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Beschluss

OVG 10 N 17.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0821.OVG10N17.14.0A
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Leitsätze
1. Die Pflicht gemäß § 21 VwVfG zur unbefangenen Amtsführung betrifft die Tätigkeit der Behörde, nicht aber die Handlungen des im Verfahren involvierten Bürgers.(Rn.9) 2. Obgleich § 4 Abs. 2 StiftG Bln der Behörde ein weites Ermessen hinsichtlich der Personen der zu bestellenden Ersatzmitglieder eröffnet und deshalb die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, die Mitglieder des bisherigen Stiftungsrates zu Ersatzmitgliedern zu bestellen, ist sie daran im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht gehindert.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht gemäß § 21 VwVfG zur unbefangenen Amtsführung betrifft die Tätigkeit der Behörde, nicht aber die Handlungen des im Verfahren involvierten Bürgers.(Rn.9) 2. Obgleich § 4 Abs. 2 StiftG Bln der Behörde ein weites Ermessen hinsichtlich der Personen der zu bestellenden Ersatzmitglieder eröffnet und deshalb die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, die Mitglieder des bisherigen Stiftungsrates zu Ersatzmitgliedern zu bestellen, ist sie daran im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht gehindert.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin hat. Sie wendet sich gegen die vom Beklagten im Wege der Stiftungsaufsicht mit Bescheid vom 27. März 2013 angeordnete Bestellung von Ersatzmitgliedern ihres Stiftungsrates. Zu den Mitgliedern des Ersatzstiftungsrates wurden die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates bestellt. Gleichzeitig wurde der bisherige Vorsitzende des Stiftungsrates damit beauftragt, die Einberufung der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Mitglieder des Stiftungsrates für eine neue Amtszeit bestellt werden sollen, vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 10 N 78.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.). In Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dürfen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allerdings nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, BVerfGK 17, 508, juris Rn. 10 m.w.N.). § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert, dass der Antragsteller sich auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO beruft. Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Ablehnung des Antrags keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, BVerfGK 17, 508, juris Rn. 13). Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Die Begründung muss sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht substantiiert auseinandersetzen (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 10 N 78.12 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Juli 2014 - OVG 10 N 24.14 -, juris Rn. 3; Bader/Funke-Kaiser/Stulfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 82; Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Diesen Darlegungsanfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. In dem allein fristgerecht, d.h. innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 5. Mai 2014 fehlt bereits die Bezeichnung eines Grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Der Vortrag in der Antragsbegründung ist vielmehr im Stile einer Berufungsbegründung gehalten, ohne ausdrücklich einen Zulassungsgrund geltend zu machen. Es kann aus ihr auch nicht durch Auslegung eindeutig ermittelt werden, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll. Die mit Schriftsatz vom 5. September 2014 in Reaktion auf die Antragserwiderung des Beklagten nachgeschobenen Ausführungen, dass die Klägerin sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwGO berufe, ist erst Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen und damit unbeachtlich. Im Übrigen hätte der Antrag selbst dann keinen Erfolg, wenn man das Vorbringen der Klägerin der Sache nach durch Auslegung dahingehend verstehen würde, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will. Die Klägerin hat hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16). Soweit die Klägerin rügt, der angegriffene Bescheid sei formell rechtswidrig, weil der vormalige Vorsitzende des Stiftungsrates im Verwaltungsverfahren von der Aufsichtsbehörde beteiligt worden sei, obwohl ihm gegenüber die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG bestehe, setzt er sich nicht mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung substantiiert auseinander. