Beschluss
OVG 10 N 70.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1117.OVG10N70.13.0A
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Leitsätze
1. Wann eine störende Häufung von Werbeanlagen gem. § 10 Abs. 2 S. 3 BauO (juris: BauO BE 2005) anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab.(Rn.10)
2. Störend ist eine Häufung von Werbeanlagen, wenn der Blick des Betrachters durch das räumlich dichte Über- und Nebeneinander von Werbeanlagen, die Massierung auf engerem Raum, in dem überschaubaren Bereich der Baulücke bereits jetzt keinen Ruhepunkt findet.(Rn.11)
3. Auch wenn das Orts- und Straßenbild nach den in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Lichtbildern einer Werbung durch großflächige Werbetafeln zugänglich sein mag, kann ihre Massierung auf engstem Raum störend wirken.(Rn.11)
4. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann eine gesetzeswidrige Protokollierung nur dann als Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, wenn er diesen Verfahrensfehler bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wann eine störende Häufung von Werbeanlagen gem. § 10 Abs. 2 S. 3 BauO (juris: BauO BE 2005) anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab.(Rn.10) 2. Störend ist eine Häufung von Werbeanlagen, wenn der Blick des Betrachters durch das räumlich dichte Über- und Nebeneinander von Werbeanlagen, die Massierung auf engerem Raum, in dem überschaubaren Bereich der Baulücke bereits jetzt keinen Ruhepunkt findet.(Rn.11) 3. Auch wenn das Orts- und Straßenbild nach den in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Lichtbildern einer Werbung durch großflächige Werbetafeln zugänglich sein mag, kann ihre Massierung auf engstem Raum störend wirken.(Rn.11) 4. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann eine gesetzeswidrige Protokollierung nur dann als Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, wenn er diesen Verfahrensfehler bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die in dem Protokoll des Ortstermins vom 24. Oktober 2013 enthaltenen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass eine Häufung von Werbeanlagen vorliege. Das Protokoll enthalte zunächst keine Angaben dazu, wie groß die Baulücke auf dem Grundstück Frankfurter Allee 2... sei. Eine erneut durchzuführende Inaugenscheinnahme werde ergeben, dass die Baulücke sehr klein sei. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zur Begründung seiner Auffassung, es liege eine Häufung von Werbeanlagen vor, nicht auf eine bestimmte Größe der Baulücke abgestellt, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Umstand, dass in dem Protokoll über den Ortstermins vom 24. Oktober 2013 keine Feststellungen zur Größe der Baulücke getroffen worden sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen soll. Dies gilt auch für den Vorhalt, dass die Baulücke „klein“ sei. Letzteres würde vielmehr unterstreichen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, eine Häufung von Werbeanlagen liege vor, da dies ein räumlich dichtes Neben- oder Übereinander einer Mehrzahl von Werbeanlagen voraussetzt (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke u. a. BauO Bln, 6. Aufl., § 10 Rn. 28). Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Entscheidung u. a. auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen wird, die mehrere Lichtbilder über die Örtlichkeiten enthalten, die einen Eindruck über die Größe der Baulücke vermitteln. Auf die Lichtbilder wird zudem im Protokoll vom 24. Oktober 2013 verwiesen. Die Klägerin kann sich im obigen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf stützten, dass im Protokoll vom 24. Oktober 2013 nicht festgehalten sei, in welcher Position sich der Betrachter befinden müsse, damit er die drei genannten Werbeanlagen gleichzeitig sehen könne und weshalb diese drei Werbeanlagen gleichzeitig ihre optische Wirkung ausüben sollen. De Vorwurf ist bereits in der Sache nicht gerechtfertigt. Im Protokoll vom 24. Oktober 2013 ist festgehalten, dass die drei Werbetafeln von der dem Grundstück Frankfurter Allee Nr. 2... gegenüberliegenden Straßenseite gut wahrnehmbar und von dort - unter Berücksichtigung der Werbeanlage an der Giebelwand des Grundstücks Nr. 280 - sogar vier Werbetafeln auf einen Blick erkennbar seien. Im Übrigen besteht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder (Bl. 37, 38) kein Zweifel, dass die drei Werbetafeln in der Baulücke von der ihr gegenüberliegenden Straßenseite auf einen Blick (gleichzeitig) gesehen werden können und mit Rücksicht auf ihre Größe und auf einen Blick wahrzunehmenden jeweiligen Fläche gleichzeitig ihre optische Wirkung entfalten. Auch unabhängig davon begründet der obige Vorwurf keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dort seine Auffassung, es liege eine Häufung von Werbeanlagen vor, u. a. darauf gestützt (EA S. 4 f.), dass die in der Baulücke Frankfurter Alle 2... bereits vorhandenen drei Werbetafeln sowohl für den Betrachter, der vor dem Grundstück stehe, als auch für denjenigen, der sich auf der gegenüberliegenden (nördlichen) Seite der Frankfurter Allee befinde, gut erkennbar seien. Aus der daran anschließenden Begründung folgt, dass mit diesen Ausführungen die gleichzeitige Erkennbarkeit der Werbetafeln umschrieben worden ist. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, es komme nicht darauf an, dass man als vorbeifahrender Autofahrer überwiegend nur zwei Anlagen erkennen könne. Ferner hält es weiter fest, die Ausstrahlungswirkung sei auch von der gegenüberliegenden Straßenseite gegeben. Die drei vorhandenen Werbeanlagen seien auf einen Blick erkennbar. Diese in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen, die hinreichend deutlich machen, von wo aus die drei Webeanlagen gleichzeitig gesehen werden können, sind nicht bestritten, so dass die Rüge, die auf die angeblich fehlende Protokollierung entsprechender Feststellungen im Ortstermins vom 24. Oktober 2013 abstellt, nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass die Baulücke von der Brandwand des Gebäudes Frankfurter Allee 2... geprägt sei, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsbegründung ist nicht zu entnehmen, inwiefern die angebliche Prägung der Baulücke der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine störende Häufung von Werbeanlagen vor, entgegenstehen soll. Dies gilt im Ergebnis auch für den Einwand, die Brandwand führe dazu, dass für aus westlicher Richtung kommende Betrachter jegliche Sicht auf an der Brandwand befindliche Werbeanlagen ausgeschlossen sei. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, warum es für die Beurteilung der Häufung von Werbeanlagen auf die angebliche Sicht der aus westlicher Richtung kommenden Betrachter ankommen soll. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Baulücke von der ihr gegenüberliegenden Seite der Frankfurter Allee, auf der der von Osten kommende Verkehr abgewickelt wird, sowohl für den motorisierten als auch für den Fußgängerverkehr eindeutig mit mehr als drei Werbeanlagen behängt sei. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Position der vorhandenen Werbeanlagen führe im Zusammenhang mit der beantragten Werbeanlage dazu, dass der vor dem Grundstück stehende Betrachter keine der drei vorhandenen oder drei Webeanlagen unter Einschluss der beantragten Werbeanlage gleichzeitig sehen könne, ohne dass er seine Blickrichtung verändern müsse. Dies sei nach dem Lageplan offensichtlich, so dass sich das Verwaltungsgericht damit hätte auseinandersetzen müssen. Es ist bereits nicht dargelegt, inwieweit die gerügte fehlende Auseinandersetzung mit den angeführten Umständen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel ziehen soll. Dies gilt insbesondere, da das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Sicht der unmittelbar vor dem Grundstück stehenden Betrachter abgestellt hat. Im Übrigen lässt die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Flurkarte lediglich erkennen, dass die geplante Wandwerbetafel an der östlichen Brandschutzwand des Hauses Frankfurter Alle 2... angebracht werden soll. Auch die Fotomontage, die von der Klägerin ihrem Bauantrag beigefügt worden ist, zeigt, dass die Werbetafel unterhalb der Kaisers-Werbung an der Brandschutzwand montiert werden soll. Dies ist auch nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unstreitig. Da die beantragte Werbeanlage damit keine der drei vorhandenen Werbetafeln verdecken würde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Montage dazu führen soll, dass die vorhandenen Werbeanlagen nicht mehr gleichzeitig gesehen werden können oder drei Werbeanlage unter Einschluss der beantragten Werbeanlage nicht. Für eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geschilderten, angeblichen Umständen bestand und besteht danach keine Veranlassung. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht sich weder mit dem Gebietscharakter auseinandergesetzt hat noch mit der Frage, inwieweit die bereits vorhandene gewerbliche Prägung das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage als typisch für den bereits vorhandenen Charakter des Straßen- und Ortsbildes hinnimmt. Wann eine störende Häufung von Werbeanlagen gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab. Für die gebotene umgebungsbezogene Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Ausstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen auf das Gesamtbild der Umgebung abzustellen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 2 S 16.03 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine solche umgebungsbezogene Betrachtungsweise hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung, dass die beantragte Werbeanlage zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führe, zugrundegelegt. Es hat ausdrücklich angeführt, dass es auf die Ausstrahlungswirkung der streitigen Werbetafel auf die relevante Umgebung ankomme (EA S. 5), wenn auch die daran anknüpfenden ortsbezogenen Ausführungen dazu auf die knappe Feststellung beschränkt sind, dass die Ortsbesichtigung ergeben habe, diese Ausstrahlungswirkung sei auch von der der Baulücke gegenüberliegenden Straßenseite gegeben. Diese Einschätzung wird durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (Bl. 4, 37 ff.) bestätigt, die zeigen, dass der Blick des Betrachters durch das räumlich dichte Über- und Nebeneinander von Webeanlagen, die Massierung auf engerem Raum, in dem überschaubaren Bereich der Baulücke bereits jetzt keinen Ruhepunkt findet (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 2 SN 30.01 -, juris Rn. 17; Urteil vom 5. März 1976 - OVG II B 3.76 -, GE 1980, 205; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279.02 -, juris Rn.36). Wird das Werbeplakat der „Studio Kosmetik“ betrachtet, geht der Blick sogleich auf das City-Light-Board; auch hier kommt der Betrachter nicht zur Ruhe, weil alsbald die 4,00 m x 8,00 m große Kaisers-Werbung in den Blick gerät. Eine vergleichbare Vielzahl großflächiger Werbeanlagen ist ferner auf den der Baulücke unmittelbar benachbarten straßenseitigen Fassaden nicht angebracht. Auch wenn das Orts- und Straßenbild nach den in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Lichtbildern einer Werbung durch großflächige Werbetafeln zugänglich sein mag, wirkt ihre Massierung auf engstem Raum störend. Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend und nach dem obigen Maßstab keine störende Häufung von Webeanlagen gegeben ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Ihr abstrakter Hinweis auf eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Gebietscharakter und der Frage, inwieweit die angeblich bereits vorhandene gewerbliche Prägung das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage als typisch für den bereits vorhandenen Charakter des Straßen- und Ortsbildes hinnehme, lässt nicht erkennen, inwiefern diese Gesichtspunkte die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollen. 2. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Feststellungen, die nicht im Protokoll vom 24. Oktober 2013 aufgenommen worden seien. Sie rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich auf die Ausstrahlungswirkung der Werbeanlagen von der gegenüberliegenden (nördlichen) Straßenseite berufen, ohne im Protokoll festgehalten zu haben, wo sich der Berichterstatter bei der Aufnahme seines Eindrucks von der gegenüberliegenden Baulücke befunden habe. Es sei unklar, ob er sich auf der Hochstraße oder der darunter befindlichen Nebenstraße befunden habe. Dieses Vorbringen ist bereits in der Sache nicht gerechtfertigt. Gem. § 105 VwGO i.V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO sind bei der Beweiserhebung durch Augenschein dessen Ergebnisse aufzunehmen. Die Ausführungen müssen Aufschluss über den Umfang und den Inhalt der Wahrnehmung geben. Diese Voraussetzung ist erfüllt (siehe bereits oben unter 1.). In dem Protokoll vom 24. Oktober 2013 ist festgehalten, dass der Berichterstatter sich auf die der Baulücke gegenüberliegende Seite der Frankfurter Allee begeben habe, in Höhe der Baulücke bereits das Brückenbauwerk beginne, so dass die anliegenden Grundstücke über parallele Anliegerstraßen zu erreichen seien. Von der gegenüberliegenden Straßenseite seien drei Werbeanlagen in der Baulücke gut wahrnehmbar. Aufgrund dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel, dass der Berichterstatter seine Eindrücke von der Hochstraße aus gewonnen hat, da nicht festgehalten ist, dass er sich auf eine der unterhalb der Hochstraße verlaufenden im Protokoll als Anliegerstraßen bezeichneten Nebenstraßen begeben hat, nachdem er die Straßenseite der Frankfurter Allee gewechselt hat. Die Rüge greift unabhängig davon nicht. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit, im Fall der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Protokolls einen Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO) zu stellen, es bereits ausschließen könnte, einen solchen Fehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beanstanden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60.05 -, juris Rn. 15), hat die Klägerin ihr Rügerecht bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Protokollierung jedenfalls gem. §§ 173 VwGO, 295 ZPO verloren. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann eine gesetzeswidrige Protokollierung nur dann als Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, wenn er diesen Verfahrensfehler bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat. Mündliche Verhandlung kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie es hier geschehen ist - an eine Beweisaufnahme anschließt (vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 -, Bh 310 § 105 Nr. 41 zum Revisionsverfahren). Soweit die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang anmerkt, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der unterschiedlichen Sichtbarkeit der Baulücke auseinandersetzen müssen, sofern es nicht nur den Standort auf der Hochstraße, sondern auch den auf der Nebenstraße aufgesucht hätte, ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, welchen Verfahrensfehler sie geltend machen will. Sofern sie damit etwa einen Mangel der Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollte, rechtfertigte auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn u. a. substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12/09 -, juris Rn. 7). Dem wird die obige Anmerkung nicht gerecht. Unabhängig davon verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche abstrakte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtssicherheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Juni 2013 - OVG 10 N 60.13 -, EA S. 6). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche tatsächlichen Anforderungen an die gleichzeitige Sichtbarkeit von Werbeanlagen bei einer Baulücke unter dem Gesichtspunkt der Häufung von Werbeanlagen und die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei einer Ortsbesichtigung zu stellen sind. Die Fragestellung ist ersichtlich auf die vorliegende Fallgestaltung zugeschnitten und zeigt einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).