Beschluss
OVG 10 S 12.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0807.OVG10S12.15.0A
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Leitsätze
Einer 1,40 m tief gestaffelten, insgesamt 1,11 m hohen Stützkonstruktion an der Grundstücksgrenze kommt keine gebäudegleiche Wirkung zu, wenn sie nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer 1,40 m tief gestaffelten, insgesamt 1,11 m hohen Stützkonstruktion an der Grundstücksgrenze kommt keine gebäudegleiche Wirkung zu, wenn sie nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.(Rn.6) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen, die in der Nachbarschaft eine Wohnanlage errichten und hierzu das Geländeniveau anheben will, eine Baugenehmigung erteilt hat zur Auffüllung des Geländes und Baugrundverbesserung. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückzuweisen. Gegenstand der Baugenehmigung ist eine Stützkonstruktion, die der Errichtung einer Erschließungsstraße dient. Das über 6500 m² große Vorhabengrundstück umschließt das Wohngrundstück des Antragstellers M... von drei Seiten (östlich, südlich und westlich) und ist ein bislang brachliegendes Gelände, das sowohl von Westen (P... Straße) nach Osten (Panke) als auch von Norden nach Süden deutlich abfällt. Östlich des Grundstücks des Antragstellers soll in 3 m Entfernung zur Grundstücksgrenze eine private Erschließungsstraße errichtet werden, die aufgrund eines hohen Grundwasserstandes auf einem höheren Geländeniveau verlaufen und ca. 1 m höher liegen soll als der südöstliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers. Zur Überbrückung der Höhendifferenz und Stützung der Erschließungsstraße ist die streitgegenständliche Konstruktion vorgesehen. Das Verwaltungsgericht ist unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiege, weil der Antragsteller einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben habe darlegen können. Die innerhalb der Mindestabstandsfläche von 3 m vorgesehene gestaffelte Stützkonstruktion sei abstandsflächenrechtlich unzulässig und verstoße daher gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Privilegierung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln, wonach Stützmauern bis 2 m keine Abstandsflächen auslösten, greife nicht ein, weil es topographisch nicht erforderlich sei, die Erschließungsstraße bzw. die Aufschüttung direkt an die Grenze des Antragstellers zu setzen. Die etwa 23 m lange und etwa 1,11 m hohe gestaffelte Stützkonstruktion mit Hinterfüllung, die an der östlichen Grundstücksseite und übereck auch an der südlichen Seite bis zu dem grenzständig errichteten Wohngebäude des Antragstellers verlaufe, entfalte gebäudegleiche Wirkung, weshalb sie das Abstandsflächenrecht einhalten müsse. Die im betroffenen Teil befindliche Rasenfläche des Antragstellers von etwa 200 m², die dem Aufenthalt der Familie im Freien diene, gerate durch die genehmigte Konstruktion in eine Troglage und werde unmittelbar an der Grenze voraussichtlich verkümmern. Im Hinblick auf die soziale Distanz sei zu berücksichtigen, dass die Erschließungsstraße von Kraftfahrzeugen, Fahrradfahrern und Fußgängern für elf Wohneinheiten benutzt werde, so dass eine ungestörte Nutzung der Rasenfläche für den Antragsteller nicht mehr möglich sei. Diese Argumentation wird von den Beschwerdeführern wirksam in Zweifel gezogen. Ob die Stützkonstruktion mit Erdaufschüttung, die eine bauliche Anlage darstellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO Bln), gegen Abstandsflächenrecht verstößt, hängt davon ab, ob das grundsätzliche Gebot der Freihaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln auf sie überhaupt Anwendung findet. Dies ist, da es sich nicht um ein Gebäude handelt, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln nur der Fall, wenn von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Beurteilung orientiert sich dabei an den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts, maßgebend sind insoweit die Gewährleistung effektiven Brandschutzes, die Sicherung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens (vgl. OVG Bln, Urteil vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, OVGE BE 20, 190, juris Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 1 L 246/89 -, BRS 55 Nr. 84; Broy-Bülow in: Wilke u.a., BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Gebäudegleiche