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligung des bisherigen Stiftungsratsvorsitzenden in Form einer Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vorbereitung der stiftungsaufsichtsrechtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Die Pflicht gemäß § 21 VwVfG zur unbefangenen Amtsführung beträfe die Tätigkeit des Beklagten, nicht aber die Handlungen des im Verfahren involvierten Bürgers. Das Gericht geht damit zu Recht davon aus, dass die Besorgnis der Befangenheit entsprechend des Wortlautes des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sich nur gegen im Verfahren seitens der Behörde tätigen Personen richten kann und damit nicht gegen den lediglich angehörten ehemaligen Stiftungsratsvorsitzenden. Mit diesem Aspekt setzt sich die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht auseinander und stellt infolge dessen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. An einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung und der Darlegung schlüssiger Gegenargumente fehlt es auch, soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid sei materiell rechtswidrig, weil § 4 Abs. 2 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) der Behörde ein weites Ermessen hinsichtlich der Personen der zu bestellenden Ersatzmitglieder eröffne und die Aufsichtsbehörde daher nicht gebunden sei, die Mitglieder des bisherigen Stiftungsrates zu Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Mehrheit der vormaligen Mitglieder des Stiftungsrates wolle die Klägerin in einer anderen Stiftung, nämlich der „D...“ aufgehen lassen, zu der sie in Rivalität und Konkurrenz stehe. Die Zusammenführung der Stiftungen gegen den Willen des Stifters sei vom Stiftungszweck nicht gedeckt. Die Klägerin hat damit nicht substantiiert und unter Auseinandersetzung mit den Gründe der angegriffenen Entscheidung dargelegt, dass die hier allein streitgegenständliche Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 StiftG Bln, die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates (und nicht Dritte) als Ersatzmitglieder des Stiftungsrates zu bestellen, rechtlich ermessensfehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte das nach § 4 Abs. 2 StiftG Bln eingeräumte Ermessen hier nach § 114 Abs. 1 VwGO nicht in zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Mitglieder des Ersatzstiftungsrates habe der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin einzelnen Mitgliedern des früheren Stiftungsrates Befangenheit bzw. Illoyalität vorwerfe, sei nicht erkennbar, dass die dafür als Beleg angeführten Handlungen oder Auffassungen den Interessen der Stiftung zuwider liefen. Maßgeblich sei dabei, dass es Aufgabe der Aufsichtsbehörden sei, darüber zu wachen und zu sichern, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Motive des Stifters, die in der Satzung nicht zum Ausdruck kämen, seien zu vernachlässigen. Der von der Klägerin behauptete Stiftungswille, sich von konkurrierenden Organisationen abgrenzen zu wollen, komme aber im Stiftungsgeschäft sowie in den insbesondere in § 2 der zweck- und nicht verbandsorientiert formulierten Satzung nicht zum Ausdruck (vgl. dazu näher EA S. 7 f.). Mit diesen Gründen der angegriffenen Entscheidung setzt sich der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Soweit sie zum Stifterwillen ein Zitat aus einem Stiftungshandbuch (Seifert/von Campenhausen, 3. Auflage, § 7 Rn. 18) anführt, geht daraus nur hervor, dass bei Auslegungsproblemen grundsätzlich der Interpretation Vorzug zu geben sei, bei dem der Stifterwille am stärksten zur Geltung komme. Dass hieraus folgen könnte, dass bei einer Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 StiftG Bln die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates nicht als Ersatzmitglieder des Stiftungsrates bestellt werden könnten, hat die Klägerin nicht schlüssig abgeleitet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Bestellung von Ersatzmitgliedern nach § 4 Abs. 2 StiftG Bln nur den Zeiträumen überbrückt, bis neue Mitglieder des Stiftungsrates für eine neue Amtszeit bestellt werden, was der Beklagte im angegriffenen Bescheid auch hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Die Klägerin hat die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, soweit sie vorträgt, die Bestellung von Herrn P. G... zum Ersatzmitglied des Stiftungsrates sei zu beanstanden, weil dieser aus dem B... ausgetreten sei und damit nicht mehr die Interessen der Stifter vertrete. Zu Recht hat der Beklagte insoweit ausgeführt, dass die Klägerin die rechtlichen Vorgaben in ihrer Satzung verkenne. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sollen die Stifter max. drei Sitze, stets aber mindestens einen Sitz im Stiftungsrat innehaben. In Übereinstimmung damit ist der Stifter Herr B... zum Ersatzmitglied bestellt worden. Dass jeder der beiden Stifter mindestens einen Sitz im Stiftungsrat innehaben solle, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Auch die pauschale Bezugnahme der Klägerin im Übrigen auf „die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren“, erfüllt die Anforderungen an eine Antragsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO offenkundig nicht. Da der jeweilige Vortrag, auf den die Klägerin verweist, dem Urteil zeitlich vorangeht, fehlt es denklogisch an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 5. September 2014 „ergänzt“, bei der Streitigkeit handele es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist und nicht lediglich eine Ergänzung von fristgerechtem Vorbringen beinhaltet. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung von Umständen anspricht, die allein den Stiftern und Stiftungsräten bekannt gewesen seien, die aber keinen Eingang in die Satzung gefunden hätten, sowie Fragen der Illoyalität der von der Aufsichtsbehörde bestellten Ersatzmitglieder, erfüllt es zudem nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass diese Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Nähere Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).