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Beschluss

OVG 10 S 14.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0717.OVG10S14.15.0A
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Leitsätze
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise insbesondere dann bestehen, wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmungen befürchten lässt.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise insbesondere dann bestehen, wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmungen befürchten lässt.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss vom 2. Juni 2015, durch den das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2014 zur Beseitigung eines ungenehmigten, dort als Wochenendhaus bezeichneten Gebäudes wiederherzustellen, abgelehnt hat. Der Antragsgegner hatte die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung angeordnet. Das zu beseitigende Gebäude ist unstrittig auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in der Gemarkung M..., Flur 3..., Flurstück 1... in unmittelbarer Nähe zur Uferlinie des Motzener Sees errichtet worden. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, nach der - der Sache nach - bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beseitigungsanordnung das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt, ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Der Antragsteller macht geltend, in der Beseitigungsanordnung fehle es an einer hinreichenden schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Bescheid enthalte nur allgemeine Ausführungen, die nicht über dessen Erlassinteresse hinausgingen und auch die Lage des Gebäudes im Außenbereich führe zu keinem besonderen Vollzugsinteresse. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende besondere Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -). Der Antragsteller ist dieser formellen Pflicht nachgekommen, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 8. Dezember 2014 in seinem Bescheid schriftlich zu begründen. Er hat sich dabei nicht auf allgemeine Ausführungen oder formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern hat auf den konkreten Einzelfall abgestellt und tatsächliche Gründe aufgeführt, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen lassen. Er hat nämlich dargelegt, dass gerade von der baulichen Anlage des Antragstellers im Außenbereich eine Gefahr für eine erhebliche „Breitenwirkung“ ausgehe. Das Gebäude könne eine „Demonstration“ dafür sein, dass man sich zumindest vorübergehend mit Erfolg über Gesetze hinwegsetzen könne. Weitere Eigentümer der am Motzener See gelegenen Außenbereich- und Wassergrundstücke, deren Anträge auf Baugenehmigung bisher abgelehnt wurden, könnten so sehr leicht zur Nachahmung verleitet werden. Gerade die Verstärkung der Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine nicht mit dessen Funktion vereinbare Bebauung und damit die Verhinderung der Zersiedelung der Landschaft sei entsprechend dem gesetzgeberischen Anliegen entgegen zu wirken. Schon um die Vorbildwirkung für weitere Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in der Uferzone des Sees zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung dringend erforderlich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, das im Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG der zuvor geltenden Fassung vom 26. Mai 2004, GVBl. I S. 350) habe beim Bau seines Gebäudes noch keine Geltung gehabt, legt er keine Verletzung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 50). 2. Das Beschwerdevorbingen des Antragsteller ist auch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der auf § 74 Abs. 1 BbgBO gestützten Anordnung zur Beseitigung des Gebäudes in Zweifel zu ziehen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert (formelle Illegalität), so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (materielle Illegalität). a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass das Gebäude formell illegal ist, da es unzweifelhaft ohne die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist und kein genehmigungsfreies Vorhaben i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist. Soweit der Antragsteller behauptet, das Gebäude unterfalle der vorgenannten Norm, weil es in den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seiner Frau „eingebunden“ sei, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Vorhabens nach dieser Norm vorliegen. Die Errichtung oder Änderung von Gebäuden ohne Feuerstätte im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben, bedarf nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO keiner Baugenehmigung. Sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift müssen erfüllt sein, damit der Bauherr in den Genuss der Genehmigungsfreistellung kommt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass zur Frage, ob ein Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, an die Rechtsprechung zum privilegierten Vorhaben im Außenbereich im Sinne von §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB angeknüpft werden kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Weiterhin ist für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung erforderlich, dass das dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Gebäude eine besondere Zweckbestimmung haben muss. Es darf nur zur vorübergehenden - also nicht zur dauernden - Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten bestimmt sein. Das Gebäude muss daher nach objektiven Merkmalen und Umständen geeignet sein, lediglich vor-übergehenden