Beschluss
OVG 10 S 19.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0915.OVG10S19.15.0A
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Leitsätze
1. Die Annahme, dass von einem gerissenen Stahlspannring, der sich bereits aus seiner Verankerung an einem Schornstein gelöst hat und der von einem weiteren Herabstürzen nur durch Schellen eines Blitzableiters gehalten wird, eine Gefahr ausgeht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.5)
2. Von den obersten Ziegelschichten infolge von Rissen im Mauerwerk im oberen Kopfbereich eines Schornsteins geht jedenfalls dann eine konkrete Gefahr aus, wenn der Schornsteinkopf an zwei Stellen auf eine Länge von 2,90 m und wenigstens 5 cm Breite gerissen ist und daher die objektive Möglichkeit des Herabstürzens der Ziegel besteht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme, dass von einem gerissenen Stahlspannring, der sich bereits aus seiner Verankerung an einem Schornstein gelöst hat und der von einem weiteren Herabstürzen nur durch Schellen eines Blitzableiters gehalten wird, eine Gefahr ausgeht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.5) 2. Von den obersten Ziegelschichten infolge von Rissen im Mauerwerk im oberen Kopfbereich eines Schornsteins geht jedenfalls dann eine konkrete Gefahr aus, wenn der Schornsteinkopf an zwei Stellen auf eine Länge von 2,90 m und wenigstens 5 cm Breite gerissen ist und daher die objektive Möglichkeit des Herabstürzens der Ziegel besteht.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine auf die bauaufsichtliche Generalermächtigung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BbgBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO) gestützte Ordnungsverfügung, soweit sie darin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert wurde, den oberen Stahlspannring eines (mindestens 25 m hohen, aus Ziegeln errichteten Industrie-) Schornsteins auf dem Grundstück der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstück 2... (vgl. Ziffer 1 der Verfügung) sowie den Schornsteinkopfbereich des Schornsteins bis zum Ende des vertikal aufgerissenen Mauerwerks (ca. 31 Schichten; Ziffer 2 der Verfügung) innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung zu beseitigen. Auf das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 2 der Verfügung aufgenommenen Beseitigungspflicht wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin ein Rückbau des Schornsteinkopfes von mehr als 20 Schichten aufgegeben wurde. Im Übrigen wurde der Antrag hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Verfügung der Sache nach abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Beschwerde zulässig ist, obwohl sie keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält. Selbst wenn das Rechtsschutzziel der Sache nach aus den angeführten Gründen entnommen werden kann, ist die angefochtene Entscheidung nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin unter Berufung auf ein Gutachten einer Diplomingenieurin vom 25. Februar 2015, dass der zu beseitigende Stahlspannring ein geschlossener Ring sei, der nur an dem Schornstein herunterrutschen könne und daher keine Gefahr für die Nachbargrundstücke und die sich dort aufhaltenden Personen darstelle. Dieses Vorbringen kann die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung zur Beseitigung des oberen Stahlspannringes am Schornstein gerechtfertigt sei, weil dieser Teil der baulichen Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO gefährde, nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Eine Gefahr ist gegeben, wenn erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 7.68 -, DÖV 1969, 465, juris Rn. 15). Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich (oder jedenfalls aus der ex ante Sicht der handelnden Bauaufsichtsbehörde) bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Nicht erforderlich ist, dass der Schadenseintritt in besonderer zeitlicher Nähe zu erwarten ist (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 69; Busse/Simon, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 3 Rn. 204). Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass von dem gerissenen Stahlspannring, der sich bereits aus seiner Verankerung am Schornstein gelöst hat und der von einem weiteren Herabstürzen nur durch Schellen eines Blitzableiters gehalten wird, eine solche Gefahr ausgehe, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht kommt das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung objektiv die Möglichkeit besteht, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Schornsteins und der hohen Masse des Stahlspannringes bei dessen Herabstürzen mit einer erheblichen Beeinträchtigung für die anliegenden Baulichkeiten zu rechnen ist und - wegen der in der Nähe gelegenen Wohnnutzungen auf dem Nachbargrundstück - auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsschädigungen der sich dort aufhaltenden Personen bestehe. Vor dem Hintergrund, dass das von der Antragstellerin beauftragte Gutachten selbst davon ausgeht, dass der Spannring im Umfeld von ca. 5 m um den Schornsteinsockel herum auftreffen würde, der genaue Ort des Absturzes aber nicht sicher bestimmt werden kann und dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am Schornsteinsockel sich ein Flachdachgebäude befindet, das wiederum nur ca. 5 m entfernt von einem Grundstück liegt, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles hier eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Aufwand für die Beseitigung des Stahlspannringes nicht groß ist, weil diese Arbeiten von einem Industriekletterer unter Nutzung von Steigeisen ausgeführt werden können, während die Schäden für Leib und Leben der Bewohner des angrenzenden Wohngebäudes - wie auch von Person dies sich (unbefugt) auf dem Flurstück 213 selbst befinden könnten - relativ schwer wögen, weshalb hier an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass von den obersten 20 Ziegelschichten infolge von Rissen im Mauerwerk im oberen Schornsteinkopfbereich eine konkrete Gefahr ausgehe, weil der Schornsteinkopf an zwei Stellen auf eine Länge von 2,90 m und wenigstens 5 cm Breite gerissen sei und daher die objektive Möglichkeit des Herabstürzens der Ziegel bestehe, wird durch die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, dass die Konstruktion stabil sei und keine Anzeichen einer Einsturzgefahr bestünde, nicht schlüssig in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Aussagen des von ihr vorgelegten Gutachtens auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Bewertung des Gutachtens, wonach zu erwarten sei, dass der gegenwärtige Zustand des Schornsteinkopfes mit seinen Rissen noch für längere Zeit Stand halte, sofern keine unerwarteten Krafteinträge, z. B. durch Naturkatastrophen einwirkten, im angegriffenen Urteil erwogen. Es hat zu Recht ausgeführt, dass die im Gutachten behauptete Standsicherheit des gerissenen Schornsteinkopfbereichs nicht statisch nachgewiesen sei, da durch den Gutachter ein Aufstieg zum Schornsteinkopf nicht erfolgt sei, sondern nur eine äußere Betrachtung möglich gewesen sei. Zudem sei auch für die Region in Südbrandenburg (infolge extremer Klimaereignisse) verstärkt mit Witterungseinflüssen (z.B. Sturm) zu rechnen, die erhebliches Schadenspotenzial mit sich brächten. Auch die Behauptung der Antragstellerin, dass bei einem Absturz des Schornsteinkopfes der Schornstein in sich zusammenstürzen würde, ohne die Nachbargrundstücke zu betreffen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dass bei einem unkontrollierten Absturz mehrere Schichten des in mindestens 25 m Höhe befindlichen Schornsteinkopfes erkennbar die objektive Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass die Nutzer des in der Nähe gelegenen Wohngebäudes beeinträchtigt werden, ist weder im sachverständigen Gutachten dargetan noch sonst von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Antragstellerin des weiteren schlagwortartig geltend macht, durch die (angegriffene) Entscheidung werde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen, verkennt sie, dass das Kriterium der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anordnung von sofort vollziehbaren bauaufsichtlichen Verfügungen anders als im Verfahren nach § 123 VwGO (vgl. Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 58) - keine Rolle spielt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).