Wirkungen können insbesondere von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass bei baulichen Anlagen aus undurchsichtigem Material wie beispielsweise Zäune oder Mauern, die eine Höhe von 2 m überschreiten, gebäudegleiche Wirkungen ausgehen werden (vgl. etwa OVG Bln, Urteil vom 31. Juli 1992, a.a.O., Rn. 20; SaarlOVG, Urteil vom 28. September 1993 - 2 R 25/92 -, juris Rn. 34; ThürOVG, Urteil vom 14. März 2012 - 1 KO 261/07 -, juris Rn. 39). Bei niedrigeren Anlagen dürfte eine gebäudegleiche Wirkung in der Regel erst in Betracht kommen, wenn sich diese einer Höhe von 1,50 m nähern. In dem Zwischenbereich bis zu 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 31. Juli 1992, a.a.O., Rn. 20; Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 18). Bei Würdigung des Erscheinungsbildes der genehmigten Stützkonstruktion und Berücksichtigung ihrer Höhe, Massivität und Zweckbestimmung begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach hier von einer gebäudegleichen Wirkung auszugehen sei, aus den von den Beschwerdeführern dargelegten Gründen durchgreifenden Zweifeln. Maßgeblich ist hier der Stand der Planung, der Inhalt der erteilten Baugenehmigung geworden ist. Danach soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers in einem Abstand von ca. 10 cm auf einer Länge von ca. 24 m eine Stützmauer aus ca. 10 cm dicken Betonwinkelstützelementen mit einer Höhe von 0,60 m über der Geländeoberkante des Grundstücks des Antragstellers (bezogen auf den tiefst gelegenen Bereich an der südöstlichen Ecke) errichtet werden. Die von der Beigeladenen bereits an dieser Stelle gesetzten Betonwinkelelemente von bisher 1,11 m Höhe, die einem nicht genehmigten früheren Planentwurf entsprechen, müssen daher entsprechend gekürzt werden. Dahinter folgt in einem Abstand von 1,40 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers eine zweite Stützmauer aus 10 cm dicken Betonwinkelstützelementen mit einer Höhe von 1,11 m über der gewachsenen Geländeoberfläche. Der Zwischenraum soll bis annähernd zur Höhe der ersten Stützmauer aufgefüllt und mit immergrünen Sträuchern und Buschwerk bepflanzt werden. In einem Abstand von weiteren 1,50 m folgt dann die Erschließungsstraße, der Streifen dazwischen soll als Versickerungsfläche der Verkehrsfläche dienen. Es handelt sich damit um eine Anlage, die zwar eine beachtliche Länge aufweist, jedoch aus Sicht des Antragstellers eine Höhe von 1,11 m nicht übersteigt, wobei dieses Höhenmaß nicht unmittelbar an der Grenzen sondern in einem Abstand von 1,40 m erreicht wird und sich nur auf die tiefste Stelle im südöstlichen Grenzbereich des Grundstücks des Antragstellers bezieht. Dieses Grundstück weist von Norden nach Süden selbst ein nicht unbeträchtliches Gefälle von rund 1,20 - 1,30 m auf. Unmittelbar grenzständig wird das benachbarte Gelände (nur) um 60 cm erhöht. Soweit der unmittelbar angrenzende Streifen mit hochwachsenden Pflanzen als Sichtschutz begrünt werden soll, entfalten diese keine gebäudegleiche Wirkung (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 17). Soweit das Verwaltungsgericht der Stützkonstruktion eine gebäudegleiche Wirkung zugesprochen hat, beruht dies insbesondere auf der Einschätzung, dass die Freifläche im südöstlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers in eine Troglage gerate. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die ca. 1,11 m hohe gestaffelte Stützkonstruktion über Eck verlaufe und auch den südlichen Teil des Grundstücks bis zum Wohnhaus des Antragstellers begrenze. Die Beschwerdeführer haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass dies nicht dem Inhalt der Baugenehmigung entspricht. Danach setzt sich lediglich die grenzständige Stützmauer aus Betonwinkelelementen an der südlichen Grundstücksgrenze bis zum Haus des Antragstellers fort, die 10 cm dick und (nach der Einkürzung) 60 cm hoch ist. Die gestaffelte Konstruktion mit einer zweiten, 1,11 m hohen Stützwand und dazwischenliegender Aufschüttung wird zwar über Eck auch entlang der südlichen Grundstücksgrenze geführt, jedoch nur über eine Länge von 1 m. Damit kann die vom Verwaltungsgericht beschriebene „Troglage“ allenfalls für die äußerste südöstliche Ecke des Grundstücks des Antragstellers angenommen werden, während wesentliche Bereiche der Rasenfläche östlich des Wohnhauses durch eine lediglich 