Zwecken zu dienen, was in der Regel nur eine einfache Ausführung erfordert. Dieser Zweck muss das Gebäude objektiv äußerlich prägen. Erfasst sind also in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheuen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall), Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten oder gar Menschen geeignet sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5; vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 55 Rn. 12). Obwohl der Antragsteller behauptet, dass seine Ehefrau das Gebäude als Futtermittellagerstelle für die in der Nähe des Seeufers gehaltenen Kaninchen, Schafe und Pferde verwende, ist das errichtete Gebäude nach objektiven Merkmalen nicht so gestaltet, dass es nach seiner Ausführung und Gestaltung ähnlich einer Feldscheune lediglich dem vorübergehenden Zweck der Lagerung von als Futter dienenden Ernteerzeugnissen dienen soll. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos entspricht das Gebäude von der äußeren Gestaltung vielmehr einem Wochenendhaus in Blockholzbauweise mit Fenstern, verglasten Türen, einer gepflasterten Terrasse mit Tischen und Stühlen und ist durch eine Einzäunung gerade von der Pferdekoppel getrennt. Von seiner objektiven Zweckbestimmung dient es nach summarischer Prüfung der Sachlage gerade nicht der vorübergehenden Unterbringung von Ernteerzeugnissen, sondern der Erholung und Freizeitgestaltung von Menschen. b. Das Verwaltungsgericht hat die bauliche Anlage auch zu Recht als materiell illegal angesehen, weil die Übereinstimmung des in Form eines Wochenendhauses errichteten Gebäudes mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem Baugenehmigungsverfahren bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hergestellt werden kann, da das Vorhaben im Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB errichtet wurde, keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und als sonstiges Vorhaben nicht zugelassen werden kann, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 5 BauGB). Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das unmittelbar am Ufer des Motzener Sees in der Nähe einer in diesen reichenden Steganlage errichtete Gebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Mit dem Tatbestandsmerkmal "dient" i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401 juris Rn. 22, vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12 -, BVerwGE 147, 37, juris Rn. 17). Das Vorbringen des Antragstellers, das Gebäude „fördere“ die Nebenerwerbslandwirtschaft seiner Ehefrau, da es auf dem Grundstücksteil in Ufernähe als Futtermittellagerstelle, insbesondere für Heu diene, vermag die gegenteilige Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, dass das in Form eines Wochenendhauses errichtete Gebäude nach seiner Gestaltung und Ausstattung in keiner funktionalen Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb stehe, nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, inwieweit das Gebäude in der Nähe des Sees in die Betriebsabläufe des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Ehefrau eingebunden sein soll. Es liegt nur rund 110 m entfernt von den Gebäuden der Betriebsstätte des landwirtschaftlichen Betriebs in dem Ortsteil M... in der K... mit Stallgebäuden, einer Scheune und einem gesonderten Lagergebäude für Stroh, Heu und Futtermittel, weshalb es nahe liegt und zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vernünftigerweise geboten sein dürfte, die Futtermittel unmittelbar in den Hofgebäuden im Innenbereich unterzubringen. Zudem dürften die Kaninchen, Schafe und Pferde der Ehefrau des Antragstellers jedenfalls während der wärmeren Jahreszeiten nicht auf das gelagerte Heu gerade aus dem am See gelegenen Gebäude angewiesen seien. Es liegt nahe, dass das Gras der zwischen dem Gebäude und der Betriebsstätte gelegenen Wiese die wesentliche Futtermittelgrundlage ist. Auch die Gestaltung und Ausgestaltung des Gebäudes am Ufer in der Nähe eines Bootssteges deutet nicht auf einen landwirtschaftlich betrieblichen Verwendungszweck hin. Ein vernünftiger Grund, warum ein solches „Lagergebäude“ für Heu in aufwendiger Blockbohlenbauweise mit Isolierglasfenstern und einer vollverglasten Eingangsdoppeltür errichtet wurde, ist weder erkennbar noch durch den Antragsteller durch den Hinweis auf mögliche Sturmereignisse im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgetragen worden. Die Gestaltung des Gebäudes als Wochenendhaus deutet darauf hin, dass mit ihm - trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen Einlagerung von Heu in dem Raum - in Wirklichkeit andere als landwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargetan, dass die Übereinstimmung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB in einem Baugenehmigungsverfahren hergestellt werden kann. Soweit er vorträgt, dass ein Baugenehmigungsverfahren laufe und die Erteilung der Baugenehmigung zu erwarten sei, so dass die Baurechtmäßigkeit unmittelbar bevor stehe, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt habe, verkennt er, dass der Antragsgegner in dem von ihm selbst in dem Verfahren vorgelegten Bescheid vom 1. Juni 2015 den nach Errichtung des Gebäudes gestellten Antrag auf Genehmigung eines Lagergebäudes für Futtermittel abgelehnt hat, weil dem nicht privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und 5 BauGB entgegenstünden. Obwohl dieser Bescheid in Folge des Widerspruchs des Antragstellers noch nicht bestandkräftig ist, hat der Antragsgegner in dem Bescheid der Sache nach zu Recht ausgeführt, dass das unmittelbar