.o). Selbst wenn die Klägerin im Übrigen mit ihrem obigen Einwand die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen wollte, dass die Vollmachtsurkunde zumindest vor dem 9. Juni 2010 dem Beklagten übersandt worden sei, begründete auch dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es befindet sich in den Verwaltungsvorgängen eine Kopie der Vollmachtsurkunde mit dem Vermerk „Original hat vorgelegen“ und einem wohl von der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K..., stammenden Namenskürzel. Die Kopfzeile der kopierten Urkunde trägt eine Faxkennung, führt als Absender „V... Liegenschaften“ und das Datum „05/02 10 FR“ auf, was dafür spricht, dass die Urkunde am Freitag, den 5. Februar 2010 per Fax von der Klägerin übersandt worden ist. Vor diesem Hintergrund oblag es ihr, substantiiert darzulegen, wann die Grundstücksvollmacht dem Beklagten erstmals überreicht worden sein soll, sofern sie die Zulassung der Berufung darauf stützen wollte, dass dies nicht vor dem 9. Juni 2010 geschehen war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet ferner nicht der sinngemäße Vorhalt, für die Notstromanlage sei keine Baulast zu dulden, da auf dem Grundstück der Klägerin ein Krankenhausbetrieb im eigentlichen Sinn nicht stattfinde. Insoweit sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Sonderbau vorhanden. Der Einwand geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies hat darauf abgestellt, dass die Notstromanlage auch der Versorgung der Grundstücke des Beklagten diene, die mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs bebaut seien. Letzteres sei ein Sonderbau. Soweit die Klägerin rügt, die Notstromanlage sei deshalb nicht durch eine Baulast auf ihrem Gelände zu sichern, weil sie ohne Not auf das Gelände des Krankenhauses des Maßregelvollzuges verlagert werden könne, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer gem. § 82 Abs. 2 BauO Bln ordnungsgemäß bewilligten Baulast nicht davon abhänge, dass es möglicherweise Alternativen zu ihr gegeben hätte. Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin nicht auseinander (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Vorhalt der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die städtebauliche Situation des Grundstücks seit Eintragung der Baulasten unverändert geblieben sei, überzeugt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin gem. § 82 Abs. 3 BauO Bln einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulasten habe, nicht nur davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an diesen weiterhin Bestand habe, weil die städtebauliche Situation unverändert geblieben sei, sondern es hat die Berücksichtigung eines solchen Anspruchs - selbständig tragend - auch deshalb abgelehnt, weil ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren nicht rechtshängig gemacht worden sei. Den Gesichtspunkt der fehlenden Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage übergeht die Zulassungsbegründung und lässt nicht erkennen, inwieweit die darauf abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen soll. Die Zulassungsbegründung führt schließlich nicht zum Erfolg, soweit die Klägerin geltend macht, vom Verwaltungsgericht sei „nicht rechtlich beurteilt worden“, dass der Antrag auf Eintragung der Baulasten vor Bestandskraft derselben zurückgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Widerspruchsverfahren erfolgte Rücknahme des Eintragungsantrags ohne rechtliche Relevanz sei, weil nach Eintragung der Baulasten die ihr zugrundeliegenden Verpflichtungserklärungen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht mehr angefochten werden konnten. Im Übrigen sei ein nachvollziehbarer Anfechtungsgrund nicht genannt worden. Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).