60 cm hohe „Mauer“ begrenzt werden und daher für die Licht- und Luftzufuhr von Süden im Wesentlichen zugänglich bleiben. Soweit das Verwaltungsgericht die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung der Stützkonstruktion auch mit der Nutzung der Erschließungsstraße durch Fahrzeuge und Fußgänger begründet hat, haben die Beschwerdeführer auch dieses Argument wirksam entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auch die Zweckbestimmung der baulichen Anlage in den Blick genommen. Denn das Abstandsflächenrecht dient auch der Wahrung der sozialen Distanz, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zu Aufenthaltszwecken es rechtfertigen kann, auch Anlagen, die niedriger als 2 m oder 1,50 m sind, gebäudegleiche Wirkungen zuzusprechen (vgl. für mehr als 1 m hohe Terrassen an der Grundstücksgrenze OVG NW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 7 A 1408/04 -, juris Rn. 6 und Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 A 2757/12 -, juris Rn. 78; Dirnberger in Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand März 2015, § 6 Rn. 149; offen gelassen ThürOVG, Urteil vom 14. März 2012 - 1 KO 261/07 -, juris Rn. 40; anders für einen Stellplatzbereich, weil diesem keine Aufenthaltsfunktion im Sinne einer Terrasse zukomme, etwa BayVGH, Beschluss vom 12. September 2013 - 14 CE 13.928 -, juris Rn. 15). Die Stützanlage einschließlich des aufgeschütteten Geländes bis zur Erschließungsstraße ist jedoch nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen. Für den Streifen zwischen den beiden Betonwinkelstützmauern besteht nach der Baugenehmigung eine Pflanzbindung zum Schutz vor Scheinwerfern und Abgasen, die dahinterliegende Versickerungsfläche ist durch einen Zaun von der Erschließungsstraße getrennt. Die genehmigte Stützkonstruktion mit der damit verbundenen Erhöhung des Geländes setzt daher den Antragsteller und seine Familie bei der Nutzung der Freifläche zwischen ihrem Wohnhaus und der östlichen Grundstücksgrenze keinen erweiterten Einsichtsmöglichkeiten durch Nutzer der Erschließungsstraße aus. Die Beschwerdeführer haben somit die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung der Stützanlage in wesentlichen Punkten entkräftet. Der Senat gelangt in Würdigung des Sachverhalts, wie er sich aus den Planungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Höhe der Stützkonstruktion von maximal 1,11 m, die in der Höhe gestaffelte Anordnung der Stützelemente sowie die konkrete Ausgestaltung mit einer Pflanzbindung als Sicht- und Lärmschutz bei summarischer Prüfung zu der Einschätzung, dass es sich nicht um eine Anlage handelt, deren Wirkungen mit denen eines Gebäudes vergleichbar wären. Das Gebot der Freihaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 BauO Bln findet daher vorliegend keine Anwendung, so dass es auf die Frage, ob eine abstandsrechtlich privilegierte Stützmauer im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln vorliegt, nicht mehr ankommt. Soweit der Antragsteller geltend macht, das geplante Bauvorhaben sei (auch) deshalb rücksichtslos, weil die Aufschüttungen zu einer Podestwirkung führten, die mit dem natürlichen Geländeverlauf der Umgebung nicht korrespondiere, weshalb das Bauvorhaben den Gebietscharakter verletze und sich als Fremdkörper darstelle, wird dies durch die in den Akten befindliche Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes vom 3. Februar 2015 nicht bestätigt. Danach entspricht die beantragte Aufschüttung des Geländes in der beabsichtigten Höhe der Höhenlage der unmittelbar anschließenden Grundstücke an der P... Straße sowie der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der M... und stellt eine ortsübliche Geländehöhe dar, die im Grundsatz zulässig ist. Bei summarischer Prüfung ist somit nicht ersichtlich, dass die erteilte Baugenehmigung den Antragstellern in seinen Rechten verletzen und ihm deshalb ein Abwehranspruch zustehen könnte, so dass sein Interesse, von der Ausführung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung nicht überwiegt. Es bleibt daher bei der gesetzlich vorgesehen Folge, dass seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 212 a Abs. 1 BauGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat sich an den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 (Satz 1) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).