am Ufer des (mit rund 2 km² mehr als 1 ha großen) Motzener Sees gelegene Gebäude Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Naturschutzes ist gegeben, da das an dem Gewässer im Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot verletzt wird (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 10 N 49.11 - EA S. 7). Der Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass bei dem Gebäude, das beseitigt werden solle, § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB greife, da an dem Standort schon zu „DDR-Zeiten“ ein Gebäude gestanden habe. Dies trifft unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen, von der Rechtsfolge dieser Norm nicht zu. Selbst ein nach den Regelungen des § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es - wie hier - Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 BauGB ist darauf beschränkt, dass den in dieser Vorschrift genannten Vorhaben nur die in Satz 1 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können. Werden andere öffentliche Belange wie der des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, so ist eine Zulassung des Vorhabens auch nach § 35 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - BVerwG 4 B 33.94 -, juris Ls. 1 u. Rn. 8, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2011 - OVG 10 N 49.11 -, EA S. 8). 3. Auch die vom Antragsteller angegriffene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner das ihm durch § 74 Abs. 1 BbgO eingeräumte intendierte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, ist nicht zu beanstanden. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsverfügung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 -; OVG Bln, Beschluss vom 27. November 2001 - OVG 2 N 27.01 -, LKV 2002, 184 Rn. 9). Ein atypischer Fall folgt hier auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe im Rahmen des Bestandsschutzes eine Erneuerung vorgenommen, weil sich an dem Standort zuvor ein Blockhaus befunden habe, das im Jahre 2007 durch den Orkan Kyrill zerstört worden sei. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - OVG 10 N 91.12 -, BauR 2013, 824, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass er nach dem von ihm bezeichneten Naturereignis ein „neues“ Gebäude errichtet hat. Die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude nach den Sturm vollständig beseitigt wurde und ein kompletter Ersatzbau errichtet wurde, bei dem bestandsgeschützte Substanz nicht mehr vorhanden ist, ist daher nicht zu beanstanden. 4. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts in diesem Einzelfall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht, nicht zu beanstanden. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist (u.a. OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874 juris Rn. 4; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.). Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 10, vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 26. Juni 2003 - OVG 3 B 318.02 -, LKV 2004, 232). Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18) oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (u.a. OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874 juris Rn. 5 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N). Das Vorbringen des Antragstellers, dass von seinem Gebäude keine Gefahr ausginge, sowie dass in der Umgebung am Motzener See schon zahlreiche zu DDR-Zeiten errichtete Gebäude bestünden, vermag im Einzelfall das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Von der baulichen Anlage des Antragstellers, die objektiv nach Gestaltung und Ausstattung der eines Wochenendhauses entspricht und in der unmittelbaren Nähe zur Uferlinie des Motzener Sees trotz des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet wurde, geht eine Vorbildwirkung aus, die eine Nachahmung befürchten lässt. Zu Recht hat der Antragsteller in der angegriffenen Verfügung dargetan, dass der längere Bestand des Gebäudes des Antragstellers als Signal für die Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche auf anderen Grundstücken entlang des Sees verstanden werden könne und die sofortige Vollziehung erforderlich ist, um die Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben im Außenbereich an den Ufern des Motzener Sees zu verhindern. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Luftbilder sind die Grundstücke in der Umgebung des Grundstücks des Antragstellers (Gemarkung M..., Flur ..., Flurstück 1...) jedenfalls im Bereich der Grundstücksteile, die in der Nähe des Ostufers des Motzener Sees liegen, frei von Gebäuden, weshalb von der vom Antragsteller behaupteten Zersiedelung jedenfalls in diesem Bereich keine Rede sein kann. Da damit bereits die von der zu beseitigenden baulichen Anlage ausgehende Vorbildwirkung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung begründet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass das aus Blockbohlen errichtete Gebäude ohne nennenswerten Substanzverlust zurückgebaut werden kann. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 2, 1.7.2, 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat hinsichtlich der Schätzung des Wertes der zu beseitigenden Substanz und der Abrisskosten mit 10.000 Euro der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beseitigungsverfügung, in dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wird allerdings mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsachenentscheidung weitestgehend vorweggenommen, weshalb der Streitwert in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).